{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-18_3_StR_361_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"3 StR 361/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_8tR 361/54 2284 039\n\n1.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Heinz W Ma + an MB;\ngeboren am DB. EEEEEED in B ,‚ in dieser\nSache in Untersuchungshaft,\n\n2, den Filmkopienanfertiger Horst_W aus FWD-\n\nam ‚ geboren an.\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubs uU,8s\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EIEED> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten Horst WEB zegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 5. Februar 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n\" II. Auf die Revision des Angeklagten Heinz Wi»\n\nwird das bezeichnete Urteil\n\n1. im Falle des verabredeten schweren Raubes\nan einem Spielkasinobesucher in Bad-H\nim Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Horst\nWED wegen Verabredung eines Verbrechens\ndes schweren Raubes verurteilt sind;\n\n2, insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Horst WB wegen\nVerabredung je eines schweren Raubes in der\nPoststelle in Sche und an dem Konkursverwalter Bö sowie wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\nverurteilt worden sind.\n\nAuch der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-.\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDie Angeklagten, von denen Heinz WEB pei Begehung der abgeurteilten Straftaten 19 Jahre alt war,\nsind wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen \"Verabredung eines Verbrechens\" in drei\nFällen, Horst WED zur Gesamtstrafe von sechs Jahren\nZuchthaus, Heinz WED zur Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen\ndas Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt.\nHorst w@> wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge\nnur gegen Art und Maß der erkannten Strafe; Heinz\nWEMD greift das Urteil mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde auch im Schuldspruch an.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten Horst Wi.\n\nSie ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nSachlich ist sie unbegründet. Bei Zugrundelegung des\nbisherigen Schuldspruchs läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers\nerkennen. Im Falle des gemeinschaftlichen Autostrassenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung hat das Landgericht die dem § 316 a\nAbs 1 StGB zu entnehmende gesetzliche Mindeststrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus ausgesprochen. In den drei\nFällen der Verabredung eines Verbrechens des schweren\nRaubes hat es dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt (§ 250 Abs 2 StGB) und die Strafen nach den\nfür den Versuch geltenden Vorschriften gemildert (§ 49\n44 StGB).\n\n.\nZe BIT en mn _\n\n-4-\nII.\n\nDie _ Revision des Angeklagten Heinz Wie.\n\nSie hat teilweise Erfolg.\n\n1.)Die Verfahrensrügen sind allerdings unbe\n\ngründet.\n\na) Der Verteidiger hat am 12. November 1953 den\nAntrag gestellt, ihm zur Vorbereitung der Verteidigunz\ndie Gerichtsakten auf seine Geschäftsräume zu überlassen (Bl 82 d.A.). Dieser Antrag ist, soweit ersichtlich, nicht beschieden worden. Der Verteidiger konnte nach seiner Darstellung die Akten auch nicht auf\nder Geschäftsstelle einsehen, weil sie anderweitig\ngebraucht wurden.\n\nDie Nichtgewährung von Akteneinsicht war ein Verfahrensverstoß. Sie hätte den Verteidiger berechtigt,\ndie Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen.\nDiesen Antrag hat er, wie die Sitzungsniederschrift\nausweist, nicht gestellt; er hat sich vielmehr widerspruchslos auf die Hauptverhandlung eingelassen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß er dem Verstoß\nkeine Bedeutung beimesse und sich zur sachgemäßen\nVerteidigung des Angeklagten auch ohne vorausgegangene Akteneinsicht im Stande fühle. Die Rüge greift\ndeshalb nicht durch.\n\nb) Entgegen dem ebenfalls vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, das Verfahren gegen Heinz WED als Jugendsache zu behandeln,\nist dieser Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder Horst\n\nSS\n\nWED von der Großen Strafkammer des Landgerichts abgeurteilt worden. Der Antrag des Verteidigers ist auch\nnicht beschieden worden. Beides beanstandet die Revision, jedoch ohne Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte am 17. September\n1953, also vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 751), gegen beide Beschwerdeführer Anklage zur Strafkammer erhoben,\nDiese -hat das Verfahren am 10. Oktober 1953 eröffnet,\nDie gemeinsame Verhandlung und Entscheidung gegen bei-\n\nde Angeklagte war nach § 118 Abs 2 JGCE n.F. mur zuläs-\n\nsig, wenn der Abtrennung der Sache gegen Heinz WW»\nund ihrer Verweisung an das Jugendgericht wichtige\nGründe entgegenstanden. Ob das der Fall war, hatte\ndie Strafkammer nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen, Ihre Entscheidung ist in diesem Rechtszuge nur daraufhin nachprüfbar, ob die Vorschrift des\n8 118 Abs 2 JGG übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen kein Gebrauch gemacht worden ist,\nFür einen solchen Rechtsfehler liegt kein Anhaltspunkt vor,\n\nEinem -— allerdings nicht unterschriebenen - Vermerk in den Akten (Bl 93) ist zu entnehmen, daß sich\ndie Strafkammer auf einen Verweisungsamtrag der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Abtrennung des Verfahrens gegen Heinz WB und seiner Verweisung an das\nJugendgericht ausdrücklich befaßt hat. Dabei ist sie\nzu dem Ergebnis gekommen, daß dem wichtige Gründe entgegenstanden. Daß diese Entscheidung von Rechtsirrtum\nbeeinflußt war, ist nicht ersichtlich.\n\nm min u\n\nDer Beschluß der Kammer ist dem Verteidiger\nallerdings nicht förmlich mitgeteilt worden. Auf dieser Unterlassung kann das Urteil jedoch nicht beruhen.\n\nWenn die Revision in diesem Zusammenhang noch\nausführt, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht unterstellt, so will sie damit nur die Rüge unterstützen, das Verfahren gegen\nHeinz WEB hätte abgetrennt und vor dem Jugendgericht verhandelt werden müssen.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht erhebt die\nRevision nur die allgemeine Sachbeschwerde.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Raubes an einem Spielkasinobesucher in Bad-Hee (55 249, 250 Abs 1 Nr 1 und\n3, 49 a Abs 2 StGB) ist bedenkenfrei. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein strafbefreiender Rücktritt (§ 49 a Abs 4 a.P., Abs 3 Nr 2 n.F.\nStGB) nicht in Frage. Denn die Angeklagten haben den\nabgesprochenen Überfall nur aus Sorge über seine vorzeitige Entdeckung und sein Mißlingen aufgegeben.\nDieser Entschluß war kein freiwilliger im Sinne der\nangeführten Vorschriften.\n\num me IT ETETT RE ent N RT\n- - 00.\n\nDer Schuldspruch bedarf lediglich insofern der\nErgänzung, als anzugeben ist, welches Verbrechen verabredet war (vgl BGHSt 2, 360).\n\n|\n\nsr\n\nb) Den Plan, die Poststelle in Sch zu berauben, haben die Angeklagten an Ort und Stelle aufgegeben, weil sie befürchteten, der Ortsbriefträger\nvon Schmitten, der Heinz WED kannte, werde \"im Falle der Ausführung des Überfalls\" den Verdacht sofort\nauf diesen lenken. Nach dieser Feststellung ist nicht\nauszuschließen, daß die Angeklagten von der Ausführung der Tat allein aus Furcht vor ihrer späteren\nFestnahme und Bestrafung, nicht aber deshalb abgesehen haben, weil sie das Vorhaben selbst für aussichtslos hielten. Wäre dem so, dann hätten sie den\n\nTatplan \"aus freien Stücken\" aufgegeben und müßten sie demzufolge\n\nstraflos bleiben (vgl BGH 3 StR 716/51 vom 15. November 1951, ferner BGH MDR 1951 S 369 und 4 StR 274/53 vom\n6. August 1953 zu § 46 StGB). Die Verurteilung kann\ndaher nicht bestehen bleiben, Ihre Aufhebung ist nach\n\n§ 357 StPO auf den Mitangeklagten Horst WEB zu erstrecken, der im Schuldspruch keine Revision einge-\n\nlegt hat.\n\nc) Der geplante Überfall auf den Konkursverwalter der Frankfurter Baugesellschaft, den Rechtsbeistand Bögp, hätte sich, wäre er ausgeführt worden,\nnicht als schwerer Raub nach den §§ 249, 250 Abs 1 Nr\n1 (und 3) StGB, sondern als schwere räuberische Erpressung nach den 8§ 255, 249, 250 Abs 1 Nr 1 (und 3) StGB\ndargestellt. Denn die Angeklagten beabsichtigten\nnach der Feststellung des Landgerichts, BED durch\nVorhalten der Pistole zu zwingen, die dem Heinz W>\ngegen die Konkursmasse noch zustehende Lohnforderung\nvon 169 DM zu begleichen. Sie wollten sich also nicht\nselbst Geld wegnehmen, sondern den Konkursverwalter\nzur Herausgabe von Geld und damit zu einer Handlung\nim Sinne des § 253 StGB nötigen.\n\n-— —.. .\n\nDie Verurteilung wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung setzt indes voraus, daß sich der\nBeschwerdeführer der Unrechtmöäßigkeit seines Verlangens auf Auszahlung der 169 DM bewußt war. Das ist\njedoch in dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei dargetan. Nach konkursrechtlichen Vorschriften\n(88 3, 61 Nr 1 KO) konnte er die Begleichung seiner\nLohnforderung aus der Konkursmasse nur dann und insoweit verlangen, als entsprechende Mittel zur gleichmäßigen Befriedigung aller in derselben Rangstufe stehenden bevorrechtigten Gläubiger vorhanden waren. Das\nwar ersichtlich nicht der Fall, wie die vergeblichen\nVersuche des Angeklagten, die Zahlung zu erreichen,\nund die ihm erteilte Auskunft, daß keine Mittel zur\nBezahlung rückständiger Löhne vorhanden seien, zeigen.\nDer Angeklagte glaubte jedoch auf Grund falscher\nSchlüsse, die er aus Erörterungen über die Höhe der\nKonkursmasse anläßlich einer Gläubigerversammlung\ngezogen hatte, daß andere Gläubiger bevorzugt befriedigt würden. Diese Feststellung des Landgerichts Lädt\ndie Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sein Verlangen auf sofortige Bezahlung seiner rückständigen\nLohnforderung für berechtigt hielt und damit verkannte, daß er mit dem geplanten Überfall auf den\nKonkursverwalter einen Vermögensvorteil erstrebte,\nder ihm in dieser Art nicht zustand, sowie, daß er\ndurch die Ausführung der Tat der Konkursmasse einen\nentsprechenden Vermögensschaden zufügen würde. Diese\nVorstellung aber muß der Erpresser haben (BGHSt 4,\n105). Sie wird nicht durch das Bewußtsein der Widerreshtlichkeit des Mittels zur Durchsetzung des Anspruchs ersetzt (vgl BGH 4 StR 377/51 vom 27. Sep-\n\n35\n\ntember 1951, 3 StR 903/51 vom 17. April 1952). Hätte der Beschwerdeführer, wie dargelegt, die vermögensschädigende Wirkung des verabredeten Überfalls\nauf die Konkursmasse und die Unrechtmäßigkeit der\nerstrebten Bereicherung verkannt, so wäre die geplante Tat nicht als räuberische Erpressung, sondern als Nötigung (§ 240.StGB) in Tateinheit mit\nBedrohung (§ 241 StGB) und damit als Vergehen anzusehen. Ihre Verabredung wäre dann nicht strafbar\ngewesen.\n\nDa die Feststellungen des angefochtenen Urteils\ndie erörterte Möglichkeit nicht-ausschließen, muß\nder Schuldspruch auch in diesem Falle aufgehoben\nwerden. Die Aufhebung ist nach § 357 StPO wieder\nauf den Mitangeklagten Horst Wolff zu erstrecken.\n\n4) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen\ngemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit\nmit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung ist\nnach den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend\nbegründet. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\nUm den geplanten Überfall auf den Konkursverwalter Bö@> besser ausführen zu können, hatten die Angeklagten beschlossen, sich zunächst durch einen Anschlag auf einen Taxifahrer in den Besitz eines Kraftwagens zu setzen, den sie zu dem Überfall auf Bög>\nbenutzen wollten. In Ausführung dieses Entschlusses\nbestiegen sie am Vormittag des 27. Juni 1953 in Frankfurt eine Kraftdroschke und ließen sich in die Umgebung von Oberursel fahren, wo sie den Kraftfahrer\n\n- 10 -\n\nin eine Waldschneise einbiegen und im Wald halten liessen, nachdem ihm Horst WEB zuvor noch 40 DM auf den\ntis dahin angelaufenen Fahrpreis von etwas über 40 DM\ngezahlt hatte. Während Horst WE ausstieg, forderte Heinz WW, der hinten im Wagen sitzen geblieben\nwar, den Fahrer mit vorgehaltener Pistole auf, das\nFahrzeug zu verlassen und den Zündschlüssel stecken\nzu lassen. Auch der draußen stehende Horst WW\nrichtete seine Pistole auf den Fahrer, wobei er jedoch \"stark zitterte\". Die beiden Angeklagten drohten\ndem Überfallenen, er solle nicht widerspenstig sein,\nsonst knalle es, die Pistolen seien geladen und ent-\n\n'sichert. Hierdurch gezwungen verließ der Fahrer den .\n\nWagen. Nachdem er sich einige Schritte entfernt hatte, kehrte er zurück und bat, seine Taschenlampe,\n\nsein Frühstück und seine Stumpen mitnehmen zu dürfen,\nwas ihm die Angeklagten gestatteten, Diese äußerten\nüberdies, sie wollten den Wagen an seinen - des Überfallenen - Stand in Frankfurt zurückbringen. Auf dessen Einwand, daß sie doch nicht ohne weiteres nach\nFrankfurt hineinfahren könnten, versprachen sie, den\nWagen oberhalb von Hohmark (bei Oberursel) stehen\n\nzu lassen. Heinz WEM zahlte dem Fahrer sodann noch\n25 DM für restliche Fahrtkosten. Außerdem erklärten\ndie Angeklagten, bei Rückgabe des Wagens 200 bis 300 DM\nEntschädigung zahlen zu wollen. Als sich der Fahrer\nschließlich entfernt hatte, fuhren die Angeklagten\n\nmit dem Kraftwagen weiter in den Wald hinein. Sie\nblieben. jedoch bald an einer Steigung stecken. Während\nsie sich bemühten, den Wagen wieder in Gang zu bringen,\nwurden sie von herbeigerufener Polizei überrascht und\nflohen. Dabei ließen sie ihre Pistolen und einen Man-\n\nsl\n\n- 1 -\n\ntel mit dem Personalausweis des Heinz WB zurück.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten zunächst unter dem Gesichtspunkt der räuberischen\nErpressung (§ 255 StGB) gewürdigt und diesen Tatbestand bejaht. Das wäre dann bedenkenfrei, wenn die\nAngeklagten von dem überfallenen Taxifahrer ein über\ndie Duldung der Wegnahme des Kraftwagens hinausgehendes Tun, Dulden oder Unterlassen, namentlich die\nHerausgabe weiterer Sachen, erzwungen hätten. Jede\nWegnahme einer Sache mit Gewalt oder unter Anwendung\nvon Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben (§ 249 StGB) schließt eine Nötigung des Verletzten in sich, wie sie auch Tatbestandsmerkmal der\nräuberischen Erpressung ist. Der Raub unterscheidet\nsich daher von dieser nicht durch das Kittel der unerlaubten Einwirkung auf den fremden Willen, sondern\nAurch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung.\n\nEr besteht beim Raub darin, daß das Opfer die Wegnahme der Sache durch den Täter duldet, bei der\nräuberischen Erpressung darin, daß das Opfer selbst\neine vermögensmindernde Handlung vornimmt, eine vermögenserhaltende Handlung unterläßt oder ein sein\nVermögen beeinträchtigendes Tun des Täters duldet,\ndas über die Wegnahme einer Sache hinausgeht oder\nanderer Art ist als diese. Wird daher \"nur\" die Duldung der Wegnahme einer Sache erzwungen, so ist der\nTäter wegen Raubes zu bestrafen. Andererseits liegt\nneben dem Verbrechen des Raubes und in Tateinheit\nmit diesem ein Verbrechen der räuberischen Erpressung vor, wenn der Täter dem Opfer eine Sache wegnimmt und es zur Herausgabe weiterer Sachen nötigt\n\nal hehe Sach alte\n\n.-\na non.\n\n- 12 -\n\n(4 StR 723/51 vom 20. Dezember 1951; vgl auch 4 StR\n545/53 vom 22. Oktober 1953, 3 StR 302/52 vom 10. Juli 1952, 2 StR 133/51 vom 4. Mai 1951).\n\nWendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann haben die Angeklagten, vorausgesetzt\ndaß sie sich den Kraftwagen des Überfallenen zueignen\nwollten, keine räuberische Erpressung, sondern einen\nRaub begangen. Denn sie haben den Besitz des Fahrzeugs nicht auf Grund einer (unfreiwilligen) Vermögensverfügung seines Inhabers, sondern dadurch erlangt, daß sie sich gegen dessen Willen in das Fahrzeug setzten und mit ihm wegfuhren. Zwar haben sie\nzuvor den Fahrer gezwungen, den Wagen zu verlassen\nund den Zündschlüssel stecken zu lassen. Dieser Handlung und Unterlassung des Opfers kam jedoch nicht die\nBedeutung einer wenn auch erzwungenen Übergabe des\nFahrzeugs an die Täter zu mit der Folge, daß eine\neigenmächtige Besitzergreifung (Wegnahme) durch diese entfiele. Die Rechtslage ist insofern nicht anders\nzu beurteilen, als wenn die Angeklagten den Taxifahrer\nmit körperlicher Gewalt aus dem Kraftwagen entfernt\nhätten, Ein solches Vorgehen sähe niemand als (mit\nGewalt) erzwungene \"Herausgabe\" des Fahrzeugs an, wie\nsie der Tatbestand der Erpressung erfordern würde;\nes käme vielmehr nur eine gewaltsame \"Wegnahme\" in\nBetracht, die den Tatbestand des Raubes kennzeichnet,\nDer vom Landgericht beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich aber von diesem Fall nur dadurch, daß\ndie Angeklagten statt des Wittels der körperlichen\nGewalt das der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben des Opfers angewendet haben.\n\nST\n\n- 13 -\n\nWegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs 1 Nr 1 StGB)\nxönnen die Angeklagten andererseits nur verurteilt werden, wenn sie den Kraftwagen in der Absicht weggenommen haben, sich ihn rechtswidrig zuzueignen. In dieser Richtung geben die Gründe des angefochtenen Urteils\nkeinen sicheren Aufschluß. Das Landgericht hat nämlich\n; festgestellt, daß die Angeklagten dem überfallenen\nTaxifshrer neben einer Entschädigung für die Benutzung\ndes Wagens dessen alsbaldige Rückgabe in Aussicht gestellt haben. Es hat sich jedoch nicht dazu geäußert,\nob die Angeklagten die Erfüllung ihrer Zusage ernst\ngemeint haben. Träfe das zu, dann hätten diese nicht\nden Willen gehabt, dem Berechtigten den Wagen für\ndauernd zu entziehen, indem sie ihn an beliebiger\nStelle stehen ließen und es dem Zufall anheimgaben,\nob ihn der Eigentümer zurückerhielit. Sie hätten denn\nnicht in Zueignungsabsicht gehandelt (RGSt 64, 259,\nBGHSt 5, 205 /206/; BGH 3 StR 101/54 vom 3. Juni\n1954 in VRS 7, 125). Dafür, daß die Angeklagten dem\nÜberfallenen den Wagen wieder zugänglich machen\nwollten, könnte sprechen, daß sie die Rückgabe von\nsich aus angeboten haben und daß der Angeklagte Heinz\nWED den Fahrer vor dessen Weggehen noch 25 DM für\n\"restliche Fahrtkosten\" gezahlt hat.\n\nKönnten die Angeklagten nach dem Gesagten nicht\nwegen schweren Raubes bestraft werden, weil ihnen\ndie Zueignungsabsicht fehlte, denn müßte der Tatrichter auf die Tatbestände der Nötigung , der Ge-\n\nj brauchsanmaßung und der Bedrohung (§§ 240, 248 b,\n241, 73 StGB) zurückgreifen. Damit entfiele die Möglichkeit der Verurteilung der Angeklagten wegen Autostraßenraubs nach § 316 a Abs 1 StGB, der erfor-\n\n[4\n\n'.\n, R\n% x ”\nKAR PR\nur Er\n2 BREREE\n\n- 14 -\n\ndert, daß der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs oder eines\nMitfahrers zur Begehung von Raub oder räuberischer\nErpressung unternommen wird.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinz WW muß\ndaher das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als\ner und sein Bruder Horst WW (§ 357 StPO) wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt\nworden sind.\n\nDie Aufhebung des Urteils ergreify in allen\nFällen auch die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen.\n\nDer Strafausspruch ist an sich auch bei dem Angeklagten Heinz WEB nicht zu beanstanden. Insbesondere lassen die Ausführungen, mit denen die Strafkanmer die Anwendung des, Jugendstrafrechts abgelehnt\nhat, keinen Rechtsirrtum erkennen, Wenn das Landgericht davon spricht, daß der Angeklagte noch \"ausgesprochen jugendliche Züge\" aufweise, so will es damit nicht im Widerspruch zu den dann folgenden Darlegungen sagen, der Angeklagte habe zur Tatzeit nur\ndie sittliche und geistige Reife eines \"Jugendlichen\"\nim Sinne des § 1 Abs 2 JGG besessen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, daß er damals noch kein\nreifer Erwachsener war, Das Jugendstrafrecht darf\naber auf einen Heranwachsenden nach § 105 Abs ‘1 Nr 1\nJGG nur dann angewendet werden, wenn er bei Begehung\n\nw\n\nsr v2\n\n- 15 -\n\nder Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, nicht\nschon dann, wenn er noch nicht die Reife eines Erwachsenen hatte\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\n\nMartir. Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-361-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-361-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.506849+00:00"}}