{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-04_3_StR_277_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"3 StR 277/54","doktyp":null,"leitsatz":"Ist ein Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 durch Urteil eingestellt worden, so\nkann es nach Rechtskraft des Urteils nicht erneuert\nwerden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß\n\n„ der Angeklagte eine weitere Straftat vör dem Stichtag (15. September 1949) begangen hat und die für\ndiese und für die amnestierte Straftat zu erwartende Gesamtstrafe die in § 3 Abs 1 vorgesehene Höchststrafe überschreiten würde. Jedoch darf unter diesen Umständen das Verfahren wegen der weiteren Straftat nicht eingestellt werden, auch wenn für sie allein keine die Höchststrafe des § 3 Abs 1 überschreitende Strafe zu erwarten ist (vgl auch BGHSt 3, 134","text_plain":"84 098 37\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nRn ri y y (7 0\n\nGesetz: Straffreiheitsgesetz 1949 §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1°\nund 4, 5.\nRechtssatz:\n\nIst ein Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 durch Urteil eingestellt worden, so\nkann es nach Rechtskraft des Urteils nicht erneuert\nwerden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß\n\n„ der Angeklagte eine weitere Straftat vör dem Stichtag (15. September 1949) begangen hat und die für\ndiese und für die amnestierte Straftat zu erwartende Gesamtstrafe die in § 3 Abs 1 vorgesehene Höchststrafe überschreiten würde. Jedoch darf unter diesen Umständen das Verfahren wegen der weiteren Straftat nicht eingestellt werden, auch wenn für sie allein keine die Höchststrafe des § 3 Abs 1 überschreitende Strafe zu erwarten ist (vgl auch BGHSt 3, 134\n\nAktenzeichen: 3 StR 277/54\nUrteil des BGH vom 4. November 1954 LG Wiesbaden\n\n3_StR_ 2771/54\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Sänger Friedrich Ki aus 4 geboren\nam @. Gm a a s\n2. die Hausfrau Martha Luise\n\nKB geb. Kö aus VB-\n, geboren an @. REED «> in vn\n\nwegen Abtreibung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.,Dr,Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichier Maaß\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt We bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 2, Dezember 1953\naufgehoben:\n\n1.)mit den Feststellungen:\na) soweit beide im Falle des Flüchtlingsmäd-\n\nchens UMB verurteilt worden sind\nb) ferner soweit Ki in Falle We@iB verurteilt worden ist,\n\n2.)im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nm\n\nu tn,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Lanägericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nst\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Abtreibung in drei Fällen und wegen einer versuchten gemeinschaftlichen Abtreibung, Ki außerdem wegen Abtreibung in zwei weiteren Fällen verurteilt worden.\n\nIn weiteren zwei Fällen der versuchten gemeinschaftlichen Abtreibung ist. das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt\nworden. Die Revisionen: der Angeklagten haben teilweise Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten, Ki@ip.\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) Die Rüge, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien, hat der Verteidiger in\nder Verhandlung fallen lassen.\n\nb) Auf die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden,\nweil die Ärztin Dr.med. DW nicht ordnungsgemäß als Sachverständige vernommen worden sei, braucht nicht eingegangen zu werden, weil im Falle Wa, auf den allein sich\ndiese Verfahrensrüge bezieht, das Urteil jedenfalls auf\ndie Sachrüge hin aufgehoben werden muß,\n\nc) Im Falle des Flüchtlingsmädchens VB trägt die\nRevision vor, die unbestimmte Angabe des Urteils über die\nTatzeit lasse es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die\nTat vor dem 15. September 1949 begangen worden sei, Das -\nGericht habe deshalb erörtern müssen, ob nicht auch für\ndiese Tat durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 Straffreiheit gewährt sei. Diese Rüge geht fehl.\nDen genauen Zeitpunkt der Tat konnte das Landgericht nicht\nfeststellen. Ersichtlich konnte es die Möglichkeit der Begehung nach dem 15. September 1949 nicht ausschließen.\n\nDer Senat hat im Einklang mit der bisher ständigen Rechtsprechung dahin entschieden, daß das Straffreiheitsgesetz keine Anwendung findet, wenn nicht festgestellt\nwerden kann, daß die Tat vor dem Stichtag der Amnestie\nbegangen worden ist. Straffreiheit kann als ausnahmsweise vorgesehener Eingri?f in den regelmäßigen Gang der\nRechtspflege nur dann Platz greifen, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen sind (RGSt 53, 324 und öfter).\n\n2,)Sachrügen:\n\na) Im Falle des Flüchtlingsmädchens VB tragen |\ndie Feststellungen, wie die Revision zutreffend geltend\nmacht, die Annahme einer vollendeten Abtreibung nicht. Die\nAusführungen des Urteils ergeben weder, daß VD\nschwanger war, noch daß der Eingriff des Angeklagten\n\neine Schwangerschaft beseitigt hat. Dieser Rechtsfeh-\n\nler zwingt dazu, das Urteil in diesem Falle mit den\nFeststellungen aufzuheben.\n\nb) Im Falle des Mädchens aus der He@lPstraße hat\nder Angeklagte nach den Urteilsausführungen auf die gleiche Weise wie bei dem Flüchtlingsmädchen Up, also\ndurch Einspritzen einer Seifenlösung in die Gebärmutter,\nin der Wohnung des Mädchens abgetrieben und einen Erfolg\nerzielt. Diese Feststeilungen rechtfertigen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ausführungen des Urteils zu\n\nden übrigen Fällen, die Annahme einer vollendeten Abireibung. Die Ansicht der Revision, damit sei nur der\nVersuch einer Abtreibung dargeten, geht deshalb fehl.\n\ne) Auch im Falle der amerikanischen Offiziersfrau\nverfehlt der Revisionsangriff sein Ziel. Das Landgeri.cht\n\nu mn\n\ney:\n\nstellt fest, der Angeklagte habe bei einer amerikanischen Offiziersfrau in deren Wohnung die Leibesfrucht\ndurch Einspritzen einer Seifenlauge entfernt und dafür\nvon der Amerikanerin 100 DM erhalten. Damit ist nicht\nnur eine versuchte, sondern eine vollendete Abtreibung\nnachgewiesen,\n\nd) Im Falle Wal macht die Revision geltend,\neine Einspritzung von Seifenwasser in die Scheide, wie\nsie vom Landgericht festgestellt worden ist, sei niemals geeignet, eine Luftembolie herbeizuführen. Das\nLandgericht habe deshalb zu Unrecht angenommen, daß\ndie Einspritzung den Tod des Fräulein Vai verursacht\nhabe, Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sei\ndeshalb nicht gerechtfertigt.\n\nDas Landgericht geht von dem Erfahrungssatz aus,\nwenn bei einem Eingriff, wie ihn der Angeklagte hier\nvorgenommen hat, mit der Seifenlauge Luft, die im Ballon\ngeblieben war, in die Gebärmutter gelangt, so wird sie\nvon der offenen Blutbahn schnell aufgesogen. Gelangt sie\nin größeren Mengen in das Herz, so erzeugt sie eine\nHerzembolie. Kleinere Mengen rufen, wenn sie mit dem\nBlut Eintritt in das Gehirn finden, eine Gehirnembolie hervor. In beiden Fällen tritt der Tod sofort ein.\nBei der Leichenöffnung hat der Arzt Dr.med. Kieiiiii>\nim Herzen der Toten Luft gefunden. Jedoch reichte die\nvorgefundene Henge nicht aus, eine Herzembolie zu verursachen. Das Landgericht schließt daraus, daß Luftteile\nin das Gehirn getragen worden sind und hier eine Gehirnembolie hervorgerufen haben, die alsbald zum Tode führte,\n\nuw\n\nwer\n\nSE N\n\nBa Vie 27%\n\nns\n\nati\n\nven.\n\na\n$\n\nPERS:\nen\n\npri\n\nNun hat der Angeklagte aber, wie das Landgericht\nunterstellt, die Einspritzung in die Scheide gemacht\nund nicht in die Gebärmutter, weil der Nuttermund schon\ngeöffnet wer und Reste von Blut und Schleim daran klebten. Ferner wurden bei der chemisch-mikroskopischen Untersuchung weder im Blut noch in der Gebärmtterflüssigkeit \"Anhaltspunkte für eine Seifenlösung\" oder eine\nandere alkalische Flüssigkeit gefunden. Es erheben\nsich deshalb zwei Fragen. Erstens: konnte bei Einspritzung in die Scheide Luft in die Gebärmutter und damit\nin die Blutbahn gelangen? Zweitens: kann im vorliegenden\nFalle Luft in die Blutbahn gelangt sein, ohne daß Teile\nder Seifenlösung gleichzeitig in die Blutbahn oder doch\nin die Gebärmutterflüssigkeit gelangten und dort nachzuweisen waren? Nur wenn auch .diese Frage bejaht wird, ist\nie Folgerung des Landgerichts begründet, Fräulein Weg\nsei infolge einer Gehirnembolie gestorpen, die äurch die\nEinspritzung des Angeklagten hervorgerufen wurde, Die\nUrteilsausführungen lassen nicht erkennen, daß diese Fragen mit den Sachverständigen erörtert und sodann vom Landgericht entschieden worden sind. Die Feststellungen sinä\nsomit lückenhaft und tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher\nMangel, der dazu zwingt, das Urteil in diesem Falle insoweit aufzuheben, als der Angeklagte Ki betroffen ist.\n\n3.) In den Fällen des Flüchtlingsmädchens UP und des\nFräulein Wa@B ist die Sache demnach zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lanägericht zurückzuverweisen. Dieses wird folgendes zu beachten haben:\n\na) Wenn im Falle Ui festgestellt werden sollte,\ndaß die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden\n\nJA\n\nist und daß nur ein Versuch vorliegt, so sind bei der\nPrüfung der Frage, ob das Straffreiheitsgesetz vom 31.\nDezember 1949 zugunsten des Beschwerdeführers Platz\ngreift, falls das Landgericht für diese Tat keine seshs\nMonate übersteigende Gefängnisstrafe für verwirkt erachten sollte, die Fälle K@® und Ku zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist das Verfahren durch das angefochtene Urteil eingestellt worden. Wenn für die Abtreibungshandlungen in den Fällen KB, Ku und Ursula auf eine. sechs Monate übersteigende Gesamtgefängnisstrafe zu erkennen gewesen wäre; so würde die Einstellung in den Fällen K@P und Ku@@® rechtlich nicht zulässig gewesen sein (§ 4 Abs 1 und. 4, § 3 Abs 1 Straffreiheitsgesetz 1949). Gleichwohl würde es bei der Einstellung zu bewenden haben. Da sie durch Urteil ausgesprochen worden ist, ist sie rechtskräftig. Das ergibt sich\nschon aus § 5 Abs 2 des Gesetzes. Diese Vorschrift gestattet nur bei der Einstellung durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung die Erneuerung der Anklage.\nDas Verfahren wegen des Falles UgD wäre jedoch, auch\nwenn das Landgericht für diese Tat allein keine sechs\nMonate übersteigende Gefängnisstrafe für verwirkt erachtet, nicht niedergeschlagen, weil die Rechtslage zur Zeit\ndes Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes der Entscheidung über seine Anwendung zugrunde zu legen ist.\n\nb) Im Falle WeB hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen eine voliendete Abtreibung begangen. Denn zum Tatbestand der Abtreibung gehört es nicht,\ndaß die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt hat\n(BGHSt 1, 278 und 280). Wenn die Schwangere infolge des\nzum Zwecke der Fruchttötung vorgenommenen Eingriffs gleich-\n\nzeitig mit der Frucht stirbt, so ist die Abtreibung vollendet.\n\ner in\nee\n\nII. Revision der Angeklagten KB.\n\n1. )Das Landgericht hat die Angeklagte in den Fällen\nva, Kis@P, Kucs@B und Va der gemeinschaftlichen Abtreibung, begangen mit dem Angeklagten Ki, für\nschuldig befunden. Die Revision macht hiergegen geltend,\nin allen Fällen habe die Angeklagte nur zu den Abtreibungstaten des Mitangeklagten Ki Hilfe geleistet. Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB setze voraus, daß der\nBeschuldigte die Merkmale des fraglichen Tatbestandes mindestens zu einem Teil unmittelbar verwirklicht habe. Bei\nder Abtreibung sei Mittäter nur derjenige, der bei der\neigentlichen Abtreibungshandlung, d.h. bei der Einführung\ndes die Abtreibung bewirkenden Stoffes, selbst mittätig\nsei. Die Beschwerdeführerin habe nur einen Raum zur Verfügung gestellt oder warmes Wasser zubereitet oder ähnliche Handreichungen verrichtet. Derartige Betätigungen\nseien nur Hilfeleistungen, aber keine Ausführungshandlungen. Die auch in der Rechtsprechung vertretene subjektive\nLehre, die darauf abstellt, ob der Beschuldigte die Tat\nals eigene oder als fremde gewollt habe, sei eine an der\nwahren Sachlage vorübergehende theoretische Konstruktion.\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen.\n\nZwar ist ihr darin beizupflichten, daß die Worte\n\"die Tat als eigene oder als fremde wollen\" das Wesen\nder Sache nicht hinreichend auszudrücken vermögen, Ihr\nformelhafter Gebrauch birgt deshalb die Gefahr in sich,\ndaß der Richter im einzelnen Faile den Sachverhalt nicht\nerschöpfend in der Richtung würdigt, ob Mittäterschaft\noder Beihilfe vorliegt. Dies hat das Reichsgericht schon\nin der Entscheidung RGSt 15, 303 beanstandet. Mittäter\n\nm\n\nSF\n\nist aber gleichwohl - entgegen der Meinung der Revision -— nicht nur derjenige, der den gesamten Tatbestand oder wenigstens einige seiner Merkmale verwirklicht. Vielmehr kann auch derjenige Mittäter sein, dessen Tatbeitrag sich in bloß seelischen Verursachungsakten oder in äußerlich gesehen nur vorbereitenden oder\nunterstützenden Handlungen erschöpft. Voraussetzung\nhierfür ist jedoch, daß er mit den übrigen NMitwirkenden zusammen den unbedingten Verwirklichungswillen hat,\nd.h. daß er nicht die Entscheidung über- die Ausführung\nder Tat den anderen völlig Üüberläßt und, sich deren Willen unterordnend, zum bloßen Werkzeug wird (RGSt 3, 181),\nund ferner daß er als Nitträger des gemeinschaftlichen\nTatentschlusses dessen Verwirklichung mittels. einer auf\ndie Mitwirkenden verteilten gemeinsamen Tätigkeit anstrebt und dementsprechend hierfür einen Tatbeitrag leistet.\n\nSo liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat in den\nFällen U, Kis@iw, Kus@B una We, aber auch\nschon in dem Falle Ku@®, die Verbindung zu dem Mitangeklagten Ki hergestellt. Sie hat die Ku überredet,\neinen fruchttötenden Eingriff vornehmen zu lassen, nachdem sie ihr zugesichert hatte, sie könne den geforderten Abtreibungslohn von 50 DM auch in Raten abzahlen.\nAls das Flüchtlingsmädchen U ihr anversraute, daß\nsie Schwanger sei, den Schwängerer aber nicht heiraten,\nandererseits wegen ihrer Armut das Kind nicht zur Welt\nbringen könne, erklärte sich die Angeklagte bereit, dem\nMädchen \"zu einem Eingriff zu verhelfen\". Die Kistner kam\ndurch Vermittlung der Ku, die Kug@P und die vage\ndurch Vermittlung der Kistner zur Angeklagten. In all\ndiesen Fällen wurde die Abtreibung in der Wohnung der\n\n-10 -\n\nAngeklagten KB vorgenommen. Sie holte Ki herbei,\nrichtete ein Lager für die Schwangere, kochte die von\nKi@WEB mitgebrachten Abtreibungswerkzeuge aus und bereitete die Seifenlösung für die Einspritzung zu. Nur\nim Falle WailD hat Ki selbst die Geräte ausgekocht und die Seifenlösung hergestellt, weil die Angeklagte eines ihrer jüngeren Kinder im Nebenzimmer\nfesthalten mußte. Der Angeklagte hatte in allen Fällen unter Verwendung eines. Mutterspiegels die Seifen-\n“ lösung mittels einer Frauendusche eingespritzt. Scweit die Schwangeren für die Vornahme des Eingriffs\nGeld an Ki zaniten, gab dieser einen Teil hiervon\nder Beschwerdeführerin.\n\nNaeh allem hat die Angeklagte K@MB nicht in Unterordnung unter den Willen Ki dessen Abtreibungsvorhaben unterstützt. Vielmehr hat sie aus eigenem Antrieb\ndie ersten Schritte getan, um die Abtreibung in die VWege zu leiten. In jedem Falle waren beide Angeklagte\nzur gemeinschaftlichen Ausführung der Tat entschlossen. Die zur Ausführung der Tat erforderliche Arbeit\nteilten sie dergestalt unter sich, daß die Einspritzung, die in aller Regel nur von einer Person vollzogen werden kann, dem Mitangeklagten Ki, die übrigen\nzur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zufielen. Rechtliche Bedenken gegen die Annahme, daß sie in allen Fällen die\nAbtreibung gemeinschaftlich mit Ki als Mittäterin\nbegangen hat, können demnach nicht erhoben werden.\n\n2.)Jedoch muß das Urteil im Falle U, auch soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufgehoben wer-\n\n4\n\n- 11 -\n\nden, weil, wie bereits oben zu I 2 a ausgeführt ist,\ndie bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nur eine\nversuchte Abtreibung ergeben, während das Landgericht\nvollendete Abtreibung angenommen hat. Das Landgericht\nwird bei der neuen Entscheidung gegebenenfalls auch die\noben unter I 3 a dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte\nzu berücksichtigen haben.\n\n3,)Rechtlich fehlerhaft ist es, daß im Falle Wa@B-\n@ nur versuchte Abtreibung angenommen worden ist (vel\noben I 3 b). Indessen ist die Angeklagte dadurch nicht\nbeschwert.\n\n4.)Abresehen vom Fall UP hat die Revision somit\nkeinen Erfolg.\n\nGlanzmanr Busch Martin\n\nBundesrichter Maaß Dr.Wiefels\nist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert,\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-277-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-277-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.108859+00:00"}}