{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-04_3_StR_397_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"3 StR 397/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 397/54 2284 053°\n\nIm Nauen des Volkes3z\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Edgar K iEEEEENEEED\n\nsus Ti NEED, geboren an BD. AED ir SEE /\n\nHeap,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\n.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954,an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Mertin\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitgende Richter,\nObers*aatsanwalt iD\n\nAls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Fronkfurt/Main vom\n6. -November 1953 mit den Peststellungen aufgehoben,\nsoweit die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\n.n...\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und mit Urkundenfälschung, sowie wegen Vergehens\ngesen § 348 Abs 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon 8 Monaten und 2 Wochen sowie einer Geldstrafe verurteilt worden. Die erkannte Strafe ist zur Bewährung auf\ndie Daver von 4 Jahren ausgesetzt worden.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte als Vollziehungsbeamter des Finanzamts F>-\nED 2.%.-EEEEB von einkassierten Steuergeldern etwa\n4.100 DM nicht und weitere etwa 4.300 DM nach vorüberzehender Verwendung für eigene Zwecke verspätet an seine\nBehörde abgeliefert. Er hat die zur Kontrolle der EZinnahmen des Finanzamts bestimmten Register unrichtig geführt\nund unrichtige Belege hierzu vorgelegt, indem er einbezahlte Steuergelder in die Einzehlungsnachweisungen nicht,\naur teilweise, verspätet oder bisweilen auch auf den Namen anderer Steuerpflichtiger verbucht und entsprechende\nunrichtige Einzahlungsbelege hergestellt hat. Er hat weiter in einem Fall eine Lohnsteueranmeldung verfälscht und\nin einem weiteren Fall eine ihm amtlich zugängige Vollstreckungsakte beiseite geschafft,\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat die Verletzung des sachlichen\nRechts und zwar des § 23 StGB gerügt. Die Revision ist\nGanach in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt, soweit das Landgericht dem Angeklagten die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision rügt, daß das Urteil sich nicht mit\nder Frage auseinandersetze, ob das Öffentliche Interesse\n\ndie Vollstreckung der Strafe erfordere, obwohl dies nach\ndem festgestellten Sachverhalt einer näheren Prüfung be-\n\neurft habe»\n\nDie Revision muß Erfolg haben.\n\nDas Urteil legt zu § 25 StGB nur dar, daß der Angeklagte verfrüht in eine Stellung gekommen sei, die an\nihn zu hohe charakterliche Anforderungen gestellt habe,\ndaß die Kontrolle über seine mätigkeit lückenhaft gewesen sei und daß er den Schaden voll ersetzt habe. Unter\ndiesen Umständen sei es, Vor allem avch im Interesse der\nFanilie des Angeklagten, angezeigt, ihm Gelegenheit zu\ngeben, nachzuweisen, daß seine strafbaren Handlungen nur\nsine einmalige Entgleisung gewesen seien. Es sei zu erwarten, daß er in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, da er Familie habe, über eine\nausreichende Wohnung verfüge und eine arbeit habe, die\nihn und seine Familie ernähre.\n\nMi+ diesen Darlegungen hat das Lendgericht nur festgestellt, daß die Voraussetzungen des 8 23 Abs 2 StGB gegeben sind, deß nämlich die Persönlichkeit des Verurte:lten und sein torleben in Verbindung mit dem Verhalten nach\nder Tat erwarten lassen, daß er unter der Einwirkung der\nAussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und georänetes\nLeben führen werde.\n\nDie Vollstreckung einer Strafe darf jedoch auch bei\npersönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten hicht\n\nausgesetzt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des\n§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB vorliegt (BGHSt 6, 125 /126/)» Hiernach darf eine Strafe aber nicht ausgesetzt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse ihre Vollstreckung erfordert.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts lange Zeit hindurch planmässig\ndie Finanzkasse um einen erheblichen Betrag geschädigt;\n\ndas Vertrauen der betroffenen Steuerzahler auf die Sauber-\n\nse\n- 4 -\n\nkeit des Behördenbetriebs schwer enttäuscht und damit dem\nAnsehen der Behörde in der Öffentlichkeit geschadet hat,\nerforderte aber die besonders sorgfältige Prüfung dieser\nFrage, .\n\nStrafaussetzung zur Bewährung ist nur dann zulässig,\nwenn das Landgericht der Überzeugung ist, daß trotz der\nvorerwähnten Umstände das Öffentliche .Interesse der Strafeussetzung nicht entgegensteht. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Landgericht diese Frage überhaupt geprüft\nhat. Ss erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Strafkanmer bei pflichtgemässer Berücksichtigung der Interessen\nder Allgemeinheit zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die\nArt und Schwere der Verfehlungen des Angeklagten und die\ndaraus zu entnehmende Verwerflichkeit seiner Gesinnung\ngegenüber den in seiner Person begründeten Umständen derart überwiegen, daß aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Sirafaussetzung zur Bewährung unzulässig war\n(vgl BCH 3 StR 187/54 vom 13.5.1954). Es hätte hier insbesondere berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagve nicht zus Not gehandelt hat und die in strafbarer Weise erlangten Gelder teilweise beim Spiel und in Frauengesellschaft vertan hat, wobei seine Spielschulden allein\n1.200 DM betrugen.\n\nDas Urteil muß somit, soweit dem Angeklagten Straf-\n\naussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, aufgehoben\nwerden,\n\nZu bemerken ist noch, daß die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls nicht im Urteil, sondern in dem nach\n§ 268 a StPO zu erlassenden Beschluß festzusetzen ist\n\n-5_\n\n(BGH 5 StR 686/53 vom 2. Februar 1954 = NJW 1954, 522).\n\nGlanzmann Busch Martin\n\nBundesrichter Maaß ist erkrankt und kann deshalb\nnicht unterschreiben,\n\nGlenzmann Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-397-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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