{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-21_3_StR_432_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"3 StR 432/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 432/54 2284 068 2?\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinz_ U END aus xD.\ndort geboren am @. ID EB, zur Zeit in Unter--\n\nsuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr» Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeier im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 4. Juni 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\n-2.-\n\noo\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, Ende Juli 1953\nunweit einer außerhalb von KB gelegenen Gastwirtschaft in seinem Kombi-Lieferwagen versucht zu\nhaben, die Frauen Ilse EEE und Ingevorz Ha,\ndie er mitgenommen hatte, durch Gewalt oder durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nzur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen.\nAußerdem soll er an der HB nit Gewalt dadurch\neine unzüichtige Handlung vorgenommen haben, daß er\nmit beiden Händen ihren Hals umfaßte und ihren Kopf\nso an sich drückte, daß sein Geschlechtsteil in ihren\nMund kam.\n\nAuf Grund dieser vom Landgericht für erwiesen erachteten Beschuldigungen ist er wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt worden. Mit seiner kevision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.\nSie hat Erfolg.\n\n1.) Zur Begründung der Beschwerde über Verfahrensmängel beruft sich die Revision auf die Nichtbeachtung.\nder Vorschriften der §§ 55, 207, 244 Abs 2, 273 Abs 3,\n271 Abs 1 StPO; schließlich noch darauf, daß der Angeklagte wegen Schmerzen infolge eines Sturzes dem\nGang der Verhandlung nicht in vollem Umfang habe fol.-\ngen können.\n\n.— re ..\n\nER Fan mn rn =\n\n—\nmn.\n\nun ae Te\n\nLy Beer DE Ze DE “ u\nur nun. ..ew0e\n\nz ..\nZeus\n\nEn\n\na) Unbegründet ist der gegen den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses erhobene Angriff. Die Revision\nist der Auffassung, dieser entspreche den Erfordernissen des § 207 Abs * StPO nicht. Er enthalte eine\nzu weitgehende Schilderung des Sachverhalts und\nkönne durch den Gebrauch der Wirklichkeits- und\n\nder Möglichkeitsform des Zeitworts in den Schöffen\nden Eindruck erweckt haben, der Hauptteil der gegen\nden Angeklagten vorgebrachten Beschuldigungen sei\nschon erwiesen.\n\nDaß ein die richterliche Würdigung von Ermittlungsergebnissen vorwegnehmender Eröffnungsbeschluß dem\nGrurdsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der\nHauptverhandlung widerspricht und deshalb rechtsfehlerkaft ist, ist anerkannt (BGHS+ 5, 261). Ein solcher Fall. liegt indes aier nicht vor. Der Eröffnungsbesrhiuß bringt eine Scrilderung des Sachverhalts unter Bezeichnung der einzelnen dem Angeklagten vorgeworferen Handlungen, durch Cie. er nach Annahme der\nAnklage die Tatbestände der §§ 176 Abs i Nr 1, :77, 43\nStGB verwirkiicht hat, Da er über das Ergebnis der Ermittlungen nichts enthält, kann ihm irgendeine Stellungnahme zu den darin aufgeführten Tatsachen nicht\nentnommen werden. Damit entfällt die von der Revision\ngefürchtete Gefahr einer Beeinflussung der Schöffen\nin einer dem Angeklagten nachteiligen Weise.\n\nDaß der Eröffnungsbeschluß den Gegenstand der Beschuldigung‘ ' zum Teil sprachlich nicht in abhängiger\nRede, sondern in der Wirklichkeitsform darstellt, ist\n\n22\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. insgesamt ergibt die\nFassung des Beschlusses völlig deutlich, daß er\n\nnur den gegen den Angeklagten bestehenden hinreichenden Verdacht im Sinne des § 203 StPO kennzeichnen\nwill.\n\nb) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit techt ungenügende Sachaufklärung. Der Vorsitzende hatte vor\nEröffnung des Hauptverfahrens auf einen Antrag der,\nVerteidigung hin Ermittlungen angeordnet über den\nsittlichen Ruf der beiden Frauen, an denen der Angeklagte sich vergangen haben soll. Der Eingang der\npolizei,ichen Erhebungen wurde jedoch nicht abgewartet, sondern die Hauptverhandlung schon vorher durchseführt. Infolgedessen konnte das Ermittlungsergebnis durch Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht verwertet werden,\n\nDarin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO.\n\nBei den mit Gewalt verübten Verbrechen wider\ndie Sittlichkeit ist die Frage der Glaubwürdigkeit\nder verletzten Personen von besonderer Bedeutung, wenn\nder Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand\ngebrochen zu haben, und wenn andere Beweismittel als\ndie Angaben der angegriffenen Frauen nicht zur Verfügung stehen. Den Aussagen von Frauen, an denen ein\nbisher strafloser Angeklagter ein Gewaltunzuchtsverbrechen verübt haben soll, wird häufig mit Vorsicht\nzu begegnen sein, wenn deren Richtigkeit nicht durch\nandere Anhaltspunkte (Verletzungen, Kleiderbeschädigung usw.) unterstützt wird und eine Strafanzeige erst\n\nec,\n\nnach .anger Zeit erstattet worden ist, wie hier.\n\nIn derartigen Fällen muß alles getan werden, was\n\nder Aufklärung des Sachverhalts dienen kann. Dazu\ngehört die Erforschung der allgemeinen Führung\n\nund des sittlichen. Rufs solcher Zeuginnen. Selbst\nohne Beweisamtrag haben Staatsanwalt und Gericht\n\ndie erforderlichen Ermittlungen zu veraiilassen und\ndie Beweisaufnahme auf Leumunds- unf sonstige Glaubwürdigkeitszeugen, unter Umständen auch auf andere\nBeweismittel zu erstrecken.\n\nDiese auch ohne Anregung des Verteidigers bestehende Verpflichtung hat das Landgericht hier\nricht erfüllt. Die Ausdehnung der Beweiserhebung\nauf Glaubwürdigkeitszeugen drängte sich ihm schon\ndeshalb auf, weil es von den durch den Vorsitzenden\nangeordneten und in Gang befindlichen polizeilichen\nErhebungen wußte. Außerdem legte die ganze Sachdarstellung der beiden Tatzeuginnen EEEED una HD\nin Verbindung mit der außerordentlichen Verspätung\nihrer Strafanzeige gewisse Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nahe,\n\nAuch die Nichtanhörung der Zeugin Hedwig VeiiE>\nwird mit Recht als Unterlassung der erforderlichen\nAufklärung beanstandet. Sie sollte darüber Auskunft\ngeben, aus welchen Gründen es zu der Strafanzeige\ngegen den Angeklagten gekommen ist, und im Zusammenhang damit über das sittliche Verhalten der Zeugin\nIlse EEE, @ie den Angeklagten belastet hat. Für\ndie Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit konnte die Bekundung der WB von erheblicher Bedeutung sein,\n\n22\n\nWenn diese nicht reisefähig war, so wäre es Sache des Gerichts gewesen, ihre Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anzuordnen\nund die darüber aufgenommene Niederschrift in der\nHauptverhandlung zu verlesen, §§ 223, 251 Abs I Nr 2\nStPO. Jedenfalls entband der Umstand, daß nach dem\nSitzungsprotokoll die Beweisaufnahme mit allseitigem Einverständnis, demnach auch des Angeklagten\nund seines Verteidigers, geschlassen wurde, das Landgericht nicht von der Verpflichtung, die nach den\nBeweisbehauptungen für die Entscheidung wichtige\nZeugin Weißhorn zur Sache zu vernehmen.\n\nce) Daß auf der Nichtanhörung der Glaubwürdigkeitszeugen die Entscheidung beruht, kann nicht bezweifelt\nwerden. ‚enn die beiden Frauen einen schlechten Ruf\ngenießen und nachts häufig außer Haus sind, wie dem\nPolizeibericht zu entnehmen ist, können die Angaben\nder beiden Belastungszeuginnen an Glaubwürdigkeit so\nsehr verlieren, daß eine dem Angeklagten günstigere\nEntscheidung möglich ist.\n\na) Da das Urteil. wegen des bezeichneten Verfahrensmangels nicht bestehen bleiben kann, kommt es auf die\n\nPrüfung und Erörterung der weiteren Verfahrensrügen\nnicht an.\n\n2.) Aus demselben Grund bedarf auch die Sachbeschwerde keiner Entscheidung. Immerhin sind im Hinblick auf\nmehrfache sachlichrechtliche Mängel Hinweise für die\nneue Verhandlung veranlaßt.\n\n- 7 -\n\na) Nicht ohne Grund wendet die Revision gegen die\nDarstellung des Geschehensablaufs und die daraus gezogenen Schlüsse ein, das Urteil sei nicht frei von\nWidersprüchen und Lücken.\n\nDarin ist zunächst davon die Rede, Frau HE>\nhabe noch in der Stadt an der Straßengabelung Weserspitze die Türe des Kraftwagens öffnen wollen, um\nauszusteigen, der Angeklagte habe sie aber zugehalten. Kurz darauf ist erwähnt, die Frauen hätten sich\nnicht durch Rufen oder Klopfen an die Scheiben des\nKraftwagens bemerkbar gemacht, weil sie noch nicht\ngewußt hätten, was der Angeklagte mit ihnen vorhabe.\n\nWenn die HB schon vorher, noch dazu während\nder Fahrt - sei es auch einer langsamen - aussteigen wollte und der Angeklagte sie daran hinderte, so\nkann sie mindestens daran gedacht haben, daß der Angeklagte gegen sie nichts Gutes im Schilde führe, zumal er einen anderen als en von ihr und der Ereiiii>\ngewünschten Weg fuhr.\n\nb) Nach de.. Feststellungen hat der Angeklagte, als\ner gehalten hatte, den beiden Frauen das Aussteigen\nverbeten mit den Wortens \"Jetzt seid Ihr in meiner\nGewalt, haltet mal die Schnauzen; jetzt kann ich mit\nEuch machen, was ich will, nach Euch kräht kein Huhn\nund kein Hahn\". Nach der Annahme des Landgerichts haben sich die Frauen dadurch einschüchtern lassen\n\nund sich\"völlig verängstigt\" gefühlt. Sie haben dann\nentsprechend der Aufforderung des Angeklagten nacheinander sich quer über die beiden Vordersitze des\n\nKraftwagens gelegt. Der Angeklagte hat sodann zuerst mit der neben ihin sitzenden Ingeborg Hp\nden Geschlechtsverkehr auszuüben versucht. Das ist\nihm nicht gelungen, weil sie Aurch ruckartige Körperbewegungen das Eindringen seines Geschlechtsteils\nin ihre Scheide verhindern konnte, Hernach haben auf\nsein Geheiß die beiden Frauen im geschlossenen Kraftwagen die Plätze gewechselt. Die Hein ist auf einen rückwärtigen Sitz geklettert, die ED nach\nvorne, nachdem sie Rock. und Bluse ausgezogen hatte.\nSie \"mußte\" sich nach den Feststellungen auf den vorderen Sitz legen wie vorher die Hg. Mit ser Eg-GEB ist der Angeklagte ebensowenig zum Ziel gelangt,\nweil sie auf dieselbe Weise wie die HEWW sich\nseinem Vorhaben entziehen konnte,\n\nAnschließend ist die Hp wieder nach vorne\ngeklettert, während die FW ausstieg. Nach einer vergeblichen Aufforderung des Angeklagten an die\nEEE, seinen Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen,\nhat er ihren Hals mit beiden Händen gefaßt unä ihren\nKopf 80 gewaltsam an sich gedrückt, \"daß sein Geschlechtsteil in ihren Mund kamtı,\n\nDieser gesamte Vorgang, namentlich der Mangel einer Gegenwehr beider Frauen bei “er Vorbereitung des\ngeplanten Gesculechtsakts, ja ihre tätige Mitwirkung\nzu dessen Beginn, ist ungewöhnlich, zumal sie zum\nSchluß die vom Angeklagten erstrebte Vereinigung der\nGeschlechtsteile doch vereitelt haben. Es ist schlecht\nvorstellbar, wie der Angeklagte die Frauen bei der\n\nEnge des Wagens im Falle ihrer gemeinschaftlichen\nAbwehr in die für die Durchführung seiner Absicht\ngeeignete Stellung hätte bringen können, wenn sie\nnicht selbst dazu bereit gewesen wären. Seine\nÄußerung, er habe die Frauen in seiner Gewalt usw.,\nschloß einen Widerstand nicht aus. Sie enthielt\n\neine unmittelbare Drohung nicht. Die im Eröffnungsbeschluß aufgeführten Worte \"ich bringe Euch um\"\nfinden sich im Urteil nicht. Im Hinblick darauf wäre\ndie Annahme des Landgerichts, die Frauen hätten sich\nvöllig einschlchtern undsdeswegen Nas Weitere mit\nsich geschehen lassen, näher zu begrünten gewesen.\nIhr steht außerdem entgegen, daß die Frauen zuletzt\nsich dech mit Erfolg wehrten, ohne daß der Angeklagte\nihnen \"ein Leid\" antat.\n\nDer ganz allgemein gehaltene Hinweis des Urteils,\nsie hätten sich \"gänziich in der Gewalt des Angeklagten gefühlt\" und hätten seine Worte \"entsprechend\nseiner Absicht als ernstgemeinte Drohung aufgefaßt,\nihnen ein Leid anzutun, wenn sie ihm nicht gefügig\nsein würden\", genügt nicht im Hinblick auf die Besonderheit der Sachlage, auf das Verhalten des Angeklagten und der beiden Frauen bei und nach der Tat.\nNicht zu umgehen war insbesondere eine nähere Stellungnahme zu der Frage, weshalb sie zu zweit ernsthaft befürchten mußten, sie befänden sich in einer\nLeibes- und Lebensgefahr, und zwar selbst dann noch,\nals der HD trotz der Abweisung des Angeklagten\nbei seinem ersten Versuch des Geschleechtsverkehrs\nnichts geschehen war. Es wäre zu klären gewesen, warum\ndie Angegriffenen trotz der erfolgreichen und gefahr-\n\n- 10 -\n\nInsen ersten Abwehr der HB sich wenigstens\nteilweise auf seine weiteren Zumutungen eingelassen haben und ob sie sich damals noch in seiner\nGewalt glaubten, namentlich die HP selbst\ndann noch, als sie seinen Geschl.eechtsteil im Mund\nhatte. Drohungen allgemeiner. Art sind für die Anwendung der §§ 176 Abs 1 Nr !, 177 StGB nicht aus- i\nreichend (RG JW 938, 502 Nr 3). Mn\n\nNach der Tat fuhr die HD nit dem Angeklagten weg. Als sie die inzwischen weggelaufene EWB-GEB unterwegs wieder trafen, stieg auch sie gemeinschaftlich mit einem Bekannten des Angeklagten\nwieder in dessen Kraftwagen. Beide Frauen ließen sich\nnach Hause bringen. Eine Strafanzeige wurde erst im\nApril 1954, ungefähr 9 Monate nach dem Vorfall erstattet. Der Anlaß für die Anzeigeerstattung ist\n\nbisher nicht zuverlässig ermittelt (vgi 1 b).\n\nAll. das ist sehr auffällig und erforderte eine\nbesonders sorgfältige Prüfung des Beweisergebnisses,\nvor allen die Anlegung eines strengen Maßstabes bei\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Tatzeuginnen. Das kann in der neuen Hauptverhandlung\nschon für die Beantwortung der Frage, üb der äußere\nTatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen gegeben ist, von Bedeutung sein.\n\nc) Noch wichtiger ist es für die Prüfung und Erörte- „\"\nrung der inneren Tatseite.\n\n-11-.\n\nDen Vorsatz hat das Landgericht bejaht, sich dabei jedoch auf unzulängliche, formelhafte Wendungen\nbeschränkt. Es geht davon aus, der Angeklagte habe\nbei seiner Fahrt ins Fuldatal von Anfang an rie Ab-\n\"sicht gehabt, mit ?Zen beiden Frauen den Geschlechtsverkehr auszuüben, notfalls ihn gegen ihren Willen\nmit Gewalt zu erzwingen. Er Sei sich bei den ganzen Vorgängen darüber klar gewesen, daß der Widerstand beider Frauen nicht nur zum Schein geleistet,\nsondern ernst gemeint gewesen sei und daß diese mit\nseinem Vorgehen keineswegs einverstanden gewesen seien.\n\n\\\n\nVon einer Abwehr ist indes in dem Urteil nur\ninsoweit die Rede, als. die Frauen sich durch Wensung ihres Körpers dem Eindringen des Geschlechtsteiis des Angeklagten entzogen, ferner insoweit, .\nals die H@b auf sein Verlangen, den Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, nicht einging. Im übrigen sind sie seinem Verlangen ohne Widerrede oder\nGegenwehr nachgekommen ,\n\nÜberdies ist nicht dargetan, aus welchen Tatsacken das Landgericht die von vornherein bestehende\nAbsicht des Angeklagten folgert, wenn nötig, den\nGeschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen. Das wäre\nschon deshalb erforderlich gewesen, weil das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten in erster Linie auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib udsr\nLeben stützt. Bei dem Wortlaut der vom Angeklagten\ngebrauchten Äußerung und der widerspruchslosen Befolgung seiner an die beiden Frauen gerichteten Aulfor-\n\n[A\n\n- 12 -\n\nderungen hätte auch erörtert werden müssen, ob der\nAngeklagte erkannte, daß er sie mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben bedrohte. Ebenso wäre\ndarzulegen gewesen, ob er: sich wegen ihres Eingehens\n‚auf einen Teil seiner Wünsche einer etwaigen Ernstlichkeit ihres Widerstandes bewußt. war, soweit ein\nsolcher von ihnen behauptet wird, Es hätte geprüft\nwerden müssen, ob er sich wegen der zu Beginn seines Vorhabens fehlenden Gegenwehr und wegen der\nnach außen kundgegebenen Bereitschaft der Frauen,\nsich an der Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs\n\nzu beteiligen, nicht über ihre innere Bereitwilligkeit geirrt haben kann. Wäre das der Fall, so könnte das den Notzuchtsversuch ausschließen (RG JW 1926,\n1989 Nr 1).\n\nDas Landgericht hat verkannt, daß gerade bei\nversuchter Notzucht und Gewaltunzucht der inneren\nTatseite besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden\nmuß und deren Bejahung eine einwandfreie Tatsachenfeststellung voraussetzt. Daher entbehrt bisher die\nAnnahme des Vorsatzes sowohl für den Zeitpunkt des\nWegfahrens des Angeklagten mit den beiden Frauen als\nauch für seine spätere Handlungsweise einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Infolgedessen verstößt\nder Schuldspruch - abgesehen von der hier nicht zu\nerörternden Verletzung des § 267 Abs i StPO - auch\ngegen das sachliche Recht (RG HRR 1937 Nr 541).\n\n- 13 -\n\nDer.Senat hat von der Ermächtigung des § 354\nAbs 2 Satz 2.StP9 Gebrauch gemacht.\n\nGianzmann Koeniger Martin\n\nBundesrichter Maaß ist\n\nerkrankt und daher verhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nGlanzmann Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-432-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-432-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.703383+00:00"}}