{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-21_3_StR_410_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"3 StR 410/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Y\n\n3 StR 410/54 2284 066 Io\nZ\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden beschäftigungslosen Elektriker Albert D WEB aus\n\nKO GE; geboren an ER. ED ED in Du:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel.le,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Strafkammer in Moers - vom 6. April 1954 wird\nverworfen. Jedoch wird der gegen ihn ergangene Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Worte \"einfachen und\" in Wegfall\nkommen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 7. April 1954 erlittene Untersuchungshaft wird\nihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls im Rückfall\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die weitere\nRüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist verspätet cerhoben und kann daher nicht berücksichtigt werden.\n\nDie erhobene Sachrüge zwingt zur Nachprüfung des Urteils im ganzen; die Beschränkung der Revision auf einige\n\"pälle\" ist unwirksam, da der Angeklagte nur wegen einer\nfortgesetzten Straftat verurteilt ist (RG6St 57, 84):\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte nach den getroffenen tatsächlichen: Feststellungen in einer Reihe von Fäl.-\nlen den Tatbestand des schweren Diebstahls erfüllt hat.\nWenn auch die summarischen Darlegungen der Strafkammer\nnicht erkennen lassen, welche straferschwerenden Uerkmale\ndes § 243 StGB sie bei den einzelnen Handlungen für gegeben ansieht, so ergibt die vom Revisionsgericht vorzunehmende rechtliche Würdigung folgendes:\n\nIn den Fällen 2, 7, 8, 11, 13, 15, 19, 26, 28, 30,\n31, 32, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 46, 49, 52 und 54 des\nUrteils ist der Tatbestand des schweren Diebstahls nach\n8 243 Abs 1 Nr 2 StGB erfüllt, da hier die Tat jeweils\nmittels Einbruchs oder Einsteigens (in einigen Fällen unter diesen beiden straferschwerenden Merkmalen) begangen\nist. Bedenken sind im Falle 32 nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass das Urteil diesen Fall später auf S 15 UA\nunter den Fällen aufführt, in denen der Nachweis einer\nstrafbaren Handlung nach der Überzeugung der Strafkammer\n\n- 3 -\n\nmm un. 1\n\nsm...\n\nnicht erbracht werden konnte. Hier handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler. Das Landgericht meint\nhier eindeutig den Fall 33, wie sich aus den Urteilsgründen im übrigen ergibt (vgl S 9 und 12 UA).\n\nIn den Fällen 10 und 21 liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 Nr 3 StGB vor, da der Diebstahl\nhier dadurch bewirkt ist, dass zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur oränungsgemässen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet worden sind.\nHinsichtlich des Falles 21 sind diese Voraussetzungen\ngegeben, weil hier die Stalltür mit einem Nachschlüssel\ngeöffnet worden ist. Aber auch bei dem im Falle 10 bestohlenen Kraftwagen handelt es sich um einen umschlossenen Raum (BGHSt 2, 214), der mittels eines zur ordnungsgemässen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeuges\n- der Nagelfeile - geöffnet worden ist (vgl BGHSt 5,205).\n\nZugleich liegen im Falle 10 aber auch die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB vor, da auf einer\nStrasse zu Gegenständen der Beförderung gehörende Sachen\n(zwei Decken und ein Regenmantel) nach Öffnung des Autos\ndurch Anwendung eines zur ordnungsgemässen Eröffnung\nnicht bestimmten Werkzeugs - der Nagelfeile - gestohlen\nworden sind.\n\nEs ist dagegen unrichtig, wenn das Urteil in dem\nVerhalten des Beschwerdeführers und der früheren Mitan-\n\ngeklagten Haag ausserdem den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 6.\n\nStGB als gegeben bezeichnet. Bandendiebstahl im Sinne:\ndieser gesetzlichen Bestimmung liegt nur vor, wenn die\nVerbindung auf Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet ist. 2s\n\ngenügt nicht, wenn — wie die Strafikammer hier angenom-\n\n-4-\n\nmen hat - von vornherein nur die Begehung eines fortgesetzten Diebstahls geplant ist (RGSt 66, 238).\n\nDie Aufführung des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB im Urteil\nist aber in Wirklichkeit nur ein offenbarer Schreibfehler. Das ergibt sich daraus, dass die Strafkammer im\nerkennenden Teil des Urteils fortgesetzten einfachen\nund schweren Diebstahl annimmt. Würde das Landgericht\ntatsächlich Bandendiebstahl angenommen haben, so wären\nalle Teilakte des fortgesetzten Diebstahls schon aus\ndiesem Grunde schwere Diebstähle gewesen.\n\nDas Urteil meint in Wirklichkeit statt des § 243\nAbs 1 Nr 6 offenbar den § 243 Abs 1 Nr_7 StGB, dessen\nVoraussetzungen in den Fällen 7 und 11 des Urteils erfüllt sind, weil der Diebstahl in diesen Fällen zur\nNachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in das die Täter\nsich in diebischer kbsicht eingeschlichen katten, begangen worden ist.\n\nSoweit das Urteil in einer Reihe weiterer Fälle\näen Tatbestand des einfachen Diebstahls für gegeben\nansieht, bestehen keine Bedenken, soweit die Fälle 4,\n5, 6, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 25, 34, 453, 45,\n47, 50, 51 und 53 des Urteils in Frage stehen. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Fälle 35 und 37\nnicht, die das Urteil offenbar infolge eines Versehens\nbei der rechtlichen Würdigung der einfachen Diebstähle\naufzuführen vergessen, möglicherweise aber der Verurteilung des Angeklagten doch zugrunde gelegt hat.\n\nAuch die Annahme des Landgerichts, dass die festgestellten Straftaten des Angeklagten nur unselbständige Teilakte einer einzigen fortgesetzten Handlung\n\n-5_\n\nsind, enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten Umfasst aber eine fortgesetzte\nHandlung schwere und einfache Diebstähle als Teilakte,\nso liegt nur ein fortgesetzter schwerer Diebstahl. vor.\nInsoweit war der Schuldspruch zu berichtigen.\n\nIm übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nGlanzmann Koeniger Martin\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-410-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-410-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.682260+00:00"}}