{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-11_3_StR_525_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"3 StR 525/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 525/54 2284 043.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Frieda W EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an @. END ED ir ED Ta, z.2t. in\nUntersuchungshaft in FD a.v.,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 10, Juni 1954 im\nStrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKL\n\nGründe:\n\nre > mungen\n\nDie Angeklagte ist wegen \\Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und es sind\nihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren\naberkannt worden. Weiter ist Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, Ihre\nRevision erhebt die Sachrüge.\n\nDie Verurteilung wegen .Rückfai.diebstahls in zwei Fällen\nist frei von Rechtsfehlern. Dagegen findet die Annahme, die\nAngeklagte habe die Diebstähle als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin begangen, in den bisherigen Feststellungen keine\nhinreichende Stütze, Zwar sind die formellen Voraussetzungen\nfür die Strafschärfung nach ® 20 a Abs 1 St5® dargetan, jedoch\nnicht, da? die Gesamtwürdigung der nach * 20 a Abs 1 StB maßgeblichen Taten ergibt, daß die Angeklagte eine ge’ährliche\nGe\" »hnheitsverbrecherin ist. Diese Peststellung kann nicht ge-\n.troffen werden, ohne da? bei jeder einzelnen Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen\nwird, die jede Tat als Ausfluß eines Hanges zur wiederholten\n\nBegehung von Rechtsbrüchen, die ihrer Natur nach über eine uner-\n\nhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen, erscheinen\n\n15ß8t (BSHSt 1, 94), Dabei kommt es wesentlich auf die jeweiligen\n\näußeren Verhältnisse und die Beweggründe des Täters an, insbesondere darauf, ob die einzelne Tat nach Begehungsart und\nNotiv auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGHSt 3 StR 165,51 vom 19. April 1951 und 4 StR 606,52\nvom 4. Dezember 1952).\n\nHinsichtlich der letzten beiden Verurteilungen vom 2. März\n‘950 und vom 10. Januar 1952 zu jeweils zwei Jahren Zuchthaus\n\nu\n\nnn —n mo\n\nEr Aa A Un\n\n=\n\nPr\n\nist nur festgestellt, daß sie Diebstähle im Rückfalle\nbetreffen. \"ber die Lebensverhältnisse der Angeklagten\nzur Tatzeit, 'iber die Bewesgründe zu den einzelnen Taten\nund über deren Ausführung sagt das Urteil nichts. #bensowrenig\nenthält es Feststellungen darüber, welche Lebensverhältnisse\ndie Angeklagte nach Verbäßung der letzten Zuchthausstrafe antraf und aus welchem Grunde sie wiederum stahl, Genaue Feststellungen hier'iber sind nicht deshalb entbehrlich, weil die\nAngetlagte zwölfmal wegen Diebstahls und viermal wegen Betruge\nvorbestraft ist, schon als 15-Jährige Einbruchsdiebstähle verübt hat, einer geregelten Arbeit niemals für längere Zeit\nnachgegangen und in früheren Jrteilen als \"aulenzerin und\nInzuchtsdirne, als verlogene, dreiste und unverbesserliche\nTiebin bezeichnet worden ist. All diese Jmstände sind für die\nGesamtwärdigung ihrer Persönlichkeit von Bedeutung. Sie entheben aber das Gericht nicht einer sorgfältigen Prüfung, cb\ndie den beiden letzten Verurteilungen zugrunde liegenden und\ndie nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten Ausfluß eines\nfestgewurzelten verbrecherischen Hanges sind,\n\nZwar führt das Urteil aus, der Lebensweg der Angeklagten,\nihre erneute Straffälligkeit ohne äußere Not, ihre völlige\nTinsichtslosigkeit und die Wirkungslosigkeit der verbüßten\nschweren Strafen bewiesen, daß sie nicht durch ungünstige\näußere Umstände zu den Straftaten gekommen sei, sondern einen\nHang zu Diebstählen habe. Aber die Umstände, auf die sich\ndie Schlüsse stützen, sind nicht genigend dargelegt. Das\nRevisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Annahme des Urteils, die Gesamtwärdigung der Taten ergebe, daß\ndie Beschwerdeführerin eine gefährliche Gewohnheitsverbrecher!\nist, gerechtfertigt ist. Die Feststellung, daß der Täter ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist die Grundlage nic!\nnur für eine erhebliche Strafschärfung, sondern auch für die\n\nIr\n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung. Sie darf deshalb nur\n\nauf Grund einer sorgfältigen Prüfung der Persönlichkeit und\nder friiheren und neuen Taten getroffen werden, Da? der Tatrichter bei dieser Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt verfahren ist, muß sich aus den Urteilsgründen ergeben. Da diese\nnicht erkennen lassen, ob das Landgericht die \"!berzeugung,\ndaß die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\nist, auf Grund ordnungsmäßiger Würdigung der friiheren und der\nneuen Taten gewonnen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nGlanzmann Krauß Koeniger\nBusch Dr. Wiefels\n\nRn. rn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-525-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-525-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.842875+00:00"}}