{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-25_3_StR_144_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"3 StR 144/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FR; Ä\n6:\n\n__SiR 144754\n\n2284 003\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Büroangestellte Irene G EEED zus HEEEEm,\ndort geboren an EB: ID EB,\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBunädesrichter Krauss\nBundssrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nSberstaatsanwalt ggf in der Verhandlung,\nChberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschafl,\n\nJustizangestellter HE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Dezember\n1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellun-.!\ngen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtmittels, an das Jugendschöffengericht\nzurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\ntwin eur wre alhn dor arm ann ein tr a\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaien\nverurteilt, jedoch.die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer mitangeklagte Postschaffner Heinrich MP aus\nGOWEB, mit dem sie von ihrem \"6 Lebensjahr ab befreundet und von ihrem 20. Lebensjahr an verlobt war,\nist wegen Amtsunterschlagungen rechtskräftig verurteilt,\ndie er innerhalb der Zeit vom Anfang des Jahres \"949\nbis zum Ende Juni 1953 durch Aneignung des Inhalts von\nPostpaketen begangen hat.\n\nDie Angeklagte greift ihre Verurteilung mit der\nRüge an, § 259 StGB sei verletzt. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Zur äusseren Tatseite stellt das Landgericht auf\nGrund der Einräumungen der beiden Angeklagten fest, die\nEnde Juni 1953 in der Wohnung der Angeklagten Ge»\nbei einer Haussuchung sichergestellten (in den Urteilsgründen im einzelnen angeführten) Gegenstände, insbesondere Wäsche und Kleidungsstücke, stammten aus den\nvon dem Mitangeklagten unterschlagenen Postpaketen.\nAlle diese Sachen - abgesehen von einer Armbanduhr,\nfür die sie ihm 30 DM bezahlte - hatte sie von U@D\nnach und nach als Geschenk erhalten. In diesem Sachverhalt sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum das\näussere Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens von\nBachen, die der Vortäter durch eine strafbare Hand-\n\nlung (die Unterschlagung) erlangt hatte.\n\n2.) Die Annahme des Vorsatzes hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nZum Vorsatz gehört aas Wissen des Täters um die\nstrafbare Herkunft der von ihm angenommenen Sachen\nEin solches positives Wissen sieht das Landgericht\nnicht als erwiesen an. Ob die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist in den Urteilsgründen\nnicht erörtert.\n\nTas Landgericht gelangt zur Annahme des direkten\nVorsatzes über die Beweisregel des § 259 StGB Deren\nAnwendung setzt die Feststellung von Umständen voraus,\ndie der Täter kannte und die auf seine Vorstellung zur\nZeit der Tat von außen derart einwirkten, daß sie ihm\ndie Überzeugung von der strafbaren Herkunft der angenunmenen Sachen aufdrängen mußten. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregel sind in dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.\n\na) Das Landgericht führt als solche äusseren Umstände in erster Linie die in der Zeit nach dem 1. März 1950\ngemachten kostspieligen Anschaffungen des MD in Gesamtwert von 5.6535 DM an, darunter den Erwerb eines\nPersonenkraftwagens, mit dem er zum Dienst fuhr, eines\n(später wieder verkauften) Motorrads, einer Schlafzimmereinrichtung, eines Küchenbüfetts und eines ge-\n\nbrauchten Plattenspielers, weiter eine mit dem eige-\n\n57\n\nnen Wagen gemeinsam mit der Angeklagten unternommene\nUrlaubsreise nach Garmisch-Partenkirchen.\n\nNach der Ansicht des Landgerichts hat sich der\nAngeklagten die Erkenntnis der Übermäßigkeit dieses\nAufwands aufgedrängt, da sie das geringe Nettoarbeitseinkonwmen des MB von monatlich 220 DM, ansteigend\nbis 320 DM, und auch dessen - offenbar als geringfügig angenommenen - Vermögensverhältnisse kannte.\n\nAußerdem stellt das Tandgericht fest, der Angeklagten sei bewußt gewesen, daß die ihr von MB gemachten Geschenke nach ihrer Anzahl und ihrem Wert\naußergewöhnlich waren, um dann aus diesen beiden Verstellungen der Angeklagten den Schluss zu ziehen, daß\nsicn ihr zur Zeit der Annahme der Geschenke die Überzeugung aufdrängen mußte, diese könnten nicht rechtnäßig mit den bescheidenen Einkünften des MB erworben wurden sein.\n\nob) Dieser Schluss des Landgerichts leidet deshalb\nan einem Rechtsfehler, weil er möglicherweise auf\nUmstände mit gestützt ist, die zur Zeit einzelner\nhehlerischen Handlungen noch nicht gegeben waren und\nso zu dieser Zeit auf die Vorstellung der Täterin\nnoch gar nicht eingewirkt haben konnten.\n\nEs nimmt eine fortgesetzte Handlung an auf Grund\nder Feststellung, die Angeklagte habe aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz heraus gehandelt, jeweils\n\n—\n\n.\n\n—-_ .-\n\nL\nsn\n?\n\ndasselbe Rechtsgut verletzt und denselben Straftatbestand in derselben Begehungsform verwirklicht. Nach\ndieser der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs entsprechenden Auslegung des Begriffs der fortgesetzten Handlung muß der die Einzelakte umspannende Gesemtvorsatz schon zur Zeit der Begehung des ersten Akves vorgelegen haben. Daher müssen auch, wenn die Annahme des Vorsatzes auf der gesetzlichen Beweisregel\nberuht, die hierfür herangezogenen äusseren Umstände\nschon v .o r der zuerst begangenen Tat vorgelegen\nhaben, Die hier zur Anwendung der Beweisregel herangezogene Vorstellung über eine außerordentliche Vielzahl und Hochwertigkeit der vom Vortäter empfangenen\nGeschenke kann aber die Angeklagte mindestens zur\nZeit der ersten Tat, möglicherweise aber auch noch\nbei Begehung weiterer Teilakte der fortgesetzten\nHehlereitat noch nicht gehabt haben.\n\nDurch die Annahme der fortgesetzten Handlung\nist der Tatrichter nicht von der Verpflichtung befreit,\ndie so von ihm zusammengefassten Einzeltaten hinsichtlich der Art und Menge der jeweils erlangten Waren\nund der Tatzeit - wenigstens bezüglich des Beginns\nund des Endes der angenommenen Gesamttat -, soweit\nwie irgend möglich, festzustellen. Von dem Ergebnis\ndieser Prüfung hängt es mit ab, ob zur Zeit der Eiazeltaten die Angeklagte die strafbare Herkunft der\n‚eweils angenommenen Geschenke gekannt hat oder nacn\nden Umständen kennen mußte. Auf Grund der unzureichenden bisherigen Feststellungen ist der Senat nicht\n\no7\n\nin der Lage abschließend zu beurteilen, ob der Straftathestand des § 259 StGB richtig angewandt ist.\n\nSomit muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n3.) Für die neue Verhandlung muß noch auf folgendes\nhingewiesen werden:\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Erkenntnis der\nstrafbaren Herkunft habe sich der Angeklagten geradezu\naufgedrängt, ist auch sonst bisher nicht genügend begründet. Ein solcher Schluss ist nur dann zulässig,\nwenn das Landgericht die anderen in Betracht kommenden Arten vorgestellter Herkunft der Geschenke zuvor geprüft und ausgeschlossen hat. Ob dies ausreihend geschehen ist, lassen die Urteilsgründe nicht\nerkennen. Die anderen abseits des strafrechtlichen\nGevietes liegenden Wege, auf denen sich der Vortäter\ndie Mittel zu seinen großen Aufwendungen und zu den\nGeschenken nach der Vorstellung der Angeklagten inner-\n\n‚halb des langen Zeitraums von fünf Jahren verschafft\n\nhaben kann, zu erforschen, bestand hier besonderer Anlass, da die beiden Angeklagten zur Zeit ihrer Taten\nan verschiedenen Orten wohnten und in verschiedenen\nArbeitsstellen tätig waren, auch getrennt wirtschaf-\n\nteten.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, mit der Darstellung der Angeklagten - erforderlichenfalls unter Beweiseinzug -\n\nsich noch näher zu befassen, MED habe die Sachen. die\ner ihr schenkte, nach seinen Angaben bei Versteigerungen der Postverwaltung besonders preiswert erworben. das habe sie ihm auch geglaubt Damit hat die\nAngeklagte erkennbar den über die Beweisregel gegen\nsie vorgebrachten Verdacht, sie habe die strafbare Herkunft der Sachen nach den von ihr beobachteten Umstönden erkannt, zu widerlegen versucht. Dies\nist rechtlich zulässig (R6St 75, 96) Es bestand daher für das Landgericht Anlass, von Amts wegen wit\ndieser Einlassung sich zu befassen, insbesondere eine\nKlärung in der Richtung zu versuchen, ob solche Versteigerungen in bedeutendem Umfange stattfanden, ob\ndie dabei zu zahlenden Entgelte wesentlich unter den\nnormalen Preisen lagen und was davon der Angeklagten\n- abgesehen von den Erklärungen ihres Verlobten - zur\nZeit ihrer Einzeltaten bekannt war. Dann erst wird\ndas Landgericht zu beurteilen vermögen, ob-und gegebenenfalls von wann ab - die Möglichkeit eines redlichen Erwerbes der Sachen bei Postversteigerungen durch\ndie der Beweisregel zugrunde gelegten, auf strafbare\nHerkunft hinweisenden äusseren Umstände aus dem Vorstellungsbild der Angeklagten nach der Überzeugung '\ndes Landgerichts völlig verdrängt worden ist.\n\nNach Ergänzung der bisher getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte erst gegen Ende der in Betracht kommenden Gesamtzeit und so nur hinsichtlich eines Teils der bei ihr\n\n01\n\nbeschlagnahmten Gegenstände sich einer Hehlerei scnuldig gemacht hat. Die Sache ist daher unter Aufhebung\n\ndes Urteils zurückzuverweisen, und zwar gemäß § 108 JGG\ni.d.F. vom 4. August i953 an das Jugendschöffengericht,\nda die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen\n\ndie ihr zur Last gelegten Einzeltaten zu einer Zeit begangen hat, als sie noch Heranwachsende, d.h. noch nicht\n\n21 Jahre ait war\n\nGlanzmann Krauss Busch\n\nMartin Dr. Wiefels\n\n[mu In\n\nun. — ._.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/3-str-144-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/3-str-144-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.114829+00:00"}}