{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-11_3_StR_22_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"3 StR 22/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 22/54 2,\n22800.\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler August R iD aus u. Ci, dort\ngeboren am I. ED a,\n\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei\n\nhat der 3. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt 8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in N.-Gladbach vom 22. Oktober 1953,\nsoweit er im Falle Venten verurteilt worden ist,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Seche zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nec\n\n— m ar Rn,\n\nwaren\n\n— z\n\nnn... -\nnn \"__i.\n\n..- .. ..\nann En DE en -\n\nun,\n\nen\n\nDan u Dun\n\n73\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei\nin drei Fällen zu drei Geldstrafen, für den Fall der Wichtbeitreibung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte war zur Zeit der Ankäufe von unedlem Metall, derentwegen er der fahrlässigen Hehlerei\nnach § 18 Unedl.MetG für schuldig befunden worden ist,\nnicht im Besitz einer Bescheinigung nach § 11 Abs 1 dieses\nGesetzes. Die Vorschriften des Gesetzes finden deshalb auf\nihn uneingeschränkt Anwendung.\n\n2.) Die Revision macht geltend, der Beschwerdeführer\nkönne nicht als Täter einer fahrlässigen Hehlerei bestraft\nwerden, weil er im Betriebe seiner Ehefrau als Gewerbegehilfe gegen festes Zntgelt tätig gewesen sei und deshalb nicht seines Vorteils wegen gehandelt habe. Damit\nsetzt sie sich in Widerspruch zu den tatrichterlichen\nFeststellungen. Danach ist es der Angeklagte gewesen,\nder das Geschäft, wenn auch unter dem Namen seiner Zhefrau, betrieben hat. Die Mitarbeit der Ehefrau beschränkte\nsich auf Arbeiten im Büro. Er war also selbst Geschäftsherr, wenn auch gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau.\n\nDer Gewerbebetrieb war ein Unternehmen beider Ehegatten\nund brachte den Lebensunterhalt für beide auf, Der Gewinn\naus dem Weiterverkauf des angekauften uneälen netalls\n\nwar daher in erster Linie für den Angeklagten ein Vorteil.\nDie Frage, ob er in allen drei Fällen keinen geringeren\nPreis angelegt hat als den geschäftsüblichen, braucht\nnicht erörtert zu werden. Er kaufte das Metall in seinem\nGewerbebetriebe zum Zwecke des Weiterverkaufes an. Nach\n\nu.\n\n\"en\nu... US\n\nD\nen en et Vom\n\nnn nn\n\nPad — = t 2 teen ur rl DE SER TE, SD\n\nFön Zu 2\n\n<=\n\nPo 5 0m > ao\n\nWR\n\nnn\n\n- 3\n\nfeststehender Rechtsprechung strebt einen Vorteil im Sinne\ndes § 259 Abs 1 StGB auch derjenige an, der einen Gewinn\n\nin Gestalt des üblichen Geschäftsverdienstes bei der Weiterveräusserung erstrebt (RGSt 58, 122; RG IJW 1935, 126).\n\n3.) Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe\nin allen drei Fällen den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, indem es die Sorgfaltspflicht überspannt habe,\n\nNicht beigepflichtet werden kann hierbei der Ansicht,\nzur Tatzeit im Januar 1951 seien Metalldiebstähle noch nicht\nin dem Masse an der Tagesordnung gewesen wie in der \"Folgezeit\"; die Schrotthändler hätten deshalb damals noch nicht\ndie Erfahrung im Umgang mit gestohlenem Gut gehabt, wie\ndies heute der Fall sei, und sie seien daher nicht zu der\nheute geforderten erhöhten Sorgfalt bei der Prüfung der\nHerkunft des angebotenen Altmetalls verpflichtet gewesen.\nDas landgericht stellt das Gegenteil ausdrücklich fest.\n\nEs ist auch gerichtsbekannt, dass schon in jener Zeit Altmetalldiebstähle sehr häufig waren.\n\na) Im Falle Ve stellt das Landgericht fest, dem\nAngeklagten sei das Angebot der 28,5 kg Blei seitens des\n20-jährigen Heinrich Ve verdächtig vorgekommen. Im\nUrteil wird ausgeführt, dazu hätte der Angeklagte auch Anlass gehabt, weil Heinrich Ve - für den Angeklagten erkennbar - das Geld für sich persönlich, also nicht als\nVertreter seines Vaters - eines Altmetallhändlers und\nkunden des Angeklagten - für diesen verlangte und entgegennehm. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei üeshalb\nnach der ihm als erfahrenem Ankäufer zuzumutenden kaufwännischen Borgfalt und nach den äusseren Umständen des\nFalles verpflichtet gewesen, durch Rückfrage bei dem Vater\nVB sich Gewissheit über die Herkunft des Materiäls\nzu verschaffen. Dann hätte er von diesem erfahren, was er\nspäter auf eine beiläufige Frage von ihm erfuhr, nämlich,\ndass das angebotene Metall nicht von ihm stammte.\n\nOb der Angeklagte tatsächlich erkannt hat, dass Heinrich\n\nVER den kriös für sich persönlich forderte, und ob ihm\naus diesem Grunde die Sache verdächtig vorkam, lassen die\nAusführungen des Urteils nicht erkennen. Daher kann nicht\nbeurteilt werden, ob der Verdacht, den der Angeklagte nach\nseiner eigenen Einlassung hatte, so geartet war, dass er\nsich bei der Versicherung des jungen Heinrich VW», das\nBlei sei \"ehrlicher Herkunft\", nicht beruhigen durfte, zumal hierbei nicht ausser Betracht bleiben darf, dass die\nSöhne seines Kunden VW öfters im Auftrage seines Vaters\nMetall bei ihm anfuhren. Sonstige \"äussere Umstände\", die\ngeeignet gewesen wären, bei einem ordentlichen Schrotthändler den Verdacht diebischer Herkunft zu erwecken, sind\nbisher nicht fargeta, . Insbesondere enthält das Urteil keine\nFeststellungen über Art und äussere Gestalt des angebotenen\n\nBleis,\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach dem Zeugnis des Kriminalsekretärs Iggp \"im ganzen als korrekter Metallhändler\ngegolten hat und den Oränungsorganen vereinzelt dabei behilflich gewesen ist, verdächtige Verkäufer festzustellen\".\nDies schliesst nicht aus, dass er bei einzelnen Ankäufen\ndie ihm als Altmetallhändler obliegende Sorgfaltspflicht\nausser Acht gelassen hat. Jedoch wird es bei der Frage, ob\ndie äusseren Umstände danach angetan waren, den Angeklagten\nzu weiterer Nachforschung über die Herkunft des angebotenen\nNMetalls zu veranlassen, nicht gänzlich ausser Betracht\nbleiben dürfen.\n\nNach allem tragen in diesem Falle die bisherigen Feststellungen die Annahme fahrlässiger Metallhehlerei nicht.\n\nb) Im Falle MeiB findet das Landgericht eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht darin, dass der An-\n\nmu\n\nU rt EEE ER ee ..\n\n.\n2 u Atem\n\nBu nun\n\n.‘ Re on wen .\n[TEE SET BEE EU ne eu an nn en\n\n-— .- _ - - —-..-\n\ngeklagte sich weder nach Mep Wohnung erkundigte noch\ndessen Identität prüfte, obwohl er ihn nicht kannte. Ferner\nhabe es ihm mindestens beim zweiten Verkaufsangebot auffallen müssen, dass der Unbekannte ein Nichthändler war\n\nund dass er kurz hintereinander Altkupfer, zum Teil in\nSäcken, anbot, dessen Herkunft nicht geklärt war. Der Angeklagte war Grosshändler. Angesichts dieser Umstände\n\nnimmt das Landgericht zu Recht an, dass er verpflichtet\nwar, sich von der ehrlichen Herkunft des von einem Nichthändler angebotenen Metalls zu vergewissern und dass die\nVerletzung dieser Pflicht ihm zum Verschulden gereicht.\n\nDas Vorbringen, der Angeklagte habe entgegen der tatrichterlichen Feststellurg Meg) gekannt, kann vom Revisionsgericht\nnicht berücksic :Ligt werden, weil seiner Nachprüfung nur\ndie Anwendung des Rechtes auf den festgestellten Sachverhalt obliegt. Die Verteidigung des Angeklagten, er habe\nNe in die Bücher eingetragen, ist mit der Beweiswürdigung des Tetrichters nicht unvereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Falle gegen die Annahme\neiner fahrlässigen Metallhehlerei aus techtsgründen nichts\neinzuwenden.\n\nc) Von KB hat der Angeklagte am 12. Januar 1951\n\n50 kg Kupferschienen, die aus Transformatoren ausmontiert\nworden waren, und Kupferklemmen, die als Fertigfabrikate\nerkennbar waren, angekauft. K@MEB hatte diese Gegenstände\nvon den Dieben in Kenntnis der Herkunft erworben. Der Angeklagte wusste, dass KB seinen jetallhandel aufgegeben\nhatte und wirtschaftlich schlecht gestellt war. Dies und\nder Umstand, dass KB in den Büchern des Angeklagten nicht\nmit seinem Namen erscheinen wollte und deshalb mit einem\nfingierten Namen über den Geldempfang quittierte, hätten\nden Angeklagten nach der Jberzeugung des landgerichts bei\nAnwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt veranlassen müssen,\ndie Herkunft des angebotenen Kupfers zu erforschen und sich\nnicht bei der Versicherung Kl zu beruhigen, dass das\n\nk.\n\n4\n6 -\n\nMaterial aus ehrlicher Quelle stamme,. Die Annahme, dass der\nAngeklagte, indem er ohne diese gebotene Nachprüfung das\nKupfer ankaufte, sich der fahrlässigen Metallhehlerei schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und.\ndies auch nicht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass\n\ner hinterher in seinen Büchern gleichwohl K@B als Verköufer eintrug. Dies tat er, weil er nachträglich Bedenken\nhatte, einen falschen Namen in die Bücher einzutragen. Daran,\ndass er beim Ankauf die ihm obliegende Sorgfalt ausser Acht\ngelassen hat, wird dadurch nichts geändert.\n\n4. Im Falle Venten ist demnach das Urteil aufzuheben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuyerweiseh.Im übrigen ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nBusch \"Dr. Wiefels\n\nm\n\nu\n\n-\"7 3...\n\ns . .\nBann ce TEE DEE en TEE RT\n\nKt a ETZEE SER Ss\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-22-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-22-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.776292+00:00"}}