{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-18_3_StR_135_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"3 StR 135/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 046\n\nIm Namen des Volkes\n\n3 StR 135\n\nS\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schrotthändler Heinz August ae aus TEE /M. ;\n’\n\ngeboren an: NED inS\n2. den Händler Johann B eb aus Kb, dort geboren am\n=. ED\n\n’\n\n3. den Händler Adolf Ko sus KB, geboren am\n«. GEB GB in St\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmenn\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1953 aufgehoben, soweit über die Anrechnung\nvon Untersuchungshaft entschieden worden ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDie Angeklagten sind wegen eines versuchten schweren\nDiebstahls nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen Metallen zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Dem\nAngeklagten Be ist die erlittene Untersuchungshaft in\nHöhe von zwei Wochen angerechnet worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten seien\nam Abend des l. Februar 1952 in der Absicht, Kabeldiebstähle auszuführen, auf der Gemarkung Hiiie querfeldein entlang einer Starkstromleitung gegangen und hätten\nsich 4 - 5 Minuten unter einem Mast aufgehalten. In dieser\nZeit habe einer von ihnen versucht, den Mast hochzuklettern,\num das Blitzschutzseil abzuschneiden. Sie hätten dann aber\nvon ihrem Vorhaben Abstand genommen, weil ihnen das Hochklettern infolge der Glätte und Kälte zu gefährlich erschienen sei.\n\nSäntliche Angeklagten haben gegen das Urteil Revision\neingelegt.\nA. Die Revision des Angeklagten Begp.\n\nDieser Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\n1.) Zur Begründung der Rüge der Verletzung der §§ 244\nAbs 3, 338 Nr 8 StPO macht der Beschwerdeführer geltend,\nsein Beweisamtrag, vom Wetteramt Frankfurt am Main eine\nAuskunft darüber einzuholen, \"wie in der Nacht vom 1. zum\n2. Februar 1952 und am Vormittag des 2. Februar 1952 am\nTatort in Hi die Witterungsverhältnisse gewesen\nsind, insbesondere ob um diese Zeit Niederschläge (Schnee,\nRegen), gegebenenfalls in welchem Umfang, gefallen sind\",\nsei vom landgericht zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt\nworden.\n\ns“\nPTR\nr\n\n’\nN a alt -\n\nun neu ren\n\n2 En 2..en n0\n\nge ren ma”\n\na u — I —\n\n..Z\n\n—\n\nnun m. 0 Bam\n\nu rm ner\n\nSU wa\n\nDer Antrag auf Zinholung dieser Auskunft ist nach\nUnterbrechung der Hauptverhandlung von dem Verteidiger\nschriftlich am 6. Oktober 1953 gestellt worden. Dass er in\nder Hauptverhandlung vorgebracht worden ist, ist aus der\nSitzungsniederschrift nicht ersichtlich. Der Gerichtsbeschluss, der die Beiziehung dieser Auskunft ablehnt,\nspricht jedoch von einem Antrag des Verteidigers.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag in der\nHauptverhandlung gestellt worden ist. Jedenfalls handelt\nes sich nämlich bei diesem Antrag nicht um einen eigentlichen Beweisamtrag, über den nach § 244 Abs 3 StPO zu\nentscheiden gewesen wäre.\n\nEin Beweisamtrag ist nur das in der Hauptverhandlung\ngestellte, ernstliche Verlangen eines Prozessbeteiligten,\ndas Gericht möge über bestimmte, die Schuld- oder Straffrage betreffende Behauptungen mit bestimmt bezeichneten\n3eweismitteln Beweis erheben (vgl R6St 40, 48 /507349,\n358, ‚360 £7; 64, 432). Hier fehlt es aber an der Behauptung\neiner bestimmten Tatsache, die durch die Beweiserhebung\nerwiesen werden sollte. Der Antrag ist somit kein Beweisamtrag, sondern nur ein Beweisermittlungsamtrag, den der\nTatrichter überhaupt nicht zu bescheiden brauchte (vgl\nBGH 3 StR 546/52 vom 16. April 1953). Die Begründung für\ndie Ablehnung des Antrags, die das Gericht in der Hauptverhandlung gegeben hat, ist daher nur als Darlegung\nder Gründe anzusehen, die das Gericht veranlasst haben,\nvon der Einholung der Auskunft abzusehen.\n\nNach allem ist § 244 Abs 3 StPO nicht verletzt.\n\n2,) Weiter rügt der Angeklagte Be, das Landgericht\nhabe auch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\n\nverletzt.\n\n50\n\n-4-\n\na) Er ist zunächst der Ansicht, dass sich bei der\ngegebenen Sachlage dem Landgericht die Einholung der Aus-'\nkunft des Wetteramtes habe aufdrängen müssen; würde es\nnämlich in der Nacht noch einmal geschneit haben, so\nwürde es möglich sein, dass die Spuren der Angeklagten\ndurch Schnee verdeckt waren und dass die beiden Fussspuren, die das Landgericht als die des Angeklagten Be»\nund des Zeugen Me angesehen hat, von anderen ‘Personen\nherrührten.\n\nDieser Umstand könnte an sich von Bedeutung sein, da\nvon dem Kriminalbeamten PD au anderen Morgen eine\nMetallsäge gefunden wurde und die Strafkammer aus der\nTatsache, dass sie neben der als Fluchtspur des Begi>\nangesehenen Fußspur lag, den Schluss gezogen hat, dass\nsie von Be mitgeführt und von ihm auf der Flucht weggeworfen worden ist. Diese Annahme hat das Landgericht\nals Beweisanzeichen für die Täterschaft der Angeklagten\n\nverwertet.\n\nIndessen ist der Standpunkt des landgerichts, dass\ndie nitterungsverhältnisse am Tatort durch Einholung einer\nAuskunft des Wetteramtes nicht zu klären waren, rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Wetteramt kann zwar allgeneine\nAngaben über den Witterungsverlauf in seinem Bezirk machen,\naber keine ins einzelne gehende Auskunft über die hier\nallein wesentliche Frage geben, ob es zwischen der Flucht\ndes Angeklagten und dem Auffinden der Metallsäge durch\nPOEEEEED gerade am Tatort noch zu wesentlichen Niederschlägen gekommen ist.\n\nIm übrigen waren die Witterungsverhältnisse nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme aber auch hinreichend geklärt.\nAuf Grund der Angaben der Polizeibeamten ID und veiiiiie\nhat das landgericht festgestellt, dass es am Tatort bis\n\n. sale mıı e__ >> -\n\n1}\n\nPe N Eee er\n\nkurz vor dem Auftauchen der Angeklagten heftig schneite,\ndann aber kein Schnee mehr fiel. Es hat weiter festgestellt,\ndass POEEEED ausser den deutlich erkennbaren Fußspuren\nBei» und des ihn verfolgenden Mei keine weiteren\nSpuren gesehen hat, sodass die Säge, die nicht mit Schnee\nbedeckt war, nur von Be@iB weggeworfen sein kann. Diese\nDarlegungen des Landgerichts lassen keine Fehlschlüsse\nerkennen.\n\nb) Auch soweit der Beschwerdeführer die Verletzung\ndes § 244 Abs 2 StPO darin sieht, dass das Landgericht den\nMichael Ka nicht als Zeugen vernommen hat, ist seine\nRüge unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer hatte sich darauf berufen, dass\ndie gefundene Metallsäge von Keiiib und KIM stamme, die\nam gleichen Abend am Tatort Kabeldiebstähle ausgeführt\nund dabei diese Säge verloren hätten.\n\nZu diesem Punkte sind die Zeugen KIM und RE in\nder Hauptverhandlung gehört worden. Einzelheiten über den\nInhalt ihrer Bekundungen gibt das Urteil nicht wieder.\n\nDa die Strafkammer aber als Grundlage für ihre Feststellungen auch die Aussagen der Zeugen K1@D und RE aufführt,\nmuss davon ausgegangen werden, dass diese die Einlassung\ndes Angeklagten nicht bestätigt haben, eine andere Diebesbande habe am Tatort und zur Tatzeit Kabel geschnitten und\ndabei die Metallsäge verloren.\n\nUnter diesen Umständen lag die Vernehnung ges Kein\nfür das Landgericht nicht zwingend nahe. Kalb war allerdings als Zeuge geladen und nicht erschienen. Am 2. Verhandlungstag legte der Verteidiger ein Schreiben Kelle\nvor, in welchem er sich nicht nur entschuldigte, aondern\nauch angab, was er zum Beweisthema sagen konnte. Auch\nder Inhalt dieses Schreibens ergibt keine Anhaltspunkte\n\n18\nr\n\n-.6 -\n\ndafür, dass Ka irgendwelche den Angeklagten entlastende\nAngaben machen konnte, so dass auch der Verteidiger des\nAngeklagten nicht auf der Vernehmung des Kofi bestanden,\nsondern ausweislich der Vernehmungsniederschrift am Schluss\nder Beweisaufnahme keine weiteren Beweisamträge gestellt\nhat.\n\nNach allem musste sich die Vernehmung des KaiB den\nGericht unter den gegebenen Umständen nicht aufädrängen,\nso dass die Aufklärungsrüge auch insoweit unbegründet ist:\n\nIT. Die Sachrüge.\n\n1.) Die Verurteilung der Angeklagten. wegen versuchten Ver-\n\nv\n\nbrechens nach § 17 UnedMG lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, in\ndem festgestellten Verhalten der Angeklagten liege noch\nkein Anfang der Ausführung dieses Verbrechens ,\n\nMit der Ausführung ist begonnen, wenn die Handlungen\ndes Täters in ihrer Gesamtheit einen unmittelbaren Angriff\nauf das geschützte Rechtsgut darstellen, so dass es dadurch\nschon gefährdet und die sich unmittelbar anschliessende\nHerbeiführung des Enderfolgs nahegerückt wird (RGSt 69,\n\n327 3297; BGHSt 2, 380). Nach den Feststellungen des\nLandgerichts hatte einer der Angeklagten bereits in der\nAbsicht, das Blitzschutzseil am Mast abzuschneiden, begonnen,\nden Mast zu erklettern. Damit stand die Wegnahme des Seiles\nunmittelbar bevor, so dass hierin der Beginn der Ausführung\ndes Verbrechens nach § 17 UneäMG liegt...\n\nb) Das Landgericht hat’ auch mit Recht angenommen, dass\ndie Angeklagten von diesem Versuch nicht freiwillig zurückgetreten sind.\n\nFreiwillig ist der Rücktritt nur dann, wenn der Täter\ndie begonnene Straftat endgültig aufgibt, ohne an der Fortsetzung seiner Handlung durch Umstände behindert zu sein,\n\nmann I ZI...\n\nsum.\n\nu\n\nnn\n\nrn.\n\nu. une\n„2 a m\n\n. rer\n.— [7\n\n- 7 -\n\ndie von seinem Willen unabhängig sind, z.B. aus Angst vor\nspäterer Bestrafung (§ 46 Nr 1 StGB; vgl RGSt 57, 313 /3167; ngp\n„3 StR 1,51 vom 12. März 1951, 4 StR 274/53 vom 6. August 1953),\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die\nTäter aus Furcht vor Strafe zurückgetreten seien. Das Urteil\nstellt - für das Revisionsgericht bindend - fest, dass die\nTäter ihren Plan deshalb aufgegeben haben, weil ihnen infolge Kälte und Glätte das Ersteigen des Mastes zu gefährlich war. Sie sind also durch einen von ihrem Willen unabhängigen Umstend gehindert worden, die Tat so, wie sie sie\nsich vorgestellt hatten, durchzuführen. Ein freiwilliger\nRücktritt liegt demnach nicht vor.\n\n2.) Die Strafzumessung lässt an sich keinen Rechtsfehler\nerkennen. Bedenken begegnet nur die vom Beschwerdeführer\ngerügte teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft\n\ni wegen hartnäckigen Leugnens.\n\nWie der Bundesgerichtshof schon öfter ausgesprochen\nhat, ist die unterschiedslose Verwertung des hartnäckigen\nLeugnens zur Strafzumessung unzulässig, weil sie im Ergebnis\nals ein nach § 136 a StPO unzulässiges Druckmittel auf den\nAngeklagten wirken könnte (BGHSt 1, 105 ‚106/). Erlaubt ist\nes jedoch, aus dem Prozessverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, insbesondere\nseine innere Einstellung zur Tat i.S. der Uneinsichtlichkeit zu ziehen. Falls das Gericht von diesem Grunde des\nLeugnens überzeugt ist, muss es dies im Urteil erkennen\n! lassen (BGHSt 1, 103). Diese Grundsätze gelten auch für die\nf Anrechnung der Untersuchungshaft, da die Entscheidung nach\nj § 60 StGB wegen ihrer Wirkung für den Angeklagten in das\nGebiet der Strafzumessung im weiteren Sinne gehört (BGHSt 1,\n105 71067, BGH 3 StR 920/53 vom 18. Februar 1954, 2 StR\n572,53 vom 8. Januar 1954).\n\n52\n-B-\n\nDie Strafkammer hat nur ausgeführt, die Untersuchungshaft könne in Anbetracht des hartnäckigen Leugnens der\nAngeklagten grundsätzlich nicht angerechnet werden. Dem\nAngeklagten Bob hat sie lediglich deshalb 2 Wochen angerechnet, weil sich um diesen Zeitraum die Hauptverhandlung durch Terminsnot verzögert hat. Danach ist anzunehmen,\ndass der Tatrichter das Leugnen um seiner selbst willen\nzum Anlass genommen hat, die Untersuchungshaft nur zu einem\nunwesentlichen Teil anzurechnen. Dieser Rechtsfehler zwingt\nzur Aufhebung des Urteils, soweit die Entscheidung über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft in Frage steht.\n\n3.) Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten Beil.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Bab\nI. Die Verfahrensrüge.\n\n1.) Soweit ünter Hinweis auf § 261 StPO Widersprüche in\nder Beweiswürdigung von der Revision geltend gemacht werden,\nwird ihr Vorbringen bei der Sachrüge erörtert werden.\n\n2.) Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs 2 StPO ist, soweit\nsie sich auf weitere Beweismittel beziehen sollte, unzulässig, weil sie nicht darlegt, welche zusätzlichen Beweise\ndas Gericht hätte erheben sollen (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).\n\nUnbegründet ist sie, soweit die Revision meint, der\nTatrichter habe weitere Aufklärungsfragen an die vernommenen Zeugen und Mitangeklagten stellen müssen. Hierauf kann\ndie Aufklärungsrüge schon deshalb nicht gestützt werden,\nweil in diesem Rechtszug nicht festgestellt werden kann,\nob die Fragen gestellt worden sind. Auch wenn das Urteil\nsich darüber ausschweigt, kann der Tatrichter die vermisste\nAufklärung erfolglos versucht haben (vgl OGHSt 3, 59;\n\nBGHSt 4, 125, /I267).\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1,) Soweit die Revision geltend macht, die Verurteilung\ndes Angeklagten könne deshalb nicht aufrecht erhalten werden,\nweil die Beweiswürdigung des Landgerichts Widersprüche enthalte, kann sie keinen Erfolg haben.\n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Petrichters. Das\nRevisionsgericht kann und darf nur nachprüfen,“ ‘ob dieser\nbei seinen Erwägungen die Denkgesetze oder ausnahmslos\ngültige Erfahrungssätze verletzt hat. Einen derartigen Verstoss lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Da die\nTat der Angeklagten am Abend des 1. Februar 1952, also bei\nDunkelheit ausgeführt worden ist, sind in den Aussagen der\nvernommenen Polizeibeamten - wie sie das Landgericht im\nUrteil festgestellt hat - keine Widersprüche zu erkennen.\nEs ist möglich, dass die Polizeibeamten aus ihrem Versteck\nnur einen Teil der Vorgänge genau beobachten, andererseits\naber eine Äusserung eines der Angeklagten verstehen konnten.\n\n2.) Zur Frage des freiwilligen Rücktritts wird auf die\nzur Revision des Angeklagten Be@iiB gemachten Ausführungen\nverwiesen.\n\nmu.\n\n3.) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter auf\nGrund des festgestellten Sachverhalts die Angeklagten als\nMittäter angesehen hat. Auch diese Feststellung ist von\nder Strafkammer im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler getroffen worden,\n\npn te\n\n..—\n\n4.) Auch bei dem Angeklagten Bep muss indessen aus den\nzur Revision des Angeklagten Be dargelegten Gründen\ndas Urteil aufgehoben werden, soweit es die Nichtanrechnung .\n\nder Untersuchungshaft betrifft.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Kofp.\n\nDiese Revision rügt nur die Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie trägt hierzu nichts vor, was nicht bereits bei\nden Revisionen der beiden Mitangeklagten erörtert worden\nwäre.\n\n- 10 -\n\nSeine Revision kann daher auch nur insoweit Erfolg\nhaben, als das Gericht die Untersuchungshaft nicht angerechnet hat.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMartin Dr. Wiefels\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-135-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/3-str-135-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.414900+00:00"}}