{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-28_3_StR_466_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"3 StR 466/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen\ndurch den Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt oder einen von ihm beauftragten Kriminalkommissär steht einer richterlichen Vernehmung\nim Sinne des § 251 Abs 1 StPO gleich.","text_plain":"-— _\n\nGesetz: StPO 88 225, 251 Abs 1\n\nRechtssatz: Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen\ndurch den Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt oder einen von ihm beauftragten Kriminalkommissär steht einer richterlichen Vernehmung\nim Sinne des § 251 Abs 1 StPO gleich.\n\nAktenzeichens 3 StR 466/54\nUrteil des BGH vom 28. Oktober 1954 LG Frankfurt/K.\n\n-\n\n3 StR 466/54 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Erich K ED aus FD vB, dort geboren\nan @: RED EB: in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung Ua.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter ‚artin\n3undesrichter Dr. “jefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt REED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nlilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Jain vom\n17: Oktober 1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nsie seit dem 18. Oktober 1953 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Honete\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nPL\n\n2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung\n\n(§ 306 Abs 1 Ur 2 StGB) in Tateinheit mit Vereicherungsbetrug’ (§ 265 StGB) und wegen versuchten Betrugs (§§ 263, 43\nStGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren aclıt konaten\nZuchthaus verurteilt worden. ausserdem sind ihm die bürger--\nlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt\nworden. Die erlittene Untersuchungs- und „auslieferungshaft\nist mit Ausnahme von drei Monaten auf die erkannte Strafe\n\nangerechnet worden:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie muss\nchne Erfolg bleiben.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nii) In der Eauptverhandlung wirkte als zweiter richtericher Beisitzer der Assessor EB nit. Die Revision\nmacht geltend, dass kein rechtlich zulässiger Grund für\n\nGie Berufung dieses Eilfsrichters in die erkennende 1. grosse\nSırafkammer des Landgerichts in Frankfurt, kain vorgelegen\nhabe (Verstoss gegen §§ 63 Abs 2 GVG; 338 Nr 1 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach der dienstlichen £rklärung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt//lain gehörten der Strafkammer an 12. Oktober 1953, dem 5eginn der\nKFauptverhandlung gegen den ängeklagten, ausser dem Landgerichtsdirektor To als Vorsitzendem die Landgerichtsräte Dr. ID und Hu, sowie die Assessoren H\nund Dr. Ke@ilb an. Die Landgerichtsräte Dr. I unä\nHu varen auf Grund des Jahresgeschäftsverteilungsplanes ordentliche Ziitglieder der Kammer. assessor Ten\nwar der Kammer wegen Jberlastung durch Präsidialbeschluss\nvom 28. kai 1953 ab 1. Juni 1953 als weiterer 3eisitzer\nzugeteilt worden. Am 12, Oktober 19553 waren Lanäügerichts-\n\ndirektor Eo@B und Assessorin Dr. Keil zu Hochschulkursen vorübergehend beurlaubt.\n\nInwiefern unter diesen Umständen die Zuteilung des\nAsSsessors El zur erkennenden Strafkammer und seine\nKitwirkung in der Hzeuptverhandlung gegen Vorschriften des\nGerichtsverfassungsgesetzes oder gegen § 338 Nr 1 StPO\nverstossen haben soll, ist nicht ersichtlich.\n\n2.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte nach Eröffnung\ndes Hauptverfahrens die kommissarische Einvernahme der\n\nin Basel (Schweiz) wohnhaften geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, Anna FEB Aurch ein Schweizer Gericht beantragt\nund den Antrag damit begründet, dass die Zeugin nach\nHolländisch-Indien auswandern wolle und dem Vernehmen nach\nnur noch kurze Zeit in der Schweiz verbleiben werde, sodass der Verlust dieses wichtigen 3eweismittels in der\nHauptverhandlung zu besorgen sei. Das Lanägericht ordnete\ndaraufhin die kommissarische “invernahme der Frau K@B Aurch\ndas Gericht ihres Aufenthaltortes an, weil sich die Zeugin\nim Auslande aufhalte und ihrem Erscheinen in der Hauvtverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstünden. Um die Vernehmung wurde das Bezirksgericht in\nBasel ersucht, das das ürsuchen \"zuständigkeitshalber\" an\ndie Staatsanwaltschaft in Basel weitergab, wo die Zeugin\ndurch einen Kriminalkommissär vernommen wurde. Die Tiederschrift über diese Vernehmung ist in der Hauptverhanälung\nvom 12, Oktober 1953 verlesen worden, nachden die Strafkammer die Verlesung durch 3eschluss angeoränet und festgestellt hatte, dass die Gründe für die kommissarische Veruehmung fortbestanden. Zwei Beweisamträge der Verteidigung, Frau KB vor dem erkennenden Gericht zu bestimmten\n3eweisfragen zu vernehmen, wurden abgelehnt, weil die Fragen\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung seien.\n\nDie Revision beanstandet den Beschluss über die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung\nder Zeugin KEEP und die Verlesung selbst in mehrfacher\nHinsicht.\n\na) Sie behauptet, die Begründung des Verlesungsbeschlusses stehe mit dem in den Urteilsgründen angegebenen\nVerlesungsgrunde in Widerspruch. Das trifft zu, falls der\nim Urteil (Bi 6) enthaltene Hinweis auf die Vorschrift des\n§ 251 Abs 1 Nr_3 StPO nicht nur auf einem Schreibfehler\nberuht; denn sowohl der Beschluss über die Anordnung der\nkommissarischen Vernehmung der Zeugin als auch der Verlesungsbeschluss vom 12. Oktober 1953 ergingen ersichtlich\nauf Grund des § 251 Abs 1 Nr_2 StPO. Indes ist der Widerspruch unschädlich. blassgebend für die Verfahrensbeteiligten\nwar allein die Begründung des Verlesungsbeschlusses vom\n\n12, Oktober 1953.\n\n6) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass dieser\nBeschluss nicht angegeben habe, welche Gründe seinerzeit\nfür die Anordnung der kommissarischen Vernehmung massgebend gewesen seien. Das war nicht erforderlich. Kit der\n\n‚Feststellung, dass die Gründe für die kommissarische Ver-\n\nnehmung fortbestünden, genügte das Landgericht dem 5egründungszwang des § 251 Abs 4 StPO, weil alle Verfahrensbeteiligten, vorab der Angeklagte und sein Verteidiger,\nwussten, weshalb die Vernehmung durch einen ersuchten\nRichter angeoränet worden war.\n\nc) Die Revision macht ferner geltend, dass die Verlesung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie gegen die richterliche Aufklärungspflicht\nverstossen habe. Hierzu ist festzustellen, dass Frau KB\nin Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch in 3asel wohnte\nund dass dies dem wericht auch bekannt war. denn die\n\nStaatsanwaltschaft in Basel hatte der Vernehmungsnieder--\nschrift vom 11. Mai 1953 den Vermerk beigefügt, dass vom\nWeggang der Zeugin aus Basel keine Rede mehr sei. Auch\nhat die Strafkammer die Zeugin zu den ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungsterminen vom 8. Juli 1953 und\n18. Juli 1953, sowie zu dem endgültigen Verhandlungstermin vom 12. Oktober 1953 jeweils in 3asel (durch eingeschriebenen 3rief bezw. gegen Rückschein) laden lassen\n(Bl 316, 376, 441 da).\n\nGleich.ohl war die Verlesung der Niederschrift über\ndie frühere kommissarische Einvernahme der Frau K@B zulässig: Die Zeugin hatte nämlich auf keine der Ladungen\ngeantwortet und war dem Termin vom 12. Oktober 1953 ohne\nEntschuldigung ferngeblieben. Aus diesem Verhalten konnte\ndie Strafkammer ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen,\ndass Frau KB nicht gewillt sei, vor dem deutschen Gericht\nzu erscheinen. Damit aber stand ihrer Vernehmung in der\nhauptverhandlung weiterhin, wenn auch aus einem anderen\nals dem ursprünglichen Grunde, für ungewisse Zeit ein nicht\nza beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs 1 Nr 2\nStPO entgegen (BGH 3 StR 629/53 vom 26. Juli 1954).\n\nDie Verlesung der Niederschrift über die kommissarische\nEinvernahme der Frau K@B war auch nicht deshalb unzulässig, weil die Vernehmung nicht durch das Bezirksgericht,\nsondern durch die Staatsanwaltschaft in Basel erfolgt\nwar. Diese Vernehwmung stand einer richterlichen nach\n§ 251 Abs 1 StPO gleich, wie sich aus Nachstehenden ergibt:\n\nErsuchen die deutschen Gerichte im liege der „echtshilfe ausländische Gerichte um die Vernehmung von Zeugenso können sie nicht erwarten, dass bei der Ausführung des\n\nRechtshilfeersuchens deutsches Strafverfahrensrecht angewendet wird; sie müssen sich vielmehr mit der Beachtung\n\nLi\n\n-6 -\n\nder am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften begnügen. Das hat schon das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (vgl u.a. RGSt 11, 391;\n15, 409 /9137; 46, 50 /53/)-\n\nDie Vernehmung der Zeugin K@B durch den von dem\nStaatsanwalt Burkhard beauftragten Kriminalkommissär\nPo entsprach dem Strafverfahrensrecht des Kantons\nBasel-Stadt, nach dem für die Gewährung von Rechtshilfe\nan in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden die Staatsanwaltschaft zuständig und die Polizei zur kitwirkung bei\nden Rechtshilfemassnahmen berufen ist (§ 46 Abs 2 des\nGesetzes des Kantons Basel-Stadt betreffend kahl und Organisation der Gerichte und richterlichen Beamtungen vom\n27. Juni 1895 in der Fassung vom 15. Oktober 1931, § 309\nder Strafprozessorädnung des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober\n1931). Von einer polizeilichen Vernehmung unterschied\nsich diese Vernehmung dadurch, dass die Vorschriften\nder 3asler Strafprozessordnung über die Einvernahme der\nneugen vor Gericht massgebenä waren ($% 309 Abs 5, 37 ff\nSt?FO), Darnach war die Zeugin vor der Zinvernahne auf die\nFflicht zu wahrheitsgemässem Zeugnis, auf das Recht zur\nLeagnisverweigerung und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hinzuweisen (§ 44 Abs 1 StPO). Die Vernehmung selbst\nhatte unter 3eachtung der im § 44 Abs 2 bis 4 StPO aufgestellten Grundsätze zu erfolgen, die ebenso für richterliche\nVernermungen gelten. Der Staatsanwalt hätte sogar äie 3efugnis gehabt, der Zeugin ein \"Handgelübde\" zur Bekräftigung der Wahrheit ihrer Aussage aufzuerlegen, wen: ihr nicht\nein Zeugnisverweigerungsrecht als geschiedener Ehegatte\n(§ 39 Abs 2 StPO) zugestanden hätte (§ 45 StPO; vgl auch\n§ 120 StPo).\n\nDie Beweiskraft einer durch Vorschriften der Straf-\n\nprozessordnung gesicherten Vernehmung ist der einer Vernehmung vor dem cersuchten Richter im deutschen Strafver-\n\nfahren gleichzustellen.\n\nDurfte nach dem vorstehend Ausgeführten die Aussage\n\nder Zeugin KB zu Niederschrift der Staatsanwaltschaft |\n3asel-Stsdt in der Hauptverhandlung als richterliche Vernehmungsniederschrift im Sinne des § 251 Abs 1 StPO verlesen werden, dänn wurde der Grundsatz der Unnittelbarkeit\n\nder Beweisaufnahme (§ 250 StPO) nicht verietzt; denn Ä 251\nAurchbricht diesen Grundsatz in den dort aufgeführten besonderen. Fällen. äber auch ein Verstoss gegen die richterliche\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) liegt nicht vor. Es\n\nist nicht ersichtlich, welche weiteren Schritte das Landgericht hätte unternehmen sollen, um Frau KB zum Erscheinen in der Fauptverhandlung zu veranlarsen. Zwangsmittel standen ihm gegenüber der im Ausland wolinerden\n\nZeugin nicht zur Verfügung:\n\nd) Ob das Landgericht die Beweisamträge der Verteidigung von 12. Oktober 1953 und vom 17: Ckiober 1955 auf\nVernehmung der Zeugin KB vor dem Prozessgericht (31 47u,\n471 dA) mit der gegebenen Begründung ablehnen durfte, kanr\ndehingesiellt bleiben, weil insoweit eine Verfahrensrüge\nnicht erhoben ist. üit dem Vorbringen, die Straikammer\nhätte die Ehefrau KB über die in diesen Beweisamträgen\naufgestellten Behauptungen nochmals durch einen \"beauftragten\" Richter in Basel vernehmen lassen sollen, macht\ndie Revision lediglich eine weitere Verletzung der richter- I\niichen Aufklärungspflicht geltend. Sie liegt nicht vor,\nweil Frau KB über die Frage, ob der Angeklagte in der\nTatnacht das eheliche Schlafzimmer verlassen hat, als\n. Zeugin schon eingehend kommissarisch vernommen worden war\nund weil die übrigen Beweisbehauptungen für die intscheidung des Landgerichts ersichtlich ohne Bedeutung waren.\n\n3.) Die Behauptung der Revision, über den Antrag der Verteidigung, \"das Lokal in Augenschein zu nehmen\",sei ein\n\n16\n\nförmlicher Beschluss nicht ergangen, trifft zu. Auf den äÄntrag der Verteidigung hat jedoch die Strafkammer dem sachverständigen Zeugen Zerbe aufgegeben, den Brandbericht vorzulegen. Ein Lageplan sowie Skizzen über die Wirtschaftsund wohnräume des Angeklagten befanden sich bei den ıkten.\nEs kann daher als sicher angenommen werden, dass sich die\nStrafkammer auf Grund dieser Unterlagen in Verbindung mit\nder Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen\nein ausreichendes Bild von der Örtlichkeit verschaffen konnte.\nUnter diesen Umständen wäre es befugt gewesen, den Antrag\nauf Vornahme einer Ortsbesichtigung abzulehnen, ohne seine\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 und 5 StPO) zu verletzen,\nuf dem Formfehler der Nichtbescheidung des Beweisamtrages\nkann das Urteil daher nicht beruhen.\n\nII. Die Sachbeschwerde:\n\nDie sachlichrechtliche Beurteilung des vom Landgericht\nfestgestellten Sachverhalts lässt weder zum Schuldspruch\nrock zum Strefausspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil\ndes angeklasten erkennen.\n\nDie Behauptung der Revision, das Haus, in dem der 3rand\nausgebrochen sei, habe nur aus Gewerberäumen bestanden und\nsei nicht von lienschen bewohnt gewesen (§ 306 Nr 2 StGB),\nfindet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Nach der Feststellung des Landgerichts war die Wohnung des Angeklagten\nvielnehr ein Teil des bis zum ersten Stock wieder aufgebauten Eckhauses AWB-Cin ®, in dessen Erdgeschoss sich\nnur Ladengeschäfte befanden, dessen erster Stock aber neben\nden Wirtschaftsräumen des Angeklagten dessen Wohnräume enthielt. Dieses Haus wies zwar zwei ZBingänge auf, nämlich\neinen an der VWWlBstrasse und einen an der AWD-C WB 86;\nder erste führte zu den Wirtschaftsräumen, der zweite zu\n\nden lohnräumen des ingeklagten. Dass es sich gleichwohl um\ncin eiuheltllches Bauwerk handelte, folgt daraus. dass die\n„ohnung des Angeklagten unmittelbar an den Barraum angrenzte\n\n- 9...\n\nuna von diesem nur durch eine leichte Mauer abgetrennt war,\nund dass von der neben dem Barraum liegenden Anrichte ein\n\nvon dem :ngeklagten häufig benutzter \"Notausgang\" auf das\n\nzur wohnung des Angeklagten gehörige Treppenhaus führte.\n\nDamit waren die von der AWD-C@WB aus zugänglichen Wohnräume\nund die von der Vilbelerstrasse aus zu betretenden „irtschaftsräume des ngeklagten nach ihrer äusseren ärscheinung\nund inneren Einrichtung (gemeinsames Dach, Fehlen von 3randmauern, unmittelbarer Durchgang) Teile eines zusamnenhängenden\nGebäudes (RG JW 1931, 3281 Nr 17, 1936, 262 Nr 265 BGH 1 StR\n804/51 vom 12. Februar 1952, 1 StR 504,53 vom 27. Oktober 1953)\nlit der Inbranäsetzung der zum Barraun gehörigen \"Künstlergarderobe\" wurde daher ein Gebäude in Brand gesetzt, das zur\nwohnung von Menschen diente (§ 306 Nr 2 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten erweist sich demnach als\nunbegründet. Aus Billigkeitsgründen wird dem Beschwerdeführer\njeäoch die seit dem 18. Oktober 1953 erlittene weitere Unter--\neuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Sitrafs\nangerechnet.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nkartin. Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-466-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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