{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-18_3_StR_170_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"3 StR 170/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 § 4R 170/54 58\n\n2284 037\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Filmvertreter Heinz Ewald W ED zus Dun:\ngeboren au. UNEEED ED in EEE,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 23. November 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nBeihilfe zum Betrug im Fall Depp verurteilt worden\n\nist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nCZ\n\n| —— nenn ne\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen,\nwegen fortgesetzter Unterschlagung und wegen Unterschlagung\n\nin einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\n5 Monaten verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und nur\n\ndie allgemeine Sachrüge erhoben.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe\n\nzum Betrug im Falle Ste lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer hier während seiner Tätigkeit im Köbelgeschäft des früheren Mitangeklagten Mes in dessen Auftrag\neinen Kunden, den. Kaufmann Ste, aufgesucht, der sich\nfür den Kauf eines Schlafzimmers interessierte. Er hat\ndiesem vorgespiegelt, :wenn er Wert auf schnelle Lieferung\ndes Zimmers lege und einer Preissteigerung zuvorkommen\nwolle, müsse er eine Vorauszahlung leisten. Er sicherte\nzu, dass diese sofort an die Lieferfirma gesandt werden\nwürde und dass St bis zum 1. .\"ärz 1951 das Zimmer\nerhalten werde, obwohl er wusste, dass Me das Geld für\nandere geschäftliche Verpflichtungen benötigte und verwenden wollte. Step zahlte auf Grund dieser Täuschung\nan den Angeklagten 2000,- DM, der sie an Me» weitergab.\nDieser lieferte das Geld nicht an die Lieferfirma ab,\nsondern verwendete es anderweitig zur Abdeckung von Geschäftsschulden.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Jetrug.\n\nne vr\n\n= u m m—ii.\n\n2.) Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug im Falle De».\n\nDas Landgericht hat hier der Verurteilung folgenden .\nSachverhalt zugrunde gelegt:\n\nDie Firma Dog hatte KB ein Schlafzimmer in Kommission gegeben, das Ngp einem Kunden geliefert hat, der\nvorher von ihm ein anderes Schlafzimmer für 1.000,- DM\ngegen Barzahlung gekauft und übereignet erhalten hatte,\ndas aber weiter im Besitz von Mg verblieben und von\nihm nach den Feststellungen des Urteils unterschlagen\nworden war. Um nun die Firma De davon abzuhalten, den\nKaufpreis sofort geltend zu machen, fertigte der Angeklagte am 25. Mai 1951 im Einvernehmen mit Mg einen\nfingierten Teilzahlungskaufvertrag über das von der Firma\nDogg» gelieferte Schlafzimmer auf den Namen seines Vaters\naus und liess ihn auch von diesem unterschreiben. Der Vertrag wurde der Firma Dogg» übersandt, um sie über den\nVerbleib des Zimmers, insbesondere den Abschluss eines\nin Wirklichkeit nicht abgeschlossenen Teilzahlungsvertrages zu täuschen. Die Folge war, dass die Firma Dog»\nsich mit Ratenzahlungen begnügte und schliesslich mit\neinem Teil ihrer Gesamtforderung ausfiel.\n\nDiese Feststellungen reichen nicht aus, um einen\nvollendeten Betrug des MD, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, als erwiesen ansehen zu können,\nwenn man die Zahlungsschwierigkeiten berücksichtigt, in\nder sich die Firma Mg bereits im Zeitpunkt der Täuschung\nder Firma Dip befand. Nact. den weiteren Urteilsfeststellungen hat Mep nämlich am 15. März 1951 seine Zahlungen eingestellt, am 21. März 1951 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt, dessen Durchführung schliesslich daran scheiterte, dass Mg» die angebotene Quote\n\ner —— F\n\nSf\n\nvon 40 % nicht mehr garantieren konnte. Durch Gerichtsbeschluss vom 8. Juni 1951 wurde daher über das Vermögen der\nFirma Kap der Anschlusskonkurs eröffnet.\n\nUnter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob\ndie Firma Di» durch das Verhalten der Angeklagten einen\nVermögensschaden erlitten hat. 3ei der Stundung einer Forderung ist nämlich dann ein Vermögensschaden zu verneinen,\nwenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der Stundung\ninfolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels anderweitiger Sicherung wertlos oder in gleichem Kasse gefährdet\nwar wie infolge der Stundung (vgl RG GA 37, 293, 294, BGHSt 1,\n162, /1647).Die Annahme, dass dies für Forderung der Firma\nDam auf Schadensersatz hier der Fall war, liegt bei den\ndargelegten Vermögensverhältnissen der Firma > nahe.\nDas Gegenteil hätte das Landgericht jedenfalls näher darlegen müssen, wenn es das Verhalten des Beschwerdeführers\nals Beihilfe zum vollendeten Betrug werten wollte.\n\nIn diesem Falle musste daher der Schuldspruch mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\n3.) Mit Recht hat der Tatrichter dagegen eine fortgesetzte\nUnterschlagung darin gesehen, dass der Angeklagte in der\nZeit von Ende 1950 bis Anfang Februar 1951 rund 585,- DM\nkassierte Kundengelder nicht an die Geschäftskasse abgeführt, sondern für sich verbraucht hat.\n\n4.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nweiteren Falles der Unterschlagung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden, den das Landgericht zutreffend darin gesehen\nhat, dass der Beschwerdeführer den Gewinn aus dem Verkauf\neines im Geschäft des Mg heimlich veräusserten Schlafzimmers in Höhe von 350,- DM zur Einlösung einer eigenen\nNachnahme verwendet hat.\n\n“u |\n\n— u |n 2.1.0.\n\n5.) Auch im übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-170-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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