{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-21_3_StR_886_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"3 StR 886/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1}\n3_StR 886/53 2284 009\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Hans W EB aus N Ce,\ngeboren am &. NEED GEB ir: vom,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß_\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst i>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Oktober 1953 wird\ndie Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine\netwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die\nKosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn en\n\n“nen\nic IN\n\nPER. ZEN PERS\n\nZn ge nn ern n S amgar Se\n\nm eb ann nn\nPr -. . 27\n\nArien ie\n- oe\n\nan“\n\nBE\n\na nn\n\nfr\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner\nRevision rügt er ohne nähere Ausführungen Verletzung des\n\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, abgesehen von\nder Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die 13jährige Erika Schee in Kenntnis ihres Alters aus Sinnenlust\nunter dem Rock an einem Oberschenkel und über den beiden\nübereinandergetragenen Hosen am Geschlechtsteil berührt.\nSeinen im Anschluss daran unternommenen Versuch; dem Mädchen die Hose herunterzuziehen, hat es abgewehrt. Dieses\n\nVorgehen hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier - auch\n\nnicht angefochtener - Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum als\nVerbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB beurteilt. Ebensowenig ist die Strafzumessung zu be-\n\nanstanden.\n\nDas Urteil spricht sich indes nicht darüber aus, ob\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\nwerden soll oder nicht. Auch eine - an sich zulässige (BGHSt\n6. 168) - stillschweigende Ablehnung lässt sich dem Zusammenhang der Gründe nicht mit hinreichender Sicherheit\nentnehmen. Die Möglichkeit, dass die Entscheidung hierüber\nübersehen worden ist, ist gegeben. Sie liegt nahe, weil\ndas Urteil kurz nach dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes ergangen ist. Es ist daher geboten,\n\ndie Sache zur Nachholung der Prüfung über eine etwaige Straf-\n\naussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.\n\nDe\n\nN\n\nDe u:\n\n= Zar rm 0.0, Keane\nTa RETTET\n\nIm übrigen muss die Revision verworfen werden.\n\n. Glanzmann Koeniger Martin\n\" Maaß Dr. Wiefels\n\n{\n\na\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-886-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-886-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.795075+00:00"}}