{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-23_3_StR_478_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-18","aktenzeichen":"3 StR 478/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fankangestellten Waldemar 5 SKENEED ..: ve\n3\n\ngeboren am NEED 1905 ir\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Heinrich UL\nGERD, zscevoren au EB 1913 in E ;\n\naus D\n\nwegen Freiheitsberaubung im Amt\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 26.\n\nWäirz 1956, an der teilgenommen haben:\n\nEundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Frofessor Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nEundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt a in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundessanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des schwurgerichts in Darmstadt vom 23. Oktober\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Sckwurgericht in \\Wles-\n\nbaden zurückvervwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\nGründe:\n\nmarine vergangen mern mar mann anrre kuttn\n\nDie Anklage wirft den Angeklagten Freiheitsberaubung\nim Ant mit Todesfolge in Tateinheit mit Verfolgung Unschuläiger ($S§ 341, 239. Abs 3, 344, 73 StGB) vor. Das Schwurgericht hält den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur schweren\nFreiheitsberaubung im Amte für erwiesen. Es hat die Angeklagten jedoch freigesprochen, weil sie zwar der Kenntnis verdächtigt, aber nicht überführt seien, daß ihre Vorgesetzten\nmit den gegen die Juden gerichteten Verschickungsbefehlen.\ndie Begehung von Verbrechen oder Vergehen bezweckten (8 47\nMS+EB in Verbindung mit der VO vom 17. Oktober 1939 - RBB”\nIS 2107 - und dem Erlaß vom 9. April 1940 - vgl Sommer DJ\n\nDiese Würdigung ist fehlerhaft. Das Schwurgericht hat\nes unterlassen, zahlreiche im Urteil festgestellte Tatsachen\nzu berücksichtigen, die bei der Prüfung der inneren Tatseite hätten erwogen werden müssen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist\ndaher begründet. .\n\n1» Kein Rechtsverstoß ist ersichtlich, soweit sich\ndas Schwurgericht mit der Anwendbarkeit der einschlägigen\nStrafvorschriften zur äußeren Tatseite befaßt.\n\n2. Die Erwägungen zur inneren Tatseite, insbesondere\nzur Unrechtskenntnis der Angeklagten allgemein und im Sinne\ndes § 47 MStGB sind dagegen mangelhaft.\n\nHit dem Schwurgericht ist davon auszugehen, daß die\nAngeklagten zur Tatzeit auf Grunä der angegebenen Rechtsvorschriften als Angehörige der Gestapo der Vorschrift des\n\n§ 47 MStGB unterlagen. An dem Zweifel, den der Senat insoweit\nin der Entscheidung 3 StR 81/55 vom 18. Mai 1955 ausgesprochen\nhat, hält er nach Überprüfung nicht fest.\n\nDurch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen\nwird die Rechtswidrigkeit der befohlenen Handlung richt\naufgehoben. strafrechtlich verantwortlich ist jedoch in\nerster Linie der befehlende Vorgesetzte. Den gehorchenden\nUntergebenen trifft die Sträfe des Teilnehmers nur bei Befehlsüberschreitung oder wenn ihm bekannt war, daß der\nBefehl eine Handlung betraf, die ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte (BGHSt 5, 239, 243). Bei der Prüfung dieser\nKenntnis sind alle wesentlichen festgestellten Umstände\nihrer Bedeutung entsprechend heranzuziehen. Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil aus Folgenden Gründen nicht. |\n\na) Als einen entscheidenden Grund für die Annalme,\ndaß die: Angeklagten nicht erkannt hätten, die Judenverschleppung sei ein strafbares Verbrechen oder Vergehen, führt\ndas Schwurgericht an, in den damaligen Kriegsjahren seien\nauch andere Personen in ihrer persönlichen Freiheit stark\neingeschränkt worden, und zwar durch Dienstverpflichtung, Unterbringung in Lagern und durch Umsiedlung. Es übersieht, daß\ndiese Beispiele nur Beweiskraft hätten, wenn sie mit den\nhier abzuurteilenden Verschleppungen von Juden nach Grund,\nZielrichtung und Art der Durchführung verständigerweise\nirgendwie verglichen werden könnten. Sie haben. mit ihnen nach\ndiesen Gesichtspunkten, wie geschichtlich als feststehend angenommen werden darf, jedoch offensichtlich nichts gemeinsam.\nDies hätte das Schwurgericht berücksichtigen müssen.\n\nDie Frags, ob ein an der Verschleppung Kitwirkender\nden Verbrechens- oder Vergehenszweck des Befehis Kannte,\n\nhängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshkofs\n\nbei mehr untergeordneten Beteiligten wesentlich auch von\nder Art und Weise der Durchführung der Zwangsverschickung\nund von dem eigenen Verhalten des metal teen ab, weil\nderartige Umstände auf diese Kenntnis ein bezeichnendes\nLicht werfen können (vgl BGH 1 StR 1563/51 vom 29. Januar\n1952, 3 StR 81/55 vom 18. Mai 1955). Selbst eine Freiheitsentziehung, die sich auf geschriebenes \"Recht\" stützt, kann\ndurch eine entwürdigende und unmenschliche Art ihrer Durchführung dennoch für jedermann offensichtlich ihr wahres Wesen\nals stastliches Unrecht enthüllen. Erst recht kann dies zutreffen, wenn ein Feteiligter dabei selbst in verwerflicher\n\nund unmenschlicher Weise vorgeht. Dies stellt das Schwurgericht in zahlreichen Fällen jedenfalls bei dem Angeklagten\nEißfeid. zwar fest, es läßt jedoch nicht erkennen, ob es\ndiese eigenen Feststellungen bei der Prüfung nach § 47 MStGB\ngebührend herangezogen hat. Für den Angeklagten I;\nden späteren Vorgesetzten ED, fehlen Erörterungen\nin dieser Richtung überhaupt. |\n\nAus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die\njeweils betroffenen Juden ohne Rücksicht auf Alter, Gesundheit, Trausportfähigkeit und Krankheit innerhalb kurzer\nFristen massenweise zusammengetrieben, aus ihren bisherigen\nLebensbedingungen herausgerissen und in fremde Länder\nverschickt wurden, wo in keiner Weise für sie gesorgt.\nwar (s auch 2 b). Dabei wurde, wie das Urteil ebenfalls\nergibt, in mißachtender und menschenunwürdiger Weise mit\n\nihnen verfahren, wovon die Angeklagten Kenntnis hatten und\nworan sie mitwirkten. Im einzelnen ist hierzu festgestellt:\ndie Zusammenziehung aller Juden unter 60 Jahren - 600 Personen -— :\nin einer einzigen Halle; der Abtransport eines Gelähmten, us\nnachder a __) ihm den Fahrstuhl hatte wegnehmen lassen =\n\nI\nun\n|\n\n2\n\n(Fall HB; ; die Weitergabe des unmenschlichen Befehls\ndurch EEE, ias üner 80 Jahre alte Eheraar Hui\ntrotz amtsärztlich bescheinigter Transportunfähigkeit \"tot\noder lebendig\" heranzuschafflen; die Unterbringung dieser\nbeiden alten und kranken Leute in einer Garage auf Surchz\nder Toä des Ehemannes HB :o:ı in dieser Nachtedie\nÄußerung EB über Frau FREE» nach dem Tode\nihres Manness \"Die Alte nehmen wir mit und schmeißen si\nuntervregs vom Wagen\"; der Transport einer kranken Jüdin\nauf ihre Kosten in das KZ Theresienstadt (Fall TB;\ndas Verbot an die Verschleppten, sich auf dem Transport\nWasser zu verschaffen; die Drohung E EBD . wer ohne Erlaubnis ein Zugfenster öffne, werde erschossen (Transport\nJanuar 1945); die Beschimpfung als Saujude, durch Schläge\ns Gesicht und den Tritt ins Gesäß (Fall Ha) ; sie\n\neeprenuerische Drohung EEE :::enüver walter öD u\n\nmit Verbringung in ein Konzentrationslager, wenn er sich\n\nweigere, sein Eaus einem Parteiführer zu überlassen;\n\ndie Äußerung, mit weiteren Überraschungen sei noch zu\nrechnen, ihre Tochter komme auch noch dran (Fali DO _) 5\ndie Äußerung, sie sei ein Judenschwein wie alle anderen un\nauch (Fall St; die Kenntnis der Verhältnisse im |\nKonzentrationslager Buchenwald und die Drohung damit (Fall\n. NW) ; sie eigenmächtige Inhaftnahme auf vier Wochen\n\nnur wegen des Besitzes eines Postscheckkontos (Fall He ;\ndie Eußerung, die Juden stünden noch unter dem Tier (Fall\n\nHo) ; die Äußerung, \"Hier sind zwei Judenweiber,\nsperr sie ein\" (Fall Se -HeBB) ; die Äußerung \"Ich\nwundere mich, daß die Regierung mit den Juden so human um-'\ngeht\"; enälich die Feststellung, daß En die Juden\nhaßte,\n\nDas Schwurgericht hat verantwortlich darüber zu befinden, welche Schlüsse diese Tatsachen auf die Unrechts- |\nkenntris des einen oder andern Ängellagten zulassen oder gebieten]\n\n--.- u SE\n\n(§ 261 StPO). Dabei hat eine umfassende Würdigung aller\nsesentlichen Umstände stattzufinden, dis sich mit öiesen\n\nTatsachen gebührend auseinandersetzt. und ihrer\n\ner\n®\n2\n.@®\nfer\ncr\nSo\nD\nR\n\ngerecht wird.\n\nb) Für die Unrechtskenntnis der Angeklagten kann ihre:\nKenntnis darüber erheblich ins Gewicht fallen, was mit dem\nzurückbleibenden Vermögen der \"umgesiedelten\" Juden geschah,\ninsbesondere, ob es ihnen weggenommen wurde, wie geschichtlich im Regelfalle feststeht.' Eine solche Wegnahme ohne\nRechtsgrund deutete für jeden verständigen Menschen selbst\ndann auf einen rechtswidrigen Gewaltakt hin, wenn sie durch\neine Verwaltungsbehörde in äußerlich rechtlichen Formen geschah.\n\nc) Ein weiterer wesentlicher rechtlicher WHangel\ndes Urteils liegt darin, daß das Schwurgericht überhaupt\nnicht erkennbar perücksichtigt hat, da die Juden gar\nnicht umgesiedelt, sondern ausnahmslos in Konzentrationslager\n\nverschickt wurden (Auschwitz, Theresienstaät), was nach u\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der dort völlig .\nwillkürlichen und unmenschlichen Behandlung dieser Häftlinge =\ngrundsätzlich und ausnabmslos rechtwidrig war (Bdist 7, 160;\n\nECH 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952, 2 StR 69/51 vom 10. Juni\n1952, 2 StR 105/51 vom 24. Juni 1952, 2 StR 91/50 vom 27. Januar.\n1953). Da es feststeht, daß die Angeklagten, besonders E u\nfo \\ die Juden bereits vor ihrer Verschleppung in der u\nzu 2 a) erwähnten Weise drangsalierten, liegt der Schluß nahe,\ndaß sie mit weiterer Verschlechterung der Lage der Verschleppten in den Lagern rechneten. Auch damit hat sich das\nschwurgericht, obwohl es nahelag, in keiner Weise befaßt.\n\n3, Wegen der Anwendbarkeit des § 52 3\n\n+\n\nGR wird f\nAusführungen in dem Revisionsurteil E&H 3 StR 701/53 vom\n\n_\n\n11. März 1954 in derselben Sache verwiesen.\n\n4. Der Senat hielt es für zweckmäßig, von dem Recht\ngemäß § 354 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nKoeniger Busch Jagusch\n\nMenges Dr. Wiefels.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-18/3-str-478-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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