{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-04_3_StR_330_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"3 StR 330/54","doktyp":null,"leitsatz":"1. zrweist sich ein kraftfahrer änrch die\nTat unver Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller sonst bedeutsamen\nUmstände als ungeeignet zum Führen eines\nLraftfehrzeuges, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil damit zugleich\nfeststeht, dass er die Allgemeinheit\nkünftig gefährden wird.\n\n2. Haßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung\nder Kignungsfrage ist der Zeitpunkt der\nUrteilsfindung. Es können daher auch Umstände berücksichtigt werden, die zwischen\nTat und Eauptverhandlung harigeireten sind.\n\n3. Ein einmaliges Versezen im Ver«ehr, das\nfür sich allein noch keinen sicheren Schluß\nauf fahrtechnische oder charazterliche\nUnzuverlässigkeit des Angeklagten zuläßt,\nrechtfertigt nicht Gie Veststellung der\nmangelnden Zigrung zum Führen von srafifahrzeugen.\n\n4, auch wenn die Tat diesen Schluss nabeleegt,\nkann 6er Richter auf Grunä Ges vom Angeklagten zuverlässig gewonnenen ?ersönlichkeitsbildes im Zinzelfalle den Zignungsmangel verneinen.","text_plain":"2284 094\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 42 m\n\nRechtssatz: 1. zrweist sich ein kraftfahrer änrch die\nTat unver Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller sonst bedeutsamen\nUmstände als ungeeignet zum Führen eines\nLraftfehrzeuges, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil damit zugleich\nfeststeht, dass er die Allgemeinheit\nkünftig gefährden wird.\n\n2. Haßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung\nder Kignungsfrage ist der Zeitpunkt der\nUrteilsfindung. Es können daher auch Umstände berücksichtigt werden, die zwischen\nTat und Eauptverhandlung harigeireten sind.\n\n3. Ein einmaliges Versezen im Ver«ehr, das\nfür sich allein noch keinen sicheren Schluß\nauf fahrtechnische oder charazterliche\nUnzuverlässigkeit des Angeklagten zuläßt,\nrechtfertigt nicht Gie Veststellung der\nmangelnden Zigrung zum Führen von srafifahrzeugen.\n\n4, auch wenn die Tat diesen Schluss nabeleegt,\nkann 6er Richter auf Grunä Ges vom Angeklagten zuverlässig gewonnenen ?ersönlichkeitsbildes im Zinzelfalle den Zignungsmangel verneinen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 330,54\nUrteil des BGH vom 14. .Dezember 1954 LG Kassei\n\n.\n[7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den Börkerneister Reinhard R ED aus Oi,\ndort geboren am Du ED,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhbandlung vom 4.November 1954 in der Sitzung vom\n14 .Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof.Dr.Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Kkaaß\nBundesrichter Dr .Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt und teilweise\nÜberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB und\nEilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 9.April 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Pechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nK“\n\nGründe:\n\nDer angeklagte, ein Bäckermeister, hatte ein sechzehnjähriges Wäächen als Haushaltshilfe eingestellt,\nbeschäftigte es aber such in seinem Gewerbebetrieb und\nnahm es zum täglichen Brotausfahren in seinem Lloyd-\n\n“ Lieferwagen mit. Nach der im angefochtenen Urteil\nnäher begründeten Ansicht der Strafkammer bestand\nzwischen ihm und dem Mäöchen ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174\n\nNr 1 5tGB. Wenige Wocken nach der Anstellung des uödchens begann der „ngeklagte, sich ihm unsittlich zu\nnähern, wozu er insbesondere die üeschäftsfahrten mit\ndem Kraftwagen ausnutzte. Er faßte häufig dem rechts\nneben ihm sitzenden Mädchen während Fahrtpausen, Jie\ner teilweise ohne Kotwendigkeit einlegte, an die Überschenkel und an den nackten Geschlechtsteil. Im Laufe\nder Zeit ging er dazu über, Gas “ädchen auch während\ndes Falirens unzüchtig zu berühren, inden er Seine\nrechte Hand zwischen die Beine des üädchens bis an\n\nden Geschlecktsteil Zührte und sie dort eine Weile\nbeließ. Währenddessen steuerte er den Zraftwsgen mit\neiner Hand; die äbwehrversuche des WäÄdchens veantwortete er mit den Worten, er könne auch einhändig fahren.\nUm die unzüchtigen kandlungen möglichst ungestört vornehmen zu können, fuhr der Angeklagte häufig über das\nWeichbild der Stadt hinaus. Mehrmals näherte er sich\ndem Mädchen in der festgestellten Weise auch in den\nRäumen seiner Bäckerei. Seine Verfehlungen erstreckten\nsich von etwa üitte August 1953 bis in den November\n1953.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortge-\n\nTe ERAG TTEREERELL\n\nu\n\nan nn zum\n\nSm\n\nsetzter Unzucht mit einer abhängigen Minderjährigen\n(Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB) zu einem Jahr 4e..\nfängnis verurteilt. Es hat ihm ferner auf Grund des\n\n§ 42 1 StGB auf die Dauer von drei. Jahren verboten,\nin seinem Beruf als Bäcker weibliche Personen unter\n21 Jahren anzustellen, auszubilden und zu beaufsicentigen. Schließlich hat es ihm nach § 42 m StGB die\nFehrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen\nund angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis für \"Kraftwagen\" erteilen darf,\n\nder angeklagte hat gegen dieses Urteil durch seinen\nVerteidiger zunächst unbeschränkt Revision eingelegt,\nin der Rechtfertigungsschrift jedoch nur beantragt,\ndas Urteil insoweit aufzuheben. als ihm die Fahrerlaubris entzogen worden ist. In diesem Jmfange nal er\njas Rechtsmittel auch nur begründet. Ein Erfolg muss\nihm versagt bleiben,\n\n1 Die in der nachträglichen Beschränkung liegende\nTeilrücknahme der Revision war an sich zulässig, weil\nder Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\neiner selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich\nist (BSH 2 5tR 300,53 vom 16.Oktober 19533 BGHSt 6, 183\n1847). Sie war jedoch im vorliegenden Falle unwirksam,\nweil der Verteidiger zur teilweisen Rücknahme des\nRechtsmittels nicht ausdrücklich ermächtigt war (§ 392\näbs 2 StPO). Gleichwohl kann das Revisionsgericht nur\nden Ausspruch über die Entziehung’ ser Fahreriaubnis\nprüfen, da der Angeklagte es unterlassen hat, das Rechtsmittel in weiterem Umfange zu begründen. Die Revision\nist daher insoweit unzulässig (§ 344 Aos 2 Satz 1. StPO:\n\nve). RG HRR 1.940 Nr 3465 BGH 2 StR 272,’51 vom 5. Oktober\n1.951 - IM Nr 1 zu § 302 StPO), Mit dem Schuldspruch,\nder Strafe und dem teilweisen Berufsverbot hat sich\ndas Fevisionsgericht demnach sachlich nicht mehr zu\nbefassen\n\n2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer\nder Sperrfrist hat das Landgericht folgendermassen begründet: Die Sicherungsmaßnahme erscheine erforderlich,\nweil die Strafe allein nicht gentigen werde, um den\nAngeklagten angesichts der günstigen Gelegenheit, die\nein Kraftwagen dafür biete, von Straftaten der festges.ellten Art oder von ähnlichen Straftaten abzuhalten.\nDurch den Mißbrauch des Fahrzeugs zur fortgesetzten\nBegehung eines Sittlichkeitsverbrechens habe der Angeklagte eine allgemeine charakteriiche Unzuverlässigkeit\nbewiesen, die ihn zur Führung eines Ara?ftwagens ungeeignet mache. Er habe auch mehrfach die verkei.rssichere\nFührung seines Wagens ausser acht gelassen, indem er\nwährend der Fahrt das Wädchen mit der rechten fland\nunzücktig berührt und dabei das Steuer nur mit der\nlinken Hard bedient habe.\n\nDiese, wenn auch knappe Begründung hält der rechtlichen Prüfung stand. u\n\na) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB\nsetzt ais erstes voraus, dass der Angeklagte bei oder\nin Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs\noder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs\nobliegenden Pflichten eine mit Strafe bedrohte Handlung\nbegangen hat und deshalb zu Strafe verurteilt oder nur\nwegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wird.\n\nDiese Voraussetzung liegt hier zweifelsfrei vor.\nver angeklagte hat die im Kraftwagen vorgenommenen\nTeilhandlungen des fortgesetzten Sittlichkeitsverdrechens zwar nicht bei, wohl aber im (unmittelbaren)\nZusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs\nunc, soweit sie während des Fahrens geschehen sind,\nauch unter Verletzung der ihm als Kraftfshrer obliegenden Sorgfaltspflicht (vgl § 7 Abs 3 StVO) begangen.\nDas bedarf bei dem vom Landgericht festgestellten\nSachverhalt keiner näheren Erörterung. Der Fall gibt.\nüem Senat daher keinen Anlaß, zu den im Schrifttun\ngegen sein Urteil vom 5.November 1953 (3 StR 542/53)\nin BGHSt 5, 179 vereinzelt erhobenen Zinwendungen\nStellung zu nehmen.\n\nb) Als‘ zweites setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m öt3B voraus, dass sich der argeklagte Naurch die Tat als ungeeignet zum Führen von\nsraitfahrzeugen erwiesen hat.' Das Landgericht hat\nder Bignungsmangel des Angeklagten sowohl in der bei |\nder Straftat zutage getretenen allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit als auch in der wiederholten\nAusserachtlassung der zum verkehrssicheren lühren eines\nkraftwagens erforderlichen Sorgfalt gesehen. Auch insoweit befindet es sich in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Senats aa0.\n\nDie Feststellung, dass sich jemand durch die Tat\nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen\nhat, enthält zugleich die weitere Feststellung, daß\nie Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit\nkünftig gefährden würde und dass die Entziehung der\nFahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit\nhiervor zu schützen. Jamit erledigen sich, wie nach-\n\nstehend näher dargelegt wird, die Bedenken, die in\nSchrifttum und Rechtsprechung gegen das in BGHSt 5,\n168 (174 ff) veröffentlichte Urteil des Senats vom\n5 November 1953 erhoben worden sind (u.a.Hartung in\nJZ2 1954, 137 und NW 1954, 13375 Schmidt-Leichner\nin NJW 1953, 1849 /18507 und 1954, 1595 Urteile des\n1.Strafsenats des Bundesgerichtshofs 1 StR 633/53\nvom 25.Februar 1954 in JZ 1954, 541 = VBES 6, 424\nund des 1.Ferienstrafsenats 1 StR 165/54 vom 26.Au-\n: gust 1954 in NJW 1954, 1536 Nr 20 :: VRS 7, 301).\n\nSowei+ ersichtlich, bestand und besteht Übereinstimmung darüber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe, sondern eine waßregel der Sicherung\nund Besserung ist und als solche nicht der Sühne der\nTat, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters dient, also\ndie Gefahr künftiger Straftaten dieses angeklagten\nvoraussetzt. Das ergibt sich eindeutig u.a. aus der\ngesetzestechnrischen Einordnung der Haßregei sowie\ndaraus, dass diese auch gegen Täter ausgesprochen\nwerden kann, die wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen werden müssen (vgl auch Ziff II zu Art 2\nNr 1 und 2 der Begründung zum Regierungsentwurf eines\nGesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Strassenverkehr, BTürucks Nr 2674 vom 10.0ktober 1951 S 12).\n\nDagegen is\" streitig, ob die (künftige) Gefährlichkeit des Täters nach der Feststellung seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \"unwiderleglich vermutet\" wird (so u.a. der erkennende Senat in\nBGHSt 5, 168 /T73/, das Bayer.ObL& in NIW 1954, 1337,\nBruns in GoltdArch 1954 S 161 /T66 ££/ und Lackner\nin MDR 1953, 73) oder jeweils noch besonders geprüft\n\n“ur...\n\n. .\nnurzree\n\n£3\n\nii nt u meine\nDr Du abe\n\nerran\n\numan ne\n\nSure 3 0°\n\nund im Urteil dargetan werden muss so insbescndere\nder 1-.-Strafsenst und der 1.Ferienstrafsenat aaN).\nEng damit zusammen hängt die ebenfalls verschieden\nbeantwortete Frage. ob der Tatrichter überdies besonders zu prüfen und festzustellen hat, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die\nAllgemeinheit vor der durch den Täter drohenden Gefahr zu schützen. Dabei werden die mit der Auslegung\ndes § 42 m St&B verbundenen Zweifel in ihrer Bedeutung bisweilen überschätzt. Sie betreffen im Grunde\ngenommen rechtstheoretische Überlegungen, deren\nGegensätzlichkeit nicht notwendig ein Auseinandergehen der Rechtsprechung in der Beurteilung praktischer Fälle mit sich bringt.\n\nder erkennende Senat ist in seinem Urteil vom\n5 Kovember 1953 in BUHSt 5, 168 (vgl auch 3 StR 345/53\nvom 12.November 1953, teilweise abgedruckt in NJW 1.954,\n245) vun dem Wortlaut des § 42 m Abs L StGB ausgegangen, der die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausdrückiich an die Voraussetzung knüpft, dass \"die öffens;liche Sicherheit sie erfordert\" (vgl. §§ 42 b und\nd2 e StGB) oder dass die Maßregel \"erforderlich ist,\num die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu\nschützen\" (§ 42 1 St&B; vgl auch §§ 42 a und 42 d\nStGB). Dem ist entgegengehalten worden, dass es sich\ninsaweit um ein Fassungsversehen des Gesetzgebers\nhandeln könne (so Hartung in JZ 1954, 137 /T387, aber\nauch der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem\nerwähnten Urteil vom 25,Februar 1954 und OLG Celle in\nNJW 1954, 652 Nr 23). Dieses müßte, wenn es vorläge,\nschon im Regierungsentwurf enthalten gewesen sein}\ndenn dieser ist unverändert Gesetz geworden. Um das\n\n8\n\nzu prüfen, hält der Senat es für zulässig, hier auch\ndie vorparlamentarische äntstehungsgeschichte des\nGesetzes heranzuziehen. Dabei ergibt sich, dass in\ndem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriuns\ndie folgende Fassung des § 42 m Abs 1 StGB vorgesehen war:\n\n\"Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Hand\nlung, die er bei oder im Zusammenhang mit der\nFührung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines sraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe\nverurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das\nGericht zugleich die Fahrerlaubnis, wenn dies_er-Zorderlich ist, um die Allsgemeinkeit vor weiterer\nSefährdung, zu schützen.\"\n\nDie Annahme, dass aieser Hinweis auf die Gefährlichkei\n\ndes Täters und die Erforderlichkeit der Sickerungsmaßregei in der mit dem jetzigen § 42 Abs 1 Satz 1\n\nStGB wörtlich übereinstimmenden Fassung des Recierungs-\n\nentwurfs versehentlich weggeblieben sei, verbietet\nsich schon deshaib, weil der Bedingungssatz nicht einfach weggefallen, sondern durch die Worte ersetzt worden ists \"wenn er sich durch die Tat als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat\". Daß dem\nkeine „bsicht zugrunde gelegen haben und di.e Änderung\nnur ein Fassungsversehen gewesen sein soll, kann\nSchlechterdings nicht angenommen werden (vgl auch\nDreher in JZ 1954, 542). Das zeigt auch ein Vergleich\nder Begründungen zum Referenten-und zum Regierungsentwurf. Die Begründung zum Referentenertwurf erl.äuterte den ursprüngiich vorgesehenen Bedingungssatz\n\nBL nn\n\nm tee men me.\nu a ne\n\nganmn =\n\n.. 33\n\nFi ud\n\nim Anschluss an die Rechtsprechung zu den bisherigen\nsichernden Maßregeln dahin, dass die Tat ein Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters sein müsse\n\nund daß von ihm bei Belassung des Führerscheins weitere Taten der in § 42 m bezeichneten „rt zu erwarten\nsein müßten. Jie Begründung zum Regierungsentwurf\nweist demgegenüber zwar auf den allgemeinen Gedanken\nh:n, dass sich die üntziehung der Fahrerlaubnis als\nneue Haßregel der Sicherung und Besserung der Eigenart und der Zweckbestimmung der übrigen in den §§ 42 a\nbis 42 n StGB geregelten Maßnahmen anschliesse, die\naus anlass der Begehung einer mit: Strafe bedrohten\n\nTat verhängt werden könnten unä dem Schutz der Allgemeinheit gegen solche kechtsbrecher dienten, die sich\ndurch ein mit Strafe bedrohtes Verhalten als eine\nsefahr für die Allgemeinheit erwiesen hätten (vgl\n\nauch BGH 1 StR 633,55 vom 25.Februar 1954 aa0). Die\nBrgründung spricht dann aber unmißverständlircn davon,\ndass die gerichtliche Entziebung der Fahrerlaubnis\naasser einer zu der Führung eines sraftfahrzeugs in\nBeziehung stehenden Tat (nur) voraussetze, daß der\nTätTe” sich durch die Tat als ungeeignet; zum Führen von\nKrafüfahbrzeugen erwiesen hat, und daß diese Voraussetzung der Regelung entspreche, die der jetzige d 4\nabs i StVG für die Entziehung der Fahrerlaubnis im\nVerwaltungswege enthält. Für diese ist aber anerkannt,\ndass sie ausser dem Nachweis der mangelnden Eignung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht noch die besondere Feststellung der vefahr künftiger Rechtsverletzungen durch den Betroffenen erfordert, obwohl auch\ndie Verwaltungsbehörden die Fahrerlaubnis nur zum\nSchutze der Verkehrsgemeinschaft entziehen und deshalb\n\n8Y\n\nnur solche Mängel berücksichtigen dürfen, die eine\nGefähräung der Verkehrssicherheit befürchten lassen\n(vgl dazu dic Ibersicht in \"Kraftverkehrsrenh5 von\nA - Z\" unter \"Führerschein; Entziehung, Erläuterungen 1\").\n\nDer Regierungsentwurf beruht demnach keinesfalls\nauf einem Fassungsversehen. Seine den gesetzgebenden Xörperschaften zugegangene Begründung macht den\nUnterschied in den Voraussetzungen der Entziehung\nder Fahrerlaubnis einerseits und den anderen Llaßregein der Sicherung und Besserung andererseits hinreichend deutlich. ö@s fehlt demnach an jedem Anhalt, daß\nder Gesetzgeber diese Verschiedenheit nicht gewollt\nhabe.\n\nEinwendungen gegen die vcm Senat aus der Fassung\ndes Gesetzes gezogene Folgerung, die Entziehung der\nFahrerlaubnis errTordere nicht die besondere, ausärückiiche Prüfung und Feststellung, dass sie erfcrderlich sei, um die Allgemeinheit: vor weiterer Gsfährdung zu schützen, können auch nicht aus dem abweiskenden Wortlaut des § 11li a StPO hergeleitet werden.\nDort handelt es sich um eine vorläufige Maßregel., für\nderen Anoränung andere Gesichtspunkte maßgebend sind\nals für die endgültige Entziekung der Fahrerlaubnis,\nauf die erst erkannt werden darf, wenn nach umfassender Prüfung Jdie Nichteignung des Täters zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen feststeht. Das Verfahren nach\n§ 111. a StPO bietet nicht die Kechtsgarantieen einer\nHauptverhandlung. Es ist daher durchaus sinnvoll, die\nvorläufige Erntziehung der Fahrerlaubnis an die besondere Feststellung eines sofortigen, dringenden Schutzdedürfnisses der Allgemeinheit zu knüpfen (vgl Dreher\naaO 5 543 und Bruns aaO S 170).\n\n—— [ee nen\nrn et...” .\n\ngen men.\n\nen sn nn men\n\n11\n\nDie Vorschrift des § 42 m Abs 4 StGB endlich beweist nur, dass der Gesetzgeber in einem Nachverfahren die Verkürzung der nach Abs 3 !m Urteil. ausgesprorhenen Sperrfrist zulassen wollte, falls sich\ndie Entbehrlichkeit der Maßnahme vor Ablauf der Frist\nherausstellen sollte.\n\nder Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlaß, ven der in BGliSt 5, 168 /T73 £f/ vertretenen\nReertsansicht abzuweichen, dass die Enrtziehung der\nFahrerieubnis im Einzelfalle nickt die besondere\nFeststellung voraussetzt, dass Gle Belassung der Fahrerlaubnis eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten\nwürde. Der Tatrichter, der die mangelnde Eignung des\n„ngekiägten zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt\nhat, brausht also im Urteil weder seiner Besorgnis\n„ausdruck zu geben, dass üer Angeklagte aurh in der\nSukunft Straftaten der im § 42 m StGB umschr’sbenen\nart begehen werde, noch darzutun, dass die Entziehung\nder Fahrerlaubnis zur Beseitigung dieser Gefahr erfor- |\nderlich sei, weil der angeklagte durch Gas ötrafver-Tabren and die Strafverküssung allein norh nicht hinreichend gewarnt sei und weil andere, weniger einschneiderde Vorbeugungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stünden.\n\nZur Rechtfertigung dieser Ansicht bedarf es allerdings nicht des in BGESt 5, 168 (1.74) verwendeten Begriffs der \"unwiderlegiichen Vermutung\" einer dem ungeeigneten “raftfahrer anhaftenden vefährlichkeit,\nwenngleich eine solche Vermutung im Strafrerht nicht\nschlechtkin undenkbar ist (vgl B6HSt 6. 20 i237 zu\n§ 257 Abs 3 StGB ferner Bruns aaO S 167 und Dreher\naaO 5 543). Die Feststellung, jemand sei zum Führen\nvon kraftfahrzeugen ungeeignet, schließt nämlich schon\n\n8,\n\n- 12 °.-\n\nbegrirfflich die weitere Feststellung ein, er gefährde\ndie Allgemeinheit, sobald er sich an das Steuer cines\nZreftifahrzeugs setze (ähnlich Dreher aa0 S 543; vgl\nauch Bruns aa0 S 168). Andernfalls ist er eben nicht\n\"ungeeignet\". In diesem entscheidenden Punkte stimmt\ndie ansicht des Senats mit der bisherigen Rechtsprechung des 1.3trafsenats im Ergebnis überein. Die\nnsignung\" zum Führen von Kraftfahrzeugen hat nur jemand, der beim Fahren andere nicht gefährdet; wer die\nEignung nicht hat und demnoch fährt, ist gefährlich.\nWo das Fenlen der Eignung einwandfrei wit Tatsachen\nbelegt ist, ergeben diese Tatsachen von selbst die\nBesorgnis, dass die Fahrerlaubnis zum Schaden der\nrechtsgereinschaf* missbraucht werde. Jas gilt sowohl\nin den Fällen. in denen der Zigmungsmangel in der UnfShigkeit zu verziehrssicherem Fahren besteht, als\nsunh dann, wenn er sien im Fehlen der von jedem xkraft-\n\nFfel.rzeugführer zu fordernden allgemeinen charakterlichen\n\nZuverlässigkeit Sussert {vgl BüHSt 5, 179). Die Feststellung der mangeluden Lignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet deshalb nickt eine plosse Vermutung der veföhrlichkeit des \"Ungseeirneten\", deren\nWioerlegung durch das Gesetz ausgeschlossen würde;\nNichteignung und Gefährlichkeit stimmen vieimehr begriflich darin. überein, dass die Nichteignung ohne\nweiteres auf die Gefährlichkeit hindeutet.\n\nDie Feststellung, jemand habe sich als \"ungeeignet\"\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weist ihrem\nWesen nach rirht nur in die Vergangenheit, sondern\nauch in die Zukunft (vgl Schönke-Schröder 7.Aufl Anm\nII % zu § 42 m StGB). Das Merkmal der Nichteignung\n\n-\n\ndrückt eine der Person für länzere Zeit anhaftenie Ei-\n[=3\n\ngenschaft aus. Es ersrhörpft sich nich in der Erfassung\n\n2205) Sr\n\neen 5\n\nDun nn\n\nEn\n\nPR ER\n\ngen. >\n.. ten\n\neiner einzelnen, für die hechtsgemeinschaft gefährlich\ngewordenen Tat, sondern ergreift den körperlichen,\ngeıstigen oder sittlicr-harakterlichen Zustand des\nTäters, aus dem heraus die Tat zu erklären is“. Wollte\nman für die Erziehung der Fahrerlaubnis das bei der\nabzuurteilenden Straftat zutage getretene vorwerfbare\nVerhalten allein genügen lassen, dann bedürfte es des\nBegriffs der mangelnden Eignung nicht. Der Gesetzgeber\nhätte sich in diesem Falle darauf beschränken können,\ndie Anoräünung der Sicherungsmaßregel an die Begehung\neiner mit der Führung eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen,\nwomit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßnahme erhalten hätte (BGH NJW 1954, i536 Nr 2N =\nVERS 7, 301 ,3027). Die urteiismässige Feststellung,\nder ungeklägte habe sich äurch die ihm nachgewiesene\nTat ais ungesignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, schließt demnach ımmer auch die Feststellung\nseiner furtbestehenden Ungeeignetheit und damit seiner künftigen Gefährlichkeit für die Rechtssicherhei%\nein-\n\nDem wird bisweilen entgegengehalten, dass Fälle denkbar seien, in denen sich ein Angeklagter zwar durch\nGle Tat &ls ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen\nerwiesen habe, in denen er aber die Verkehrsgemeinschaft\nkünftig deshalb nicht mehr gefährden könne, weil er,\netwa infolge der bei dem Unfall erlittenen schweren\nVerletzungen, körperlich kein Kraftf=hrzeug mehr führen\nkönne. In diesen Fällen entbehre die EIntziehung der\nFahrerlaubnis jeden Sinnes, Bei diesem Einwand wird\neinmal verkannt, dass es sich bier um seltene Ausnahnuefälle handelt, die für die grundsätzliche Gestaltung\n\n27\n\n= 1 -\n\nder Maßregel keine Rolle gespielt haben; sie können\n\nes auch nicht rechtfertigen, von der an sich gebotenen\nAuslegung des Gesetzes abzugehen. Zum anderen wird\nübersehen, dass es keinen feststehenden Begriff öer\n\"unbedingten Fahrunfähigkeit\" gibt Unfähig zum Fihren\neines Kraftfahrzeugs ist z.B. nicht nur der völlig\nErblindete, sondern auch jeder, dessen Sehvermöger\n\nsc weit herabgesetzt ist, dass er die anderen Verkehrsteilnebmer und die ständig wechselnden Verkehrslagen\nnicht ausreichend zu überblicken vermag. Die Flüssigkeit der Abgrenzung könnte im Einzelfall dazu führen,\ndass von der Entziehung ser Fahrerlaubnis abgesehen\nwürde in der „Annahme, der Angeklagte werüe ohnehin\nkein „sraftfahrzeug mehr lenken. Gleichwoh: könnte sich\ndieser selbst noch für fahrfähig halten und, 65 ibm\n\nder Führerschein belassen wurde, auch tatsäch!icn weiterhin ein Kraftfahrzeug führen, obwohl er zweifelius\neine sshwere Gefahr für die anderen Verkehrsteiineimer\ndarstellen würde. Auch wird sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht immer schon übersehen „assen, “vo der\nkörperliche Zustand des Angeklagten die Führung eines\nAraftir’shrzeugs für dauernd oder doch für längere Zeit\nausschließt, Es widerspräche aber der vom vesetzgeber\ngewoilten Wirksamkeit der neuen Sicherungsmaßregei.,\nwenn jer Richter zu einer so ungewissen Zukunftsyoraus-Sage gezwungen würde. Zudem enthält die Entziehung der\nFahrer: aubnis für den wirklich Fahrunfähigen keine Be-Schwer; sie sichert andererseits die Allgemeinheit mindestens vur einem Hißbrauch des Führerscheins.\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der kignung vder Nichteignung eines angeklagien zum Führen von\nKraltlahrzeugen ist der Zeitpunk* der Urteilsfindung.\n\n— retten ee\n\nET nn and\n\n15 -\n\nDer Richter hat die hierfür erheblichen Umstände s-\n\nzu würd!gen, wie sie sich ihm in der Hauptverhandlung\ndarstellen. Ohne diese Wertung aus der Gegenwertisschau\nheraus ist ein Lebensnahes und gerechtes Ergebnis\nnicht denkbar. Von ihr ist der Fichter nicht deshalt\nbefreit, weil der Bedingungssatz \"wenn sich der Täter\ndurch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftiahrzeugen erwiesen hat\" in die Vergangenkeit gestellt ist.\nDaraus folgt, dass der Tatrichter im Rahmen der Eignungsprüfung auch Umstände berücksicktigen kann, die\nin der Zeit zwischen der Tat und der Hauptverhandlung\nhervorgetreten sind..\n\nEs ist richt zu besorgen, das Absehen von der im\nEinzelfall zu treffenden Feststellung, dass die Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit gefährden\nwürde, könnte die Tatrishter dazu verleiten, bei jeder\nVerurtzilung wegen fahrlässiger Tötung öde: wegen einer\nanderen, wit der Fihrung eines Ärsftfohrzeugs zusammenhängenden Straftat unterschiedsios die Fehrerlaubnis I\nzu entziehen. Wie der Sena+ seit seinem Urteil in\n. BGHST 5, 168 immer wieder mit Nachdruck hervorgehoben\nhat, setzt die Feststellung der Nichteignung zum Führen\non Kraftfahrzeugen eine sorgfältige Abwägung der gesamven Umstände voraus. die einen Schluss auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten und auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen. Hierbei sind nich“\nnur die zur aburteilung stehende Tat mit allen ihren\nBegl.eitumständen, sondern auch die Persönlichkeit des\nAngeklagten, seine bisherige Lebensführung und sonstige\nfür die Beurteilung der Eignungsfrage bedeutsame Tatsachen zu berücksichtigen. Von dieser umfassenden „würdi.-\ngung darf der Richter nur dann abseken, wenn sich die\n\na en\n\nTat als solche dureh ihre Art und Schwere von Verfehlungen ähnlicher Art deutlich zum Nachteil des\nAngeklagten abbebt und unmittelbar ein besonders\nhohes Haß von technischem Nichtkönnen, mangelndem\nReaktionsvermögen oder fehlender sittlisher Reife\noder charekterlicher Festigkeit beweist (BGHS: 5, 168\n/1767; BÜH 1 StR 633,53 vom 25.Februar 1954 ın JZ\n1954, 541. = VRS 5, 424).\n\nDer Vorwurf, sich durch die Tat als ungeei.gne; zum\nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, ist\nnicht begründet, wenn dem Angeklagten nur ein einmaliges, nicht allzu schweres Versagen im Verkehr zur\nLast liegt, des für sich allein noch keinen sicheren\nSchluss auf eine fahrtechnische oder charakterliche\nUnzuvarlässigkeit des Angeklagten gestatret ivgl. 3CH\n3 Stk 224,54 vom 15.Juli 1954 in VRS 7, 357 ‚3597;\nSR 122,54 vom 9.Sepvember 1954 in VRS 7, 353 /356/;\n3+R 557,754 vom 30.September 1954; 4 StR 90/54 vom\n‚Juli 1954).\n\nDD vw\n\nürundsätzlich ist im übrigen zu beachten: Ob die\nTat „usflass mangelnder Zignung des Angeklagten zum\nFühren von Kraftfahrzeugen ist, ist nach dem Wortlaut\nund Willen des Gesetzes in erster Linie aus hergang\nund Unrechtsgehalt der Tat selbst zu beantworten (BGHSt\n5, 168 ‚T76/’). Das schliesst indes nicht schlechthin\naus, dass “er Richter im Einzelfalle - soweit der Bignungsmangei nicht in unbehebtaren körperlichen cder\ngeistigen Mängein besteht - auf Grund des vom Angeklag-\n\nten gewonnenen Persönlichkeitsbildes dessen Ungeeignetheit\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen und damit dessen Gefähr-ichkei: für die Allgemeinheit verneint, obwohl die\n\nEr ER\n\nId HE Fe ERDE\n\n- 17.\n\nTat ais solche diesen Schluss nahclegt. Hier wird der\ndurch die Tat zunächst vermittelte ungünstige Findruck\nvom Angeklagten durch wertvolie persönliche Züge verdrängt und der Schein des Eignungsmangeis, der aus der\nTat gegen den Angeklagten spricht, durch sein Persöniichkeitsbild widerlegt. Das setzt allerdings voraus,\ndass die aus der Person des Angeklagten gegen den Vorwurf der mangelnden Eignung herzuleitenden Umstände\n\nzur sicheren Überzeugung des Tatrichters festgestellt\nwerden können und dass sie die bestimmte Erwartung\nrechtfertigen, Ger ängeklagte weräe in Zukunft f£hig\nund gewillt sein, \"den Lockungen zu widersteken und\n\nden besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus der\nFührung eines kraftfabrzeugs für ihn und die «.11gemeinheit ergeben\" (BGH 1 StR 633,555 vom 25,Februar 1954 aaN). |\n\nErgibt die Beweisaufnahme in dieser Hinsicht keine\nvolles älerheit zu Gunsten des Ängeklagien, Genn muss\nder Trtrichter auf Grund der aus der Tai sich ergebenden Besorgnis erneuter Straffäliigkeit des Angekl.agten\nm Zusammenhang mit der Führung von Araftifahrzeugen |\nden Eignungsmangel bejahen und die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Einschränkung entspricht dem Sinn und\nZweck des Gesetzes sowie dem krimina:ipolitischen Bsdürfnie, Es wäre weder unter dem einen noch unter dem\nanderen Gesichtspunkt vertretbar, dem Tatrichter die\näntziehung der Fahrerlaubnis schon dann zu unters»zgen,\nwenn das Persönlichkeitsbild des angeklagten die blosse\nMöglichkeit offen liesse, dass er trotz der gegen ihn\nsprechenden Tat über die für einen verantwortungsbewußten Krafvfahrer unentbehrlichen Eigenschaften verfüge.\n\n- 18 -\n\nDer 1 und der 4.Strafsenat des Bundesgerichtsnofs\nsind auf Anfrage den vorstehend zu § 42 m Abs 1 StGB\nerläuterten Aauslegungsgrundsätzen beigetreten Der\n5.Strafsenat hatte sich schon früher der Rechtsprechung des erkeunenden Senats angeschlossen (vgl BSH\n5 StR 28/54 vom 26.märz 1954 in VRS 6, 354 /756/ und\n5 5+R 727/5% vom 9.Aäpril 1954); der 2.Strafsenat hat\nihr pisher nicht widersprochen.\n\nDie Ötrafsenave des Bundesgerichtshofs stimmen\nnunmehr auch darin überein, dass das Gesetz über die\nFeststellung der Nichteignung zum Führen von Xraftfahrzeugen hinaus keine besondere Prüfung der weiteren Frage verlangt, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis erforäerlich ist. um die Allgemeinheit or\nden durch den ungeeigneten Kraftfahrer künftig drobenden Gefahren zu schützen Steht die Ungeeignetheit\nund damit die Gefährlichkeit des angeklagten fest.\ndann bleibt kein Reum mehr für Erwägungen des Irhalts,\nob etwa später eintretende Umstände, wie die Verbüssung Jer Strafe, den Angeklagten so \"bessern\" werden,\ndess die Entziehung Ger Fahrerlaubnis aus diesem Grunde\nentbehrlich ist, oder ob die Öffentlichkeit durch andere, weniger einschneidende kKaßnahren ausreichend\ngeschützt werden könnte.\n\nOb es die vorstehenä zufzezeigten Grundsätze auch\nausschliessen, dass der Qatrichter damn von der mtziehung der Fahrerlaubnis absieht, wenn neben dieser\nLaßnahme eine andere Sicherungsmafregel in Trage zommt,\ndie die Allgemeinheit auch vor den durch den angeklazten als Kraftfehrer drohenden Gefahren genügend\nschützt, bedarf hier keiner intscheidung. im vorliegenden Felle konnte auf die Tntziehung der Fehrerlaubnis rohon deshalb nioht verzichtet werden, weil das\n\n“mind.”\n\nPEPPER 7? I ER\n\n1.9\n\ngegen den Angeklagten ausgesprochene Verbot, in\nseinen Bäckereibetrieb weibliche Personen unter\n\n21 Jahren anzustellen, auszubilden oder zu beaufsichtigen, dem mit der llassregel nach § 42 mn Abs ].\nBtTGB verfolgten Schutzzweck nicht in jeder Hinsicht\ngerecht wird. Das teilweise Berufsverbot soll dem\nAngeklagten zwar auch die liöglichkeit nehmen, sich\nkünftig im Araftwagen an jugendlichen weiblichen\nangestellten, die seiner Obhut anvertraut sind,\nsittlich zu vergehen. Es hindert ihn indes nicht,\ndas gesenüber ködchen und Frauen zu tun, die seiner\nOohut nicht unterstehen. Die von dem angeklagten\nausgehende Verkehrsrefahr wäre aber in solchen FEllen um nichts geringer. Auch hier könnte ihn seine\ngeschlechtliche Unbeherrschtheit zu fahrtechnischen\nFahrlässigkeiten und groben Unachtsamkeiten bei\n\nder Führung des kraftwazens hinreissen. Dieser vefahr vermeg das im Urteil auszesprochene Berufsverbot nickt vorzubeugen.\n\nvie Zinwendungen des Angeklagten gegen die im\nUrteil ausgesprochene Zntziehung der Fahrerlaubnis\nsind demnach unbegründet. Der Ausspruch ist lediglich insofern fehlerkaft, als er auf Eraftwagen\nbeschränkt ist (vgl B6HSt 6, 183). Dadurch ist der\nangekiaste jedoch nicht beschwert, Das Revisionsgericht kann den Fehler auch nicht zu seinem Nachteil beseitigen (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nDie Bemessung der von der Strafkammer ausgesprochenen Sperrfrist (§ 42 m Abs 3 StGB) lässt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Sie war nach dem aus den\nTetumständen und der Persönlichkeit des angeklagten\nzu entnehmenden Crad seiner Ungeeignetbeit und dem\n\n2 -\n\nahnen, don. Pe\n\ndamit gegebenen Ausmass seiner Gefährliclikeit für\ndie Allgemeinheit zu bemessen (vgl BGHSt 6, 398).\n\nDie Revision des Angeklagten ist aus den dargelegten Griinden teils als unzulässig, teils als unbegründet in vollem Umfange zu verwerfen.\n\n. Zaalıiceh\n\nGlanzmann Busch Martin\nMaaß Dr. #iefels\n\ni","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-330-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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