{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-25_3_StR_922_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"3 StR 922/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR, 922/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Journalisten Emil C aus DEEEEEEED.\ngeboren am &. MD WW in am ME,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 25. November 1954 in der Sitzung vom\n2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt > in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > °\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1951 aufgehoben;\n\na) soweit er wegen übler Nachrede verurteilt wor- '\nden ist, mit den Feststellungen,\n\nb) soweit er wegen Beleidigung (§ 185 des Strafgesetzbuchs) verurteilt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen übler\nNachrede nach Teil 8 Kap. III § 1 der vierten Notverordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember\n1931 (RGBl I 742) in Verbindung mit § 1§ 6 StGB, sowie\nwegen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Dem früheren Hessischen Finanzminister Dr. Hi, der als Nebenkläger\nzugelassen worden ist, und der Hessischen Staatsregierung\nhat es die Befugnis zuerkannt, den Urteilssatz innerhalb\nvon zwei Wochen nach Rechtskraft in drei bestimmten Zeitungen zu veröffentlichen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfshrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nAmen are mar (ue> Kun won\n\nrügen können zusammen mit der Sachrüge behandelt werden,\nHier sind nur die folgenden zu erörtern:\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht beantragt, einen Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiete des\nhessischen Haushalts- und Rechnungswesens zu vernehmen.\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die\nFragen auch durch den geladenen Sachverständigen Dr. G@B-BB beantwortet werden könnten, Die Revision rügt, daß\ndiese Ablehnung gegen § 244 Abs 4 StPO verstoße, weil Dr.\nGEHE als Angehöriger des Bundesrechnungshofes keine\nSachkunde im hessischen Haushaltswesen habe,\n\nDie Rüge geht fehl. Den Sachverständigen hatte das\nGericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen auszuwählen.\nbs ı5t kein Rechtsfehler, daß das Landgericht cinen Beam-\n\nten des Bundesrechnungshofes für sachkundig genug hielt,\num auch über haushaltstechnische Fragen eines deutschen\nLandes Auskunft zu geben.\n\n2. Einen weiteren Verfahrensverstoß sieht die Revision darin, daß das Landgericht die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Ke vom Hessischen Finanzministerium als Sachverständigengutachten gewertet habe. Aus dem Urteil ergibt sich aber nichts, was für die\nRichtigkeit dieses Vorbringens spräche. Der Inhalt der\nAussage des Zeugen ist ihm zwar nicht zu entnehmen. Das\nLandgericht kann aber auf Grund der Aussage, auch ohne\nsie als Gutachten zu werten, zu dem Ergebnis gelangt\nsein, daß die Unterstützung der WED Zuckerfabrik\nim Jahre 1948 gesetzlich zulässig und daß die Niederschlagung der Darlehnsschuld im Jahre 1947 ordnungsgemäß bearbeitet worden war. Die Rüge ist daher unbegründet.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein\nRichter, der infolge Versetzung aus dem Gericht ausgeschieden ist, an der Unterzeichnung des Urteils (§ 275\nAbs 2 S 1 StPO) verhindert, auch wenn das Gericht, zu\ndem er versetzt worden ist, sich am selben Ort wie das\nerkennende Gericht befindet. Denn er kann Amtshandlungen\nals Mitglied des erkennenden Gerichts nicht mehr vornehmen. Über die Form, in der der Vermerk über die Verhinderung des ausgeschiedenen Richters an der Unterzeichnung unter dem Urteil anzubringen ist, sagt das Gesetz\nnichts. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß der\nVermerk nicht von dem Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor\nHoi, stammt. Die Revision behauptet das übrigens\nselbst nicht. Die Angriffe der Revision verfehlen also\nauch in diesem Punkte ihr Ziel.\n\n4. Daß das Urteil nicht innerhalb der Frist des\n8 275 Abs 1 StPO schriftlich abgefaßt worden ist, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen, weil darauf\nder Urteilsspruch nicht beruhen kann (BGH NJW 1951, 970;\nJZ 1953, 284).\n\nB. Die Sachbeschwerde ist begründet und führt zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.\n\nDay 0 y 77\n\nI. Der, Schuldspruch_ wegen, übler_Nachrede.\n\n1, Er beruht auf Ausführungen, die der Angeklagte\nam 27. März 1950 in einer Öffentlichen Versammlung des\n\"Landesausschusses für deutsche Einheit\" in Melsungen\ngemacht hat. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen u.a. erklärt: Aus der Sowjetzone Deutschlands\nseien schon des öfteren Minister nach Westdeutschland\ngeflohen, die sich dort an Steuergeldern vergriffen und\nstrafbar gemacht hätten. In Hessen seien solche Leute\nnoch Minister. Er werde den Ministerpräsidenten im Landtag fragen, wie lange noch kriminell Belastete im Kabinett geduldet würden. Der (damalige) Finanzminister Dr.\nHOEEEED habe dem früheren Landwirtschaftsminister Lamm\nER widerrechtlich Öffentliche Gelder für die Tip\nZuckerfabrik zugeschanzt, die Ib als Aufsichtsratsmitglied und Aktionär dieser Gesellschaft auch persönlich zugute gekommen seien. Er habe\"Steuerhinterziehungen\"\ndes früheren Ministers Ib wissentlich geduldet und\nmüsse zur Recheuschaft gezogen werden. Wie das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausführt, erwähnte der Angeklagte als Beispiel einer solchen \"Steuerhinterziehung\",\ndaß Dr. He LED Gelegenheit gegeben habe, der Aktien-Zuckerfabrik Vo auf Kosten der Steuerzahler\nöffentliche Gelder in Höhe von 800 000 RM zukommen zu\n\nlassen, obwohl LEW Aufsichtsratsmitglied und Aktionär\ndieses Unternehmens gewesen Sei:\n\nNit diesen Ausführungen spielte der Angeklagte\nauf die Subventionierung der WEB Zuckerfabrik\nin den Jahren 1947 und 1948 an. Tatsächlich war, wie\ndas Landgericht weiter feststellt, im November 1947\nein Teilbetrag von’ 800 000 RM einer Schuld der Zuckerfabrik an den Hessischen Staat aus einem im Jahre 1945\ngewährten Aufbaudarlehn niedergeschlagen worden. Die\nVorarbeiten für die Niederschlagungsverfügung waren im\nFinanzministerium geleistet worden, der zuständige Fachminister Ip und der Finanzminister Dr. HE natten die Verfügung unterschrieben. Außerdem hatte die\nVermmmmmmeng Zuckerfabrik im Jahre 1948 aus Staatsmitteln\neine Subvention zur Stützung des Zuckerrübenpreises in\nHöhe von 1 198 934 RM erhalten. Solche Unterstützungen\nwaren bis 1945 aus Reichsmitteln gewährt worden, um einerseits die gebundenen Verbraucherpreise niedrig halten\nzu können und andererseits die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu stützen. Nach der Ansicht des Landgerichts waren die Zuwendungen an die WB Zuckerfabrik gesetzmäßig und ist es nicht erwiesen, daß sich\nFinanzminister Dr. H@WEWB in diesem Zusammenhang strafbare Handlungen (Untreue) hat zu schulden kommen lassen.\nDas Landgericht ist deshalb der Auffassung, es hätten sich\nnicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die\nBehauptungen des Angeklagten in irgendeinem wesentlichen\nPunkte wahr sind. '\n\n2. Das Landgericht geht bei der rechtlichen Würdigung\ndes Sachverhalts davon aus, daß der Angeklagte mit seinen\nAusführungen nicht nur ein allgemeines beleidigendes Werturteil über den Minister Dr. HE geäußert, sondern daß\n\ner bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen behauptet habe. Es wendet daher den § 1§ 6 StGB an. Hiergegen\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nDie Äußerung, jemand sei kriminell belastet, kann\nje nach den Umständen ein bloßes Werturteil sein. Sie\nkann aber auch bedeuten, der Angegriffene habe Handlungen begangen, die die Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Straftat erfüllen. Wie eine solche Äußerung auszulegen ist, ist Tatfrage und nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, Auch eine in die Form eines allgemeinen Werturteils gekleidete Äußerung, wie z.B. der Ausdruck \"Meineidiger\", ist eine Tatsachenbehauptung, wenn\nsie zu bestimmten Vorgängen in äußerlich erkennbarer Weise in Beziehung gesetzt ist (RGSt 68, 120). Andernfalls\nist sie nur eine formale Beleidigung. Nach Ansicht des\nLandgerichts kam es dem Angeklagten nicht darauf an, lediglich ein abfälliges Urteil über den Minister zu fällen,\ndemgegenüber die tatsächlichen Behauptungen in den Hintergrund treten sollten,\n\nDie Besonderheit des Falles liegt darin, daß die\näußeren Vorgänge, die den Behauptungen des Angeklagten\nzugrunde liegen, im wesentlichen erwiesen sind. Die Zuwendungen an die Weimemeeuimar Zuckerfabrik, an deren Geschäftsführung und Ertrag der Minister ID beteiligt\nwar, haben tatsächlich stattgefunden. Unbewiesen geblieben ist aber die Behauptung des Angeklagten, daß der\nMinister Dr. HMM üabei bewußt widerrechtlich über\nöffentliche Gelder verfügt und sich dadurch strafbar\ngemacht habe, somit kriminell belastet sei. Gerade diese Behauptung war der eigentliche Kern seiner Vorwürfe\ngegen den Minister und gegen die Staatsregierung. Nicht\n\nauf die an sich wahren und bekannten äußeren Tatsachen\nkam es ihm an, sondern darauf, die Mitwirkung des Ministers Dr. HE als kriminell zu bezeichnen, sie als\nvorsätzliche Straftaten hinzustellen. Eine solche Äußerung ist eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1§ 6 StGB, weil sie nicht nur allgemein und beziehungslos\naufgestellt, sondern mit ganz bestimmten äußeren Geschehnissen verknüpft worden ist (RGSt 53, 129),\n\nDie Grundsätze, die der 6. und der 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs Über die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und bloßem Werturteil bei politischen\nBeleidigungen aufgestellt haben (BGHSt 6, 159 und 182;\n\n5 StR 610/53 vom 26. Oktober 1954), sind hier nicht anwendbar.‘ Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen\ndie Täter Maßnahmen der hohen Politik aus kommunistischagitatorischer Sicht abfällig kritisiert, die Ziele der\nverantwortlichen Politiker als verbrecherische bezeichnet-oder ihnen verbrecherische Ziele ihrer Politik unterstellt haben. Sie betrafen also Behauptungen, die einem\nWahrheitsbeweis gar nicht zugänglich sind. Mit Recht sehen jene Entscheidungen daher in solchen Äußerungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern ideologische Werturteile. Darum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht.\nVielmehr hat der Angeklagte die Amtsführung eines Ministers und der Staatsregierung kritisiert, indem er benauptete, der Minister habe im Zusammenhang mit bestimnten Vorkommnissen der Vergangenheit bei seiner Amtsführung Straftaten begangen und die Regierung decke\n\nden Minister, obwohl sie von seinen Verfehlungen Kenntnis habe, Zutreffend sieht somit das Landgericht in den\nAusführungen des Angeklagten Tatsachenbehauptungen und\nuntersucht demgemäß, ob die Maßnahmen des Nebenklägers\nim Zusammenhang mit den Zuwendungen an die Zuckerfabrik\n\nstrafrechtlich den Tatbestand der Untreu erfüllten.\n\n3, Die bisherigen Feststellungen vermögen jedoch\nseine Annahme, daß die angegriffenen Maßnahmen des Nebenklägers gesetzmäßig gewesen seien, nicht allenthalben zu tragen. ‘\n\na) Mit Recht hat das Landgericht den Wahrheitsbeweis auch auf die Subvention in Höhe von 1.198.954 RM\nerstreckt, die die Zuckerfabrik im Jahre 1948 aus staatlichen Mitteln erhalten hat, obwohl nach den Urteilsausführungen der Angeklagte diesen Vorgang in seiner Rede\nnicht ausdrücklich erwähnt hatte. Seine Behauptung, der\nMinister Dr. HB habe sich durch Zuwendung öffentlicher Mittel an die Zuckerfabrik strafbar gemacht, war\nnach der Auffassung des Landgerichts nicht auf den Vorgang\nder Niederschlagung einer Teilschuld von 800 000 RM vom\n28. November 1947 beschränkt. Er hat diesen Vorgang nur\nals Beispiel für die behauptete Veruntreuung von Steuergeldern angeführt. In einem solchen Fall ist der Wahrheitsbeweis auch auf weitere Geschehnisse zu erstrecken, die\nder Angeklagte nachträglich als weitere Beispiele zur\nRechtfertigung seiner ehrenkränkenden Behauptung anführt\n\n(RGSt 55, 129 /T327).\n\nb) Mit Bezug auf dieSubrention vom Jahre 1948 führt\ndas Landgericht lediglich aus, es sei auf Grund der Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. Kl überzeugt.\ndaß die Auszahlung von 1.198.934 RM aus Staatsmitteln an\ndie Zuckerfabrik gesetzlich gewesen und vom Landtag genehmigt worden sei und nicht der Hessischen Verordnung\nüber Abgeltung der Reichsstützung für den landwirtschaftlichen Markt vom 25. Februar 1946 (Hess@VBl 1946 S 106)\nwıdersprochen habe. Diese Ausführungen lassen nich er-\n\nkennen, ob sie auf rechtlich einwandfreien Erwägungen\nberuhen. Das Landgericht führt nur die Tatsache der Genehmigung durch den Landtag an, teilt aber im übrigen\nbloß das Ergebnis seiner rechtlichen Erwägungen mit, ohne\ndie ihnen zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben. Infolgedessen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die\nrechtlichen Folgerungen des Landgerichts richtig sind.\nDarin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.\n\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, wann der Landtag\ndie Auszahlung genehmigt hat. Das ist rechtlich von Bedeutung; denn eine nachträgliche Genehmigung hätte eine\nZahlung, durch die sich der kinister einer Untreue oder\neiner Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hätte, nicht\nlegalisieren und straflos machen können.\n\nFerner fehlen Ausführungen darüber, warum die Maßnahme nicht gegen die Verordnung vom 25. Februar 1946\nverstieß. Danach übernahm der Staat Groß-Hessen bei Getreide, Kartoffeln, Milch und Vieh von den bisherigen\nReichsstützungen die in § 1 der Verordnung genannten.\nDie Sonstigen Reichsstützungsbeträge, Beihilfen und Prämien sollten entfallen (§ 2). An ihre Stelle sollte die\nin § 3 vorgesehene Regelung treten, die in Nr VII unter\ndem Stichwort \"Zuckerrüben\" lediglich eine Erhöhung des\nVerbraucherpreises für Zucker vorsieht. Allem Anschein\nnach sollten damit die Maßnahmen getroffen werden, die\nerforderlich waren, um die Ernährung der: Bevölkerung\ndurch die Landwirtschaft sicherzustellen, da mit dem\nZusammenbruch der Reichsverwaltung und der Verselbständigung der Länder auch auf diesem Gebiete eine neue Ordnung geschaffen werden mußte. Wenn man diesen Zweck und\nden Wortlaut der Verordnung ins Auge faßt, so ist es zwar\n\n- 10 -\n\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß die Staatsregierung einzelnen für die Versorgung der Bevölkerung mit\nden Hauptnahrungsmitteln wichtigen Betrieben zwecks Aufrechterhaltung der Produktion auch außerhalb des Rahmens dieser Regelung Zuschüsse gewähren konnte. Ob dies\nindes für den der Zuckerfabrik Wiiumsm im Jahre 1948\ngewährten Stützungsbetrag von 1.198.934 RM zutrifft und\nob der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Porsten zusammen mit dem Finanzminister ohne Herbeiführung\neines Kabinettsbeschlusses einen solchen Zuschuß verfügen konnte, hätte geprüft werden müssen, um beurteilen\nzu können, ob die Gewährung des Betrages gegen die Verordnung verstieß oder nicht. Wurde ein solcher Verstoß\nfestgestellt, so hätte weiter geprüft werden müssen, ob\ndie Subvention aus diesem Grunde materiell Untreue war\nDie Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, daß\ndies geschehen ist.\n\nDer Tatbestand des § 1§ 6 StGB ist mithin im Falle\ndes Zuschusses von 1.198.934 RM bisher nicht hinreichend\ndargetan.\n\n4. Der Mangel zwingt dazu, den Schuldspruch wegen\nübler Nachrede im vollen Umfange aufzuheben, obwohl gegen ihn insoweit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, als er die Niederschlagung der Darlehnsschuld in Höhe von 800 000 RM im Jahre 1947 und die Beleidigung der Hessischen Staatsregierung zum Gegenstande hat.\n\na) Unbegründet sind samt und sonders die verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Rügen, mit denen die Revision die Feststellung des Tatrichters bekämpft,\n\n- 11 -\n\ndie Behauptung, der Nebenkläger habe sich durch die\nNiederschlagung strafbar gemacht, sei nicht erweislich\nwahr.\n\nEs ist unerheblich, ob die Niederschlagungsverfügung formell gegen einen Erlaß des Finanzministers\nvom 29. Januar 1947 verstieß, wonach Forderungen von\nmehr als 10 000 RM nur mit Zustimmung der gesamten Regierung niedergeschlagen werden durften. Dieser Erlaß\nist nach der insoweit nicht nachprüfbaren Feststellung\ndes Landgerichts auch in anderen Fällen nicht angewendet worden. Er ist kein Gesetz im materiellen Sinne,\nsondern nur eine Verwaltungsanordnung des Finanzministers. Dieser konnte von ihr im Einzelfall jederzeit abweichen.‘ Maßgebend waren auch in Hessen die Bestimmungen des § 54 der Reichshaushaltsordnung (RHO) und\ndes § 66 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (RWB). Diese waren durch das Reichsgesetz über\ndie Haushaltsführung der Länder usw. vom 17. Juni 1936\n(RGBL II 209) in allen deutschen Ländern eingeführt\nworden. Sie wurden auch nach 1945 in allen deutschen\nLändern angewendet. Das Hessische Gesetz vom 4. Juli 1949\n(HessGVBl S 91) hat den bestehenden Rechtszustand nur bestätigt. Nach den Bestimmungen der RHO und der RWB war\nzu Niederschlagungen der jeweils zuständige Fachminister\nim Einvernehmen mit dem Finanzminister befugt. Die Niederschlagung einer Forderung des Staates ist im wesentlichen eine Ermessensentscheidung. Für die Frage, ob der\nFinanzminister Dr. HM eine Untreue begangen hat,\nkommt es ferner nicht darauf an, ob seine Verfügung formell gegen Verwaltungsvorschriften verstieß, sondern\ndarauf, ob er materiell rechtswidrig im Sinne des § 266\nStGB gehandelt hat. Hiernach ist entscheidend, ob er sein\nNiederschlagungsrecht vorsätzlich zum Nachteil des Staa-\n\n- 12 -\n\ntes mißbraucht oder sonst seine Pflicht zur Wahrnehmung\nder Vermögensinteressen des Staates vorsätzlich verletzt\nhat. Das Landgericht hat diese Frage ohne Rechtsirrtum\nverneint. Vor allem ist dem Staat durch einen bloßen Verstoß gegen Formvorschriften kein Nachteil entstanden,\n\nda die sachlichen Voraussetzungen für eine Niederschlagung nach den Feststellungen gegeben waren. Es ist daher\nauch gleichgültig, ob der Erlaß vom 29, Januar 1947 auf\neinem Mißverständnis des Finanzministers hinsichtlich\nder Bestimmungen der Reichshauslialtsordnung und der Wirtschaftsbestimmungen beruhte, wie das Landgericht annimmt.\nDie gegen diese Peststellung gerichteten Revisionsangriffe erledigen sich daher von selbst.\n\nDie Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Niederschlagung sei deshalb auf Seiten des Nebenklägers ein Mißbrauch oder eine Pflichtverletzung im\nSinne des §§ 266 StGB gewesen, weil an ihr der Minister\nLCD mitgewirkt habe, dem sie wegen seiner Beteiligung\nan der Zuckerfabrik mittelbar zugute kam. Das Landgericht\nverkennt nicht, daß dieses Verfahren, soweit es den Geschäftsbereich des Ministers Ip betraf, nicht einwandfrei war. Daher hat auch eine Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden in einem Urteil vom 15. März 1950 angenommen, daß die Niederschlagungsverfügung rechtlich\nunwirksam sei. Ob dies zutrifft, kann auf sich beruhen\nDenn, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, ist\ndas Niederschlagungsgesuch im Geschäftsbereich des Nebenklägers, auf den es hier .allein ankommt, bearbeitet\nund geprüft worden. Ein Minister, der nach ordnungsgenäßer Trüfung und in gutem Glauben auf rechtlicher\nGrundlage die Schuld eines Privatunternehmens an den\nStaatl niederschlägt, begeht nicht schon deshalb eine\nUntreue, weil diese Zuwendung mittelbar einem anderen\n\n- 13 -\n\nRegierungsmitglied Vorteile bringt. Anders wäre es, wenn\ner sich dabei allein oder doch vorwiegend von der Absicht\nhätte leiten lassen, einem Ministerkollegen mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen. Ein derartiger unsachlicher Beweggrund ist aber dem Nebenkläger\nnach der Überzeugung des Landgerichts nicht nachzuweisen.\n\nNicht entscheidend ist ferner der Anlaß,aus dem\ndie beteiligten Amtsstellen die Niederschlagung verfügten. Nach den Urteilsfeststellungen erfolgte die Niederschlagung; nachdem die Zuckerfabrik eine Subvention zur\nStützung der Zuckerrübenpreise beantragt hatte, um die Gewährung siner solchen Subvention mit ihren weitreichenden\nallgemeinen Folgen zu vermeiden. Das Landgericht nimmt\nzu Recht’ an, daß dadurch die Niederschlagung nicht unzulässig wurde. Ob sie zulässig war, richtete sich allein\nnach den Bestimmungen der RHO und der RWB. Daß geprüft\nworden ist, ob die sachlichen Voraussetzungen einer Niederschlagung nach diesen Vorschriften gegeben waren, hat\ndas Landgericht ausdrücklich festgestellt. Darauf allein\nkommt es an, nicht etwa darauf, ob der Zweck, die Zuckerfabrik zu stützen, mittels einer Subvention nur schwer\noder nicht zu erreichen gewesen wäre, weil für die Bewilligung einer solchen die Voraussetzungen nicht vorlagen. \\ ’\n\nEntgegen der Ansicht der Revision beruht die Feststellung des Landgerichts, der Nebenkläger habe die Voraussetzungen für die Niederschlagung in seinem Ministerium\nordnungsgemäß prüfen lassen, nicht auf Rechtsirrtum. Das\nLandgericht legt dar, den prüfenden Beamten sei verheinlicht worden, daß die WEB Zuckerfabrik im Jahre 1946\nihr Aktienkapital erhöht hatte, und sie seien über die wah-\n\n- 14 -\n\nren Vermögensverhältnisse der Gesellschaft getäuscht worden. Selbst wenn diese Umstände den Beamten deshalb entgangen sein sollten, weil sie die Unterlagen nicht sorgfältig genug prüften, so bedeutet das noch nicht, daß\n\nder Nebenkläger seine Befugnisse vorsätzlich mißbraucht\nund seine Treupflicht vorsätzlich verletzt hätte. Dafür\nhat sich nach der bindenden Feststellung des Landgerichts\nkein Anhaltspunkt ergeben. Daher erübrigt sich die Erörterung der Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht\nhabe bei genauerer Aufklärung auf Grund des verlesenen\nUrteils der Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden\nfeststellen müssen, daß das Niederschlagungsgesuch nicht\nsorgfältig genug geprüft worden sei.\n\nFür die Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung,\nob der Ninister Li Rübenbauer war und auch aus diesem Grunde persönliche Vorteile aus der Subvention 208g.\nDiese Behauptung der Revision ist im Urteil nicht erwähnt.\nSie mag vor dem Landgericht vorgetragen worden sein, Wenn\nsie das Landgericht im Urteil nicht verwertet hat, weil es\nsie für unerheblich hielt, so hat es dadurch nicht seine\nAufklärungspflicht verletet.\n\nEbensowenig greift die Rüge durch, Ib sei nicht,\nwie das Landgericht annimmt, Aufsichtsratsmitglied, son-\n.dern Vorstandsmitglied der Zuckerfabrik gewesen, darin,\ndaß dies übersehen sei, liege ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. In Wahrheit wird hier nicht ein solcher\nVerstoß gerügt, sondern nur, daß die Feststellung dem Inhalt eines verlesenen Schriftstücks widerspreche. Eine\nsolche Rüge ist aber unzulässig, weil sie sich nur gegen\ntatsächliche Feststellungen richtet. Im übrigen ist es\nfür die Entscheidung auch ohne Bedeutung, welche von bei-\n\n- 15 -\n\nden Funktionen I in der Leitung der Gesellschaft\nhatte.\n\nDas Landgericht hat ferner geprüft, ob nicht schon\ndie Hingabe des Darlehns an die Zuckerfabrik im Jahre 1945\ngesetzwidrig war. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß\nunter den besonderen Verhältnissen des Jahres 1945 die\nDarlehensgewährung nicht beanstandet werden konnte. Sie\n‘diente dazu, die lebenswichtige Zuckerfabrik wieder in\nGang zu bringen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer\nbehauptet, daß das Darlehn aus einem 40-Nillionen-Fonds\ngestammt habe, den die Reichsbank auf Anweisung der Nilitärregierung dem Land Hessen ausschließlich für landwirtschaftliche Stützungen zur Verfügung gestellt habe. Eine\nAuskunft der Militärregierung würde nach der Darstellung\ndes Beschwerdeführers ergeben haben, daß aus diesem Fonds\nkeine Zuschüsse an eine Zuckerfabrik hätten geleistet werden dürfen. Weil das Landgericht diese Auskunft nicht eingeholt habe, habe es gegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Frage, ob das Darlehn\nseinerzeit gewährt werden durfte, war für die Entscheidung belanglos. Selbst wenn es nicht hätte gewährt werden dürfen, konnte die Forderung dennoch niedergeschlagen\nwerden, falls die Voraussetzungen für eine Niederschlagung gegeben waren.\n\nVerfehlt ist ferner der Binwand der Revision, das\nLandgericht habe bei der Entscheidung der Frage, ob eine\nkrimineile Belastung des Nebenklägers erweislich sei, nur\ndie Zahlung im Jahre 1948 und die Niederschlagungsverfügung\nvom Jahre 1947 gewürdigt. Nach Ansicht des Beschwerdefüh-\n\n- 16 -\n\nrers hätte es prüfen sollen, ob nicht eine kriminelle\nBelastung des Nebenklägers in anderen Handlungen und\nUnterlassungen gefunden werden konnte. Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, daß das Landgericht, um festzustellen, ob die gegen den Nebenkläger erhobenen Vorwürfe\n\nauf beweisbaren tatsächlichen Grundlagen beruhten, nicht\nTatsachen nachzugehen brauchte, die der Angeklagte gar\nnicht behauptet hatte. Die Ansicht der Revision würde\n\nzu dem unmöglichen Ergebnis führen, daß der Strafrichter\ndurch die bloße Behauptung, jemand sei kriminell belastet,\ngezwungen werden könnte, das gesamten Vorleben des Angegriffenen zu prüfen.\n\nDas Landgericht hatte deshalb keinen Anlaß, zu\nuntersuchen, ob etwa eine Untreue des Nebenklägers darin\ngefunden werden könnte, daß er nicht auf das am 15. März\n1950 verkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts\nWiesbaden sofort die Beitreibung der niedergeschlagenen\nForderung veranlaßte. Das Zivilurteil war erst zwölf Tage\nvor der ehrenkränkenden Rede des Angeklagten verkündet\nworden und noch nicht rechtskräftig.\n\nEbenso verfehlt ist es, wenn die Revision geltend\nmacht, das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung\nvorgebrachte Behauptung des Angeklagten übergangen, daß\nder Nebenkläger bei seiner Vernehmung vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß als Zeuge wissentlich\nfalsch ausgegagt und die Mitwirkung des Ministers TB.\nEB an der Niederschlagung bewußt verschwiegen habe.\nDas Landgericht hat sich im Urteil mit dieser Behauptung des Angeklagten befaßt mit dem Ergebnis, daß sie\nwiderlegt sei. Die Rüge ist also in Wahrheit ein unzulässiger Angriff gegen tatsächliche Feststellungen.\n\n- 17 -\n\nb) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen,\nder Angeklagte habe mit seinen Angriffen gegen den Finanzminister gleichzeitig die gesamte Staatsregierung beleidigt. Es stellt fest, der Angeklagte habe mit der Ankündigung einer Anfrage, wie lange die Regierung noch kriminell\nbelastete Minister in ihren Reihen dulden wolle, bestimmt\nbehauptet, die übrigen Minister hätten die angeblichen\nVerfehlungen des Finanzministers gekannt und gedeckt.\n\nAus dem Urteil ergibt sich also zuverlässig der beleidigende Sinn der Äußerung des Angeklagten. Diese Auslegung der Äußerung durch den Tatrichter ist rechtlich zulässig; sie widerspricht nicht dem Wortlaut der Äußerung,\nwird vielmehr durch ihn sogar nahegelegt. Die Frage\n\n\"wie lange noch?\" konnte sehr wohl bedeuten, daß der\nRegierung die angeblichen Verfehlungen des Ministers\nlängst bekannt seien. In diesem Rechtszug kann hiergegen nicht mit Erfolg eingewendet. werden, das Landgericht habe den Sinn der Worte des Angeklagten verkannt.\nDie Urteilsfeststellungen ergeben entgegen der Ansicht\nder Revision auch eindeutig, daß der Angeklagte seine\nWorte in diesem Sinn verstanden wissen wollte. Die hiermit zusammenhängende Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, weil sie den Weg nicht bezeichnet, auf dem das Landgericht eine weitere Aufklärung hätte\nerreichen können (§ 344 Abs 2 StPO).\n\n5. Gegen die Anwendung der Vorschrift des 8. Teiles\nKap. III § 1 der Notverordnung vom 8. Dezember 1931\nsind weder aus § 2 a StGB a.F. noch aus § 2 StGB n.F. Bedenken herzuleiten, wenn die neue Verhandlung ergibt, daß\nder Angeklagte mit seinen Behauptungen den Tatbestand des\n§ 1§ 6 StGB erfüllt hat. In diesem Falle wäre, wie das Landgericht zutreffend annimmt, auch der Tatbestand des § 187 a\n\n- 18 -\n\nStGB erfüllt, der in der Zeit zwischen der Begehung der\nTat und der Verkündung des angefochtenen Urteils in\nKraft getreten ist. Die Vorschrift ist aber gegenüber\nder Vorschrift der Notverorädnung nicht milder. Deshalb\nwürde diese anzuwenden sein (BGH JR 1953, 1095 .NJW 1953,\n1439).\n\nIhre Anwendung setzt voraus, daß der Täter sich nicht\nerweislich in entschuldbarem gutem Glauben befunden hat.\nSein guter Glaube hat die Wahrheit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache, nicht etwa die Erweislichkeit der Wahrheit zu betreffen. Das Landgericht wird deshalb zunächst\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Behauptung, Minister Dr. HE habe sich strafbar gemacht, indem er 1947\nbei der Niederschlagung eines Teiles der Darlehnsschuld\nund 1948 bei der Zuwendung an die Zuckerfabrik Weiii>\npflichtwidrig mitwirkte, für wahr hielt. Sieht das Landgericht dies nicht für erwiesen an, so ist die Notverordnung\nanzuwenden. Hält es dies dagegen für erwiesen, so ist weiter zu untersuchen, ob der gute Glaube des Angeklagten\nerwcislich entschuldbar ist. Wird auch dies bewiesen,\nso kann die Notverordnung nicht angewendet werden, Wird\nes nicht als erwiesen angesehen, so ist sie anzuwenden.\n\nDas angefochtene Urteil enthält zwar zu diesen beiden Fragen den zusammenfassenden Satz, der Angeklagte habe sich unter diesen Umständen nicht in gutem Glauben,\ngeschweige denn in entschuläbar gutem Glauben an die Wahrheit seiner Behauptungen befunden. Die vorangehenden Feststellungen sind aber nicht so beschaffen, daß sie jeden\nZweifel an der Richtigkeit jener Folgerung ausschließen.\nEs wird ausgeführt, im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, der sich mit der Affaire Di@W-Lie pefaste\n\n- 19 -\n\nund dem der Angeklagte angehörte, hätten sich derartige Behauptungen zum mindesten für die Mehrheit des Ausschusses nicht als wahr erwiesen. Das Zivilurteil des\nLandgerichts Wiesbaden vom 13. März 1950 habe keine\nFeststellungen getroffen, die Behauptungen über die\nKriminalität des Ministers Dr. HB zugelassen hätten. Dieses Urteil habe es im Ergebnis dahingestellt\nlassen können, ob Dr. HOEEEB strafrechtlich schuldig\ngeworden sei, Dessen sei sich. der Angeklagte bewußt gewesen. Aus all dem könnte sich unter Umständen ergeben,\ndaß der Angeklagte nunmehr an der Wahrheit seiner Behauptungen tatsächlich gezweifelt, also nicht mehr im\nguten Glauben sich befunden hätte. Ob das Landgericht\nder Ansicht ist, der gute Glaube des Angeklagten sei\ndaher nicht erweislich, 1ä8t das Urteil nicht klar erkennen, Denn es führt andrerseits aus, der Angeklagte\nhabe die Angelegenheit in irgend einer Form vor ein\nordentliches Gericht bringen wollen. Wenn diese Absicht\nauch nicht ausschließt, daß der Angeklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen billigend in Kauf nahm und\nsie gleichwohl aussprach, so kommt doch in den Darlegungen des Urteils nicht klar zum Ausdruck, daß trotz\ndieser Absicht das Landgericht den guten Glauben des\nAngeklagten an die Wahrheit seiner Behauptungen nicht\nfür erwiesen angesehen habe. Sollte das Landgericht\ndagegen den guten Glauben des Angeklagten an die Wahrheit seiner Behauptung für erwiesen angesehen haben,\n\nso hätten die Umstände näher dargelegt werden müssen,\naus denen es folgerte, im Hinblick auf des Angeklagten\nTeilnahme an der Untersuchung des parlamentarischen\nAusschusses und im Hinblick auf seine Kenntnis des Inhalts des Zivilsurteils oder aus sonstigen Gründen sei\nes nicht erwiesen, daß er bei sorgfältiger Prüfung die\nUnwahrheit seiner Behauptungen nicht hätte erkennen\n\n- 20 -\n\nkönnen. Die Urteilsausführungen leiden also darunter,\ndaß die beiden Fragen einerseits nach der Erweislichkeit des guten Glaubens hinsichtlich der behaupteten\nTatsachen, andererseits - für den Fall der Erweislichkeit des guten Glaubens - nach der Erweielichkeit von\ndessen Entschuldbarkeit nicht getrennt behandelt worden\nsind.\n\n6. Das Landgericht hat dem Angeklagten den Schutz\ndes § 193 StGB versagt. Es geht davon aus, daß der Angeklagte als Landtagsabgeorädneter zwar grundsätzlich berechtigt gewesen sei, allgemeine Interessen seines Landes auch -außerhalb des Parlaments in einer öffentlichen\nVersammlung wahrzunehmen und dabei, soweit erforderlich,\nauch die Ehre von Regierungsmitgliedern anzugreifen. Es\nwirft dem Angeklagten aber vor, daß er nicht den Weg\neiner Strafanzeige gegen die vermeintlich Schuldigen\ngewählt habe, anstatt den Minister und die Regierung\nöffentlich zu verunglimpfen. Es wirft ihm ferner vor,\ndaß er sich nicht habe juristisch beraten lassen, wenn\nihm die rechtliche Bedeutung des Wiesbadener Zivilurteils nicht klar gewesen sei. Auf jeden Fall aber hätte\nder Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts sich\ndarauf beschränken müssen, die Indizien für seinen Verdacht anzugeben. und die Öffentlichkeit zur Aufklärung\naufzurufen, anstatt das gewünschte Ermittlungsergebnis\nvorwegzunehmen und darüber hinaus noch das ganze Kabinett\nöffentlich zu beleidigen. Ein solches Verhalten gehe\nweit über die Wahrung berechtigter Interessen hinaus.\n\nEs zeige den Willen des Angeklagten, sich in die Rechtsordnung nicht einzufügen und seine eigene Ansicht über\nVorgänge des öffentlichen Lebens um jeden Preis an die\nÖffentlichkeit zu bringen, ohne abzuwägen, ob nicht an-\n\n- 21 -\n\ndere Möglichkeiten gegeben seien und ob nicht bei dem\ngewählten Weg die Ehre Dritter in &röbster Weise verletzt werde, obwohl noch nicht annähernd festgestanden habe, daß die festgestellten Behauptungen vertretbar seien.\n\nAngesichts dieser Umstände wird das Landgericht\nzunächst prüfen müssen, ob der Angeklagte überhaupt berechtigte Interessen als Abgeordneter wahrnehmen wollte,\noder ob es ihm nicht vielmehr ausschließlich darauf ankam, politisch zu agitieren und einem Gegner sowie der\nStaatsregierung die Ehre abzuschneiden. Im letzteren Fall\nkäme § 19% StGB von vornherein nicht in Betracht. Als Beweisgründe für eine solche Annahme könnten die vom Landgericht angeführten Umstände, wie der gewählte Weg, die\nForm der Äußerungen und der äußere Rahmen, in dem sie\nder Angeklagte vorgebracht hat, dienen,\n\nHatte der Angeklagte, wenn auch nur neben anderen\nBeweggründen, die ernstliche Absicht, Interessen des\nLandes wahrzunehmen, so kommt es darauf an, ob er auch\nnach sorgfältiger Prüfung seine Vorwürfe noch für wahr\nhalten durfte. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß Voraussetzung für die Anwendung\ndes § 193 StGB bei öffentlichen Beleidigungen nicht nur\nder gute Glaube des Angreifers an die Wahrheit seiner Behauptung ist, sondern auch, daß er sie sorgfältig, soweit möglich und zumutbar, auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft hat. Dies folgt aus dem dem § 193 StGB- zugrunde\nliegenden Gedanken der Güterabwägung (RGSt 66, 1). Bei\nöffentlichen Beleidigungen sind an die Pflicht sorgfältiger Prüfung besonders strenge Anforderungen zu stellen\n(BGHSt 3, 73 [7575 NOW 1952, 194). Dies gilt auch für\n\n- 22 _\n\neinen Abgeordneten, der in einer öffentlichen Versamnlung die Regierung oder eines ihrer Mitglieder mit ehrenrührigen Behauptungen angreift. Auch in dieser Beziehung\nkönnen im vorliegenden Fall die Umstände, insbesondere\n\nder Ausgang des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens,\nfür die Beweiswürdigung von Bedeutung sein. An sich ließ\nder äußere Sachverhalt einen gewissen Verdacht in der\nRichtung der Vorwürfe des Angeklagten zu. Es wird aber\n\nzu prüfen sein, ob der Verdacht der Untreue durch die\nVerhandlungen des Untersuchungsausschusses für einen unvoreingenommenen Beurteiler beseitigt war. Auf die gegenteilige Ansicht einzelner Unbelehrbarer kann es dengegenüber nicht ankommen. Es wird weiter entscheidend sein, ob\nder Angeklagte auf Grund dieser Ergebnisse bei sorgfältiger\nPrüfung nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten dazu kommen konnte und mußte, daß der Verdacht unbegründet sei.\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte\n\nsich juristisch beraten lassen sollen, ob seine Behauptungen berechtigt seien, ist nicht so abwegig, wie die Revision meint. Auch die Feststellungen des Urteils der\nWiesbadener Zivilkammer können in diesem Zusammenhang\n\nvon Bedeutung sein. Das Landgericht wird also zweckmäßigerweise dieses Urteil für seine neue Entscheidung heranziehen.\n\nEine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit\ndes § 193 StGB ist es, daß der vom Angeklagten gewählte\nWeg notwendig war, um seinem angeblich ernstlichen Bestreben Nachdruck zu verleihen. Das Landgericht will den\nAngeklagten auf die Möglichkeit einer Strafanzeige verweisen. Die dafür gegebene Begründung, dem Angeklagten\nseien keine berechtigten Gründe zur Seite gestanden, die\neine solche hätten untunlich erscheinen lassen, ist jedoch\n\n- 23 _\n\nzu knapp und allgemein. Es kommt darauf an, ob eine\nStrafanzeige nach dem ergebnislosen Ausgang der parlamentarischen Untersuchung noch irgendeine Aussicht\n\nauf Erfolg gehabt hätte. Wird dies bejaht, so ist die\nAuffassung vertretbar, daß der Schritt in die Öffentlichkeit objektiv zur Wahrnehmung der gefährdeten Belange nicht erforderlich war. Jedenfalls ist aber rechtlich nichts gegen die Auffassung des Landgerichts einzuwenden, der Angeklagte hätte sich, wenn er es schon\nfür nötig hielt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden,\nwenigstens auf die Schilderung der äußeren Verdachtsgründe beschränken sollen, anstatt dem Minister öffentlich strafbare Handlungen vorzuwerfen. Auch der Redner\nin einer politischen Versammlung muß seine Worte vorsichtig wählen, wenn es um die Ehre anderer geht. Er\ndarf dabei nicht weitergehen, als es zur Wahrung berechtigter Belange unbedingt nötig ist. Der Schutz frender Ehre hat vor angeblichen Erfordernissen der Massenbeeinflussung unbedingt den Vorrang.\n\nSollte der Angeklagte den Weg und die Form, die\ner für seine Vorwürfe wählte, irrtümlich als zur erfolgreichen Interessenwahrung geeignet und erforderlich\nangesehen haben, so ist zu prüfen, ob ihm dabei nicht\nLeichtfertigkeit zur Last fällt, In der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts wird zwar die Auffassung\nvertreten, daß jeder Irrtum des Beleidigers, auch der\nvermeidbare und entschuldbare, über die Geeignetheit\nund Erforderlichkeit des Mittels zur Interessenwahrnehmung\nseinen Vorsatz nach § 59 StGB ausschließe (z.B. RGSt\n59, 414 /7167). Geht man jedoch davon aus, daß die Rechtfertigung nach § 193 StGB ein Anwendungsfall des rechtfertigenden Güter- oder Pflichtenwiderstreits ist, so\n\n- 24 -\n\ngehört zu den Umständen, die gegenüber der Ehre des\nAnzugreifenden abzuwägen sind, auch der Weg, auf dem\ndie ehrverletzende Äußerung kund getan wurde. Daraus\nfolgt, daß der Irrtum, der eingeschlagene Weg sei der\neinzig geeignete, den Täter nur dann entschuldigt, wenn\ner auch insoweit seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung\nnachgekommen ist und nicht leichtfertig gehandelt hat.\nEs ist nicht einzusehen, warum in dieser Beziehung etwas anderes gelten soll, als in dem Fall, daß ehrenkränkende Behauptungen ohne sorgfältige Prüfung ihres\nWahrheitsgehaltes aufgestellt werden.\n\nDer Rechtsauffassung des Landgerichts, daß an sich\nfür einen Landtagsabgenpräneten die öffentlichen Interessen seines Landes und die Belange der Gesamtheit der\nStaatsbürger mittelbar eigene Interessen seien, tritt\nder Senat bei. Es kann hier unentschieden bleiben, ob\ndas Interesse, das jeder Staatsbürger an der Sauberkeit der staatlichen Verwaltung nimmt, zur Annahme eines berechtigten Interesses des einzelnen im Sinne des\n§ 193 StGB ausreicht (vgl RGSt 59, 414; 62, 83 /92 ff);\n63, 229 /234/). Ein Landtagsabgeoräneter hat jedenfalls\nkraft seiner Stellung ein besonderes Recht, die öffentlichen Belange zu verfechten. Er ist auf Grund seines\nMandates nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,\ndie allgemeinen Belange des Volkes gegenüber der Regierung, notfalls auch gegen die Regierung wahrzunehmen.\nWie das Landgericht zutreffend ausführt, ist es auch\nnicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß Angriffe, die\nein Abgeordneter außerhalb des Parlaments in einer öffentlichen Versammlung gegen ein Regierungsmitglied erhebt, unter dem Schutz des § 193 StGB stehen. Voraussetzung ist dabei jedoch, wie dargelegt, daß er nach sorg-\n\n- 25 _\n\nfältiger Prüfung von der Wahrheit seiner Behauptung überzeugt ist und die Flucht in die Öffentlichkeit für den\neinzig möglichen und geeigneten Weg gehalten hat, um zu\nerreichen, daß seine Vorwürfe geprüft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.\n\n7. Fehl geht der Einwand der Revision, daß das Landgericht den Strafausschließungsgrund des § 11 StGB nicht\nberücksichtigt habe. Nach der geltenden Fassung des § 11\nSt6B, die für die Mitglieder der Landesparlamente dieselbe Regelung enthält, wie sie in Art 46 Abs 1 GrundG für Bun\ndestagsabgeoränete gegeben ist, sind ausdrücklich nur Äußerungen eines Abgeoräneten innerhalb der gesetzgebenden\nKörperschaft oder eines ihrer Ausschüsse gedeckt. Dasselbe galt.nach der herrschenden und zutreffenden Ansicht\nschon unter der früheren Fassung des § 11 StGB. Hiernach\nfallen Reden eines Abgeoräneten vor den Wählern nicht\nunter § 11 StGB, weil Äußerungen in Wahlversammlungen\nnicht’in Ausübung des Abgeordnetenberufs getan sind.\n\nFür Äußerungen in anderen als Wahlversammlungen gilt nichts\nanderes, Die gegenteilige Ansicht der ‚Revision ist abzulehnen. Sie würde zu einer durch nichts gerechtfertigten\nVersagung des Ehrenschutzes gegenüber Angriffen von Abgeordneten führen. Äußerungen innerhalb der gesetzgebenden\nVersammlung will das Gesetz unter besonderen Schutz stellen; denn dort muß die Gewähr gegeben sein, daß der Abgeordnete völlig frei und ohne eine Strafverfolgung gewärtigen zu müssen, sprechen kann. Im Parlament steht er auch\nunter der Ordnungsgewalt des Präsidenten der Versammlung.\n\n- 2 -\n\nII. Der Schuldspruch, wegen, Beleidigung.\n\nEine Beleidigung im Sinne von § 1§ 5 StGB sieht\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum darin, daß der Angeklagte in derselben Rede, in der er den Finanzminister\nDr. H@EEEED wegen der Vorgänge um die WEB Zuckerfabrik angriff, denselben Minister als \"rücksichtslosen\nBesatzungskosteneintreiber der Kolonialherren\" bezeichnete, \"den wir auch noch bezahlen müssen\". Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte damit nicht\neine für den Finanzminister ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufstellen wollte, sondern daß es ihm nur darum zu\ntun war, einen politischen Gegner zu beleidigen. Daß\ndie Besatzungskosten seinerzeit besonders in Hessen hoch\nund drückend waren und daß deutsche Regierungen gezwungen\nwaren, die Mittel dafür aufzubringen, ist allgemein bekannt, Die Form aber, in der er den Finanzminister persönlich dafür verantwortlich machte, war beleidigend.\nWit Recht hat das Landgericht daher eine Beleidigung\nund nicht eine üble Nachrede angenommen.\n\nDas Landgericht hat auch hier dem Angeklagten den\nSchutz des § 193 StGB versagt, im Ergebnis zu Recht. Der\nWortlaut der Begründung im Urteil ist allerdings mißverständlich. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte\nmit diesem Vorwurf öffentliche Interessen \"in erfolgreicher Weise\" wahrgenommen und einen \"konstruktiven\nBeitrag zur Lösung der Besatzungskostenfrage\" geleistet\nhat. Das Landgericht will aber offensichtlich hiermit\nsagen, die Äußerung des Angeklagten sei gar nicht geeignet gewesen, den Öffentlichen Interessen zu dienen und\netwas zur Lösung jener Frage beizutragen; dem Angeklagten\nsei es vielmehr nur darauf angekommen, seine Mißachtung\n\n- 27 -\n\ngegenüber dem Minister Dr. H@EMWB auszudrücken; er habe\nsomit nicht die Absicht gehabt, öffentliche Interessen\nwahrzunehmen. Unter diesen Umständen kann es auf sich’ beruhen, ob nicht schon aus der Form der Äußerung die Absicht, zu beleidigen, hervorgeht.\n\nRechtlich unbedenklich ist auch die Annahme, daß\ndie üble Nachrede im Falle der. Zuckerfabrik und diese\nBeleidigung zwei rechtlich selbständige Taten sind.\nDer Angeklagte hat beide Angriffe in derselben Rede vorgebracht. Das Reichsgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß mehrere beleidigende Äußerungen in einer ihrer\näußeren Erscheinung nach einheitlichen Kundgebung zueinander nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen\n(RGSt 34, 1345 55, 129 /T138/; 59, 144; 65, 358). Dieser\nAnsicht ist auch der Bundesgerichtshof in 5 StR 138/53\nvom 22, September 1953 gefolgt. Die - angeführten Entscheidungen betreffen aber durchweg Fälle einheitlicher schriftlicher Kundgebungen. Dort ist die Annahme von Tateinheit\nberechtigt, weil sich der Verfasser einer schriftlichen -\nKundgebung des Schriftstückes in einem einzigen Akte entäußert und die Beleidigung erst mit der Entäußerung und\nder Kenntnisnahme durch den Beleidigten oder durch Dritte\nvollendet ist. Bei einer Rede ist es in der Regel anders.\nDie einzelnen Teile einer Rede gelangen nach und nach zur\nKenntnis der Angesprochenen. Bei ihr kommt es daher für\ndie Frage, ob natürliche Handlungseinheit vorliegt, vor\nallem auf den inneren Zusammenhang der beleidigenden\nÄußerungen an. Dies ist im wesentlichen Tatfrage. Aus\ndem Urteil geht hervor, daß der Angeklagte die mehreren\nBeleidigungen nur im äußeren Zusammenhang derselben Rede\nvorgebracht hat, Ihrem Inhalt nach hingen sie nicht irgendwie zusammen.\n\n- 28 -\n\nDer Schuldspruch wegen Beleidigung besteht somit an\nsich zu Recht, Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen übler Nachrede hat aber zur Folge, daß auch die Verurteilung wegen Beleidigung, allerdings unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, aufgehoben werden muß. Denn diese Tat fällt nach der Zeit der Begehung und nach der Höhe\nder ausgesprochenen Strafe an sich unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2 Abs 2). Das ist aber nach § 11 Abs 1 die-Sec: Gesetzes damnicht der Fall, wenn der Angeklagte wegen\n‘der weiter von ihm begangenen üblen Nachrede zu Strafe\nverurteilt wird und die Strafen zusammen die Straffreiheitsgrenze übersteigen. Das kann erst der Tatrichter\nnach Durchführung der neuen Hauptverhandlung beurteilen.\n\nVon der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO hat\nder Senat keinen Gebrauch gemacht.\n\nGlanzmann Krauss Busch\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/3-str-922-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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