{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-28_3_StR_390_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"3 StR 390/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_390/54 | 2284 063 T,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Elisabeth K ED zev. HE aus\nDEE. zeboren an W. EEE ED in EEE TED,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEND\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n‘ des Landgerichts in Duisburg vom 27. April 1954\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIr\n\nnn a m m an\n\nDie Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nDuisburg vom 31. Oktober 1952 wegen Meineides zu einer\nGefängnisstrafe von neun Monaten, zu drei Jahren Ehrenrechtsverlust und dauernder Unfähigkeit, als Zeugin oder\nSachverständige eidlich vernommen zu werden, verurteilt\nworden.\n\nIhre gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist durch\nBeschluss des erkennenden Senats vom 1, Dezember 1953 als\noffensichtlich unbegründet verworfen, jedoch die Sache zur\nVerhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen\nworden.\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil\neine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beschwerdeführerin, die die Verletzung von Verfahrensrecht und des\nsachlichen Rechts rügt.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzuläsrig, da sie nicht angibt, inwielern ein Verfahrensverstoss vorliegen soll\n(§ 344 Abs 2 S 2 StPo).\n\nAuch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben,\n\nDas Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung\nahgelehnt, weil das öffentliche Interesse die Verbüssung\nder Strafe erfordere. Es führt hierzu weiter aus, die An-\n&eklagte habe sich des Meineides, also eines schweren\nVerbrechens schuldig gemacht, das die Rechtspflege gefährde. Der Meineid der Angeklagten habe zwar keine schweren\nFolgen gehabt, jedoch sei dies schon durch Zubilligung\nmildernder Umstände berücksichtigt worden. Die Verbüssung\nder Strafe sei wegen der Schwere der Tat unbedingt er-\n\nune\n\n-3-\n\nforderiich, eine blosse Verurteilung ohne Vollstreckung\nwürde in derartigen Fällen leicht eine solche Häufung von\nHeineiden zur Folge haben, dass eine georänete Rechtspflege aufs stärkste gefährdet wäre. Vier einen Meineid\nleiste, müsse wissen, dass er die Tat büssen müsse. Nur\nso könne dem bereits heute feststellbaren deutlichen Ansteigen der Meineide wirksam entgegen getreten werden.\n\nMit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die\nTat der Angeklagten als schwere Verfehlung anzusehen ist.\nBei schwerwiegenden Straftaten muss der Tatrichter aber\nbesonders sorgfältig prüfen, ob die Bewilligung von \\trafaussetzung zur Bewährung nicht gemäss § 23 Abs 3 Nr 1 StGB\ndeshalb ausgeschlossen ist, weil das öffentliche Interesse\ndie Vollstreckung der Strafe erfordert. Diese Frage hat\ndas Landgericht hier ohne Rechtsfehler bejaht:\n\nAus seinen Darlegungen ergibt sich richt, dass es\nbei Meineidstaten die 3ewilligung von Strafaussetzung\nzur Bewährung grundsätzlich für ausgeschlossen hält, was\nrechtsirrig wäre (vgl BGH 2 StR 79/54 vom 23. April 1954,\nNW 1954, 1087). Die Ausführungen des Landgerichts sind\nvielmehr im Zusammenhang so zu verstehen, dass es mit\nRücksicht auf die Schwere der Tat und das im dortigen\nBezirk bereits heute feststellbare deutliche Ansteigen\nder Keineide aus Gründen der Abschreckung ein öffentliches\nInteresse an der Strafverbüssung durch die Angeklagte für\ngegeben hält:\n\nDiese Darlegungen sind rechtlich bedenkenfrei.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es entgegen der Ansichtder Revision keines näheren Eingehens auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, da der\nRichter dann, wenn er das Öffentliche Interesse an der\nStrafvollstreckung bejaht, die Strafe selbst dann nicht\n\n|\n\n„I\n\naussetzen darf, wenn er die Voraussetzungen des § 23 Abs 2\nStGB nach der Persönlichkeit der Verurteilten für gegeben\nerachtet (vgl BGHSt 6, 125, 126).\n\nDas Urteil lässt somit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, sodass ihre Revision verworfen werden musste.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-390-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-390-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.523828+00:00"}}