{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-28_3_StR_18_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"3 StR 18/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 0°0 u\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter ZB aus DEEEEEED - vu,\ngeloren am 9. EINES ED :: VEEEEREED,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nYilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Oktober 1953\nwird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über\neine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über\ndie Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einen Kinde zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.\nSeine Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n! Verfahrensrechtlich macht sie geltend, das Landgericht habe sich nicht hinreichend bemüht aufzuklären, ob\nFrau H@B die Schülerin Sigrid IMDB in suggestiver Weise beeinflußt habe, zu ungunsten des Beschwerdeführers auszusagen. Nachdem Frau HP in der Hauptverhandlung von ihrem\nRecht, ais Schwiegermutter des Angeklagten das Zeugnis zu\nverweigern, Gebrauch gemacht hatte, hätte das Landgericht !hre\nAussage vor der Polizei zum Anlaß nehmen müssen, zur Prüfung\näor Sleubwürdigkeit der Sigrid IWW einen psy::hologischen\nSachverständigen zu hören Bei der polizeilichen Vernelmung\nhahe Frau HE bekundet, sie habe das Mädchen gefragt: \"Hat er\n(ter Angeklagte) sonst irgendetwas von Dir gewolit?\" Daß sie\nuii dieser Frage Sigrid beeinflußt habe, zu bekunden, der\nAngeklagte habe sie unsittlich berührt, könne nicht geleumet\nwerden.\n\nDieser Revisionsangriff geht fehl.\n\nNachdem die beiden Lehrer Ce und LEW und der für\nGie Beurteilung von Kinderaussagen über eine jahrelange Erfahrung verfügende Gerichtsarzt, Obermedizinalrai Dr. F@B-EB; die Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit des\nMädchens bejaht hatten, und keinerlei Umstände hervorgetreten\nwaren, die gleichwohl zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit\nAnlaß hätten geben können, brauchte das Landgericht nicht\nausderdem noch einen Jugendpsychologen als Sachverständigen\n\nzu hören. Die von der Revision angeführte angebliche Fragr\nder Frau H@B ver nach ihrem Inhalt keineswegs geeignet,\n\ndie Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung\neines Jugendpsychologen dem Gericht aufzudrängen.\n\nEbensowenig läßt das Urteil Anhaltspunkte dafür erkennen,\ndaß Gas Landgericht übersehen haben könnte, daß zwischen\ndem Zeitpunkt der Tat und dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nein Zeitraum von achteinhalb Monaten lag und daß das Kind\nin diesem Zeitraun gewachsen sein konnte.\n\n2. Die sonstigen Ausführungen der Revision greifen\nin unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.,\n\n3. In sachlichrechtlicher Beziehung läßt das Urteil weder\nin Schuldspruch noch im Strafmaß einen Rechtsfehiler erkennen.\nInsbesondere kann keine Rede davon sein, daß die zuerkannte\nStrafe von sechs Monaten übermäßig hart ist. Auch der von\nder Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsgründen liegt\nın Wahrheit nicht vor. Er beruht auf einem Schreibfenler !n\nder Urteilsausfertigung. In der Urschrift des Urteils heit\nes: \"Danach bietet der energielose Angeklagte das Bild ciner\nunreifen ... Persönlichkeit\".\n\nBedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch insoweit, als das Landgericht die Frage der Strafaussetzung zur\nBewährung nicht erörtert. Der Tatrichter braucht sich dazu\nin den Urteilsgründen zwar nicht zu äußern, wenn er die Vollstreckung der erkannten Strafe nicht aussetzt und kein dahingehender Antrag gestellt ist (§ 267 Abs 3 S 3 StPO). Die\nmangelnde Stellungnahme dazu bedeutet aber dann einen sachlich\nrechtlichen Fehler, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils er-\n\nd\n\ngeben kann, daß dieser Gesichtspunkt übersehen wurden ist\noder daß die Jmstände die Gewährung einer Strafaussetzung besonders nahe legten, sd daß ihre Ablehnung ausnalımsweise\neiner durch das Revisionsgericht nachprüfbaren ausdrücklichen\nBegräindung bedurfte (BGHSt 6, 168).\n\nErsteres trifft hier zu. Der Angeklagte ist noch nicht\nbestraft. Wenn das Landgericht auch nicht auf die Mindeststrafe erkannt hat, die es hätte zumessen können, nachdem\nes wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeii\ndes Angeklagten eine Milderung der Strafe nach 3) 5: Abs 1,\n\n44 StGB für erforderlich erachtet hatte, so hat es doch eine\nverhältnismäßig geringfügige Gefängnisstrafe feszgesetzr. [Es\nwertet mithin die Schuld nicht schwer. Der Angeklagte ist\n\nnoch jung an Jahren. Diese Umstände könnten für die Erwartung\nsprechen, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes\nLeben ihren. Ein abschliessendes Urteil hierüber konnte der\nTatrichter sich allerdings erst dann bilden, wenn er sich ein\nBild über die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben\nin Verbindung nit seinem Verhalten nach der Tat machte und\n\näle xünftigen Lebensumstände unter diesem Gesichtspunkt prüfte\n(§ 23 Abs 2 StGB).\n\nDaß das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat, läßt\ndas Urteil nicht erkennen. Zur Persönlichkeit dos Angeklagten\nwird nur ausgeführt, er sei ein kfiiiklcser und urteilsschwacher\nMensch, dessen Selbststeuerung in erheblichem Maße gemindert\nsei. Er sei energielos und biete das Bild einer unreifen,\ninfantilen und psychopathischen Persönlichkeit von der Lebensreife eines sechzehnjährigen Menschen. Die Frage, welches Verhalten vom Angeklagten künftig zu erwarten ist, wird im Urteil nicht berührt. All dies, und der : weitere Umstand, daß\ndas Urteil kurz nach der Einführung der Strefaussetzung zur\n\nBewährung erlassen worden ist, legen die Annahme nahe, daß\ndie Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung übersehen\n\nworäen ist.\n\nDie Sache ist deshalb zur Verhandlung und Entscheidung\nüber diese Frage anfflas Landgericht zurückzuverweisen, Da bei\nPsychopathen je nach ihrer individuellen Artung Vollstreckung\nder Strafe oder deren Aussetzung zur Bewährung am Platz sein\nkann, wird zur Beurteilung dieser Frage zweckmäßig auch der\npsychiatrische Sachverständige zu hören sein.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-18-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-18-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.477191+00:00"}}