{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-28_3_StR_484_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"3 StR 484/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 484/54 ?\n{2}\n\n2284 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden angeblichen Architekten Johann Georg S t iD\n\naus TED am ME, geboren an. ED ED ir c-GEB, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaetsanwalt EENED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizäienst in»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Kain vom\n23. särz 1954 im Strafauespruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\n30\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten und versuchten Betrugs im Rückfall in je zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nfünf Jahren sowie zu vier Gelästrafen verurteilt worden.\nAusserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zehn Jahren aberkannt worden. Ferner ist die\nSicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet worden.\n\n_ Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Revision\neingelegt und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und\ndes sachlichen Rechts.\n\nTI. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die\nTatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoss erblickt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).\n\nII.‘ Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.\n\n.1l. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet.\n\na) In Falle Op hat das Landgericht mit Recht den\näusseren Tatbestand des vollendeten Betrugs für gegeben\nerachtet.\n\n. Zutreffend hat die Strafkammer die Täuschungshandlung\ndes Beschwerdeführers gegenüber OB darin gesehen, dass\ner der Wahrheit. zuwider behauptet hat, in Karlsruhe bestehe bereits eine Baugenossenschaft, an der er beteiligt\nsei; er wolle eine Filiale dieser Genossenschaft in Hessen\ngründen, für die auch das Propagandamaterial von Karlsruhe\nnach einigen Änderungen verwertet werden solle. Schon hiernit wäre die für den Tatbestand des Betrugs erforderliche\nTäuschungshandlung hinreichend dargetan. Hinzu kommt aber,\nwie das Landgericht weiter festgestellt hat, dass der mittelloso Angoklagte, alu cr am 15: Februar 1955 Oster als\n\nBw 2\n\n- 3 -\n\nGeschäftsführer mit einem Honatsgehalt von 450 DM einstellte, wusste, dass er in Kürze die Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Lanägerichts\nin Frankfurt am Main vom 2. September 1952 werde verbüssen\nmüssen, so dass schon deshalb die Durchführung einer Genossenrchaftsgründung unmöglich war. Durch diese betrügerischen\nMachenschaften des Beschwerdeführers getäuscht, hat 0\nsein Büro und seine Arbeitskraft dem Angeklagten in Ervartung der Zahlung des versprochenen Gehalts zur Verfügung\ngestellt, ohne von diesem etwas zu erhalten. Er ist deher\n\n- wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in\nseinem Vermögen geschädigt.\n\nb) Auch im “alle Sch begegnet die Feststellung\ndes äusseren Tatbestandes des Betrugs keinen Bedenken.\n\nGegenüber Sch@B nat der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters die gleichen unwahren Angaben\nüber seine Beteiligung an der Karlsruher Baugenossenschaft\ngemacht, als er SchB eine Süro-Hausmeisterstelle mit\nDienstwohnung in Mainz gegen ein Monatsgehalt von 250 DM\nübertrug, obwohl diese Dienstwohnung überhaupt nicht vorhanden war und auch keine Aussicht bestand, sie in Kürze\nzur Verfügung stellen zu können.\n\nDurch die Zusicherungen des Beschwerdeführers hat\nSchneider sich veranlasst gesehen,. ihm ein Darlehen von\n2.000 DU zu geben. Nicht zu beanstanden ist auch die\nFeststellung der Strafkammer, dass Schi um äiesen\nBetrag geschädigt ist, da er die versprochene Sicherheit\n- eine Grundschuld - nicht erhalten hat, und diese Überdies nach den getroffenen Feststellungen wertlos gewesen\n\nwäre.\n\nc) In beiden Fällen hat das Landgericht auch ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen.\n\nso\n\nNach dem ganzen hier und in den beiden noch zu erörternden\nFällen vom Landgericht für erwiesen angesehenen äusseren Geschehensablauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluss\nzieht, dieser habe nur die Absicht verfolgt, sich Geldmittel für seinen persönlichen Bedarf ohne Gegenleistung\n\nzu verschaffen; er habe überhaupt nie ernstlich an die\nFinanzierung einer Baugenossenschaft gedacht.\n\nd) Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Darlegungen\ndes Landgerichts zu den Fällen VD una WEB. Beiden\nhat der Angeklagte die bereits an Sch> fest vergebene\nHausmeisterstelle mit Dienstwohnung gegen Zehlung einer\nKaution von 2.000 DM erneut angeboten, von ihnen jedoch\nkeine Zahlungen erhalten. In diesem Vorgehen des Angeklagten\nhat das Landgericht mit Recht in beiden Fällen den äusseren\nund inneren Tatbestand des versuchten Betrugs als verwirklicht angesehen.\n\nDer Schuldspruch lässt somit keine Rechtsfehler zum\nhachteil des Beschwerdeführers erkennen.\n\n2. Die Nachprüfung des Btrafansspruche führt dagegen\nzu seiner Aufhebung.\n\na) Die Rückfallvoraussetzungen sind allerdings vom\nLandgericht mit Recht festgestellt worden.\n\nDas „andgericht hat als rückfallbegründende Vorstrafen\ndes Angeklagten herangezogen:\n\nl. Die Verurteilung vom 2. November 1934 wegen Rückfallbetruges und fortgesetzter schwerer Urkundenfälschung\nzu drei Jahren Zuchthaus, fünf Jahren Ehrverlust sowie\nzur Sicherungsverwahrung, aus der der Angeklagte am 12. Mai\n1945 entlassen wurde.\n\n‘2. Die Verurteilung vom 4. November 1946 wegen Rückfallbetrugs zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf vahren Ehr-\n\nER EEE rn .\non. ”.. -\n\nDe Zuge\n\nEn a IE AT Zn na ...\n\num\n\n-5.\n\nverlust wegen nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung\nbegangenen Betrugs; die Strafe hat der Angeklagte teilweise\n\nu bis zum 282. Juni 1948 verbüsst, am 5. Juli 1951 ist sie\n\nerlassen worden.\n\nb) Nicht hinreichend begründet ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nDas angefochtene Urteil spricht. sich nicht klar darüber\naus, ob das Lendgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1\nStGB oder des § 20 a Abs 2 StGB als erfüllt ansieht. Eine\nKlarstellung hierüber ist aber schon deshalb erforderlich,\nweil der eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20 a Abs 2 StGB\nnur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr 3, BGH vom\n20. Februar 1951 3 StR 51,50). Das Gesetz zwingt folglich\ndazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen\n\ndes § 20 a Abs 1 StGB gegeben sind.\n\nDass dies der Fall ist, was anscheinend festgestellt\nwerden sollte, kann dem Urteil mit hinreichender Sicher-\n\nheit nicht entnommen. werden.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung sind bei den unvollständigen Feststellungen des Landgerichts - das den Zeitpunkt der Rechtskraft der angeführten Urteile, den genauen Verbüssungszeitraum und bei\nder Verurteilung vom 2. September 1952 den Zeitpunkt der\nTatbegehung nicht angibt - nicht nachprüfbar.\n\nEs fehlen aber vor allem ausreichende Darlegungen\ndarüber, weshalb das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.\n\nGefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nur der Täter,\nder infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung\nbestehenden oder durch Übung erworbenen, eingewurzelten\n\n30\n\ninneren Hanges zu strafbaren hkandlungen wiederholte Kechtsbrüche begeht, die ihrer Natur nach über eine unerhebliche\nStörung des Rechtsfriedens hinausgehen, und der zu deren\nWiederholung neigt (BGH vom 2. Mai 1952 .4 StR 45,//52).\n\nOb diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Tatrichter bei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für\nden Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter hürdigung\naller Umstände des Falles prüfen (BGH vom 20. Februar 1951\n3 Str 51/50, 3GHSt 1, 94 „IY).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Feststellungen der\nStrafkammer nicht, die nur formelhaft darlegt, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, was im wesentlichen nur aus der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten\nhergeleitet wird.\n\nVielmehr muss bei jeder einzelnen Straftat, damit sie\nin Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres\nVerhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden,\ndas gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines\nverbrecherischen Hanges erscheinen lässt (BGHSt 1, 94,\n\nBGH vom 20. Februar 1951 3 StR 51,50). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Falle\nden Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten\nund der Tat in nachprüfbarer \\ieise nachgeht. Dabei kommt\n\nes wesentlich auf die jeweiligen äusseren Verhältnisse\n\ndes Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere\ndarauf, ob die Tat nach Begehungsart unäü Bewegsrund auf\neinem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht\n\n(BGH vom 19. April 1951 3 StR 165/51 und vom 4. Dezenber\n1952 4 StR 606,52).\n\nEs ist weiter erforderlich, festzustellen, ob die\nvom Täter verübten Taten solche von erheblichem Schuld-\n\nrn.\noz — .\n\ner zu -\n\n2\n\n„chen\n\nBau: LU 703\n\n- 17 -\n\n‚und Unrechtsgehalt waren und ob auch für die Zukunft Straf-\n\ntaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich\nstören (BGHSt 1, 94 /10l/).\n\nDas alles hat das Landgericht gänzlich ausser Acht gelassen.\n\nDamit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung.\n\nDas Urteil musste daher im Strafausspruch in vollem\nUmfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nGlanzmann Koeniger\n\nBusch\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-484-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-484-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.568936+00:00"}}