{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-28_3_StR_326_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"3 StR 326/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 326/54 2284 061 25\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schornsteinfeger Karl 2 HEEEEEEEED zus rei\nD. CEMEB, geboren am. ED ED in\n\nwegen schweren Landfriedensbruches u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr. Wwiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recat erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Marburg an der Lahn vom\n\n16. September 1953 wird die Sache zur Verhandlung\nund Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung\n\nzur Bewährung und die Kosten des Recutsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun u die an CE mn mn are nn am at m m\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs\nin zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit schwerem\nHausfriedensbruch, zur Gesamtstrafe von neun kionaten Gefängnis verurteilt worden. liit seiner Revision macht er\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\n\ngeltend.\n\nI. Zur 3egründung bringt sie vor, das Landgericht habe\nVerjährung zu Unrecht verneint. Die Taten seien 1933 und\n1935 begangen worden, also im Zeitpunkt der Einleitung der\nStrafverfolgung verjährt gewesen. Das Hessische Gesetz zur\nAhndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946\n(GVBl 136) verstosse gegen Art 103 GrundG.: Denn dadurch\n\nsei eine nicht oder nicht mehr strafbare Handlung nachträglich wieder für strafbar erklärt vorden. Ausserdem\ngehöre das in Frage stehende Rechtsgebiet zur ausschliesslichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.\n\nAber auch wenn man das Hessische Ahndungsgesetz als\ngültig ansehe, seien die tatsächlichen und rechtlichen\nVoraussetzungen für dessen Anwendbarkeit nicht gegeben,\nDer Angeklagte habe selbst nicht aus politischen, rassischen\noder religiönsfeindlichen Gefühlen gehandelt. Er habe sich\nan den Ausschreitungen gegen die Juden nicht beteiligt,\nauch nicht an dem Vorgehen der Menge gegen HB vor\ndem ACEEEEEB Hause. Der festgestellte Sachverhalt gebe\nkeinen Anhalt für die annahme, dass der „ngeklagte gegen\n„itglieder jüdischer Familien irgendwie gewalttätig vorgesangen sei.\n\nUnzutreffend sei ferner die Weinung des Landgerichts,\nder Angeklagte sei während der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder relisionsfeindlichen Gründen nicht bestraft worden. Das Er-\n\nmittlungsverfahren im Falle GriiiB sei aus sachlichen\nErwägungen eingestellt worden.\n\nGrundsätze der Gerechtigkeit und der Gleichheit aller\nvor dem Gesetz verlangten die nachträgliche Sühne der Straftaten nicht: Das sei unabhängig von den Feststellungen des\nLendgerickts vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen,\nweil die Verjährung eine Verfahrensvoraussetzung betreffe.\n\nII. Lit ihren Angriffen kann die Revision nicht durch-\n\ndringen. Nur zur Prüfung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung ist Zurückverweisung der Sache\n\ngeboten.\n\n1.) Die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung gehören nur dem Verfahrensrecht an. der :intritt\nder Verjährung schafft ein Verfahrenshindernis, das von\nAmts wegen zu beachten ist (BGHSt 2, 3C0 ‚306/). Das Revisionsgericht hat daher das Vorliegen der Verfahrensgrundlage selbständig zu prüfen. Insoweit ist der Revision zuzustimmen. KEicht gefolgt könnte ihr werden, wenn sie ganz\nallgemein behaupten wollte, das Revisionsgericht sei von\nden Feststellungen des Tatrichters unabhängig. Sie sind\nnämlich für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht\nunmittelbar zu dem Prozesshindernis der Verjährung getroffen sind,sondern zur Tat selbst, somit zu dem ganzen\ngeschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand\nverwirklicht worden ist (vgl R6GSt 69, 318).\n\n2.) Die Folge des rein verfahrensrechtlichen Charakters\nder Verjährung ist, dass der Unrechtsgehalt der Straftat\ndurch Zeitablauf nicht berührt wird. Der staatliche Strafanspruch wird nicht beseitigt. ur dessen Durchführbarkeit wird aufgehoben dadurch, dass die Verfolgbarkeit der\nan sich strafbaren Tat mangels Öffentlichen Interesses\nausgeschlossen wird (3GH NJW 1952, 271 Nr 17).\n\nInfolgedessen kann keine Rede davon sein, dass nachträglich eine straflose oder nicht mehr strafbare Handlung\ndurch das Eessische Ahndungsgesetz wieder für strafbar\nerklärt worden ist. Nur das Hindernis ist aus dem Weg geräumt worden, das der Durchsetzung des fortbestehenden\nrechtmässigen Strafanspruchs entgegenstand.\n\nDamit erledigt sich der Einwand, das Hessische \\hndungsgesetz verstosse gegen Art 103 GrundG. Soweit es die Ver-Jährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches ändert, gilt es\nnach Art 125 Nr 1, 2 Grund} weiter. Der Hinweis auf die\nRegelung eines Rechtsgebietes, das der Zuständigkeit des\nBundes vorbehalten ist, geht fehl, weil 1946 eine Gesetzgebun:ssmöglichkeit durch das Reich nicht mehr und durch\n\nden Bund noch nicht bestand .(vs;1 BVerfGE 1, 418 (823 - 42575;\nBGHSt 4, 379).\n\n3.) Es handelt sich demnach nur noch darum, ob der Angeklagte Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die während\nder nationalsozialistischen Gewealtherrschaft aus politischen.\nrassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft\nworden sind; ferner ob Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen. ille diere Fragen sind ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision zu bejahen.\n\na) Nach den Feststellungen haben sich in GIB zwei\nVorfälle mit schweren Ausschreitungen gegen Juden ereignet;\nan denen der Angeklagte massgsblich beteiligt war.\n\nIm Kärz 19353 versammelte sich vor dem Hause der jüdischen Familie Adler eine Menschenmenge und drängte mit\nden Rufen \"Juden raus; schlagt die Juden tot\" zum Hause\nhin. Anführer der Menge war neben einem inzwischen verstorbenen Teilnehmer der Angeklagte, der SA- oder NSKK-Uniform trug. während die Masse draussen tobte, drang er\n\n-5.\n\nin die Wohnung. der Familie AD ein, wo er den mit ihr befreundeten Dentisten HEEW antrat. Er fasste ihn an irm\nund zerrte ihn bis an die Haustüre. Dort überliess er ihn\ndem 'tobenden Haufen, der ihn mit dem Schimpfwort \"Judenknecht\" empfing und schwer misshandelte. Alle Hitglieder\nder Fanilie AD wurden ebenfalls geschlagen\n\nAm 12. August 1935 rottete sich vor dem Hause der Familie Grab eine grössere Anzahl Menschen zusammen, die\nSchmäh- und Drohrufe ausstiessen. Sie warfen an der Rückfront des Hauses mit Steinen die Fenster ein und brachen\ndie verschlossene Haustüre auf. Als erster stürmte der Angeklagte in die Wohnung, hinter ihm kamen weitere Teilnehmer.\n\nDieses, Verhalten hat das Landgericht mit Recht als\nschweren Landfriedensbruch nach § 125 Abs 2 StGB in zwei\nFällen beurteilt. Der Angeklagte hat jeweils an einer öffentlichen Zusammenrottung einer iienschenme: ge teilgenommen, die\nmit vereinten Kräften im ersten Falle mindestens gegen Personen, im zweiten Falle mindestens gegen Sachen Gewalttätigkeiten begangen hat. Er ist ausserdem in beiden Fällen ohne\nkechtsirrtum als Rädelsführer betrachtet worden. Als\"bekannter Aktivist\"hat er geistig und körperlich eine führende\nRolle gespielt und ist immer als erster in die Eäuser der\nJuden eingedrungen. überdies hat er eigenhändig Gewalthandlungen ausgeführt oder wenigstens sich als Littäter an\nsolchen beteiligt, was zur Anwendung der verschärften Strafdrohung genügt (3GHSt 2, 279 „28475 BGH 4 StR 799,752 Urteil vom\n25. Februar 1954). Im ersten Fall hat er den Hupfelä aus\nder Wohnung gezerrt und der verhetzten lenge ausgeliefert.\n\nIm zweiten Fall hat er selber die Türe aufgebrochen oder\nsich am Aufbrechen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen, also mit Tätervorsatz, beteiligt. Dass\n\n.\n\nim Falle Grünstein neben schwerem Landfriedenebruch auch\nschwerer Hausfriedensbruch tateinheitlich zusammentrifft,\nhat der Erstrichter mit Recht angenommen.\n\nb) Diese Verbrechen sind aus politischen und rassischen\nGründen nicht verfolgt worden. Im Falle AB ist nach\nden Feststellungen des Landgerichts keine Strafverfolgung\neingeleitet worden. Nach Erlassung des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 (RGBl 1934 I 769) hätte sich\nder ingeklagte auf dessen § 3 Nr 3 berufen können. Im\nFalle Grünstein ist das Verfahren eingestellt worden,\nweil die Aussage der einzigen Belastungszeugin Ilse Steg»\nals nicht ausreichend erachtet worden ist.\n\nVergebens kämpft die Revision gegen die Luffassung\ndes Landgerichts an, der Angeklagte habe aus politischen\nund rassischen Gründen gehandelt und sei während der\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen\nGründen nicht bestraft worden.\n\nZunächst ist nicht entscheidend, ob der Angeklagte\naus volitischen oder rassischen Gründen gehandelt hat.\nDenn Art 1 des Hessischen Ahndungsgesetzes will alle Ver-\n\nbrechen oder Vergehen, die während der nationelsozialistischen\n\nZeit aus politischen Gründen nicht gesühnt worden sind,\nunter bestimmten Voraussetzungen verfolgt wissen. Die 3egehung aus politischen Gründen - der Regelfall - wird\nnur besonders hervorgelioben. übrigens ist aus dem Sachverhalt ohne weiteres ersichtlich, dass die Verbrechen\ndes Angeklagten aus seiner Gegnerschaft gegen politisch\nAndersdenkende und Juden verübt worden sind, Dass diese\nschweren Straftaten während der nationalsozialistischen\nWillkürherrschaft nicht verfolgt worden sind, steht auf\nGrund der vom Landgericht festgestellten Tatsachen ebenfalls ausser Zweifel.\n\nWas die Revision zu dem Fall Gr@ib einwendet,\nkann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Inhalt der gegen\nden Angeklagten im Jalıre 1955 durchgeführten: Ermittlungen ist zu. entnehmen, dass er sich - entsprechend den\nnunmehrigen Feststellungen des Landgerichts - eines schweren\nTandfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Er ist jedoch\nnur wegen Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung angeklagt worden. Durch $erichtsbeschluss ist\ndes Verfahren an die Staatsanwaltschaft \"zurückgegeben\"\nworden, weil die Tat als ungeeignet für eine Verhandlung\nvor dem Schnellrichter angesehen worden ist. Durch Verfügung vom 18. November 1935 ist es von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Dass politische Erwägungen massgebend waren, lässt die Zegründung erkennen. Sie führt aus,\ndie Aussage der Ilse Step reiche allein zur Überführung\ndes Angeklagten nicht aus, obwohl diese Zeugin in einen\nfrüheren Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 28: August\n1935 als glaubwürdig bezeichnet worden war.\n\nc) Der Revision kann auch dahin nicht gefolgt werden,\ndass Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne\nnicht verlangen. Das Landgericht hat seinen gegenteiligen\nStandounkt mit rechtlich einwandfreien Erwägungen begründet. Ihnen ist beizutreten.\n\nDer Umstand, dass der Angeklagte von der Besatzungsmacht festgenommen und im Spruchkammerverfahren verfolgt\nworden ist, kann nicht zu einem Absehen von seiner Bestrafung führen. Das Landgericht hat ihn zutreffend bei\nder Strafzumessung berücksichtigt.\n\nIII. Da auch sonst kein Rechtsfehler vorliegt, wäre nach\ndem zur Zeit der Urteilsverkündung geltenden Rechtszustand\ndie Revision in vollem Umfang als unbegrünlet zu verwerfen\ngewesen. Am 1. Oktober 1953 ist indes eine Rechtsänderung\ninsofern eingetreten, als für Strafen bis zu neun konaten\nGefängnis Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden\n\nmn | —— nn.\n\nei)\n-8-\n\nkann. Diese Änderung ist auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO.\n\nZwar wird die im Hessischen AÄhndungsgesetz vorgesehene\nVoraussetzung, dass die Strafverfolgung nur durchzuführen\nist, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche\nSühne verlangen, in der Regel gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung sprechen. Gleichwohl ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, darüber zu befinden, weil\ndadurch das Ermessen des Tatrichters völlig ausgeschaltet\nwäre. Dieses kann je nach Lage des kinzelfalls unter besonderen Umständen zu einer anderen Beurteilung führen, die\nallerdings näher zu begründen sein wird.\n\nInfolgedessen muss die Sache zur Prüfung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das\nLandgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-326-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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