{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-11_3_StR_27_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"3 StR 27/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". wenn. ,\n322% iR „ . . Fu u.\n.. s ’ . ir, s\n\n. ” „.. nv Eac? Zn Zu\n\n3 StR 27/54 | 2284 042\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann E ED aus MW, geboren\n\nam . ED ED in\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve - auswärtige Strafkammer Moers - vom 27. Oktober 1953 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-Aung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— nn in -_\n\n-2 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier selbständiger Straftaten wider die Sittlichkeit zu der Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dabei hat es\ndie folgenden Einzelstrafen festgesetzt:\n\n1.) wegen am 10. März 1953 gegenüber einer l3jährigen Schülerin begangenen Versuchs der Verleitung zur Verübung\neiner unzüchtigen Handlung fünf Monate Gefängnis,\n\n2.) wegen im Dezember 1952 begangener Erregung öffentlichen\nÄrgernisses einen Monat Gefängnis und\n\n3.) wegen am 14. Januar 1953 in Tateinheit mit Beleidigung\nbegangener Erregung öffentlichen Ärgernisses zwei Monate\nGefängnis.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten ist zwar, weil sie\nentgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht\nnäher ausgeführt ist, unbeachtlich. Seine allgemeine Sachbeschwerde hat jedoch Erfolg.\n\nI. Der Strafverfolgung steht kein Verfehrenshindernis\nim Wege. Insbesonderekommt das während des Revisionsverfahrens ergangene Straffreiheitsgesetz 1954 dem Angeklagten\nnicht zustatten. Von den ausgesprochenen Einzelstrafen\nliegen zwar die oben unter 2 und 3 genannten für sich allein unter dem in § 2 Abs 1 aa0 bestimmten Maß. Gleichwohl\nist Straffreiheit für diese Taten nicht gewährt, weil die\naus allen drei Strafen gebildete Gesamtstrafe über der Straftreiheitsgrenze liegt und sämtliche Taten vor dem 1. Dezenber 1955, dem Stichtag des Gesetzes, begangen worden sind.\n§ 11 Abs 1 StFG 1954 ist in diesem Sinne auszulegen. Das hat\nder Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (6 StR 29/54 vom\n\n— mine\n\n3.\n\n‚8. September 1954 und 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954,\n\nbeide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung be-\n\nstimmt. ferner 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954 und 4 StR\n\n346/54 vom 28. Oktober 1954). Dieser Rechtsprechung tritt\nder Senat bei.\n\nII._Zur Sachrüge. .\nZu 1.) (Fall vom 10. März 1955)\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB kann, wiewohl die Annahme des äusseren Tatbestandes keinen rechtlichen Bedenken begegnet,\nnicht bestehen bleiben, weil die bisherigen Feststellungen\nnicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lassen, dass\nder Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.\n\nZum bestimmten Vorsatz gehört die Vorstellung des Täters, dass das angegriffene Kind zur Tatzeit noch nicht 14\nJahre alt war. Dieses Wissen hat das Landgericht zu seiner vollen Überzeugung nicht festzustellen vermocht, wiewohl der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung\nauf ausdrückliche Frage sich dahin eingelassen hatte, er\nhabe das Kind auf 13 Jahre geschätzt. Dagegen hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich des\nAlters des Kindes mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil er\nnach der Überzeugung des Landgerichts die Tat auch ausgeführt haben würde, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass das\nKind noch nicht 14 Jahre alt war. Diese Erwägung kann die\nAnnahme des bedingten Vorsatzes nicht rechtfertigen, weil\ndas Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte sich wenigstens der Möglichkeit bewusst war, ein noch\nnicht 14 jähriges Kind vor sich zu haben, und die Tat auch\nfür diesen Fall wollte. Dass dies der bedingte Vorsatz\nerfordert, steht in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n\nTE\n-4-\n\nund des Bundesgerichtshofs fest (RG HRR 1934 Nr 611; 1942\nNr 742: BGH 4 StR 440/52 vom 27. Januar 1952 = NJW 1953,\n152 Nr 21),\n\nHiernach ist das Urteil, soweit der Angeklagte in die-\n\nsem Falle verurteilt worden ist, aufzuheben und die Sache\nan das Landgericht zurückzuverweisen. -\n\nSollte die neue Verhandlung keine weiteren Feststellungen zur Stützung des bisherigen Schuldspruchs ergeben,\nso kann eine Verurteilung nach § 1§ 3 StGB in Betracht kommen. Hierzu wird auf das hingewiesen, was in dem folgenden\nAbschnitt (zu 2.) zum Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit und zum Vorsatz ausgeführt ist.\n\nEine Verurteilung wegen Beleidigung des Kindes wird\nnicht erfolgen können, weil der erforderliche Strafantrag\nfehlt und jetzt nicht mehr nachgebracht werden kann.\n\nZu_2.) (Fall vom Dezember 1952)\n\nDie sehr knappen Feststellungen zum äusseren wie zum\ninneren Tatbestand tragen die Verurteilung nach § 1§ 3 StGB\nnicht.\n\nEs fehlt insbesondere an zureichenden Feststellungen,\ndie dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichten, ob\nder Angeklagte sich öffentlich entblösst hat. Für den Bees nicht, wie das Landgericht irrig angenommen zu haben\nscheint, dass die Tat an einem öffentlichen Ort -hier innerhalb eines allgemein zugänglichen Schlossparks- begangen worden ist. Es muss vielmehr die nächste Umgebung des\nAngeklagten unter Berücksichtigung seiner Stellung so ge-\n\nin m Lu I. ._.n\n\nrn\n\n_.\nua”\n\n-—..\n\n-5.-\n\nwesen sein, dass sein unzüchtiges Verhalten von unbestimmt welchen und wievielen Personen, die dort jederzeit auftreten konnten, wahrzunehmen war, ohne dass er\ndies hätte hindern können. Diese Auslegung entspricht\n\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 73, 90) sowie der des Bundesgerichtshofs (4 StR 511/51 vom 5. Juli\n1951 = IM Nr 1 zu § 1§ 3 StGB; ferner 3 StR 156/51 vom\n\n19. April 1951 und 3 StR 694/53 vom 28, Januar 1954). Daran hält der Senat fest. Der Umstand, dass eine bestimnte Person -hier die 35jährige Frau- den Geschlechtsteil\ndes Angeklagten gesehen hat, genügt für sich allein nicht\nfür die Annahme der Öffentlichkeit.\n\nAuch die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen\nnicht aus. Der Vorsatz nach § 183 St@B liegt nur vor, wenn\nsich der Täter der Tatumstände, die den Begriff der Öffentlichkeit ausmachen, zur Zeit seines unzüchtigen Verhaltens\nbewusst gewesen ist oder wenigstens mit der Möglichkeit\ngerechnet hat, seine Handlungen könnten von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahngenommen werden, und\nwenn er die Tat auch für diesen Fall gewollt hat. Wollte\ner nicht, auch nicht bedingt, von anderen Personen beobachtet werden, so hätte er das Merkmal der Öffentlichkeit\nnicht in seinen Willen aufgenommen (vgl RG HRR 1940 Nr\n640; JW 1935, 526 Nr 265 BGH JZ 1951, 3395 3 StR 694/53\nvom 28. Januar 1954).\n\nHiernach muss auch in diesem Falle die Verurteilung\naufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch zu der Frage der Ärgerniserregung\ndeutliche Feststellungen zu treffen.\n\n-6-\n\nZu 3.) (Fall vom 14: Januar 1953)\n\nAuch hinsichtlich dieser Verurteilung nach §§ 183\nund 1§ 5 StGB muss das Urteil aufgehoben und die Sache\nzurückverwiesen werden, weil der Schuldspruch unzureichend begründet ist.\n\nInsbesondere ist das Revisionsgericht auf Grund der\nbisherigen Feststellungen nicht in der Lage. abschliessend zu beurteilen, ob das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist. Hierzu wird auf das zum Fall 2 Ausgeführte verwiesen.\n\nZur Rechtfertigung der Vorsätzlichkeit reicht die\nformelmässige Wendung in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe \"mit Wissen und Wollen gehandelt\", nicht aus. Nach\ndem bisher festgestellten Sachverhalt kann es zwar nicht\nzweifelhaft sein, dass der Angeklagte die Zeugin Kenn, die\nnoch am selben Tag den Vorgang der Polizei meldete und einige Wochen später Strafantrag stellte, in ihrer Geschlechtsehre gekränkt und dass sie an seinem von ihr beobachteten unzüchtigen Verhalten Ärgernis genommen hat.\n\nEs fehlen aber die unentbehrlichen näheren Feststellungen\nüber die örtlichen Verhältnisse, insbesondere darüber, in\nwelcher Entfernung vom Tatort die Kinder am Stadtgraben\nSchlittschuh liefen und ob sie von dort aus den Angeklagten in der Gegend seines Geschlechtsteils beobachten konnten oder ob etwa sonstige Personen nach den örtlichen und\nzeitlichen Verhältnissen jederzeit in der Gegend des Tatorts auftauchen und, vom Angeklagten unabwendbar, sein unzüchtiges Verhalten wahrnehmen konnten. Wenn der Angeklagte, was nach den bisherigen Feststellungen möglich ist,\nhinter einem Baum stand, so dass die Sicht verdeckt war,\nso wird besonders sorgfältig zu prüfen sein. ob unter die-\n\n.ru.\n\n- PEN Er\n\n- 7 -\n\nsen besonderen Umständen der Angeklagte sich der die Öffent_\nlichkeit seines Tuns ausmachenden Tatumstände bewusst war\noder diese Möglichkeit wenigstens tilligend in Kauf genonmen hat.\n\nGelingt es nicht, die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen, so wird der Angeklagte in\ndiesem Falle nur wegen Beleidigung zu bestrafen sein.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\n\nBusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-27-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-27-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.800262+00:00"}}