{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-11-04_3_StR_253_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"3 StR 253/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 253/54 2284 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie kaufmännische estellte Elisabeth Zu»\ngo Po = a.ME, dort geboren am\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmeann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt;\n\nAuf die Revisionen des Nebenklägers und der\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 8. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-——n en\n\nIF\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Vergehen gegen die\n88 2 und A des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26.7.1949\nin 6 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis\nverurteilt worden. 1550 DM sind zu Gunsten des Landes\nHessen für verfallen erklärt worden,\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagte und das\nHauptzollamt Temp /NB - GGBEED- a0 - als Neben-\n\nkläger Revision eingelegt.\n\nA. Die Revision der Angeklagten.\n\nDiese Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie beanstandet nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen schwerer passiver Bestechung in 6 Fällen,\nzwingt aber zur Nachprüfung des Schuldspruchs im Ganzen, da\ndas Landgericht in allen 6 Fällen tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze angenommen hat.\n\n1.}Im ersten Fall des Urteils sind die vom Landgericht\nfestgestellten Straftaten der Angeklagten vor dem 15. September 1949 begangen worden, also vor dem Stichtag des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949. Das Landgericht\nhätte deshalb die Angeklagte wegen der von ihm angenommenen Straftaten nicht verurteilen dürfen, weil es eine\nGefängnisstrafe von nur 3 Monaten als Sühne für diese Straftaten für angemessen gehalten hat. Wegen der nach § 335 StGB\nausgesprochenen Verfallserklärung gilt § 3 Abs 3 des StRG\n1949.\n\nInsoweit mußte daher die Revision hier zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs fuhren.\n\n[}\n‘\n\\\n\nDer Senat konnte jedoch in diesem Falle nicht das\nVerfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einstellen, da die späteren Darlegungen zur Revision des Nebenklägers ergeben werden, daß die Angeklagte sich auch\nim Falle 1 möglicherweise eines Steuervergehens schuldig gemacht hat, für das nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 die Gewährung von Straffreiheit\nausgeschlossen ist. Es darf jedoch keine Verurteilung\nwegen der tateinheitlich begangenen Nichtsteuervergehen\nerfolgen, es sei denn, daß eine die Straffreiheitsgrenze übersteigende Strafe ausgesprochen wird (vgl BGH\n3 StR 512/51 vom 2.8.1951, 5 StR 176/52 vom 6.11.1952,\n1 StR 598/52 vom 14.4.1953).\n\n2.9Soweit sich die Revision der Beschwerdeführerin\nim übrigen gegen ihre Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung richtet, ist sie dagegen unbegründet:\n\nDie Angeklagte war Beamtin i.S. des § 359 StGB:\nSie war nach den Feststellungen des Urteils vom 19. Juni 1948 bis zu ihrer Entlassung am 530. September 1950\nAngestellte beim Landesernährungsamt Hessen — Abteilung\nSchulspeisung. Als solche hatte sie neben der Führung\nvon Karteien und Statistiken auf Grund der Meldungen der\nzuteilungsberechtigten Schulen, Jugendlager, Wohlfahrtsverbände und Universitäten die diesenzustehenden Lebensmittelmengen zu berechnen und in die Freigabescheine\neinzutragen, die dann von einem leitenden Angestellten\nunterzeichnet werden mußten.\n\nSie hat damit Dienstverrichtungen ausgeübt, die aus\nder Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken\ndienen. Es war Aufgabe des Landesernährungsamts,die von\nden amerikanischen Behörden zur Verfügung gestellten Le-\n\nbensmittel auf die Empfangsberechtigten zu verteilen.\nDie Errechnung der dem Bezugsberechtigten zustehenden\nMengen und die Eintragung in die Freigabescheine war\nkeine untergeordnete Tätigkeit:\n\nEs ist nicht zweifelhaft und wird von der Revision\nauch nicht bestritten, daß die Angeklagte durch öffentlich-rechtlichen Akt in ihre Dienststellung berufen worden ist. Dahingestellt bleiben kann, ob ihr schon bei\nihrer Einstellung die später von ihr ausgeübten Befugnisse übertragen worden sind. Bei der Organisation des\nLandesernährungsamts ist es nämlich ausgeschlossen,daß\nsie diese Tätigkeit ohne Kenntnis und Billigung der zuständigen Stellen ausgeübt hat. Damit ist sie Beamtin\ni.8. des § 359 StGB (vgl BGHSt 2, 119 /T207, OGHSt 2,\n369 /3707, RG in DR 1940, 1828 Nr 9).\n\nDaß die übrigen Voraussetzungen des § 332 StGB vorliegen, bedarf bei dem eindeutigen Sachverhalt keiner\nnäheren Begründung. Mit Recht hat das Landgericht auch\nselbständige Fälle der schweren passiven Bestechung angenommen, da die Angeklagte jeweils auf Grund eines neu\ngefaßten Tatentschlusses tätig geworden ist,\n\n3.)Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs\nbegegnet rechtlichen Bedenken. Sie hat durch Vorlage\nder Freigabescheine bei der Großhandelseinkaufsgesellschaft diese darüber getäuscht, daß die Zuteilungen ordnungsgemäß den wirklich Berechtigten zukommen sollten\nund sie für diese die Lieferscheine in Empfang nehmen\nwolle, und auf Grund dieser Täuschung die Lieferscheine erhalten. Daß hierdurch ein Vermögensschaden der getäuschten Firma entstanden ist, geht aus den getroffenen Feststellungen nicht hervor. Es hätte hier einer\n\nwo\nPER N. 99\n\nx“ PRRLY SL He\n.\n. Fr POREBE AL ER\n\n.—...\n\ns\n.\n.— {un\n\n—\n\na ee\n\nee RE\n\n=\n.\n_.\n\n—n\nOD\n\nar\nE23\n\nmL wer een a\n\n.- —\n\nnun BP\nET en\n\n».\n4\n\n,.\n\nEEREETE >\ner\n\nKlärung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Landdesernährungsamt und der Großhandelseinkaufsgenossenschaft sowie der Darlegung bedurft, ob die Waren entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben worden sind. Die\nVerurteilung wegen Betrugs kann daher nicht bestehen\nbleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist noch darauf\nhinzuweisen, daß die Ausführungen des Landgerichts\nzur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei sind bis\nauf die Darlegung, daß es der Angeklagten darum zu\ntun gewesen sei, neben der rechtswidrigen Vorteilsverschaffung für ihren Tatgenossen sich selbst durch\nihre Unredlichkeit zusätzliche Gelder in Gestalt von Bestechungssummen zu verschaffen. Der letztere Umstand\nmuß für die Feststellung ‘des Tatbestandes des Betrugs\nunberücksichtigt bleiben, da es sich hier nicht um einen unmittelbar durch die Täuschungshandlung erstrebten Vorteil handelt.\n\n4.)Soweit die Strafkammer Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Wirtschaftsstrafgesetz angenommen\nhat, legt sie folgenden Sachverhalt zu Grunde:\n\nIm 1. Fall hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen von ihr für den Kreis AB nöglicherweise vorher oränungsgemäß ausgestellten Freigabeschein vom stellvertretenden Amtsleiter unterschreiben\nlassen, Dann ließ sie sich von dem Unbekannten in das\nBüro der Einkaufsgesellschaft fahren und erreichte dort\nunter Vorlage des unterzeichneten Freigabescheins die\nAushändigung des Lieferscheines.\n\nIn den Fällen 2 - 5 hat die Angeklagte jeweils\neinen von ihrem Abteilungsleiter blanko unterzeichneten und ihr zur ordnungsgemäßen Verwendung überlassenen Freigabeschein unrichtig ausgefüllt, jeweils auf\nGrund der Freigabescheine bei der Einkaufsgesellschaft\nLieferanweisungen erschlichen und mit dem Unbekannten\ndarauf Ware unberechtigt abgeholt.\n\nIm 6. Fall hat die Angeklagte einen Freigabeschein\nnicht nur unrichtig ausgefüllt, sondern auch mit eigenem\nNamen unterschrieben, auch hierauf wieder einen Lieferschein erschwindelt, und mit dem Unbekannten darauf unberechtigt Ware bezogen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts in allen 6 Fällen wegen Vergehens nach\n§§ 2 und 4 WiStG vom 26.7.1949 verurteilt , das auf\ndie während seiner Geltungsdauer begangenen Straftaten\nnach § 15 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9.7.1954 {BCB1\nI, 15}; ncch anwendbar ist.\n\na) Der Schuldspruch begegnet schon Bedenken, soweit\ndie Angeklagte aus § 2 WiStG& verurteilt ist.\n\nVon Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung\nim Sinne dieser Vorschrift kann nur die Rede sein, wenn\ndie darin zugeteilten Gegenstände der öffentlichen Bewirtschaftung unterlagen. Es ist zweifelhaft, ob das\nhier in allen Fällen zutrifft. Der Umstand, daß die Lebensmittel von amerikanischen Behörden für die Schulspeisung zur Verfügung gestellt worden waren und daß\ndie Verwaltung dieser Lebensmittel dem Landesernährungs--\namt cblag, reicht zur Feststellung dieser Tatsache nicht\n\nFR\n2\n$\n\nEr ni\nER We\nN\n\naus. Entscheidend ist vielmehr, ob die hier in Frage ste.\nhenden Lebensmittel für den innerdeutschen Verbrauch noch\nbewirtschaftet waren, was jedenfalls für die Zeit der\nletzten Straftaten der Beschwerdeführerin fraglich erscheint,\n\nDie Prage, ob es sich um bewirtschaftete Lebensmittel handelt, hätte das Landgericht daher für den Zeitpunkt jeder einzelnen Straftat der Angeklagten prüfen\nmüssen, bevor es die übrigen Voraussetzungen des § 2\nwiStG im einzelnen untersuchte. Da dies nicht geschehen ist, kann die Verurteilung aus § 2 WiStG nicht bestehen bleiben.\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung feststellen, daß die von der Angeklagten bezogenen Lebensmittel im Einzelfall noch bewirtschaftet waren, so wirü sie weiter folgendes zu berücksichtigen haben:\n\naa) Im ersten Fall handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um einen ordnungsgemäß für\nden Kreis AED ausgefüllten Freigabeschein. Diesen\nFreigabeschein hat die Angeklagte i.S. des § 2 WiStG\nbeiseitegeschafft, indem sie ihn nicht dem Berechtigten\naushändigte, sondern darauf den Lieferschein selbst bezog und diesen dem Unbekannten übergab. Eine Bezugsberechtigung ist nämlich dann beiseitegeschafft, wenn\nsie aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Umlaufweg von\nder Ausstellungsbehörde zum wirklich berechtigten Verbraucher und zurück zur Ausstellungsbehörde herausgenommen wird,\n\nDE:\nun m Ted -\nHrn R BR\n\nWellen.\nKu FE}\nmen\ns\n\nFt en\n,\n.\nF\n,\n\nbb) In den weiteren 4 Fällen, in denen die Angeklagte von ihrem Vorgesetzten blanko unterschriebene\nFreigabescheine weisungswidrig auf den Namen angeblicher Bezugsberechtigter ausgefüllt hat, um die darauf\nerhaltenen Lieferscheine an den Unbekannten zu übergeben, hat das Landgericht den Tatbestand des Verfälschens einer Bezugsberechtigung als gegeben angesehen.\nEine Bescheinigung kann aber erst dann verfälscht werden, wenn sie vollständig ausgefüllt ist, was bei den\nblanko unterzeichneten Freigabescheinen nicht der Fall\nwar, da die Namen der Bezugsberechtigten und die diesen zustehenden Warenmengen noch nicht eingetragen waren,\n\nDie Angeklagte hat aber hier - vorausgesetzt, daß\nes sich um bewirischaftete Gegenstände handelte — Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung i.5. des § 2\nwiStG nachgemacht.\n\nDas Nachmarhen einer Bezugsberechtigung besteht\ndarin, daß eine unechte Bescheinigung hergestellt wird.\nEs sind hierbei die Grundsätze anzuwenden, die bei der\nUrkundenfälschung für den Tatbestand der Herstellung\neiner unechten Urkunde entwickelt worden sind. Unecht\nist eine Urkunde nicht nur dann, wenn sie von demjenigen, als dessen Willenserklärung sie ihrem Inhalt\nnach erscheint, nicht herrührt, sondern auch dann, wenn\nsie gegen seinen Willen durch eine von ihm ermächtigte\nPerson weisungswidrig ausgefüllt wird. Wie der Bundesgerichtshof für den Tatbestand der Urkundenfälschung\nausgesprochen hat, stellt nämlich auch derjenige eine\nunechte Urkunde her, der einem Blankett gegen die An-\n„rdnung der als Urheber erscheinenden Person einen\n\nurkundlichen Inhalt gibt (vgl BGHSt 5, 295).\n\nHier waren die blanko unterzeichneten Freigabescheine der Beschwerdeführerin von ihrem Vorgesetzten nur zur\nAusfüllung für wirklich Berechtigte überlassen worden\nSie hat demnach in den Fällen 2 - 5, in denen sie Freigabescheine weisungswidrig ausgefüllt hat, den Tatbestand des Nachmachens einer Bescheinigung über eine Bezugsberechtigung gemäß § 2 WiStG erfüllt.\n\nee...\n.\n\nSie hat weiter diese nachgemachten Bescheinigungen in den Verkehr gebracht, indem sie selbst darauf\ndie Lieferscheine bezogen und dem Unbekannten übergeben hat, wie sie von vornherein beabsichtigt hatte. Es\nliegt daher nur eine einheitliche strafbare Handlung\nnach §§ 2 WiStG vor.\n\nm np. m\n” nn\n\n-,.u—- ..\n\nom nr\n\n-\nen\n\ncc) Im Fall 6 hat die Angeklagte den Freigabeschein\nselbst ausgefüllt und mit ihrem Namen unterzeichnet.\nIn diesem Fall liegt ebenfalls ein Nachmachen vor, obwohl die Angeklagte selbst mit ihrem Namen die Bezugsberechtigung unterzeichnet hat. Sie brachte nämlich\nmit der Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung zum\n\" Ausdruck, daß diese von einem zuständigen Beamten des\nLandesernährungsamts ausgestellt worden sei. Überdies\nliegt aber auch in der mißbräuchlichen Verwendung von\nVordrucken zur Ausstellung von Bescheinigungen über\neine Bezugsberechtigung durch hierzu unbefugte Beamte\nder ausstellenden Behörde ein Beiseiteschaffen .\n\n'. = -\n\n..\n„ne\n\nm oa.\n— =\n\nTIER FT\n\nb) Eines Vergehens nach § 4 Nr 1 WiStG hat sich.\ndie Angeklagte, auch soweit die Gegenstände bewirtschaftet waren, nicht schuldig gemacht, weil sie selbst über\ndie Erteilung der Freigabescheine nicht entscheiden konn-\n\nBi 4\n\n- 10 —\n\nte. Nach dieser Bestimmung wird nämlich nur der Verwaltungsangehörige bestraft, der ihm tatsächlich zustehende Befugnisse zur Ausstellung von Bescheinigungen über\n\neine Bezugsberechtigung mißbräuchlich ausnutzt (vgl BGH\n1 StR 761/52 vom 12.3.1954).\n\n5.!Unzutreffend ist es, daß das Landgericht für\ndie Fälle 2 - 6 annimmt, die Angeklagte habe sich hier\nneben dem Wirtschaftsvergehen keiner Urkundenfälschung\nschuldig gemacht, weii der § 2 WiStG als Sondervorschrift anzusehen sei, die die Anwendung des § 267 StGB\nausschließe,. Tateinheit zwischen § 2 WiStG und dem Vergehen gegen § 267 StGB ist deshalb möglich, weil das\nNachmachen nach § 2 WiStG auch dann strafbar ist, wenn\ndem nachgemachten Schriftstück die Urkundeneigenschaft fehlt (vgl OLG Frankfurt/Main vom 21.2.1950,\nNIW i950, 760 Nr 27).\n\nDie Angeklagte hat daher in diesen Fällen auch\nden Tatbestand des § 267 StGB verwirklicht. Durch die\nNichtannahme der Urkundenfälschung ist die Angeklagte\nzwar nicht beschwert. Da das Urteil aber - wie unten\ndarzulegen sein wird - auch auf die Revision des Hebenklägers in vollem Umfang aufgehoben werden muß, wird\ndas Landgericht bei der neuen Verhandlung Gelegenheit\nhaben, die irrtümlich unterlassene Verurteilung nachzuholen (vgl dazu RGSt 65, 60; 65, 125, 131).\n\n6.)Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung weiter berücksichtigen müssen, daß die Beschwerdeführerin sich im Falle 2 der Urkundenfälschung dadurch\nschuldig gemacht hat, daß sie eine Warenempfangsquittung mit dem Namen \"Ste unterschrieb. Die Verurtei-\n\nQu\n\nN\nh - 11 -\nN]\n\nlung der Angeklagten ist insoweit nach den Urteilsgründen offenbar versehentlich unterblieben.\n\n7.)Endlich ist es auch unzutreffend, daß die Strafkammer zwischen der schweren passiven Bestechung und den\nübrigen Straftaten der Angeklagten Tateinheit angenommen\nhat. Hier kann zwischen der schweren passiven Bestechung\nund den übrigen Straftatbeständen ein Zusammenhang nach |\nden Umständen nur insofern bestehen, als das Versprechen und der spätere Empfang des Vermögensvorteils i.S,\ndes § 332 StGB für die Angeklagte der Beweggrund für die\nBegehung der übrigen Straftaten war. Diese Beziehung allein\ngenügt aber nicht zur Rechtfertigung der Annahme von Tat- |\neinheit gemäß § 73 StGB (vgl BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953, BGHSt 4, 167 /T697).\n\nB. Die Revision des Nebenklägers.\n\nDie Revision des Nebenklägers rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 396\nAbs 2, 401 RAbgO in allen Fällen des Urteils.\n\nDiese Rüge muß Erfolg haben.\n\nDas Urteil geht zu Unrecht davon aus, daß Täter der\nAbgabenhinterziebung in der Form der Zweckentfrendung\nnur derjenige sein könne, dem die Steuerbefreiung gewährt\nworden sei. Diese Ansicht ist rechsirrig. Nach § 165 e\nAbs 2 RAbgO ist jedermann die Anzeigepflicht auferlegt,\nder Waren in einer Weise verwenden will, die der bei der\nSteuerbegünstigung gestellten Bedingung nicht entspricht.\nDie Verletzung der Anzeigepflicht ist durch § 396 Abs 2\nRAbgO unter Strafe gestellt. Durch die Unterlassung der\nAnzeige der Zweckenlfremdung hat die Angeklagte daher den\n\n—— gm we\n\n.. u |\n\nir een\n\n2]\n\n- 12 -\n\näußeren Tatbestand des § 396 Abs 2 RAbgO verwirklicht\n(vgl BGH 3 StR 564/52 vom 21. Mai 1953, BGHSt 3, 322\n\n/3267)»\n\nDas Landgericht wird aber weiter zu prüfen haben,\nob die Angeklagte auch den inneren Tatbestand des § 396\nAbs 2 RAbgO erfüllt hat, zu dessen Verwirklichung überall bedingter Vorsatz ausreichend ist. Hierbei wird...\ndie Strafkammer insbesondere zu berücksichtigen haben,\nob nicht schon ihre Tätigkeit beim Landesernährungsamt Hessen der Angeklagten die Kenntnis vom Bestehen\nder Anzeigepflicht bei Zweckentfremdung vermittelt hat:\n\nBei Bejahung des inneren Tatbestandes wird das\nLandgericht auch im Falle 1 zur Bestrafung der Angeklagten wegen der Abgabenhinterziehung kommen müssen,\nda nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949\nfür Steuervergehen die Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen ist.\n\nDa die Steuerhinterziehung in jedem Einzelfall\nmit den übrigen vom Landgericht festgestellten Straftaten (mit Ausnahme der schweren passiven Bestechung)\nin Tateinheit stehen würde, das Landgericht darüber\nhinaus aber sämtliche Straftaten der Angeklagten (einschließlich der schweren passiven Bestechung) jeweils\nals eine tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze angesehen hat, muß das Urteil in vollem Umfang im\nSchuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nWenn das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch den Tatbestand des § 396 Abs 2 RAbgO\nals gegeben ansieht, wird es weiter neben der ausgesprochenen Verfallstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO eine\n\nnn se\n\n- 13 -\n\nVerlersatzstrafe verhängen müssen, soweit nicht Einziehung nach § 401 Abs ‘ aaO möglich ist Vorliegendä\nhandelt es sich bei jeder Tat nämlich um zwei verschiedene in strafbarer Weise eriangte Gegenstände, nämlich\neinmal um die der Angeklagten von dem Unbekannten gegebenen Bestechungsgelder und zun anderen um die zweckertfremdeten steuerbegünstigten Faren, hinsichtlich\nderer die Anzeige der Zweckentfremdung unterlassen\nworden ist. Einer der Ausnahmefälle, in denen bei Bestechung die Verhängung von Verfallstrafe und Wertersatzstrafe nebeneinander unzulässig ist, weil das Eriangte gleichzeitig Gegenstand des Steuervergehens und\nder Besterhung ist, liegi daher nicht vor (vgl BGHSt\n\n5, 155 /T627). .\n\nGlarzmrantn Busch Martin\n\nBundesrichter Maaß Dr. Wiefols\nist erkrankt und kann\n\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben:\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-253-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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