{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-25_3_StR_522_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"3 StR 522/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 522/54 vr\n\n2284 013\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dreher Werner E aus aM. Ri\nEB, geboren am @- in 2: M.-\n\n2 den Hilfsarbeiter u ohne oa\nWohnsitz. geboren an & in A Y/ OCEEEEEEED ,\n\nbeide zur Zeit in a on\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vositzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW pei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten EP una FIeEE>\nwird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25,\nJuni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben:\n\nIX 7)\n\n02\n\na) soweit der Angeklagte El verurteilt ist»\nin vollem Umfang,\n\nb) soweit der Angeklagte Fig wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren\n\nRaub verurteilt ist,\n\nc) soweit bei deh Angeklagten Fl@Wiib eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan das Landgericht zurückgewiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nRe,\n\ns\n\nr.\n\n02\n\nDi, - Ri\nı_ nn ren nn\n- -\n\n(0)\n2}\nigu\nFe}\nm\nf.)\nEs\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden:\n\nEI wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tat- u\neinheit mit schwerem Raub zu einer Gefängnisstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten; .!\nFI wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit oa\nBeihilfe zum schweren Raub, sowie wegen gemeinschaftlichen \\\nBetrugs und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und drei Monaten. 7\n\nDie zur Tat benutzte Gaspistole ist eingezogen worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision\neingelegt. Die Revision des Angeklagten Ei rüst nur\ndie Verletzung des sachlichen Rechts, die des Angeklagten\nFlorian die Verletzung von Verfahrensrecht und des sach-\n\nlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen des Angeklagten Fi.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Fig rügt zunächst,\ndas Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Ablehnung der Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StGB nur auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Hänsel gestützt habe, obwohl dieser nur\nkurze Gelegenheit gehabt habe, mit dem Angeklagten zu sprechen,\ngeschweige denn ihn ausführlich zu beobachten. Das Landgericht hätte daher von sich aus die Unterbringung des Arge- .\nklagten zur Beobachtung auf seinen Geisteszustend in einer -r\ngeschlossenen Anstalt anordnen und ein Obergutachten ein- B\n\nholen müssen.\n\n-&-\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Darüber, ob ein medizinischer Sachverständiger in der Lage ist, ein psychiatri_\nsches Gutachten ohne längere Beobachtung des Angeklagten\nzu erstatten, muß er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen\nbefinden, Glaubt er, auch ohne diese eingehende Beobachtung sein Gutachten erstatten zu können, so ist es dem\nPatrichter nicht verwehrt, das so abgegebene Gutachten im\nRahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien\nBeweiswürdigung bei der Urteilsfindung zu verwerten. Hält\nder Tatrichter das Gutachten für überzeugend, so ist er\nauch unter dem Gesichtspunkt der ihm nach § 244 Abs 2 StPO\nobliegenden Aufklärungspflicht nicht gehalten, einen\nweiteren Sachverständigen zu hören (BGH 3 StR 726/51 vom\n\n25.9.1952).\n\nÄ\n\n2. Die Revision des Angeklagten FI rügt weiter,\ndaß das Landgericht den wichtigen Tatzeugen Bep nicht\nvernommen, sondern sich mit der Verlesung seiner polizeilichen Aussage begnügt habe. Mit dieser Darlegung will\ndie Revision offenbar die Verletzung der §§ 250 und 244\nAbs 2 StPO rügen.\n\nNach § 250 StPO muß das Gericht grundsätzlich dann,\nwenn der Beweis einer Tatsache auf die Wahrnehmung einer\nPerson beruht, diese selbst in der Hauptverhandlung als\nZeugen vernehmen. Von dieser Vorschrift macht aber § 251\nAbs 2 StPO eine Ausnahme für die Fälle, in denen ein Zeuge\nverstorben oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit\nrichterlich nicht vernommen werden kann. In solchen Fällen\ngestattet das Gesetz die Verlesung der früheren polizei- ,\nlichen Aussage des Zeugen. Diese Voraussetzung ist hier\ngegeben. Der Zeuge BB konnte in absehbarer Zeit nicht\nrichterlich vernommen werden, weil er unerreichbar war. Ein\nZeuge ist dann unerreichbar, wenn die Bemühungen des Ge-\n\n$\n”\n\nn\n\nBT\n\nrichts zur Ermittlung seines Aufenthalts, die unter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht vorgenommen\nwurden, erfolglos geblieben sind (BGH 2 StR 230/52 vom\n18. Mai 1954).\n\nEin derartiger Fall liegt hier vor. Das Landgericht Bu\nhatte den Zeugen BB zur Hauptverhandlung unter seiner\nAnschrift in DB geladen. Diese Ladung war mit dem Ver- u\nmerk \"unbekannt verzogen\" zurückgekommen. Auf Anfrage der un\nStaatsanwaltschaft beim Einwohnermeldeamt in DEM teilte\ndieses mit, daß Ba sich im Jahre 1952 nach Mob argemeldet habe. Nach Feststellungen der Polizei hat sich oo\nDEE von Mo am 27. Juni 1953 nach Do, Jugenä- F\nherberge, abgemeldet. Nach den weiteren Feststellungen hat\nBED in üleser Jugendherberge im vergangenen Jahre einige\nMonate gewohnt und bei seinem Weggang geäußert, er wolle\nsich ein Zimmer nehmen. Nach Auskünften des Einwohnermeldeents Dog ist BED aber dort überhaupt noch nicht zur\nAnmeldung gekommen.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nach\ndiesen erfolglosen Versuchen, den Aufenthalt des Zeugen\nBEEBB zu ermitteln, festgestellt hat, daß dieser in abseh- s\nbarer Zeit nicht vernommen werden kann. Dann durfte es aber\ndie Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen\nBEE nach § 251 Abs 2 StPO ‚verlesen, so daß § 250 StPO ;\nnicht verletzt ist.\n\nInfolgedessen hat die Strafkammer durch ihr Vorgehen Br\nauch nicht der ihr nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht zuwider gehandelt.\n\nII. Die Sachrüge der beiden Beschwerdeführer.\n\n1. Die Sachrüge des Angeklagten Fiese ist offenbar\n\n-—mm mn\n\nunbegründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs und wegen versuchter Nöti.\ngung richtet. Die Revision bringt hier nur unzulässige\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vor.\n\n2. Sie kann auch keinen Erfolg haben, soweit das Landgericht den Tatbestand des Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung bei Ei und den Tat.\nbestand der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub bei FI@B als gegeben festgestellt hat.\n\n3. Nür soweit die Strafkammer bei diesen Straftatbeständen straferhöhende Umstände des § 250 StGB angenonmen hat, sind ihre Darlegungen teilweise rechtsirrig.\n\na) Unbedenklich ist die Annahme der Voraussetzungen\ndes § 250 Abs 1 Nr 3 StGB bei beiden Angeklagten, da der\nKraftwagen, in dem die Tat ausgeführt wurde, sich zur Tatzeit auf der Autobahn befand, die Tat also auf einer öffentlichen Straße begangen worden ist.\n\nx\n\nb) Bei dem Angeklagten FI sinä auch die Rückfallvoraussetzungen nach § 250 Abs 1 Nr 5 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt worden.\n\nc) Rechtsirrig ist dagegen die Annahme des Tatrichters,#\ndaß ein Raub mit Waffen nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB vorliege:.\nDie Angeklagten führten bei Begehung der Tat nach den Feststellungen des Landgerichts eine ungeladene Gaspistole\nmit sich, mit der sie den BD beärohten, Eine Gaspistole\nkann allerdings eine Waffe im technischen Sinne sein, wenn\nsie geeignet und allgemein auch dazu bestimmt ist, Menschen\nauf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verlet2\n\n62\n\n(BGHSt 4, 125). Ob dies bei der von den Angeklagten benutzten Gaspistole an sich zutrifft, ist nicht festgestellt, kann aber auch dahingestellt bleiben, da sie\njedenfalls ungeladen war und auch nicht festgestellt ist,\ndaß Munition mitgeführt wurde. Aus dem Erfordernis des\n\n§ 250 Abs 1 Nr 1 StGB, daß der Täter die Waffe \"bei sich\nführen muß\" ist nämlich zu folgern, daß er das Bewußtsein\nhaben muß, daß die Waffe zum Gebrauch bereit ist. Dazu\ngehört aber, daß die Waffe geladen ist oder der Täter\nwenigstens Munition für die ungeladene Waffe griffbereit\nhat (BGH 4 StR 592/51 vom 3. Januar 1952, BGHSt 3, 230,\n\n327).\n\nEine ungeladene Waffe kann allerdings auch unter Unständen als Waffe im nicht technischen Sinne, als \"gefährliches Werkzeug\" in Betracht kommen, z.B. als Schlagwerkzeug. Das ist aber nicht der Fall, wenn sie wie hier, nur\nin Anschlag gebracht wird, da sie in solchen Fällen nur\nals Scheinwaffe dient. Derartige Fälle fallen nicht unter\n§ 250 Abs 1 Nr 1 StGB (BEHSt 3, 230, /2337).\n\nDer Schuldspruch wird von diesem Rechtsfehler nicht\nberührt, da bei beiden Angeklagten die straferhöhenden\nUmstände des § 250 Abs 1 Nr 3, bei Eggib außerden die\nder Nr 5 vorliegen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch bei beiden Beschwerdeführern von der rechtsirrigen Annahme des § 250 Abs 1\nNr 1 StGB zu ihrem Nachteil beeinflußt sein. Da das Land-\n\ngericht bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten\nFI ausärücklich betont, daß bei ihm drei Erschwerungs-\n\ngründe für einen schweren Raub vorliegen, kenn nicht ausgeschlossen werden, daß es bei dem Angeklagten Egi>\n\nnn\n\n—r- —\n\n-.\n\nEry ” Par ’\nIST 25.\n\n.\nFa,\n\nur\n\n>\n\n..\nrunter vearE ME-\nu 2 3 FRE 0\n\ner Fi Br re\n\n-\n.\n\n.m #5\n\nZU a0. Se\n\nki. 7 m =...\n‘“r . -\n\nur\n\nähnliche Überlegungen angestellt und bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer Straferschwerungsumstände\nstrafschärfend berücksichtigt hat.\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch bei Egg»\nin vollem Umfang, bei Flip, soweit er wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren\nRaub verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der bei ihn\nverhängten Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Beschwerdeführer erkennen.\n\nGlanzmann Krauss Busch\n\nA Martin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/3-str-522-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/3-str-522-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.137101+00:00"}}