{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-21_3_StR_8_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"3 StR 8/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„7:\n\n2284 073\n\n3_StR 8/54_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Grubenschlosser Aloys B EEEEEB zus VEED W.\ngeboren em U: ED ED in ro Vo /He,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtohofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter HWartin\nBundesrichter Naaß\nBundesrichter Dr: Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 11 September\n19553, auch zugunsten des Angeklagten Zeiner, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur neuen Verhandlung tunä Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n.Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer ist unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls nach den 88 252, 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB zu einen\nJahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein ihm gehöriges Brecheisen ist eingezogen worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts.‘ Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nT. Die Verfahrensrügen\n\n1: Die Rüge, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht\ndie richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, wird des Zusammenhangs wegen unter nachstehender Ziff 2\nsowie im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt.\n\n2..Für die Dehauptung der Revision, das Landgericht\nhabe bei der Urteilsfindung unzulässigerweise die polizeilichen Aussagen der Zeugen Willi Ki, Gerhard Ip und\nGerda KB verwertet und dadurch die Vorschrift des § 261\nStPO verletzt, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch\näle Urteilsgründe einen Anhalt. Die von der Revision angegri.ffene Feststellung, beide Angeklagte - der Beschwerdeführer und sein rechtskräftig abgeurteilter Tatgenosse ZW -\nhätten die vor dem Lebensmittelgeschäft Bol versanrtelten\nPersonen abwechselnd mit den Worten: \"Haut ab oder wir schiessen Euch kaputt\" bedroht, kann sowohl auf den eigenen Angaben\nder Angeklagten als auch auf der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Tatzeugen SEP beruhen. Die Behauptung\nder Revision, SEP habe im Yiderspruch zu seiner polizeilichen Aussage vor dem eritennenden Gericht bekundet, von\nsiuer Diohung der Angeklagten nichts gehört zu haben, ist in\n\ndiesem Rechtszuge nicht nachprüfbar und muss daher unberücksichtigt bleiben. Die Festsiellung des Tatrichters, beide\nAngeklagte hätten die gleiche Drohung ausgesprochen, verstösst auch nicht gegen einen zwingenden Erfahrungssatz.\n\nUnter diesen Umständen ist nicht erkennbar, aus welchem\nGrunde sich dem Landgericht die Anhörung weiterer Zeugen aufgedrängt haben sollte, zumal auf deren Vernehmung von allen\nVerfahrensbeteiligten, also auch von dem Beschwerdeführer und\nseinem Verteidiger, verzichtet wurde:\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1: In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision gegen die Ansicht der Strafkammer. der Beschwerdeführer habe sich bei Ausführung der Tat nicht in einem die\nZurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand befunden.\nSie meint, die Schlussfolgerungen, auf Grund deren der Tatrichter zu dieser Ansicht gekommen sei, verstiessen gegen\ndle allgemeine Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze.\nNach ihrer Auffassung hätte der Beschwerdeführer nur wegen\nVergehens nach § 330 a StGB bestraft werden dürfen-\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es gibt keinen allgemein\ngültigen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein erwachsener\nMensch nach dem Genuss von 8 bis 10 Flaschen Bier und\nl bis 2 Glas Beerwein in jedem Falle zurechnungsunfähig sei.\nDas gilt auch unter Berücksichtigung der von der Revision\nbahaupteten, aus dem Urteil übrigens nicht ersichtlichen\n\nUmstände, dass der Beschwerdeführer 3 1/2 Jehre Soldat war, dre:\n\nmal verwundet wurde, einen Schädelbruch erlitt und an Malaria\nerkrankt wnr- Dio Erwägungen, aus denen die Strafkamner die\n\n16\n\nZurechnungsunfähigkeit der Angeklagten verneint hat, lassen\nauch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Der Begriff des die\nZurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches ist zwar\nnicht auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit\nbeschränkt; auch ist \"bewusstes und überlegtes Vorgehen\" im\n‚allgemeinen kein untrügliches Zeichen für das Nichtvorliegen\neines Vollrausches (vgl RGSt 64, 349 /3537; 67, 1.49; BGHSt 1,\n284). Im vorliegenden Falle aber rechtfertigen äie im Urteii\nfestgestellten besonderen Umstände, die auf ein ungewöhnliches\nMass von Tatkraft und Entschlussbereitschaft der Angeklagten\nhinweisen, den Schluss des Landgerichts, die Angeklagten seien\nbei Begehung der Tat nicht bar jedes Einsichts- und Hemmungsvermögens gewesen.\n\nDie von der Revision dagegen angeführten Gesichtspunkte\ngreifen nicht durch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer\nvon Beruf Grubenschlosser ist, vermag die Erwägung des Tatrichters nicht zu entkräften, die Angeklagten wären in zurechnungsunfähigem Zustande nicht imstande gewesen, den mehrfach gesicherten Ladeneingang in so kurzer Zeit sachgemäss zu erbrechen. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe\nden Einbruch in seinem Sonntagsenzug ausgeführt und sein\nFahrrad völlig unsinnig unter einer brennenden Strassenlaterne vor dem Geschäft Bongartz aufgestellt, wird durch das\nangefochtene Urteil nicht bestätigt.\n\nSoweit es sich darum handelt, ob der Beschwerdeführer\nim Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war, geboten daher\nweder die richterliche Aufklärungspflicht noch der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten!\" die Erhebung weiterer\nBeweise. Auch eine Verpflichtung des Gerichts, den Eigentümer des bestohlenen Lebensmittelgeschäfts über die Art.\nund Weise des Einbruchs in den Laden zu hören und notfalls\neinen Augenschein einzunehmen. bestand nicht.\n\n5.\n\n2: Dagegen kann der Revision der Erfolg hinsichtlich\nder Frage nicht versagt werden, ob der Beschwerdeführer\nbei Ausführung der Tai in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte\nseines Tuns einzusehen. oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen Bewusstseinsstörung erheblich vermindert war\n(§ 51 Abs 2 StGB). Das Landgericht bemerkt bei der Prüfung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit abschliessend nur,\nes sei zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Angeklagten\nzur Tatzeit nicht in einem ihre Zurechnungsfähigkeit ausschliessanden Rauschzustand befunden hätten. Die Möglichkeit,\ndass sie infolge des nicht unerheblichen Alkoholgenusses\nin ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblich vermindert waren, erörtert es nicht. Auch der Zusammenhang der\nUrseilsgründe gibt keinen Anlıalt dafür, dass diese Möglichkeit\nvon der Strafkammer bedacht und aus irrtumsfreien Gründen verneint worden ist.\n\nDie Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht deshalb,\nweil das Landgericht festgestellt hat, die Angeklagten\nhätten noch in nüchternem Zustand den Einbruchsdiebstahl\nin allen Einzelheiten geplant und sich zu dessen Ausführung\nMut angetrunken. Mögiicherweise wollte die Strafkammer\ndamit den Rechtshegriff der sog. actio libera in causa anwenden, bei dem hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des\nTäters auf den Zeitpunkt des Tatentschlusses und des Beginns\nder Selbstberauschung, nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt wird. Das wäre rechtsirrig.\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Grundsätze,\n\ndie die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der actio Yiderd\nin cause entwickelt hat, auch danr unmittelbar oder entsprechend gelten, wenn die Selbstberauschung des Täters mit dem\nWiller, in betrunkenem Zustand eine bestimmte Straftat zu\nbegehen, nicht zum völligen Ausschluss. sondern nur zu einer\n\n16\n6.\n\nerheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit geführt hat (bejahend BGH 2 StR 264/51 vom 9: August 1951).\nDenn ihre Anwendung scheitert im vorliegenden Talle jedenfalls daran, dass die Angeklagten im angetrunkenen Zustande eine andere, schwerere Straftat begangen haben, als sie\nsich vor der Berauschung vorgenommen hatten. Wie das Landgericht festgestellt hat, wollten die Angeklagten in das\nLebensmittelgeschäft Bongartz einbrechen und daraus Waren\nentwenden, also einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl\nnach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB ausführen, Begangen haben sie\naber dann ein Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren\nräuberischen Diebstahls nach den §§ 252, 249, 250 Abs 1\n\nNr 3 StGB, weil sie. auf frischer Tat betroffen, gegen\n\ndie vor dem Geschäft versammelten ?ersonen Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet haben,\num sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Den\nEntschluss zu der diese Tat kennzeichnenden Nötigungshandlung auf öffentlicher Strasse haben die Angeklagten nicht\nschon bei der Planung des Einbruchsdiebstahls, sondern erst\nin dem Augenblick gefasst, als sie sich von den fremden Personen überrascht sahen, Dieses Verbrechen kann ihnen daher\nnur in dem Masse zur Last gelegt werden, in dem sie bei\ndessen Begehung zurechnungsfähig waren.\n\nDas Landgericht hätte sich demnach mit der Frage,\nob der Beschwerdeführer im Zeitnunkt der Tat voll zurechnungsfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich\nvermindert war, notfalls unter Zuziehung eines geeigneten\nSachverständigen, ausdrüct-lich befassen müssen. Der erörterte Mengel lässt, da das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler\naufweist, den Schuldspruch unberührt. Er zwingt jedoch zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Diese ist nach § 557 StPO\nauf den Mitverurteilten Zeiner, der selbst keine Revision\neingelegt hat, zu erstrecken, weil er nach den Urteils-\n\n- 7 -\n\nfeststellungen die gleiche Alkoholmenge wie der Beschwerdeführer genossen hat und weil dic Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit eich auf beide\n\nAngeklagte beziehen.\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben,\ndass bei den Angeklagten oder bei einem von ihnen die\nVoraussetzungen des § 5i Abs 2 StGB vorlagen, so würde\ndas den Tatrichter nicht zwingen, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen.\n\nGlanzmann Koeniger Martin\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-8-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-8-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.773263+00:00"}}