{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-26_3_StR_473_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"3 StR 473/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 473/54\n\n-\n\n2284 056 23\n\nBeschluss\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günther Emil C CD zu: GE,\ndort geboren an U. ED ED,\n\nweger Betrugs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 1954\nbeschlossen:\n\nl. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18 Februar\n1954 sowie sein Antrag suf die Entscheidung des\nRevisionsgerichts werden als unvegründet verworfen. Es verbleibt daher bei dem Beschlussc\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 10 Mai 1954,\ndurck den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 25. Februar 1954 schriftlich Revision eingelegt und das Rechtsmittel selbst gerechtfertigt.\nDas Urteil wurde ihm am 5. April 1954 zu Händen seiner Ehefrau zugestellt. Eine der Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO\nentsprechende Revisionsrechtfertigung durch einen Rechtsanwalt oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle ist binnen\nzwei Wochen nach Zustellung des Urteils nicht erfolgt. Die\nRevision wurde daher durch Beschluss des Landgerichts von\n10 kai 1954 gemäss § 346 Abs 1 StPO als unzulässig ver-\n\n2.\n\nworfen Dieser Beschluss wurde am 3. Juni 1954 dem Angeklagten\nund ausserdem am 11. Juni 1954 dem Rechtsanwalt Dr. Be\nzugestellt, der sich mit Schreiben vom 18. Kai 1954 als Verteidiger bestellt hatte. Am 31. kai 1954 beantragte der Verteidiger liiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Er begründete das\nGesuch damit, dass sich der Angeklagte, dem das Urteil ohne\nBelehrung über die Formvorschriften der Revisionsrechtfertigung zugestellt worden sei, \"verständlicherweise\" nicht mehr\nan die Rechtemittelbelehrung-in der Lauptvarhandlung habe\nerinnern können. Die Rechtfertigung der kevision stellte der\nVerteidiger nach der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch in Aussicht. Nit Schriftsatz vom 16. Juni 1954 beantragte er unter Hinweis auf ein Schreiben des Angeklagten\nvom 5. Juni 1954 - des irrtümlich das Datum vom 5.7. 1954\nträgt - die Entscheidung des Revisionsgerichts in \"vorsorglicher Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten\" und wiederholte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\nan 18. Juni 1954 rechtfertigte der Verteidiger die Revision\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Gleichzeitig\nbeantragte er nochmals die Wiedereinselsung ia den vorigen\nStand. :lit Schriftsatz vom 29. Juni 1954 wurde das Wiedereinsetzungsgesuch nochmals gerechtfertigt.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil versäumt worden ist, mit dem Wiedereinsetzungsgesuch die Revisionsrechtfertigung nachzuholen (§ 45 Abs 2 StPO) Sr ist\nüberdies unbegründet, weil die Versäumung der Frist zur\nRechtfertigung der Revision für den Angeklagten kein unabwendbarer Zufai: im Sinne des § 44 StPO war: Wenn sich\ndieser an die Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, hatte er die Pflicht, sich\n\"bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt über die Vorsussetzungen einer formgerechten Revisionsbegründung zu erkundigen\n\nIn\nun\n\n- 3 -\n\nDer Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts\n(§ 346 !bs 2 StPO) ist unbegründet, weil die vom Angeklagten\nselbst erklärte Revisionsrechtfertigung nicht der Formvorschrift des § 345 Abs 2 StPO entsprach. Das Rechtsmittel\nist daher vom Landgericht zu Recht nach § 346 Abs 1 StPO\n\nals unzulässig verworfen worden.\n\nBusch Martin\n\nGl.anzmarn\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/3-str-473-54-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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