{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-18_3_StR_498_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"3 StR 498/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 498/54 9284 038 5%\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurgehilfen Hugo TED zu: 1a.\ngeboren am ED EB in vu,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmenn\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nZundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 3. Mai 1954 mit\n\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als es\nihn im Falle Sche schuldig gesprochen hat.\n\nIn dem Falle Dieter PD wird der Schuldspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht\nmit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht zwischen\nkännern schuldig ist; der Strafausspruch wird mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nauch der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nrn\n\nSY\n\nnn m mn an et nt un u m an\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei\nFällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Lonaten\nGefängnis verurteilt worden. Nit seiner Revision beanstandet er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.\n\nI. Die ungenügende Sachaufklärung besteht nach der Behauptung des Angeklagten darin, dass das Landgericht seinen\nin der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Tatortbesichtigung im Friseurgeschäft nicht stattgegeben habe.\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über\neinen derartigen Beweisamtrag. Nach den dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts ist ein\nsolcher auch nicht gestellt worden. Dafür, dass die gesamten Umstände dem Gericht die Einnahme eines Augenscheins aufgedrängt hätten, ist kein Anhalt vorhanden.\n\nDie Revision bringt das selbst nicht vor,\n\nEin Verfahrensverstoss ist daher nicht ersichtlich.\nII: Dagegen hat die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1.) Am 17. August 1953 begegnete die Hausfrau Sigrid\nSchmp dem Angeklagten am KENNE ir DEE\nAls sie in seine Nähe kam, wandte er sich etwas von ihr\nab und öffnete die Knöpfe seines über den Kleidern getragenen Überanzugs in Höhe des Geschlechtsteils. Dabei\nfragte er sie, ob sie gestern \"gut gefickt\" habe, und\nforderte sie auf, zu ihm zu kommen, er habe ein \"schönes\nSchwänzchen\".\n\n— u.\n\n3.\n\nIn diesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht ein\nVergehen der Beleidigung erblickt. Strafantrag ist von der\nVerletzten ordnungsgemäss gestellt worden\n\nBedenken bestehen indes gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich daneben eines tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses\nschuldig gemacht:\n\na) In dem blossen Öffnen der Knöpfe des Überanzugs, unter |\ndem der Angeklagte einen weiteren Anzug trug, kann eine unzüchtige Hendlung noch nicht gefunden werden. Um das Vortäuschen einer Unzuchtshandlung (vgl RGSt 73, 211) handelt\n\nes sich hier nicht, sondern nur um deren Vorbereitung. Mehr\nals eine grobe Ungehörigkeit liegt in dem Aufknöpfen noch\nnicht, zumal sich der Angeklagte von der Schgis etwas\nabgewandt hatte. Eine - übrigens zu § 1§ 3 StGB nicht gehörende\n(R6St 70, 159) - etwaige wollüstige Absicht des Angeklagten\nwürde nicht ausreichen, die Handlung zu einer unzüchtigen\n\nzu machen (RG JW 1936, 1974 Nr 38).\n\nDer Angeklagte hat sich jedoch mit dem Aufknöpfen des\nJberanzugs nicht begnügt. Er hat begleitende Worte gebraucht,\ndie geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Seine\nAusserungen sind als Unzuchtshandlung anzusehen, erst recht\nin Verbindung mit dem Öffnen der Knöpfe.\n\nZweifelhaft ist indes, ob der Angeklagte seine Handlung öffentlich begangen hat. Das landgericht hat das bejaht. Es stützt seine Meinung darauf, andere Personen hätten\nden Angeklagten bei diesem Vorgang beobachten können. Das\ngenügt ohne Darlegung näherer Einzelheiten nicht zur Begründung des äusseren Tatbestandes des § 1§ 3 StGB. Es ist\nnichts darüber gesagt, ob fernstehende Personen das Aufknövfen oder den geöffneten Hosenschlitz hätten sehen und\n\nSY\n\nin seiner Bedeutung erfassen können. Obendrein bestand die\nUnzuchtshandlung hier im wesentlichen in den schamlosen\nworten des Angeklagten. Es kommt also darauf an, ob dritte\nPersonen sie hätten hören können, worüber das Urteil schweigt.\nNach Sachlage hätte dazu die unbestimmte Vielzahl anderer\nin der Nähe sich aufhalten müssen, sofern der Angeklagte\nnicht besonders laut gesprochen hat. War sie überhaupt noch\nnicht zur Stelle, so wird kaum davon die Rede sein können,\ndass der Angeklagte die Gehörswahrnehmung erst hinzukommender Personen nicht hätte durch leises Sprechen hindern\nkönnen (RG HRR 1931 Nr 1486). Seine Anrede war ihrem Inhalt nach nur für die Schgis bestimmt.\n\nb) . Das kann darauf hindeuten, dass dem Angeklagten das\nBewusstsein der Öffentlichkeit seines Tuns gemangelt hat.\nHierüber findet sich im Urteil nur die Bemerkung, er habe\ndieses Bewusstsein gehabt,- weil er die Urtlichkeit genau\ngekannt habe. Mit dieser formelhaften Wendung wird das\nLandgericht seiner Aufgabe nicht gerecht.\n\nDass der Angeklagte die Wahrnehmbarkeit seines ganzen\nTuns, vor allem aber seiner Äusserungen, durch unbestimmt\nwelche und wieviele Personen geka' nt oder damit wenigstens\ngerechnet hat und auf Grund welcher Tatsachen, hätte zunächst erörtert werden müssen. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob er diese Wahrnehmungsmöglichkeit gewollt oder\ngebilligt hat. Wollte er bei seinem Eandeln und Reden nicht,\nauch nicht bedingt, von einem durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis beobachtet und\ngehört werden, so hätte sich sein Vorsatz auf das lierkmal\nder Öffentlichkeit nicht erstreckt (RG HERR 1940 Nr 6403\nBGH JZ 1951, 339).\n\nGegen das Vorliegen des inneren Tatbestandes kann\nder Umstand sprechen, dass der Angeklagte die Sch>\n\nam Rande der Strasse erwartete, auf der sie daherkam, und\ndass seine Worte nur ihr galten.\n\n2.) Am 29. Oktober 1953 abends 19.30 Uhr zeigte der Angeklagte der 17jährigen Verkäuferin Wilma I in der KusiBsirasse zu DB nane einer Gastwirtschaft seinen\nentblössten Geschlechtsteil und spielte daran. Einige Linuten spätgr wiederholte er dasselbe in einer Entfernung\n\nvon etwa 200 m:\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht\nwegen eines Vergehens der Beleidigung in Tateinheit mit\neinem Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt.\n\na) Dass der Angeklagte mit dem Spielen am Geschlechtsteil\nin Gegenwart der L@@ die Missachtung ihrer Ehre kundgetan hat, bedarf keiner näheren Begründung. Nach der Sachlage hatte er von vornherein den willen, sich ihr mehrmals zu zeigen, weil er sie zweimal mit dem Fahrrad überholt und jedesmal abgewartet hat. Demnach liegt eine fortgesetzte Handlung vor. Der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise und ihres ehrverletzenden Charskters war sich\nder Angeklagte bewusst. Einer besonderen Beleidigungsabsicht, von der das Urteil spricht, bedurfte es nicht.\n\nEin von dem noch nicht 18jährigen Mädchen gestellter\nStrafantrag wäre unwirksam. Aber dessen Kutter hat im Einverständnis mit ihrem Ehemann, dem gesetzlichen Vertreter\ndes Kindes, rechtzeitig auf Bestrafung angetragen. Gegen\ndie Ordnungsmässigkeit ihres Strafantrags ist deshalb\nnichts einzuwenden (BGH NJW 1953, 1479 Nr 19). Der Schuldspruch wegen Beleidigung besteht daher zu Recht:\n\nb) Bei der rechtlichen „ürdigung des Tatbestandes der\nÄrgerniserregung wird im Urteil nur ausgeführt, Öffentlichkeit und Unzüchtigkeit der Handlung ergäben sich eindeutig aus dem Sachverhalt.\n\n34\n\n-6-\n\nGegen diese knappe Begründung bestünden Bedenken, wäre\nnur dieser Fall allein entschieden worden. Die Öffentlichkeit des Tatorts ist für den Begriff der Öffentlichkeit im\nSinne des § 1§ 53 StGB weder erforderlich noch genügend. Indes kann den rechtlichen Darlegungen der Strafkammer zum\nFall Schub mit Sicherheit entnommen werden, dass sich\nder Tatrichter über die Bedeutung des Öffentlichkeitsbesriffs nicht im Irrtum befunden hat. Aus den Feststellungen\ndes Urteils über die Umstände der Tat, insbesondere die Tatzeit und den Tatort, geht hinreichend die überzeugung der\nStrafkammer hervor,dass dritte Personen jederzeit zur Stelle\nsein konnten, ohne dass der Angeklagte das hätte hindern\nkönnen, und dass er das auch erkannt und billigend in Kauf\ngenommen hat. Zu dieser Annahme berechtigt namentlich der\nUmstand, dass der Angeklagte das erste Mal im vollen Schein\neiner Strassenlaterne nur zwei Schritt abseits der Strasse\nstand, im zweiten Falle an einem gut belsuchteten Hause.\nBei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass sich sein\nVorsatz nur auf die wahrnelmung durch die L@B erstreckt\nhat. überdies standen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen\nTatorts bewohnte Häuser; von dort konnten abends 19.30 Uhr\nJederzeit Zuschauer auftauchen, die das Treiben des Angeklagten hätten beobachten können.\n\n3.) Am 5. Oktober 1953 hob der Angeklagte an seiner Arbeitsstelle, einem Friseurgeschäft in DB, den dort\nauf seinen Bruder wartenden 9jährigen Schüler Dieter Pggw>\nauf seinen Schoss, holte seinen erregten Geschlechtrteil\nheraus, setzte den Jungen darauf und wippte mit ihm bis\n\nzum Samenerguss herum.\n\nDiesen Sachverhalt hat die Strafkammer als ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem\nVerbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB gewürdigt.\n\non.\n\na) Rechtlich einwandfrei ist die Annahme eines Verbrechens\ngegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Der äussere Tatbestand ergibt\nsich ohne weiteres aus der’ Handlungsweise. Dasselbe gilt\nfür die wollüstige Absicht des Angeklagten. Seine Kenntnis\ndavon, dass der Knabe noch nicht 14 Jahre alt war, ist\nfestgestellt.\n\nb) Abzulehnen ist indes die Bejahung eines Verbrechens\nder Verführung eines Jugendlichen. Dazu ist im Urteil dargelegt, der Angeklagte habe den Jungen durch sein Reden und\nTun veranlasst, sich von ihm zu unzüchtigen Handlungen missbrauchen zu lassen. Die als erwiesen erachteten Tatsachen\nrechtfertigen jedoch die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB\nnicht.\n\nDanach hat der Angeklagte den Dieter Pie nur gefragt, ob er wisse, was \"Butterwiegen\" sei. Auf dessen verneinende Antwort hat ihn der Angeklagte auf seinen Schoss\ngesetzt und die Unzuchtshandlung vorgenommen. Das ist keine\nVerführung. Zu ihrem Begriff gehört, dass der volljährige\nTäter irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt.\num ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu\nmachen; ferner, dass er dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit und geringere Widerstandskraft des Jugendlichen\ncusnützt. Der Erwachsene muss also die Bereitwilligkeit des\nJugendlichen zu einem Verhalten geweckt haben, das der Beeinflussung erst nachfolgt und zu dem sich der Verführte\nohne Einwirkung des Täters nicht entschlossen hätte (RGSt 70,\n199; RG HRR 1937 Nr 136). Der Ninderjährige muss dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung - hier an\nseinem Körper - zu billigen und zu wollen.\n\nEine derartige Einwirkung auf den Willen des Jungen\n\nist hier nicht dargetan. Sie kann aus der an ihn gerichteten\nFrage allein noch nicht gefolgert werden. Festgestellt ist\n\n-8-\n\nnur die Tatsache, dass Dieter Pi sich das Vorgehen\n\n‚ des Angeklagten hat gefallen lassen. Dass er sich dazu\n\nauf Grund einer Beeinflussung durch den Angeklagten entschlossen hat, ja ob er überhaupt von Anfang an gemerkt\nhat, was dieser mit ihm vorhatte, ist den Urteilsgründen\nnicht zu entnehmen. Das nach der Tat von dem Jungen und\nseinem Bruder an den Tag gelegte Verhalten spricht für\n\ndas Gegenteil. Sie klopften nämlich an das Fenster des\nFriseurladens, riefen \"Sauhund\" oder \"Saufriseur\" und\nerklärten der ihnen gerade begegnenden Hausfrau Anna BP,\nder Angeklagte habe ihnen seinen \"Dicken!\" gezeigt. Daraus\nund aus dem gegebenen Hergang ist zu schliessen, dass\nDieter POEEMD das Tun des Angeklagten nicht auf Grund\neiner inneren Bereitschaft, sondern nur widerwillig hinge-\n\nnommen hat.\n\nDa also nicht festgestellt ist, dass der Jugendliche\nselbst sich an dem Unzuchttreiben in Form einer Mitwirkung\noder der Duldung des Missbrauchs zur Unzucht beteiligt hat\n(BGHSt 2, 40), scheidet ein vollendetes Verbrechen nach\n8 175 a Nr 3 StGB aus.\n\nDer ermittelte Sachverhalt gibt auch keinen genügenden\nAnhalt für die Annahme eines Versuchs. Jedoch stellt die\nuandlungsweise des Angeklagten ein Unzuchttreiben im Sinne\ndes § 175 StGB dar. Einer einverständlichen Beteiligung\ndes Jungen bedurfte es dazu nicht (RG JW 1937, 1797 Nr 39)\n\n4.) Die rechtsirrige Anwendung des § 175 a StGB kann durch\nÄnderung des Schuldspruchs beseitigt werden. Dagegen ist der\nStrafausspruch in dem Falle PB aufzuheben. Im Falle 1\nzwingt der bisher nicht genügend gerechtfertigte Schuldspruch aus § 1§ 3 StGB zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der Beleidigung, weil Tateinheit zwischen ihr\n\nund Ärgerniserregung besteht.\n\nEI ER\n\n- 9.\n\nMit der Teilaufhebung des Urteils entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, im Rahmen der Strafzumessung die Frage zu prüfen,\ninwieweit der in der Nacht vor der ersten Tat genossene Alkohol auf den Angeklagten enthemmend gewirkt hat. Im Hinblick\ndarauf wäre eine nähere Darlegung angezeigt gewesen, warum\ndie Strafen in den Fällen 1 und 2 gleich hoch bemessen worden sind, obwohl die Tatausführung eine Verschiedenheit auf-\n\nweist\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nNartin Dr. wiefelg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-498-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-498-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.534317+00:00"}}