{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-26_3_StR_473_54_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"3 StR 473/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\n2284 057\n\nBeschluss\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Adam D OEEEEEEED zus Ti ,\ngeboren am 9. END ED ir ce.\n\nwegen Betrugs u.a:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 1954\nbeschlossen:\n\nl. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Ur-\n“teil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar\n1954 sowie sein Antrag auf die Entscheidung des\nRevisionsgerichts werden als unbegründet verworfen. Es verbleibt daher bei dem Beschlusse des\nLandgerichts vom 11. kai 1954, durch den die Re-\n“ision des Angeklagten als unzulässig verworfen\nworden ist.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte legte am 24. Februar 1954 gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 1954 Revision zu\nliederschrift der Geschäftsstelle ein. Daraufhin wurde ihm\ndes Urteil am 6. April 1954 zugestellt. ine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionsrechtfertigung\ndes Rechtsanwalt Dr. DW eing zugleich mit einem intrag\nauf Wiedereinsotzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\n-2_\n\nsäunung der Revisionsbegründungsfrist erst am 4. Mai 1954\nbei dem Landgericht ein. Mit Beschluss vom 11. kai 1954\nwurde die Revision, weil verspätet, von der Strafkammer\nnach § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser\nBeschluss wurde Rechtsanwalt Dr. DD an 3. suni 1954\nzugestellt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 8. Juni 1954 die üntscheidung des Kevisionsgerichts Über den Wiedereinsetzungsamtrag vom 4. kai 1954\nund über die Revision verlangt.\n\nDas Verfahren des Lanägerichts ist nur insofern zu\nbeanstanden, als es sich nach dem Zingang des iedereinsetzungsgesuchs der Entscheidung über die Zulässigkeit\nder Revision eo lange hätte enthalten sollen, bis das\nRevisionsgericht über die \\iedereinsetzung entschieden\nhatte. Nachdem die Strafkanner dies jedoch nicht beachtet\nhat, hat der Bundesgerichtshof nunmehr über des Wiedereinsetzungsgesuch und den Antrag auf die Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gleichzeitig zu befinden.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuck ist nicht begründet.\nDer Angeklagte wollte mit der Rechtfertigung seiner Revision zuwarten, bis ihn Rechtsanwalt Lr. DEED, den\ner in einer anderen Strafsache als Verteidiger hatte,\nim Gefängnis besuchte. Erst als dieser nicht kam, wandte\ner sich -— und zwar nach Ablauf der Rechtfertigungsfrist -\nan den Rechtsanwalt VD ir MB, der eine handatsübernahme ablehnte. Diese Versäumnis ist von dem An-\n‚ geklagten verschuldet. Er hätte sich ebenso wie bei der\nEinlegung der Revision rechtzeitig bei der Geschäftsstelle vorführen lassen und dort die Revision zu Niederschrift des Urkundsbeamten begründen können. Dazu hätte\ndie einfache Erklärung genügt, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werde. Auch Rechtsanwalt Dr. Din\nhat sich in der verspäteten Revisionsrechtfertigung auf\ndiese Erklärung beschränkt. Da der Angeklagte nach der\n\n2Y\n3.\n\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel belehrt worden ist, stellt die Fristversäumung für\nihn keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO dar.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf die Entscheidung des\nRevisionsgerichts (§ 346 Abs 2 StPO) ist unbegründet, weil\ndie Revisionsrechtfertigung des Verteidigers nach .blauf der\nRevisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Die\nRevision ist daher vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als\nunzulässig zu verworfen worden §§ 345 Abs 1, 346 bs 1 StPO.\n\nGlanzmann Busch Nartin\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/3-str-473-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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