{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-11_3_StR_422_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"3 StR 422/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der Zeuge darf eine zum Gegenstand der\nVernehmüng gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache auch dann nicht\nverschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Das gilt auch\nfür den Fall, dass es sich hierbei um\neine Tatsache handelt, die ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern. Will\ner von dieser Befugnis Gebrauch machen,\nso hat er das zu erklären.","text_plain":"9984 095°\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nEn m am, 0 ce mern mine tur am hen Summe ie Anne ieh dm mn\n\nGesetz: StGB § 154\n\nRechtssatz: Der Zeuge darf eine zum Gegenstand der\nVernehmüng gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache auch dann nicht\nverschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Das gilt auch\nfür den Fall, dass es sich hierbei um\neine Tatsache handelt, die ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern. Will\ner von dieser Befugnis Gebrauch machen,\nso hat er das zu erklären.\n\nAktenzeichen: 3 StR 422/54\nUrteil des BGH vom 11. November 1954 LG Frankfurt am kain\n\nF 3_StR 422/54 4%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nh 2\n\nden kaurergesellen Hans K r EB zus TEE am\nHE, geboren an @. EEED ED in iD vei Ta,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11: November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmenn\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger '\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt @EEWD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n24. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kKechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen:\n\n25\n\n-\n\nGı\n\nnn an an rn rt a nt m ma em\n\nDer Angeklagte wohnte von Oktober 1950 bis September\n1951 bei der verheirateten, aber getrennt lebenden Maria\nDi in TEE. Hernach verzogen beide nach TEE an\nZB und wohnten dort in einem Zimmer, in dem es zwischen\nihnen wiederholt zum Geschlechtsverkehr kan.\n\nIn dem Scheidungsstreit der Eheleute Bernhard und\nKaria Hip wurde der Angeklagte Über seine Beziehungen\nzur Laria Li@Wib am 13. Hai 1952 von dem ersuchten Richter\nin TOD an WB als Zeuge vernommen. Dabei bestritt\ner unter lid, während der Zeit, in der er bei der }.lägerin\ngewohnt habe, und auch sonst zu Zeiten, in denen er nicit\nbei ihr gewohnt habe, zu ihr ehebrecherische Beziehungen\nunterhalten zu haben.\n\nDer Angeklagte ist von der Anschuldigung, wissentlich seine äidespflicht verletzt zu haben, freigesprochen\nworden, Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen «echts. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Kit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, das\nLandgericht habe dadurch gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen.\ndass es den bei der massgebenden Vernehmung des Angeklagten\nanwesenden Urkundsbeamten nicht als Zeugen gehört habe.\n\nIm Urteil ist ausgeführt, der Vernehmungsrichter habe\nsich nur noch undeutlich an den Vorgang erinnern können.\nEs habe sich daher nicht mehr feststellen lassen, ob der\nAngeklagte damals als Zeuge allgemein nach allen für das\nBeweisthema erheblichen und der Vernehmungszeit vorangegangenen Vorfällen befragt worden sei. ks sei nicht auszuschliessen, dass er nur nach solchen Vorgängen gefragt\nworden sei, die sich vor dem Beweisbeschluss vom 6. Juni\n1951 ereignet hätten.\n\nni\n\n-3-\n\nAus den khescheidungsakten ist ersichtlich, dass an\nder Vernehmung des Angeklagten vom 13. iiai 1952 Justizaagestellter Kerbert als Protokollführer beteiligt war. Es\nist möglich, dass er den Gegenstand der Vernehmung noch\nim Gedächtnis hatte und het. Die Strafkammer hätte ihn\ndeshalb zwecks Aufklärung des Sachverhalts über den Inhalt der seinerzeit an den Angeklagten gerichteten Fragen\nhören müssen. Die gesamten Umstände drängten ihr diese\nAusdehnung der 3eweiserhebung auf. Der Vernehmungsrichter,\nAmtsgericktsrat Ip; hatte nämlich in einer während\ndes Ermittlungsverfehrens abgegebenen schriftlichen ürklärung betont, er habe die Frage nach ehebrecherischen\noder ehewidrigen Beziehungen an den als Zeugen vernommenen Angeklagten ganz allgemein gestellt; dieser müsse sich\ndarüber klar gewesen sein, dass sich die Frage auf die\nganze bis zur Vernehmung am 13. kai 1952 verflossene Zeit\nbezogen habe.\n\nSchon wegen des Verfahrensverstosses kann das Urteil. |\nnicht bestehen bleiben,\n\n2.) Auch die Sachrüge ist begründet.\n\na) Das Landgericht ist der Auffassung, die Aussage habe\nsich inhaltlich nur auf die Zeit erstreckt, in der der\nangeklagte noch in TED zewohnt habe, und auf die vorherige Zeit. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass\nder Beweisbesciiluss schon in einem Zeitpunkt erlassen\nworden sei, in dem der Angeklagte seinen Wohnsitz noch\nnicht nach Tim an WB verlegt gehabt habe. Der\nBeweisbeschluss habe sich demnach noch gar nicht auf lie\nspäteren Ereignisse in FEB am 1: beziehen können.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Zunächst enthält der\nBeweisbeschluss die ganz allgemein gehaltene 3ehauptung\ndes Beklagten Bernhard ib, seine ihefrau habe ehe-\n\nbrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu dem Angeklagten\nunterhalten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Wortlaut\nder Vernehmungsniederschrift mit aller Deutlichkeit, dass\ndie Bekundung des Angeklagten zeitlich keineswegs eingeschränkt war. Danach hat er ein ehebrecherisches Verhältnis\ninnerhalb der Zeit bestritten, während der er bei der\nKlägerin gewohnt hat, \"und auch sonst zu Zeiten, in denen\ner nicht bei ihr gewohnt hat\". Daraus ist klar zu ersehen,\ndass er für die ganze bis zu seiner Vernehmung verflossene\nZeit, also auch für die nach dem Beweisbeschluss vom 6. Juni\n1951 liegende Zeit, jeden Ehebruch in Abrede gestellt hat.\n\nDarauf, dass der Beweisbeschluss erlassen war, ehe\nder Angeklagte in ein ehebrecherisches Verhältnis zur MT 3 7\ngetreten war, kommt es nicht an. Wesentlich ist allein sein\nInhalt. Dieser betraf ühebruch oder ühewidrigkeiten des\nAngeklagten mit der Li@@D ohne irgendeine zeitliche 3egrenzung. Der Beklagte war im Eherechtsstreit an der ürmittlung interessiert, ob sich seine öhefrau eine zheverfehlung hatte zuschulden kommen lassen, auf die er seine\nWiderklage mit Erfolg stützen konnte. Auch das Landgericht\nhatte, als es den Beweisbeschluss erliess, kein anderes\nZiel im Auge, als die Prüfung der Richtigkeit des vom Beklagten deswegen erhobenen Vorwurfs. Es sollte festgestellt\nwerden, ob die Klägerin zu irgendeiner Zeit. dem Beklagten\neinen Ehescheidungsgrund gegeben hat. Anders kann der den\nAngeklagten vernehmende Richter das Ersuchen um dessen\nEinvernahnme auf Grund des Beweisbeschlusses nicht aufgefasst haben. Iur so ist die Bemerkung im Protokoll verständlich, auch sonst sei es zu keinen ehebrecherischen\n3eziehungen gekommen.\n\nDie Strafkammer hat zu diesem für die Frage der Eidesverletzung entscheidenden Satz nicht ausdrücklich Stellung\n\nk\n2 nn un\n\nu uu ee\n\n-5-\n\ngenommen. Sollte sie der leinung gewesen sein, auch diese\nWorte hätten sich nur auf die vor der Übersiedlung des Angeklagten nach TED am EB liegende Zeit bezogen,\n\nso wäre das mit ihrem nach der Fassung der Niederschrift\nallein möglichen Sinn unvereinbar. Die ännahme des Tatrichters, es sei nicht auszuschliesren, dass der Angeklagte\nnur nach Vorfällen vor dem Beweisbeschluss vom 6. Juni 1951\ngefragt worden sei, kann nicht in Einklang gebracht werden mit dem eindeutigen Inhalt des Vernehmungsprotokolls.\n\nb) Rechtsirrig sind ausserdem die Ausführungen dazu, ob\nder Angeklagte als Zeuge sich ungefragt zu seinen in F>-\nED an VB vegangenen Ehebrüchen äussern musste.\n\nDas Landgericht hält eine derartige Verpflichtung hier\nnicht für:gegeben, obwohl es feststellt, dass diese Vorgänge mit dem 3eweisgegenstand erkennbar in untrennbarem\nZusammenhang standen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich waren. Es verkennt nicht, dass der über\nsein Zeugnisverweigerungsrecht belehrte Angeklagte die\nBeantwortung der Frage nach Ehebruch und ehewidrigen Beziebungen zu Frau Mi@WB hätte ablehnen können und dass\ner bei Nichtgebrauch seiner Befugnis alle wichtigen Tatsechen hätte angeben müssen, die mit der Beweisfrage eng\nzusammenhingen. Es ist aber der Meinung, wenn ein Zeuge\nauf ausdrückliche Frage über bestimmte Vorgänge die intwort verweigern könne, so könne es nicht Rechtens sein,\ndass er über dieselben Vorgänge ungefragt Auskunft geben\nmüsse. Es würde dem Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts\nwidersprechen, von dem Zeugen zu verlangen, dass er von\nsich aus auf belastende Vorkommnisse hinweisen müsse.\n\nDamit setzt sich der Erstrichter in Widerspruch zu\nder Regelung, die das Gesetz für die Aussage und den »id\neines Zeugen - hier im bürgerlichen Rechtsstreit - getroffen hat. Nach § 396 ZPO ist der Zeuge zu veranlassen.\n\n7ı\n-6-\n\ndas, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Die Eidesnorm des § 392 Satz 2 ZPO legt\nihm die Pflicht auf, nach bestem wissen die reine Wahrheit zu\nsagen und nichts zu verschweigen. Daraus ergibt sich, dass eine\nzum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung\nerhebliche Tatsache auch dann nicht verschwiegen werden darf,\nwenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Er hat\nvon sich aus alles anzugeben, was er als für die Entscheidung\n\n“ wesentlich erkennt (RGSt 57, 152; RG DR 1939, 1066 Nr 35\nBGHSt 1, 22; 2, 90). Handelt es sich dabei um eine Tatsache,\ndie ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern, so kann er das\ntun und danit die Selbstbelastung vermeiden. Das ist in der Form\nmöglich, dass er ganz allgemein erklärt, er wolle nicht aussagen oder, wenn er seine Bekundung einschränken will, er wolle\nim übrigen nicht aussagen. Damit erledigt sich die vom Landgericht nach dieser Richtung geäusserte Besorgnis. Insbesondere\ntrifft dessen Annahme nicht zu, der Zeuge müsse in Fällen dieser\nArt von sich aus auf belastende Geschehnisse hinweisen. Auch\nhier braucht er nur die Aussage zu verweigern.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nBusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-422-54","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-422-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.821535+00:00"}}