{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-21_3_StR_472_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"3 StR 472/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 067 002,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Karl-Heinz Sc h ED zus DEEEEEEB-Sc. dort geboren am W. ED EB, zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft.,\n\nwegen schvieren Kaubes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954; an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter kartin\nLundesrirhter Maaß\n\nBundesrichter .Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaaisanwalt ED in der Verhandlung:\n\nOberstaaisanvaolt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHil?sarbeiter im mittleren Justizdienst >\na”.s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZiir Recht erkanvt:\n\nAuf die kKevision des Angeklagten wird das Urteil des\nzandgerichts in Duisburg vom 3. Juni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nTLis weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nnechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLi\n- 2 -\n\nGründe:\n\nLer Beschwerdeführer ist wegen schweren Raubes in Tat--\neinheit nit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren und Sechs Monaten unter Anrechnung der Untersu--\nanungshaft verurteilt worden,\n\nZr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt\ndie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts,\n\nI. Verfehrensrüge,\n\nDer Beschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe seine Aufklärunsspflicht verletzt, indem es keinen \"medizinisch.\nPhysinlogischen und psychologischen Sachverständigen\" darüber\n. 5rn6rl habe, ob nach dem 100 m-Lauf des Zeugen Ki vei\ndiesem noch eine \"relevante Schlagfortwirkung\" bestanden habe.\nobwohl sich nach der Sachlage eine derartige Sachverständigenvernehmung aufgedrängt habe.\n\nEr rügt hiermit die Verletzung des § 244 Abs 2 StPN,\n\nDie Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Tatrichter\ndie Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwi--\ndergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens\nnahe legte (BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73/50 = IM Nr\nza $ ?44 Abs 2 StPO). |\n\nEin derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.\n\nDer Tatrichter muss sich nur dann der Hilfe eines Sachverständigen zur Feststellung der für die Schuldfrage erheb\nlichen Tatsachen bedienen, wenn itm die eigene Sachkunde fehlt.\nzur Beurteilung derartig einfacher Lebensvorgänge, wie sie hier\n\n| une”\n\nin Frage stehen, ist ein Richter aber nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, kann sie vielmehr auf Grund\nseiner eigenen Sachkunde beurteilen.\n\nAush soweit der Beschwerdeführer etwa mit seinen weiteven Darlegungen zum Ausdruck bringen wollte, der Umstand,\ndass der Tatrichter unmögliche Schlussfolgerungen aus dem\nBeweisergebnis gezogen habe, beweise seine mangelnde Sachkunde. kann dieses Vorbringen die erhobene Verfahrensrüge\nnicht rechtfertigen. Derartige unmögliche Schlussfolgerungen sind nämlich in dem Urteil der Strafkammer nicht zu erkennen, ser Umstand, dass ein Geschlagener trotz einiger Benommenheit sich weiteren erwarteten Schlägen durch eilige\nFlucht zu entziehen vermag. widerspricht keineswegs der iebenserTenrung: Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem\nFootgeswellien Sachverhalt gezogen hat, sind somit nicht\ndenkgesstzlich unmöglich.\n\nKaolı allem ist ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPN nicht\ngegeben.\n\nzu |\nFH\n>\n\nSachrüge.\n\n— un.\n\n1, Der Beschwerdeführer macht geltend, das sachliche\nRecht sei deshalb verletzt, weil das Landgericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe Es habe nämlich die\nBekundung des Zeugen KB im Urteil nicht angeführt.\ner würde den Angeklagten umgehauen haben, wenn er sich mit\ndem Geld entfernt haben würde. Diesem Umstend komme für die\nrechtliche Beurteilung des Sachverhalts entscheidende Bedeutung zu:\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Nach § 337 Abs j StPO\nkann die Revisinn nur darauf gestützt werden, dass das Ür--\n\nul\n\nteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, die nach § 337\nbb 2 StPO dann gegeben ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder\nnicht richtig angewendet worden ist. Eine derartige Gesetzesverletzung behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine Ein--\nwendungen richten sich gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt; diesen muss das Revisionsgericht aber seiner\nPrüfung zugrunde legen, soweit er den Sachverhalt nicht erkennbar unter Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen für\neryıiesen angesehen hat.\n\n2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes. begegnet auch im Übrigen keinen sachlichrechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass\nder Angeklagte gegen den Zeugen KB dadurch Gewalt angeviendet habe, dass er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, deren Wirkung noch fortgedauert habe. als der Angeklegte dem KB die Geldbörse wegnahm. Diese Feststellung ist nicht angreifbar, da das Landgericht - wie schon bei\nder Verfehrensrügs dargelegt ist - sie ohne Verletzung von Erfahrangssätzen getroffen hat. Nur auf denkgesetzlich unmögliche Grundlage darf der Tatrichter seine Überzeugung nicht\nstützen. In übrigen ist er an bestimmte Beweisregeln nicht\ngetunden. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist seine Aufgabe (vgl BGH NW 1951, 325).\n\nIst damit aber erwiesen, dass die Wegnahme der Geldbörse unter der Fortwirkung der dem KW durch den Angeklagten versetzten Schläge erfolgt ist, so ist damit schon\nder äussere Tatbestand des Raubes ohne Rechtsirrtum festgestellt,\n\nan\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben überdies, dass der\nAngeklagte sich im Zeitpunkt der wWegnahme der Geldbörse einex weiteren Gewaltanwendung gegen KB schuldig gemacht und somit auch aus diesem Grunde den Tatbestand des\nreubes verwirklicht hat. Das Urteil stellt nämlich fest,\ndass der Angeklagte den KCEEB: als er ihn eingeholt\nhatte, vor dem Gasthaus MB mit Gewalt gegen einen Holzzaun drückte und dann die Geläbörse des KB: der sich\ninfolge der Benommenheit nicht wehrte, aus dessen Gesässtasche nahm. Neben Ger fortdauernden Benommenheit auf Grund\nder früheren Faustschläge war also offenbar auch das gewaltsame Festhalten des KB durch den Angeklagten der\nGrund dafür, dass KB die Wegnahme der Geldbörse\ndurch ihn duldete.\n\nDie äussere Tatseite des Raubes ist daher vom Landgericht\nchre Rechtsfenler festgestellt,\n\nb) Auch die Feststellung der inneren Tatseite begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\n\nerkannt hatte, dass der Geschädigte KW sich nur in-\n\nfolge der Gewaltanwendung die Geldbörse abnehmen liess. Es\nwar ihm nach den getroffenen Feststellungen weiter auch klar.\ndass er auf das Geld keinen Anspruch hatte, es sich vielmehr\nrechtswidrig zueignete. Seine Einlassung, er habe geglaubt,\neinen Anspruch auf Zahlung von 20 DM gegen KO schabt\nzu haben. ist vom Landgericht in unangreifbarer Weise als un-\n\nwahre Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewürdigt worden.\n\n©) Der Raub ist auch unter den straferschwerenden Lerknalen dos § 250 Abs ! Nr 3 und 5 StGB ausgeführt worden, da\n\ner auf einer Strasse begangen worden ist und der Angeklagte\nunter den Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt hat.\n\n3. Dass auch die tateinheitliche Annahme einer Körperverletzung des Ki durch den Angeklagten - die von\nihm nicht ausdrücklich angegriffen wird — nach der äusseren\nund inneren Tatseite unbedenklich erscheint, bedarf bei der\ngegebenen Sachlage keiner näheren Darlegung.\n\n4. Gegen den Strafausspruch ergeven sich aber bedenken:\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob der Alkoholgenuss des\nAngeklagten wesentliche Bedeutung für die Beurteilung seiner\nStraftaten hat, nicht geprüft, obwohl dies nach den getrof--\nfenen Feststellungen notwendig gewesen wäre, Die Strafkammer\nseht nämlich davon aus, dass der Angeklagte in der Zeit von\n17 bis 20 Uhr \"einige Gläser Bier\" und dann in dem Zeitraum,\nn dem er mit KB zusammen war, noch vier bis fünf\nGlas Bier - also eine nicht unerhebliche Menge Alkohol - getrunken hat. Wenn es auch nach der genossenen Alkoholmenge\nund dem festgestellten Geschehensablauf ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 1 StGB gehandelt hat, so legten die getroffenen Feststellungen der Strafkammer doch nahe, die Frage zu erörtern.\ncb der Angeklagte die Tat etwa im Zustand erheblich verminderter Verantwortlichkeit gemäss § 51 Abs 2 StGB begangen\nhat. Da hierzu jegliche Stellungnehme fehlt, kann der Strafausspruch rechtsirrig zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein.\n\nrn nn ,\n\nDas Urteil muss daher im Strafausspruch mit den hierzu\ngetroffenen Feststellungen aufgehoben werden.\n\nglanzmann Koeniger Martin\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-472-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-472-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.729487+00:00"}}