{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-28_3_StR_132_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"3 StR 132/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"g.: \"\nh 3 StR 132/54 u L Z\n\nII 2284 064\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wassermann Hermann Johann H EEE aus OCEEEEED,\ngeboren am @. ED EB :r vn ED,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 13. Oktober 1953 'mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens\nder Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchtem\nVerbrechen der Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision\nmacht er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe seine\nEntscheidung allein auf die Aussage der Roswitha RD.\nder Stieftochter des Angeklagten, gestützt, obwohl zum\nNachweis ihrer Unglaubwürdigkeit vor der Hauptverhandlung\ndie Beiziehung der Akten über ihre Fürsorgeerziehung und\ndie Vernehmung der Eheleute BB beantragt worden sei-In der mündlichen Verhandlung habe die Verteidigung noch\neinmal auf die Notwendigkeit der Anhörung der Eheleute\nBEE hingewiesen, ebenso auf die von ihnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit geschriebenen Briefe. Die\nBeweise seien zu Unrecht nicht erhoben worden.\n\nDer Angriff dringt durch.\n\na) Die zur Zeit der Hauptverhandlung 13jährige Zeugin\nREED war von dem Heim, in dem sie sich jetzt befindet,\nals wahrheitsliebend bezeichnet worden. Das genügte dem\nTatrichter für seine Überzeugung, das Mädchen habe die\nvolle Wahrheit gesagt. Nun sprechen aber schon die Aussagen der Mutter des Kindes, Bernhardine HE, unä seiner\nTante Käthe El> für eine vorsichtige Bewertung der\nvon der kindlichen Belastungszeugin gemachten Angaben.\nDie EEE hat das Kind als sehr verlogen bezeichnet.\nDie HD hat bekundet, ihre Tochter sei stets gegen den\nAngeklagten wegen seiner Strenge eingestellt gewesen,\nüberdies von ihrer Grossmutter mütterlicherseits gegen\nihn aufgehetzt worden.\n\n- 3 -\n\nDe\n\nDazu kommt, dass das Mädchen bei seiner Vernehmung\nvor dem Prozessgericht der Geschlechtsreife nahe stand\nund nach seinen eigenen Erklärungen gegenüber der Polizei\nüber geschlechtliche Dinge aufgeklärt war. Es wusste, was\nder Ausdruck Geschlechtsverkehr bedeutet. Was der Angeklagte mit seiner Aufforderung \"lasse mich doch einmal\"\nwollte, war der Zeugin nach ihrer eigenen Darstellung sofort klar. Da gerade zur Zeit der fortgeschrittenen geschlechtlichen Entwicklung von Mädchen die Gefahr besteht,\ndass sie im Falle ihrer Vernehmung als Zeugen Vorgänge,\ndie das andere Geschlecht oder das Geschlechtliche berühren, ausschmücken, entstellen oder erfinden (BGHSt 2, 163),\nwar auch aus diesem Grunde eine zurückhaltende Würdigung\nder Aussage der REED geboten. Dazu bestand hier um so\nmehr Anlass, als die Verteidigung des Angeklagten, seine\nStieftochter: wolle durch ihre belastenden Angaben aus seinem Haushalt herauskommen, durch das Zeugnis der ED\nunterstützt wird. Mit Recht verlangt daher die Revision,\ndass der Tatrichter, wenn er allein der Aussage der kindlichen Zeugin habe Glauben schenken wollen, vorher jede MNöglichkeit hätte erschöpfen müssen, die für die Beurteilung\nihrer Glaubwürdigkeit habe in Betracht kommen können. Das\nhat er nicht getan.\n\nDie Eheleute BED soilten über den Charakter und\ndie Glaubwürdigkeit des Kindes gehört werden, das bei ihnen\nnach der Behauptung der Revision längere Zeit in Pflege gewesen war. Auch aus den Fürsorgeerziehungsakten sollten\nsich nach dem Vorbringen der Verteidigung dafür Anhaltspunkte gewinnen lassen. Wenngleich die dahin gehenden Beweisamträge in der Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt worden\nsind, so war mit ihrer Stellung im vorausgegangenen Verfahren dem Landgericht eine Anregung für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gegeben. Diese war hier unerlässlich,\n\n-4-\n\n? 2\n\nweil sie für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sein konnte und nicht einmal die Lehrerin des Mädchens gehört worden ist. Deshalb musste das Landgericht\nim Interesse einer möglichst vollständigen Erforschung\nder Wahrheit der Anregung folgen. Die gesamten ihm bekannten Umstände drängten ihm die Ausdehnung der Beweiserhebung nach der bezeichneten Richtung auf. Durch die\nUnterlassung der Aktenbeiziehung und durch die Nichtanhörung der Eheleute Bw, gegebenenfalls auch weiterer\naus diesen äkten oder sonstwie feststellbarer Zeugen hat\nder Erstrichter gegen die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Pflicht verstossen.\n\nDass auf dem Verfahrensmangel das Urteil beruht, bedarf nach alledem keiner näheren Begründung.\n\nDas angefochtene Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.\n\nb) Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit zur\nVerwertung der von den Eheleuten BED geschriebenen\nBriefe bieten. Auch sie können von Belang sein, namentlich wenn sie Einzelheiten über Tatsachen enthalten sollten, die heute möglicherweise dem Gedächtnis der Eheleute\nSEEEED entschwunden sind.\n\nDie neu vorzunehmende Beweiswürdigung wird sich weiter mit der Tatsache zu befassen haben, dass die Roswitha\nREED sich vor der Polizei dahin geäussert hat, sie\nverstehe sich mit ihren Angehörigen nicht besonders gut;\nihre Schwester werde ihr in allem vorgezogen; es werde zu\nHause immer schlechter; das könne sie nicht länger ertragen; sie möchte so schnell wie möglich von dort weg. Zu\ndieser Bemerkung wird im Zusammenhang mit der Verteidigung\ndes Angeklagten Stellung zu nehmen sein, desgleichen mit\nder Bekundung der Enzinger, das Kind habe wiederholt er-\n\n-5-\n\nT-.\n\nee\nnn ...\n\nen a EL\n\n\"am e®\n\nun ie\nau m\n.\n\n-5_-\n\nklärt, es werde von den Eltern wegkommen und wenn es\nsie ins Zuchthaus bringe, Es wird zu erörtern sein, ob\ndaran gedacht werden kann, dass die Belastungszeugin\nzwecks Trreichung ihres Zieles unter Umständen zu einer\nfalschen Aussage bereit war.\n\n2.) Da das Urteil aus verfahrensrechtlichen Erwägungen\nnicht aufrechterhalten werden kann, bedarf die Sachbeschwerde keiner näheren Prüfung.\n\nEs wird jedoch darauf hingewiesen, dass die bisher\nfestgestellten Tatsachen die Bejahung eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in vollem Umfang rechtfertigen. Danach hat der Angeklagte auf Grund\neines einheitlichen Vorsatzes versucht, mit seiner Stieftochter:in mehreren unselbständigen Fällen unzüchtige\nHandiurgen durch Zungenkuss und sonstige Berührungen vorzunehmen und sie in einem anderen unselbständigen Falle\nzur Verübung einer solchen Handlung durch Betrachten\neiner unzüchtigen Zeichnung zu verleiten.\n\nAuch die Verurteilung aus § 174 Nr 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden, abgesehen von dem Fall, in dem\nder Angeklagte das Mädchen zur Betrachtung unzüchtiger\nBilder veranlassen wollte. § 174 Abs 1 Nr 1 StGB hatte\nin seiner ursprünglichen Fassung im Gegensatz zu § 176\nAbs ı Nr 3 StGB nur die Vornahme unzüchtiger Handlungen\nmit Strafe bedroht. Die neue Fassung in § 174 Nr 1 StGB\nhat durch den Ausdruck \"zur Unzucht missbraucht\" die Tatbestandshandlungen nicht erweitern oder einengen wollen\n(BEHSt 5, 147 /T487). Missbrauch zur Unzucht bedeutet also nichts anderes als die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer abhängigen Person. Zu einer solchen Vornahme gehört, dass der Täter den Körper der missbrauchten\nFerson in eine von ihm ausgeführte unzüchtige Betätigung\n\nU\n\n-6 -\n\nsı\n\neinbezogen hat. Zur Bejahung dieser Tatbestandshandlung\nreicht der festgestellte Sachverhalt in dem erwähnten\nFalle nicht aus, weil der Angeklagte den Körper seiner\nStieftochter nicht zu einer von ihm ausgeführten Unzuchtshandlung missbraucht hat und ein Zusammenwirken\nder beiden fehlt (vgi BEH 1 StR 25/50 vom 9. Januar\n\n1951).\nDieser Gesichtspunkt wird im Falle einer neuerli-\n\nchen Verurteilung des Angeklagten zu beachten sein.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-132-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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