{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-18_3_StR_35_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"3 StR 35/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 047 ’\n\n- 3 $StR 35/54\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Ingo C EB aus VEHEEEEED, geboren am\n@D. EEE GE ir TONER dei To,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1954,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Gianzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter “.. Dr. Koeniger\nBundesrichter “” Martin\nBundesrichter ‘.' Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 26. Oktober 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ni\nfi\n\nD .\nm BEUTE m men\n\n- in.\n\nmn en\n\nni wre Far Pr\n\nDer Angeklagte zeigte in einem Walde in der Nähe\nvon Wiesbaden den -auf einem Fussweg daherkommenden 12-\nbezw. 13jährigen Schülerinnen Elke I und Ingria\nHD seinen entblößten Geschlechtsteil. Auf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen versuchter Vornahme einer\nunzüchtigen Handlung mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Gefängnisstrafe von\nvier Monaten’ verurteilt worden. Nit seiner Revision beanstandet er das vom Tatrichter eingeschlagene Verfahren und die \"Anwendung des sachlichen Rechts,\n\nre une\n\n— u rn u\n\nI. Mit seinen Einwendungen gegen das’ Verfahren kann der\nBeschwerdeführer nichts ausrichten.\n\nu u\n\n|\n]\n|\n\n1.) Der Beschwerdeführer trägt vor, das- Landgericht habe\ndie Aussägen der beiden Mädchen im Ermittlungsverfahren\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Es hätte der\nIngrid Hg ihre Angaben: vor der Polizei vorhalten müssen, Dabei hätte es auch 'sonst aufschlussreiche Feststellungen treffen müssen zur Frage, wie weit die Hose des Angeklagten herunterhing.\n\nWeiter bringt die Revision vor, der Sachverständige\nDr. Roggenbau habe die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen\nangezweifelt, der Sachverständige Dr. Boeger habe sie bejaht. Nachdem dieser wegen Besorgnis der Befangenheit mit\nErfolg abgelehnt worden sei, habe der Staatsanwalt beantragt, einen Obergutachter zu hören. Die Verteidigung habe\ngebeten, die Zeugin Hp dem Dr. Roggenbau für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Den Anträgen sei nicht\nstattgegeben worden mit der Begründung, das Gericht könne\nauf Grund seiner reichen Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Kinderaussagen von sich aus entscheiden. Dieses Verhalten des Tatrichters sei widerspruchsvoll, weil\ner vorher den Dr. Boeger beigezogen habe. Mit dem Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Roggenbau habe sich das Urteil.\nnicht auscinandergesetzt, obwohl dem Gericht seine eigene\n\nee SEE\n\nA 3\n\nFR ep\n4\n\nErfahrung vor Erstattung des Gutachtens durch Dr. Boeger\noffenbar noch nicht ausreichend vorgekommen .sei.\n\n2.) Welche Verfahrensvorschriften verletzt sein sollen,\n\nist in der Revisionsbegründung nicht deutlich gesagt. Anscheinend soll mangelnde Sachaufklärung und unzulässige Ablehnung eines Beweisamtrages geltend gemacht werden. Soweit die Rügen. oränungsmässig erhoben sind, ist ein die Revision begründender Verstoss nicht ersichtlich.\n\na) Die Urteilsgründe nehmen bei der Beweiswürdigung ausreichend Stellung zu der, von der if 5) vor der Polizei\ngemachten Angabe darüber, wie weit der Angeklagte seine\nHose heruntergelassen hatte. Das spricht dafür, dass der\nVorsitzende der Zeugin ihre frühere mit der Bekundung der\nTED nicht ganz übereinstimmende Erklärung vorgehalten\nhat. Aber selbst wenn das nicht der Fall war, könnte die\nRevision auf die Unterlassung nicht gestützt werden. Der\nAngeklagte und sein Verteidiger waren in.der Lage, die ihnen geeignet erscheinenden Fragen zu stellen und zur Aufklärung eines etwaigen — übrigens nicht vorliegenden - Widerspruchs beizutragen. Soweit die Revision eine andere Sachaufklärung im Auge hätte, wäre die Rüge nicht ordnungsmässig\nerhoben (BGHSt 2, 168).\n\nb) Die Revision führt weiter aus, die Auffassung des Gerichts, ein weiteres Sachverständigengutachten sei entbehrlich, habe sich- zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt. Ob\ndamit die Ablehnung beider Beweisamträge bemängelt werden\nsoll, ist nicht-erkennbar. Demnach ist eine etwa nach dieser Richtung beabsichtigte Rüge mangels Angabe genügender\nTatsachen unbeachtlich (BGHSt 3, 213). Selbst wenn man das\nGegenteil annehmen wollte, wäre sie unbegründet.\n\nAuf die Zurückweisung des vom Verteidiger gestellten\n\nL}\n\nrn 9\n„A-\n\n> Antrags kann die Revision nicht gestützt werden. Da das Landzur gericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen sich dahin ent-\n- schieden hat, dass es genügend Sachkunde besitze, und deshalb\ndas Gutachten des von der Verteidigung unmittelbar geladenen\nSachverständigen Dr. Roggenbau für seine Entscheidung nicht\nherangezogen haf, brauchte es dem auf die Ergänzung dieses\nGutachtens abzielenden Antrag nicht stattzugeben.\n\nAuf die Nichtbeiziehung eines Obergutachters könnte sich\nder Beschwerdefüfirer nur berufen, wenn er'zum Ausdruck gebracht hätte, dass er sich dem darauf gerichteten Antrag der\nStaatsanwaltschaft anschliesse (BGH NIW 1952, 273, Nr 21).\n\nDas behauptet, die Revision selbst nicht. \\\n\nEin widerbprüchsvolles Verhaltön des Gerichts bei seinem Verfahren stellt an sich noch keinen Revisionsgrund dar.\nEin solcher ist nur gegeben, wenn eine bestimmte Verfahrens-\n\nvorschrift verletzt ist und die Entscheidung darauf beruht.\nHier könnte an § 244 Abs 4 StPO gedacht werden. Das Landgericht konnte jedoch gemäss § § 3 StPO von der Zuziehung eines\nObergutachters absehen (RGSt 64, 113). Es durfte nur das Gutachten des Dr. Boeger nicht verwerten. Das hat es auch nicht\ngetan. Es hat in der Begründung’ des nach § 244 Abs 4 Satz 1,\nAbs 6 StPO ergangenen Beschlusses erklärt, dass es sich selbst\ndie nötige Sachkunde zutraue. Das war zulässig, wenn es nach\nder Erfahrung des Lebens über eine genügende Beurteilungsmöglichkeit verfügte (RGSt 61, 273).\n\nÜbrigens ist die Folgerung der Revision, das Landgericht\nhabe sich widerspruchsvoll verhalten, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Allerdings hat es nach Vernehmung aller Zeugen\nund nach Durchführung der Ortsbesichtigung den Dr. Boeger noch\nals Sachverständigen gehört. Dadurch hat es jedoch noch nicht\nklar zum Ausdruck gebracht, dass es sein Gutachten für nötig\nhielt. Nach § 245 StPO musste nämlich die Beweisaufnahme auf\nsämtliche vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen erstreckt werden. Dr. Boeger war nur auf Antrag der\n\nR__\n\nnr\n\n—.\n\nurn\n\n.ar\n\n-.. v. - a -\n\nrn: ne\n\n“ 27, 52). ’ .\n\nII. Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet.\n\n-5-\n\nVerteidigung bereits vor’ der Bauptverhandlung vom Gericht\nherangezogen worden. . ..\n\nBemerkt wird, dass sich das Landgericht mit dem Gutachten des Dr, Roggenbau ausreichend auseinandergesetzt hat.\nDass es nicht verpflichtet war, sich ihm anzuschliessen,\nfolgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGHSt\n\n3, 169 /1747).\n\nDie Angriffe gegen das Verfahren dringen sonach nicht\ndurch. , . “ rn\n\nc) Da aber auf Grund der Sachbeschwerde die Aufhebung des\nangefochtenen Urteils geboten ist, wird darauf hingewiesen,\ndass es Aufgabe des Tatrichters ist, über die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen zu entscheiden. In der Regel bedarf\ner der Unterstützung durch einen. Sachverständigen nicht, sofern die Kinder nicht besondere aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervortretende Züge und Eigenheiten aufweisen. Wenn keine wesentlichen Tatsachen gegen die\nRichtigkeit ihrer Angaben sprechen, kann er auf Grund seiner\nLebenserfahrung und Menschenkenntnis die Frage der Glaubwürdigkeit namentlich- nach Anhörung von Zeugen, darunter der\nLehrer der verletzten. Kinder, allein beantworten (BG6HDt 3,\n\nOb der Wechsel in der Aussage der beiden Mädchen, ihr\nAlter und die vom Urteil abweichende Meinung des Sachverständigen Dr. Roggenbau dem Landgericht Anlass bieten, sich künftig der Hilfe eines weiteren Gutachters zu bedienen, bleibt\nseiner Entschliessung überlassen. Jedenfalls bedarf in Anbetracht der gesamten Umstände die Beweiswürdigung sorgfältiger\nPrüfung und Erörterung. Möglicherweise kann die Zuziehung\neines Sachverständigen dem Gericht seine Aufgabe erleichtern.\n\n‘\n\nr7\n\"_6._\n\n1.) Zutreffend hat das Landgericht bei dem Sittlichkeitsverbrechen gleichartige Tateinheit bejaht, weil der Angeklagte durch die Händlung zwei Mädchen verletzt hat. Bedenken bestehen -jedoch gegen die Auffassung, der Angeklagte habe den Tatbestand eines versuchten Verbrechens gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Begehungsformen verwirklicht,\nausserdem gegen die \"Begründung des Vorsatzes.\n\na) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte mit entblösstem Glied in der Hand den Mädchen bis.auf 1 1/2 m genähert. Dabei hat er sie gefragt, ob jemand komme, und auf\nihre verneinende ‘Antwort geäussert: \"Passt mal auf, dass\nniemand kommt\". Dieses Ansprechen der Kinder lässt erkennen,\ndass es ihm daräm zu tun war, ihre Blioke-auf sich zu lenken.\nWenn er sie aueh nicht ausdrücklich zum Hinblicken aufgefordert hat, so liegt in seinem Verhalten doch-eine entsprechende Einwirkung auf ihren Willen (R6St 73, 246). Sie wandten\nsich indes ab und liefen weg. u 5\n\nDass der Angeklagte dadurch die Mädahen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, nämlich zum aufmerksamen Betrachten seines Geschlechtsteils, zu verleiten versucht hat, hat\ndas Landgericht zutreffend angenommen.\n\nNicht gefolgt werden kann aber seiner Ansicht, der Ans&eklagte habe ausserdem durch sein Tun begonnen, eine engere\nBeziehung zu den Kindern herzustellen, und dadurch versucht,\neine unzüchtige Handlung mit ihnen- vorzunehmen, Sie ist nicht\nmehr vereinbar mit dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, die\ndaneben noch die Tatbestandshandlung des Verleitens zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen enthält.\n\nUnter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde\n( § 176 Abs 1 Nr°3 StGB) wurde früher das Berühren des Körpers des Kindes verstanden. Später hat es die Rechtsprechung\nfür die§§ 175, 1758 StGB als ausreichend erachtet, dass der\n\n.-\n\n.u--.\"\n\n- T-\n\nTäter den entblössten Körper oder einen entblössten Körperteil der verletzten Person betrachtete, die. ihn auf seine\nEinwirkung hin seinen unzüchtigen Blicken preisgab (vgl dazu RGSt 73, 78 mit. Rechtsprechungsnachweisen). Ein Bedürfnis zu dieser ausdehnenden Auslegung besteht: für den Bereich des § 176 Abs 1 Nr.3 StGB nicht, weil nach dieser Vorschrift die Bestrafung des Täters, wegen Verleitens des Kindes zur Vornahme einer Unzuchtshandlung möglich ist. Was\nhier geschah,’ ist nicht versuchte Vornahme einer Unzuchtshandlung: sonder versuchte Verleitung dazu.!.-\n\nZe Pre - ”. R\n\nDie Verurteitung wegen Vornahme einer, unzüchtigen Handlung, die übrigens allein in der Urteilsformel- erscheint. im\nGegensatz zu den Ausführungen in den Gründen, kann daher\nnicht aufrechterhalten werden. Als Tatbestandshandlung\nbleibt der :Verleitungsversuch . Diese Begehungsform braucht\nim Urteil nicht ausdrücklich genannt zu werden. Welche Fassung der Tatrichter wählt, ist seinem Ermessen überlassen,\n§ 260 Abs 4 StPO.\n\nb) Auch die Würdigung der inneren Talseite ist unzulänglich.\n\n“ou,\n\nDazu findet sich im Urteil nur.der Satz, es sei für den\nAngeklagten unverkennbar gewesen, dass es sich bei den beiden Zeuginnen um Kinder- unter 14 Jahren gehandelt habe. Daraus ist nicht deutlich zu ersehen, dass der Angeklagte das.\nAlter kannte. Daher hätten Tatsachen angeführt werden müsgen,\n\nauf Grund deren die Strafkammer ihre Überzeugung von dem Vorsatz des Angeklagten- nach dieser Richtung schöpfte. Dazu be-\n} stand hier deswegen Anlass, weil die I zur Zeit der\nTat 12 Jahre alt wer, die Herzog bereits 13 Jahre. -\n\n2.) Weiter hat das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten\nbeurteilt als ein tateinheitlich mit dem versuchten Sittlichkeitsverbrechen zusammentreffendes Vergehen der Erregung _6ffentlichen Ärgernisses.\n\n-8-\n\na) Dagegen ist nichts einzuwenden, soweit Tateinheit angenommen ist (BGH NJW 1953, 71o Nr 16) und der äussere\nTatbestand des.bezeichneten Vergehens in Betracht kommt.\n\nDazu ist im Urteil ausgeführt, wegen des in der Nähe\ndes Tatorts vorbeiführenden Fusswegs habe für unbestimmt\nviele Personen die Möglichkeit bestanden, .die Handlung des\nAngeklagten wahrzunehmen. Damit ist die Öffentlichkeit,\nwie sie in $ ‚1§ 3 StGB vorausgesetzt wird (RgSt 73, 90;\n\nBGH JZ 1951, 800), ausreichend dargetan. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen , beschränken sich\n\nauf unbeachtliche Angriffe gegen den. als erwiesen erachteten Sachverhalt. Sofern sie mit ihrer Erklärung, die \"Öffentlichkeit, des Tatorts\" sei nicht gegeben, etwa zum Ausdruck bringen.wollte, der ‘Angeklagte habe. die Tat nicht an\neinem öffentlichen Ort begangen, wäre das. belanglos. Der\nBegriff der Öffentlichkeit im: Sinne des $-1§ 3 StGB bedeutet\nnicht die Öffentlichkeit des Orts, sondern nur die Nöglichkeit, dass nach den örtlichen Verhältnissen die Tat von unbestimmt welchen und. wievielen Personen bemerkt werden kann,\nweil sie zur Stelle sein könnten, ohne dass der Angeklagte\ndas zu verhindem imstande ist. Dass es hier so war, ergibt\nsich aus den Feststellungen: Aus ihnen folgt ausserdem,\ndass die beiden Mädchen an dem Treiben des Angeklagten Anstoss genommen haben.\n\nb) Hingegen reichen die im Urteil angeführten Tatsachen\nnicht aus für die Bejahung der inneren Tatseite.\n\nDazu sagt das Urteil, der Angeklagte habe gewusst, dass\nder am Tatort vorbeiführende Fussweg öfter begangen werde.\nEr habe sich selbst dahin eingelassen, dass er, um ungesehen\nseine Notdurft verrichten zu können, ins Gebüsch gegangen\nsei. Er habe also mit einem jederzeitigen Auftauchen von Personen gerechnet,\n\n++\n2\n\n-9\n\nDas genügt nicht zur Begründung des für ‚§ 1§ 3 StGB\nerforderlichen Vorsatzes. Der Angeklagte musste ausser\ndem Bewusstsein der Wahrnehmbarkeit seines Tuns durch\neine unbestimmte Personenzahl seine unzüchtige Handlung\nauch für diesen Fall gewollt, die mögliche. Wahrnehmung\nalso gebilligt haben. Wollte er bei deren Vornahme nicht,\nauch nicht bedingt, von anderen durch persönliche Beziehungen nicht 'zusammengehaltenen Dritten ‚beobachtet werden, dann hätte er das Merkmal. der Öffentlichkeit nicht\nin seinen Willen’aufgenommen. Damit entfieje sein Vor-\n\nsatz (RG HRR 1940. Nr 640; BGH IJZ 1951, 339).\nN az\n\nPür die Beurteilung dieser.Prage kann hier von wesentlicher Bedeutung sein, dass-der Angeklagte zunächst\ndie beiden Kädchen fragte, ob jemand komme, und sie hernach. ba} aufzupsssen, dass niemand komne. Das deutet\nnicht darauf, dass er von einem unbestimmten Personenkreis gesehen werden wollte oder wenigstens damit einverstanden war. Vielmehr spricht dieses Verhalten dafür, dass\ner sich nur den Blicken der beiden Mädchen aussetzen wollte. Hätte er es nur darauf abgenehen gehabt, so wäre ein\nauf die Öffentlichkeit seiner Unzuchtshandlung gerichteter\nVorsatz nicht gegeben. -\n\nx\nei\n\n...\n\nune\n\n1\n\n— 10 -\n\nDa Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes Urteils im ganzen Umfang.\n\n.*\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\n\nMartin Dr.Wiefels\n\n.\nu RS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-35-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-35-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.482322+00:00"}}