{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-25_3_StR_120_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 120/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| ?2\n3 StR 120/54 2284 011\n\nIm Namen d es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Galvaniseurmeister Karl HD aus SP; seboren\nam @. ED ED ir Sep ei.\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung am 25. November 1954 in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr,Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ns\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n\n1. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit über die Strafaussetzung zur\nBewährung entschieden worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf2\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten\nverurteilt worden. Das Landgericht hat angeordnet, daß\n5 Konate der Strafe zu vollstrecken sind und der Rest nach\nMaßgabe eines besonderen Beschlusses zur Bewährung ausge-Setzt wird.\n\nGegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht\n\nund des sachlichen Rechts gerügt.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nDer Beschwerdeführer trägt hier nur vor, das Landgericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\nStPO zuwidergehandelt. Es habe nicht Inhaber anderer Firmen über die Richtigkeit seiner Einlassung vernommen,\ndaß er damals Besteckrohlinge in beliebiger Menge zu\ndem von ihm gezahlten Preis überall habe kaufen können\nDiese Beweiserhebung habe sich dem Landgericht bei der\ngegebenen Sachlage aufdrängen müssen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat\ndiese Einlassung des Angeklagten - offenbar auf Grund\nder Aussagen der vernommenen Zeugen - als widerlegt angesehen; es sind keine Umstände ersichtlich, die zu einer weiteren, von keiner Seite beantragten Beweiserhebung drängten.\n\nII. Die Sachrüge,\n\n1.) Die Merkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) sind\nohne Rechtsfehler festgestellt.\n\nDas Landgericht hält für erwiesen, der Angeklagte,\nder mit in seinem Betrieb fertiggestellten Bestecken\nhandelte, habe in den Jahren 1951 und 1952 wiederholt\nvon dem bei ihm beschäftigten Galvaniseur Schneider\nBesteckrohlinge angekauft, und zwar insgesamt zwanzig\n48-teilige und etwa zehn 84-teilige Garnituren. Diese\nseien, wie der Angeklagte vermutet habe, bei der Firma Stracke gestohlen gewesen. Der Angeklagte habe jedoch in dem Bestreben, durch Weiterveräußerung der ungewöhnlich billig erworbenen Rohlinge einen verhältnismäßig hohen Vorteil zu erzielen, die unredliche Herkunft bewußt in Kauf genommen.\n\nDanach steht fest, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gestohlene Sachen angekauft hat. Dabei hat\ner mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\nSoweit die Revision die Vorteilsabsicht des Angeklagten etwa mit dem Hinweis bestreiten will, der Angeklagte habe die Ware zur damaligen Zeit überall zum\ngleichen Preise kaufen können, ist ihr Vorbringen mit\n\nden bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht zu ver-\n\neinbaren. Zwar führt das Urteil bei der Beweiswürdigung\naus, die dahingehende Einlassung des Angeklagten \"entlaste\" ihn nicht. Darin liegt aber kein Widerspruch\n\nzu den getroffenen Feststellungen. Die weiteren Darle-\n\ngungen des Urteils ergeben deutlich, daß die Strafkammer\ndamit nur zum Ausdruck bringen wollte, der gezahlte Preis\n\n-A-\n\nsei für die Frage, ob der Angeklagte bösgläubig war,\nnicht entscheidend, da dies sich aus anderen Umständen\nergebe. Übrigens ist auch der gewöhnliche Geschäftsgewinn ein Vorteil im Sinn des § 259 StGB (RGSt 58, 122;\nRG JW 1935, 126).\n\n2.) Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (§ 260\nStGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAllein deshalb, weil der Angeklagte die Besteckrohlinge angekauft hat, um sie in seinem Gewerbebetrieb nach Bearbeitung zu veräußern, ist seine Handlungsweise allerdings noch nicht notwendig gewerbsmässig, auch wenn wiederholte Ankäufe erfolgt sind (RGSt\n53, 155). Der bloße Mißbrauch eines Gewerbes zu gelegentlichen Hehlereihandlungen genügt nicht (BGH 3 StR 451/51\nvom 2, August 1951). Gewerbsmäßig handelt.der Täter vielmehr nur dann, wenn er sich bei der strafbaren Handlung\nvon der Absicht leiten läßt, die Handlung zu wiederholen\nund sich aus der wiederholten Begehung einen dauernden\nErwerb oder eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (R6St 53, 59 /507; 51, 97 7007;\nBGHSt 1, 383). Daß der Angeklagte aus dieser Absicht gehandelt hat,hat das. Landgericht für das Revisionsgericht\nbindend festgestellt. Es ist nicht notwendig, daß die\nstrafbar erlangten Gegenstände die einzige Erwerbsquelle\ndes Täters sind (BGHSt 1, 383); es genügt, daß sie eine\nNebeneinnahmequelle bilden (BGH 3 StR 1087/51 vom 6. März\n1952). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, in welchem\nzahlenmäßigen Verhältnis zum redlichen Geschäftsumsatz\nder hehlerische Erwerb gestanden hat, Die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist daher\nrechtlich bedenkenfrei.\n\n-5-\n\n3.) Ob das Landgericht eine fortgesetzte Handlung\nohne Rechtsirrtum annehmen konnte oder mehrere selbständige Straftaten vorgelegen haben, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, weil das Urteil keine näheren\nFeststellungen über Zeitpunkt, Zahl und Umfang der einzelnen Ankäufe enthält. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte aber keinesfalls\nbeschwert.\n\n4.) Rechtsirrig hat das Landgericht sich jedoch\nfür befugt gehalten, im Urteil anzuordnen, daß von der\nStrafe 3 WHonate zu vollstrecken sind und der Strafrest\nzur Bewährung ausgesetzt wird. Da die verhängte Strafe\n9 Monate betrug, war die Strafkammer nach §§ 23 ff StGB\nermächtigt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie\nkonnte aber nur entweder die gesamte Strafe aussetzen\noder die Strafaussetzung überhaupt ablehnen. Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil der erkannten Strafe\nist unzulässig (BGHSt 6, 163). Eine teilweise Aussetzung\nder Strafe würde dem Zweck des § 23 StGB, die kriminalpolitisch unerwünschte Vollziehung kurzer Freiheitsstrafen\nzu verhindern, zuwiderlaufen.\n\nDas Revisionsgericht hält es gerade im Hinblick\nhierauf nicht für ausgeschlossen, daß sich die Strafkammer, wenn sie sich darüber im Klaren gewesen wäre, daß\nsie zur Teilaussetzung der Strafe nicht befugt war, möglicherweise entschlossen haben würde, die gesamte verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Urteil mußte\ndaher zur Nachholung dieser Prüfung aufgehoben werden,\nsoweit über die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden worden ist. Damit erübrigt sich eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts über die Beschwerde, die der Ange-\n\nf2\n\nklagte gegen die ihm gemachte Berährwngssauflage erhoben\nhat.\n\nSollte die Strafkammer die Aussetzung der gesamten\nStrafe nicht für vertretbar halten, so wird sie aber zu\nberücksichtigen haben, daß sie durch § 358 Abs 2 StPO\ngehindert ist, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zum\nNachteil des Angeklagten abzuändern. Gegenüber einer Gefängnisstrafe, die verbüßt werden muß, ist nämlich eine\nzur Bewährung ausgesetzte Strafe trotz der damit verbundenen Auflagen als milder anzusehen (BGH NJW 1954, 40).\n\nGlanzmann Krauss Busch\nMartin Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-120-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-120-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.073259+00:00"}}