{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-18_3_StR_188_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"3 StR 188/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 188/54\n\nTı\n\n2284 045\n\nNamen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Albert U EEE zu: DEEEEEEB-HOEEEmB, dort geboren am WB. GE EB, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glansmann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 27. August 1953,\nsoweit es ihn wegen schweren Rückfalldiebstahls\nin fünf Fällen verurteilt, im Strafausspruch mit\nden zum Rückfall getroffenen Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nVon Jechts wegen\n\nNele ae\n\non nn menu un nn\n- er\n\n-\n\nET 2058\n\nDu 5% 7°\" 770\n\nv x .\numden nn Ann Amt nn mn\n\nne Wired mitte\n\nFo\n\nm ame u an art a nt a a a a a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu insgesamt vier\nJahren Zuchthaus verurteilt, und zwar wegen fünf Verbrechen\ndes schweren Rückfalldiebstahls, wobei die Einzelstrafen\nin den Fällen Kg und TED je auf zwei Jahre\nZuchthaus festgesetzt wurden, ferner wegen eines Vergehens\nder Hehlerei und eines Vergehens der Unterschlagung.\n\nWie die Rechtfertigungsschrift erkennen lässt, greift\ndie Revision das Urteil nicht im ganzen an, vielmehr nur\nden Schuld- und Strafausspruch in den beiden Diebstahlsfällen Kg und TORE » ferner den Strafausspruch\nin den weiteren drei Diebstahlsfällen, soweit die Voraussetzungen des strsefschärfenden Rückfalls als gegeben erachtet worden sind. Es ist daher die Verurteilung des Angeklagten wegen der Hehlerei und wegen der Unterschlagung;\nferner der Schuldspruch in den Diebstahlsfällen BD,\nKU und Bo rechtskräftig geworden.\n\n1.) Der Angriff der Revision gegen den Schuldspruch in\nden Fällen KM und Tip kann keinen Erfolg haben.\na) Die Verfahrensrügen betreffen nur den Fall KB: Sie\n\n—— 1 u en nn nun\n\nsind unbegründet.\n\n§ 245 StPO ist nicht verletzt. Die Zeugen Josef Ir\nund Ehefrau PO sina allerdings in der Hauptverhandlung\nnicht vernommen worden, obschon sie geladen und erschienen\nwaren. Aber von ihrer Vernehmung ist (Bl 127 a EA), bevor\nsie entlassen wurden, \"im allseitigen Einverständnis abgesehen\" worden, also auch unter Zustimmung des mit seinem\nPflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten UCEEEB. Dies ergibt sich aus dem Protokoll\nder Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Mit der damit in Widerspruch stehenden Behauptung, er habe in der Hauptverhandlung auf der Vernehmung dieser Zeugen \"bestanden\", kann\n\n- 3 -\n\nder Beschwerdeführer in dem Rechtszug der Revision nicht\ngehört werden.\n\nAuch ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO liegt nicht\nvor. Wie der Beschwerdeführer vorträgt, hätte der Zeuge\nKr@@B bestätigen sollen, dass von ihm der Angeklagte\nVE in der Nacht, in der bei Ki eingebrochen\nwurde, keinen Leihwagen erhalten habe. Die Frage, von\nwen Uhlenbaum den Wagen gemietet hatte, in den er in\ndieser Nacht in der Nähe des Lebensmittelgeschäfts Kairo\nvon dem unbekannten Einbrecher die erbeuteten Lebensmittel verladen liess, hat das Landgericht ersichtlich\nin den Gründen deshalb offen gelassen, weil dies für die\nEntscheidung unwesentlich war. Aus dem Inbegriff der\nHauptverhandlung hat das Landgericht die Überzeugung geschöpft, dass Uhlenbaum an diesem Einbruchsdiebstahl als\nMittäter beteiligt war. Dies hat es vor allem daraus\ngeschlossen, dass Uhlenbaum auch in den anderen vier\nihm zur Last gelegten schweren Diebstahlsfällen einen\n- von irgendwem — gemieteten Wagen zur Ausführung seiner\nTat benutzt hat. Unter diesen Umständen war es für das\nLandgericht ohne Bedeutung, noch über die Herkunft des im\nFalle Ki benutzten Leihwagens einen Zeugen zu vernehmen.\nDas ist kein Rechtsfehler.\n\nEbenso drängte es sich dem Landgericht nicht auf,\nvon Amts wegen die Zeugin PB noch über die jetzt vom\nBeschwerdeführer behauptete Tatsache zu vernehmen, dass\nnicht TG, sonüern der Mitverurteilte Ki bei\nden Einbruchsdiebstählen der Bandenführer gewesen sei.\nIn den Urteilsgründen ist weder im Zusammenhang mit der\nErörterung der Schuldfrage noch bei der Strafzumessung\ndavon die Rede, dass UGEED a1: \"Bandenführer\" tätig\ngeworden sei. Es ist ihm im Gegenteil bei der Strafzu-\n\nud\n\n-A-\n\nmessung zugute gehalten, dass er im Vergleich zu den anderen Beteiligten \"geringere verbrecherische Energie gezeigt\" habe. Danach war der Beweisgegenstand, dass er nicht\nBandenführer war, für die Entscheidung ersichtlich ohne\njede Bedeutung.\n\nDie Zeugen Jakob Mi und Eheleute IWW hat der Beschwerdeführer erstmals in der Revisionsrechtfertigungsschrift benannt. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, dass diese Beweismittel dem Tatrichter\nbekannt gewesen wären und ihre Verwertung sich ihm aufgedrängt hätte, Eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO liegt\ndaher auch insoweit nicht vor.\n\nb) Was der Beschwerdeführer sonst hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen KG und Ti vorträgt,\nrichtet sich gegen die Beweiswürdigung. Damit kann er im\nRevisionsrechtszug nicht gehört werden. In seinen Ausführungen liegt zugleich der sachlichrechtliche Angriff,\ndas Landgericht habe auf den von ihm verbindlich festgestellten Sachverhalt den Straftatbestand des § 243 Nr 2\nStGB rechtsirrig angewandt. Dieser Angriff geht fehl. Die\ntatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch in\nbeiden Fällen.\n\nInsoweit ist daher die Revision als unbegründet zu\nverwerfen.\n\n2.) Lediglich der Strafausspruch muss in allen fünf Fällen,\nin denen der Angeklagte Up wezen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist, auf die sachlichrechtliche\nRüge hin aufgehoben werden, die sich gegen die Annahme der\nRückfallvoraussetzungen des § 244 StGB wendet.\n\nUnbegründet ist zwar die Rüge, das Landgericht habe\nzu Unrecht die Verurteilung des Beschwerdeführers durch\ndas Sondergericht in Hannover vom 30. September 1941 zur\nBegründung der Rückfallstrafe herangezogen. Diese Vorstrafe\n\n-5_.\n\nvon vier Jahren Zuchthaus ist von einem deutschen Gericht\nausgesprochen worden. Der Angeklagte hat sie auch - bis\n\n22. August 1943 - verbüsst. Darauf allein kommt es an. Wenn\ndiese Strafe nach der Behauptung des Beschwerdeführers\nspäter auf drei Jahre Gefängnis herabgesetzt worden ist,\n\nso kommt dem für die Annahme der Rückfälligkeit nach §§ 244 f\nStGB keine Bedeutung zu. Anders wäre nur zu entscheiden,\nwenn der Angeklagte in dem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen worden wäre.\n\nÄ\n\\\n\n— nn mn an\n\nDer Beschwerdeführer hat aber mit dieser sachlichrechtlichen Eingelrüge allgemein die Rechtmässigkeit der\nVerhängung einer Rückfallstrafe nach §§ 244 f StGB bean-\n' standet. Damit hat er aus einem anderen Grunde Erfolg.\n\n_ -n__\n\nDas Dandgericht hat als zweite Vorstrafe zur Begründung der Rückfälligkeit die Gefängnisstrafe von einem Jahr\nherangezogen, zu welcher er wegen eines \"danach\" begangenen\nschweren Diebstahls im Rückfall vom Schöffengericht in\nSimmern am 25. Oktober 1950 verurteilt worden ist. Diese\nStrafe ist nach. der ausdrücklichen Urteilsfeststellung durch\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 \"bedingt\n\nerlassen\" worden. Der Erlass einer Strafe ist aber ihrer\nVerbüssung in § 245 StGB nur dann gleichgestellt, wenn die\nStrafe endgültig erlassen worden ist, Der bedingte Straferlass genügt nicht. Er lässt die Entscheidung darüber, ob\ndie Strafe erlassen wird, noch in der Schwebe während einer\nBewährungszeit. Innerhalb dieser steht der Verurteilte noch\nunter dem Druck, dass bei Nichtbewährung die nur aufgeschobene Strafe doch noch vollstreckt werde. Daher ist noch\nkeine sichere Gewähr dafür gegeben, dass das Wohlverhalten\ndes Verurteilten auf einem veränderten inneren Verhältnis\nzu fremdem Eigentum beruht. Diese Auslegung stimmt überein\nmit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1902, 571\n\n-6- wi]\n\nNr 135 JW 1914, 374 Br 25; RGSt 63, 178; DJ 1937, 3995 IW 1937,\n942 Nr 16) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 273 /2747):\nDie jetzt abgeurteilten Diebstahlstaten sind in der Zeit vom\n20. April 1952 ab begangen. Zu dieser Zeit war die durch § 2\nAbs 1 des Straffreiheitsgesetzes 1949 dem Verurteilten bewilligte Bewährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen,\nder unbedingte Erlass der Strafe noch nicht eingetreten.\n\nNach allem durfte die Diebstahlsstrafe vom 25. Oktober\n1950 nicht als \"Bestrafung\" im Sinne des § 244 StGB zur Begründung der Strafschärfung wegen wiederholten Rückfalls verwertet werden. Der Strafausspruch muss daher wegen Verletzung\nder §§ 244 7 StGB hinsichtlich der fünf Diebstahlsfälle aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung der Rückfallvoraussetzungen und zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nkartin Dr. Wiefels\n\num.\n\n“tr...\n\nUT\nre ZT\n\nen,\nre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-188-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-188-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.457397+00:00"}}