{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-04_3_StR_392_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"3 StR 392/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2284 096\n\nFür die Amtiiche Sammlung!\n\nGeseizs StGB § 23\n\n\"Rechtssatz; Die Anrechnung von Untersuchungshaft schliesst\ndie Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung\nfür den Rest der Strafe nicht aus (Ergänzung zu\n\nBEHSt 6; 163).\n\nAktenzeichen: 3 StR 392/54\nUrteiil des BGH vom 4. November 1954 IG Marburg/lahn\n\n3 StR 392/54\n\nImNanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Richard > aus HOW; dort\nEEE s\n\ngeboren an@®:\n\n2. den Kraftfahrer Georg K ED zus HE, dort\ngeboren an BP. «bi,\n\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u,3,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt > i.d,Verhandlung,\nOberstaatsanwalt b.d. Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichtsin Marburg/lahn vom 17.\nMärz 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmitteis fallen der Staats--\nkasse zur last,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründesz\n\nDie Angeklagten DEE und Ki die auf einer Kirmes\nAusschreitungen gegen einen Polizeibeamten im Dienst begangen\nhatten, sind wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tat-\n“ einheit mit gefähriicher Körperverletzung je zu vier Monaten\nGefängris verurteilt worden, Auf die Strafe ist die erlittene\nUntersuchungshaft angerechnet worden. \"Für den noch zu verbüssenden Teil der Freiheitsstrafen\" ist den Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden,\n\nDie Revision der. Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie\nmuss ohne Erfolg bleiben,\n\n1.)Das Landgericht hat zunächst die Frage geprüft, ob\ndie Persönlichkeit der Verurteilten, ihr Vorleben und ihr\nVerhalten nach der Tat erwarten lassen, dass se unter der\nEinwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges\nund georänetes Leben führen werden, Es hat diese Frage bejaht und die Gründe für seine Überzeugung im Urteil dargelegt. Die Revision meint nun aber (unter Bezugnahme auf\nein Urteil des 0i& Celle vom 3. ‚Februar 1954, abgedruckt\nin GA 1954 S 123), der Tatrichter müsse sich auch beim\n'Voriiegen der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB darüber\nschlüssig werden, ob die Strafaussetzung zur Bewährung\nim Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Zwecke staatlichen Strafens, wie Sühne, Besserung und Abschreckung, die\n\"angemessene und gerechte Sanktion darstelle. Es sei denkbar,\ndass der Gesichtspunkt der Schuld eine Strafaussetzung gestatte, der Erziehungszweck oder eine Generalprävention ihr\njedoch entgegenstehe. Nach den Urteilsgründen habe die\nStrafkammer derartige Überlegungen nicht angestellt,\n\nFu\nZen\n——..\n\nEx U ne 5 a ne\n\nwur u\nPer “ wi\n\n_—o-De ..\n\nvun;\n\nle am. Serum Tasr e\n—\n\nPSDEREEIK\nA IST\n\num m ya ne ug teen\n\n“me sen rn amenn en\n\n2 tunen\n\nnt\n\nRe\n\nPASBP er Fe were Fererar\n\n- Vollstreckung der Strafe als zwingenden Grund für die\n\nMit diesem Vorbringen verkennt die Revision das Verhältnis des Abs 2 des § 23 StGB zum Abs 3. §§ 23 Abs 2\nStGB befasst sich nur mit der persönlichen Aussetzungswürdigkeit .des Verurteilten, also mit der Frage, ob die\nErziehung des Täters zu künftigem Wohlverhalten die Vollstreckung der Strafe erfordert oder deren Aussetzung zulässt, Die weiteren Fragen, ob die Schwere der Schuld des\nVerurteilten oder die Abschreckung anderer möglicher\nRechtshrecher (sog. Generalprävention) der Strafaussetzung\nzur Bewährung entgegensteht, sind im Ranmen des § 23 Abs 3\nNrı StGB zu prüfen, der das öffentliche Interesse an der\n\nVersagung der Strafaussetzung aufstellt (vgl EGHSt 6, 125\n1287).\n\n2.)Ejin öffentliches Interesse an dem Vollzug der\ngegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen hat das\nLandgericht u.a. mit dem Hinweis darauf verneint, dass die\nAngeklagten im Anschluss an die Tat sofort in Untersuchungshaft g genommen worden seien, Dadurch sei nach aussen bereits\nin hinreichender Weise gezeigt worden, dass gegen Täter wie\ndie Angeklagten rasch und mit aller Entschiedenheit vorgeganzen werde, Einer Vollstreckung des Strafrestes bedürfe\nes daher aus Abschreckungsgründen nicht, Das öffentliche\nInteresse erfordere die Vollstreckung der Strafe auch nicht\naus dem Gesichtspunkt besonderer Verwerfiichkeit der Taten\nder Angeklagten, Diese seien’ zwar äusserst hartnäckig gegen\nden Polizeibeamten vorgegangen, sie hätten sich aber immerhin auf den Einsatz ‚ihrer Körperkräfte beschränkt.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, das öffentiiche Interesse an der Vollstreckung der Strafe ergebe sich\naus der Schwere und Hartnäckigkeit der Widerstandshandlungen\nder Angeklagten sowie aus der Häufigkeit solcher Ausschrei-\n\ntungen. Auch die Person des Verletzten falle dabei ins\nGewicht; denn dieser sei. als Polizeibeamter lediglich\nseiner Pflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgekommen, die gegen ihn verübten Gewalttätigkeiten hätten\nsich also gegen eine Person gerichtet, die gerade im Begriff gestanden habe, Belange der Allgemeinheit wahrzunehmen. Der Umstand, dass die Angeklagten in Untersucungshaft gewesen seien, könne bei der Prüfung des öffentlichen\nInteresses an der Strafvollstreckung nicht berücksichtigt\nwerden,. weil hierfür nur die Tat als solche herangezogen\nwerden könne,\n\nDiese Einwendungen können nicht durchdringen. Die Frage, ob das öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu beurteiien (BGH 2 StR 152/54 vom 2. Juli 1954).\n\nDas Revisicnsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter\n_ bei seiner Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (BGH 5 StR 217/54 vom 15. Juni 1954 in VRS 7,\n46). Das ist hier nicht der Fall.\n\nDas Landgericht hat die beiden entscheidenden Gesichtspunkte, aus denen sich ein Öffentliches Interesse an der\nStrafvollstreckung ergeben kann (vgl BGHSt 6, 125), erwogen\nund im Urteil erörtert,\n\na) Dass es die Notwendigkeit der Abschreckung anderer\nim Hinblick auf die Verhaftung der Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die Tat und die von ihnen erlittene Untersuchungshaft verneinte, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, Entgegen der Meinung der Revision kann der\nTatrichter bei der Prüfung dieser Frage auch Umstände berücksichtigen, die nicht in der Straftat als solcher begründ& sind, Der die \"Generalprävention! rechtfertigende\n\ntn nn te\n\nu\n\nwa teen\n\n22-2\n\n. a Zu Er SE\n\nnn ann\n\nER\nw\n&\ni\n|\nns\nH\nh\n8;\nfi\n\nN.\nEi:\n\n- rücksichtigen, .0b eine Haft von 26 Tagen geeignet war,\n\n:vcllstreckung mit dem Hinweis auf die in der Sache erlittene\n\nGrund, die Gefahr der Begehung gleicher oder ähnlicher\nTaten durch andere, ist selbst ein solcher Umstand. Ebenso kann und muss der Tatrichter Umstände verwerten, die\nin der Zeit zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung eingetreten sind, wie z,E. einen Rückgang von\nStraftaten bestimmter Art, der die Abschreckung anderer\nnicht mehr vordringlich sein läss#,\n\nDas Landgericht durfte daher die Tatsache, dass sich\ndie Angeklagten im Anschluss an die Straftat in Untersuchungshaft befunden hatten, bei der Prüfung des Ööffentlichen Interessesan einer Vollstreckung der Reststrafe be- |\n\nauf die Bevölkerung abschreckend zu wirken, war im übrigen\nTatfrage, deren Beurteilung der Strafkammer zustand. Der\nRevision ist überdies entgegenzuhalten, dass ihre Behaup--\ntung, Ausschreitungen der von: den Angeklagten begangenen\nArt seien besonders häufig, dürch die Urteilsfeststellungen\nnicht bestätigt wird, \"\n\nDer Verneinung des öffentlichen Interesses an der Straf-\n\nUntersuchungshaft steht das Urteil des Senats in BGHSt 6,\n63 nicht entgegen, Die auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft ist zwar als verbüsste Strafe anzusehen. Gleichwehi ist die auf den Strafrest beschränkte Aussetzung zur |\nBewährung keine verbotene Teilaussetzung im Sinne der angeführten Entscheidung. Nachdem das Landgericht den Angeklagten\ndie erlittene Untersuchungshaft angerechnet hatte, hatte es\nkeine Wahl mehr, ob es die Strafe ganz oder nur teilweise\nzur Bewährung aussetzen wollte, Die Aussetzung konnte nach\nder Natur der Sache nur \"den noch zu verbüssenden Teil der\nFreiheitsstrafen\" ımfassen. Wollte man den Grundsatz, den\n\nIp\n\nder Senat aa0 aufgestellt hat, auf Fälle wie den vorliegenden anwenden, dann könnte der Tatrichter nie die Strafe\nzur Bewährung aussetzen, wenn er dem Angeklagten eine in\n\nder Sache verbüsste Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnen würde, während er die Möglichkeit der Strafaussetzung\nbehielte, wenn er von einer Anrechnung der Untersuchungshaft absähe. Das kann vom Gesetz auch bei grundsätzlicher Ab-\n\n.lehnung des kurzfristigen Strafvollzugs (vgl BGHSt 6,\n\n165) nicht gewollt sein,\n\nDer nier vertretenen Ansicht kann auch nicht entgesen-\n\n: gehalten werden, dass das Landgericht dann, wenn die Ange-\n\nklagten keine Untersuchungshaft verbüsst hätten, das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung möglicherweise\nbejaht ‚hätte und dass sich diese Entscheidung dann notwendig auf die ganze Strafe erstreckt hätte. Denn in diesem\nFalle läse der von der Strafkammer wegen Verneinung des\nöffentlichen Interesses angeführte Grund eben nicht vor.\n\nDie Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung\nbleibt allerdings auch bei Anrechnung der Untersuchungshaft an die Bedingung des § 23 Abs 1 StGB geknüpft. dass\ndie insgesamt ausgesprochene Freiheitsstrafe neun Monate\nnicht übersteigt, Auf die Länge des Strafrestes, der nach\nAnrechnung der Untersuchungshaft verbleibt, kommt es nicht\nan (BGHSt 5, 377). Auch ist es dem Tatrichter verboten, etwa\n\nnur einen Teil des nach Anrechnung der Untersuchungshaft\n\nverbleibenden Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Insoweit\nwird an dem in BGHSt 6, 163 aufgestellten Grundsatz, dass\neine Teilaussetzung nicht statthaft ist, uneingeschränkt\nfestgehalten.\n\nvr rn en\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist auch nicht ent...\nscheidend, ob die Haft der Angeklagten in weiteren Kreisen\nder Bevölkerung bekannt geworden ist. Es genügt, dass sie\nden Personen bekannt geworden ist, die die Ausschreitungen der Angeklagten beobachtet oder von ihnen erfahren\nhaben und sich für deren strafrechtliche Ahndung interessiert\nhaben. Das aber kann bei den ländiichen Verhältnissen, in\ndenen sich der Vorfall abgespielt hat, nicht bezweifelt wer-\n\nden.\n\ndb) Auch die Erwägung des Landgerichts, das Vorgehen\nder Angeklagten sei nicht so verwerflich gewesen, dass aus\ndiesem Grunde der Vollzug der Reststrafe erforderlich sei,\nist mit Rechtsgründen nicht angreifbar, Aus dieser Erwägung\nspricht die Überzeugung der Strafkammer, dass auch der Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht kein Öffentiiches Interesse an der Strafvollstreckung begründe. Hierbei\ndurfte der Tatrichter berücksichtigen, dass die Angeklagten\nimmerhin durch die Untersuchungshaft einen Teil der Strafe\ntatsächlich verbüsst haben.\n\n2) Den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt;\ndass der Angegriffene und Verletzte diensttuender Polizeibeanter war, dessen Tätigkeit den Belangen der Allgemeinheit gewidmet war, hat die Strafkammer nicht übersehen. Das\n£Zolgt aus der in den Strafzumessungsgründen enthaltenen\nBemerkung, der Schutz eines zur Aufrechterhaltung von Ruhe\nund Gränung eingesetzten Polizeibeamten liege im Interesse\nder friedfertigen Bevölkerung, tätliche Angriffe auf einen\nsoichen Beamten seien daher in jedem Falle streng zu bestrafen. Ob das Landgericht mit dieser Bemerkung auf die erhöhte\nSühnebedürftigkeit der Taten der Angeklagten oder auf die\nNotwendigkeit allgemeiner Abschreckung oder auf beide Ge-\n\nsichtspunkte abstellen wollte, kann auf sich beruhen, Nach\nLage der Sache kann auch als ausgeschlossen angesehen\nwerden, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Sühnebedürftigkeit der Tat das Interesse des Verletzten an\neiner hinreichenden Genugtuung ausser acht gelassen hat\n(BGH IJZ 1954, 450). Dagegen spricht u.a. der Umstand,\ndass den Angeklagten nach § 24 Abs 1 Nr 5 StGB erhebliche\nGeldbussen auferlegt worden sind.\n\nNach alledem kann die Revision der Staatsanwaltschaft\nkeinen Erfolg haben. Der Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten,\n\nGlanzmann Busch Martin\n\nBundesrichter Maaß ist\nerkrankt und deshalb\nverhindert, zu unterschreiben.\n\n Glanzmann Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-392-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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