{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-25_3_StR_138_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"3 StR 138/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 001\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Kurt S t EEE aus\nDEE, äort geboren an @. EBENEN GE,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ste»\nwird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf\nvom 27. November 1953, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne\n\nNY\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden,\n\nSeine Revision hat Erfolg.\n\nDer äussere Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist\ngegeben.- Der Angeklagte hat 175 Pfund gestohlenen Kaffee\nvon einem’ üer Diebe, dem Mitangeklagten HEEW, käuflich erworben, Dagegen ist den Feststellungen nicht zu\nentnehmen, dass er gewusst hat oder den Umständen nach\nhat annehmen müssen, dass der Kaffee vom Verkäufer H@B-WEB durch einen strafbaren Eingriff in fremde Vermögensrechte erworben worden war. Diese Kenntnis gehört zum Vorsatz des Hehlers, wenn er auch weder die Einzelheiten der\nVoriat zu kennen noch die Vortat rechtlich richtig zu beurteilen braucht, Im Urteil wird zwar zusammenfassend ausseführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass Steinhauer\ndie \"Herkunft des Kaffees aus einer strafbaren Handlung\"\nin Kauf genommen und gebilligt habe, Die Umstände, aus\ndenen das Landgericht diesen Schluss zieht, bieten aber\nkeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte in Kauf genummen hat, der Verkäufer habe den Kaffee gerade durch\nDiebstahl oder durch eine andere strafbare Beeinträchtigung\nfremder Vermögensrechte erlangt, und lassen auch nicht erkennen, ob das Landgericht eine dahingehende Feststellung\ntreffen wollte,\n\nDas Landgericht sieht für erwiesen an, dass der Angeklagte in der Zeit vor der Währungsreform mit der Mitangeklagten MB Schwarzmarktgeschäfte betrieben hat. Es\nmeint, dieser Umstand habe ihn zur Vorsicht mahnen müssen,\nals sie ihm jetzt unter der Hand Kaffee anhot und das Ge-\n\nschäft mit HB vermittelte. Verdächtig war nach Ansicht\n\ndes landgerıchts ferner für den Angeklagten, der bereits\n\nFr Ken ut a\nun\n\nI a\n\na }\n—\n\neinmal wegen Abgabenhehlerei bestraft worden ist, der wei.\ntere Umstand, dass HD erklärte, der Kaffee stamme\nvon der Grenze, Beide Umstände konnten den unbefangenen\nBeurteiler auf die Möglichkeit hinweisen, dass der angebotene Kaffee geschmugplt sei. Die Ausführungen des Urteils\nerwecken den Eindruck, dass das Landgericht dies auch angenommen hat, Wenn weiter dargelegt wird, auch der billige\nPreis von 7o-: DM für das Pfund deute -— trotz des feuchten\nZustandes des Kaffees - auf einen \"unredlichen strafbaren\nVorerwerb hin\", so ı&sst dies nicht zweifelsfrei erkennen,\nob das Landgericht dabei an eine Verletzung von Vermögensrechten gedacht hat. Hiergegen spricht, dass unmittelbar\nvorher Verdachtsmomente für ein Abgabendelikt des Vortäters\nangeführt worden sind. Geschmuggelter Kaffee pflegt zu\nniedrigen Preisen abgesetzt zu werden. Der niedrige Preis\nkonnte also ebenfalls ein Anzeichen dafür sein, dass es\nsich um Schmuggelware handelte.\n\nSomit ergeben die bisherigen Feststellungen nicht,\ndass der Angeklagte gewusst hat oder den Umständen nach\nhat wissen müssen, dass der Kaffee, den er von Hui®\nkaufte, gestohlen war. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu,\ndas Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\n\nK4j\n\nan den Tatrichter zurückzuverweisen. Sollte sich ergeben,\ndass der Angeklagte geglaubt hat, der Kaffee sei Schmuggelware, so könnte er sich einer versuchten Abgabenhehlerei\n(Rabg.!§§ 403, 397) schuldig gemacht haben,\n\nGlanzmann | Krauß Busch\n\nMartin Dr.Wiefels\n\ni\n\n— | Ten Te ne ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/3-str-138-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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