{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-11_3_StR_115_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"3 StR 115/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lg\n2284 008\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Küchenhilfe Anneliese Gitta TED aus DD\ngeboren an. ED WB in Ve,\n\n3 StR 115/54\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glangmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt AED in der Verhandlung,\nBundesanwalt- iD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten TB wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 21. Juli\n1953 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechisulttels, an das Jugenüschülfengericht zuräckver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nI. Auf die Sachbeschwerde der Angeklagten hat der Senat\ndie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt im vollen Umfange überprüft. Dabei hat sich im Schuldspruch\nkein Rechtsfehler ergeben, durch den die Angeklagte benachteiligt\nworden sein könnte.\n\nZu dem Vorbringen der Revision ist im einzelnen zu bemerken:\n\n1. Fortsetzungszusammenhang zwis®hen den Diebstählen unter\n4, und 5. des Urteils könnte nach der Sachlage nur gegeben sein,\nwenn sich die Angeklagte die zweite Tat, schon bei der Begehung\nder ersten vorgenommen hätte. Das hat das Landgericht verneint.\n\n2, Mittäterschaft setzt nicht voraus, da3 jeder der Beteiligten Handlungen vornimmt, durch die die Straftat unmittelbar zur Ausführung kommt. «es genügt ein entfernterer Tatbeitrag, sofern der Handelnde dadurch nicht in Unterordnung unter\nden Willen eines anderen nur dessen Tat unterstützen, sondern\ndie Vollendung der Tat durch den anderen als eigene will. Das\nhat das Landgericht bei der Angeklagten auf Grund der von ihm\nhervorgehobenen Umstände in allen Fällen ohne Rechtsfehler\nfestgestellt.\n\n3, In dem Falle 8 kommt ein bloßer Versuch nicht in Betracht, weil der Einbruchsdiebstahl durch die Mittäter der Angeklagten vollendet worden ist. Dies ist ihr zuzurechnen.\n\n4. In dem Falle 9 ist die Angeklagte nicht erst nach der\nVollendung des Diebstahls tätig geworden. Sie war vielmehr\nschon an der Planung der Tat beteiligt und hat abredegemäß,\nwährend die Mittäter den Diebstahl vollführten, in einiger Ent-\n\nvr mu.\n\nremain, Teen ee rein ah NEE NZ\n\nu. -\n\nfernung gewartet, um ihnen beim Wegschaffen der Beute zu helfen\nDas hat sie dann auch getan. Ihre Verurteilung als Mittäterin\n\neines schweren Diebstahls begegnet unter diesen Umständen kein\nrechtlichen Bedenken. _ i\n\nII. Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz, wie es zur .\nZeit der Tat und der Aburteilung galt. Inzwischen ist aber dag’,\nJugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Es”\nenthält Vorschriften über Heranwachsende, d.h. Personen, die Ä\nbei Begehung der Straftat über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt\nwaren. Straftaten von Heranwachsenden sind in gewissen, in 105\ndes Gesetzes näher umschriebenen Voraussetzungen nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Die Angeklagte war bei Begehung ihrer Stre\ntaten 19 Jahre alt. Die neue Vorschrift ist alsc auf sie an sich\nanwendbar (§ 116 Abs 1 J6G). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen\ngegeben sind, hat indes der Tatrichter zu prüfen. Das Urteil N\nist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in dieser\nUmfange an das nunmehr zuständige Jugenäschöffengericht zuräckän\nverweisen (§§ 118 Abe 1, 108, 40 JGG).\n\nGlanzmann Krauß Koeniger\nBusch Dr, Wiefels\n\n.’ ...\n’ ..., .. 6\ner BPPETRET 2\n? ee DK .\nan?! var ehe er a ED -\n\n2.\n\nu\nER\n2\n\nOR\n2\n\nFR\n\nB\nas\n72\n373\n\nLo\n6\n\nwer ır EI\nwa ru 8\nZZ .’. Ey\n\nbe\n»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/3-str-115-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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