{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-14_3_StR_161_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"3 StR 161/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 161/54\n\n2284 081 ‚To\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Feinmechaniker Franz Karl FEED aus re am\nMED, geboren an D. ED EB in s@B/tn.,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Prof. Dr.. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, Auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBd\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte hat in dem Schauprozeß, der im Dezember\n1950 vor dem Obersten Gericht der sowjetisch besetzten\nZone gegen den früheren thüringischen Finanzminister Mo@;\nden Pankdirektor Dr. KB und weitere im Bankwesen Thüringens bis dahin tätig gewesene Personen wegen angeblicher\n\"Diversionsakte\" (SMA-Befehl Nr 160 vom 3. Dezember 1945,\nNr 1) in Erfurt geführt wurde, 'wie er selbst zugibt, als\nZeuge einen Meineid geleistet. Dr. KW war als \"Diversionsakt\" unter anderem zur Last gelegt worden, er habe\n@die Kapitalbücher der Frankfurter Hypothekenbank, die diese\nAnfang 1945 zum Schutze vor Vernichtung durch Luftangriffe,\nin Kisten verpackt, in der Deutschen Hypothekenbank in VW@-\n@ED eingelagert hatte, bestimmungswidrig verheimlicht\nva natb'Westdeutschiand schaffen wollen. Der Angeklagte\nhatte in seiner Eigenschaft als Träsident der Landeskreditbank Thüringen erstmals im April 1949 bei einer Besichtigung\nder Tresorräume und wenig später auch durch eine Mitteilung Dr. KW Kenntnis davon erlangt, daß die dort\nlagernden Kisten der Frankfurter Hypothekenbank gehörten,\nnicht allerdings von ihrem tatsächlichen Inhalt. Auf Be-Tragen hatte DW gesagt, es befänden sich \"Bücher\nder Frankfurter Hypothekenbank\", Dr. KM, es befände sich\n\"Büromaterial\" dieser Bank in den Kisten. Gleichwohl be-Kundste der Angeklagte als Zeuge bewußt der Wahrheit zuwider, er habe von dem Vorhandensein der Kisten das erste\nWaıi am 30. oder 31. Dezember 1949 durch Dr. Ki Kenntnis\nerhalten, und beschwor diese Aussage, Das Landgericht hat\nihn wegen im Eidesnotstand‘: (§ 157 StGB) geleisteten Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt:\n\nSeine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Zu den, Verfahrensrügen:\n\n1. Auf Grund eines gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluß ergangenen Gerichtsbeschlusses sind die Zeugen\nDEEEEED und Kell durch ein beauftragtes Mitglied der\nStrafkanmer in Bremen und der nicht mehr in Bremen wohnhafte Zeuge DB durch den ersuchten Amtsrichter in Ulgen eidlich vernommen worden. Die Vernehmungsniederschriften wurden in der Hauptverhandlung auf Beschluß des Landgerichts hin verlesen.\n\nWeder in dem die kommissarische Vernehmung noch in\ndem die Verlesung der Vernehmungsniederschriften anordnenden Reschluß ist der gesetzliche Grund dieser Maßnahmen\nangegeben. Dieser Verfahrensverstoß wird von der Revision\nnicht gerügt. Nach Lage der Dinge ist die weite Entfernung des Wohnorts der Zeugen vom Sitz des Prozeßgerichts der Grund für die Entscheidungen gewesen (§§ 223\nAbs 2, 251 Abs 1 Nr 3 StPO). Auch die Revision geht davon\naus. Denr sie macht geltend, das Landgericht habe bei\nPrüfung der Frage, ob den Zeugen unter Berücksichtigung\nder Bedeutung ihrer Aussagen das Erscheinen in der Hauptverhandlung zugemutet werden konnte, von seinem Ermessen\neinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht, indem es den\nBesriff der Bedeutung der Aussage verkannt habe. Gleichzeitig findet sie darin. daß die Zeugen nicht in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer vernommen worden\nsind, eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Rüge ist begründet. Sie wird aber zweckmäßig im\nZusammenhang mit der Sachrüge behandelt,\n\n2 Die Revision rügt ferner Verletzung der Vorschrift\ndes § 261 StPO. Was sie hierzu vorträgt, richtet sich nur\n\nMo\n\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das ist unzulässig. Sie macht allerdings auch geltend, das Landgericht habe sich \"bei der Würdigung der gesamten Sachlage\n\nin Widerspruch gesetzt mit gemeinkundigen und offenkundigen Tatsachen, die nach der allgemeinen Überzeugung der\nGesamtheit der nichtkommunistischen Öffentlichkeit der Bundesrepublik über den Rechtsterror in der Sowjetzone keiner\nbesonderen Erörterung und Verhandlung bedurft hätten\".\n\nDies ist gleichzeitig eine Sachrüge und wird im Zusammenhang mit dieser beschieden.\n\nII. Zur. Sachrüge:\n\n1. Die Tat des Angeklagten ist nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, da sie von einem deutschen Staatsangehörigen in Erfurt, also im Inlande, begangen worden ist\n(§ 3 StGB). Nach den Regeln des interlokalen Strafrechts\nist jede strafbare Handlung, die in einem der mehreren\ndeutschen Rechtsgebiete begangen wurde, von jedem zuständigen deutschen Gericht: nach dem Strafrecht zu beurteilen,\ndas zur Tatzeit am Tatort gilt, soweit dessen Anwendung im\ngegebenen Falle nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht(BGH LiMö Nr 3 zu § 3 StGB). Das Gesetz über\ndie Anwendung des Strafgesetzbuches im Lande Thüringen vom\n1. November 1945 hat § 154 StGB in zwei Punkten gegenüber\nder in der Bundesrepublik geltenden Fassung der VO vom\n20.1.1944 abgeändert. Das Höchstmaß der angedrohten Zuchthausstrafe ist zehn Jahre. Strafbar ist, wer vor Gericht\noder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen\nBehörde falsch schwört, während nach der in der Bundesrepublik geltenden Fassung des § 154 StGB strafbar ist,\nwer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von\nBiden zuständigen Stelle falsch schwört. Der Begriff\n\"Stelle\"! ist weiter als der Begriff \"Behörde\". Abgesehen\n\niervon besteht zwischen der thüringischen Fassung des § 154\n\n-5-\n\nund der Fassung des § 154 StGB, die in der Bundesrepublik\ngtik, . kein Unterschied. Im Jahre 1951 hat das sowjetzonale Ministerium der Justiz eine Textausgabe des Strafgesetzbuches in der für die gesamte sowjetisch besetzte\nZone geltenden Fassung herausgegeben. Danach gilt § 154\nStGB in der Fassung der VO vom 20. .dJanuar 1944, also in\nder auch in der Bundesrepublik geltenden Fassung. Die\nFrage, ob zur Zeit der Tat (Dezember 1950) in Thüringen\n\n§ 154 noch in der Fassung des Gesetzes vom 1. November\n1945 gegolten hat, kann angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Fassungen und weil der Strafrahmen\nnach der thüringischen Fassung nicht überschritten ist,\nundntschieden bleiben.\n\n2. Die Revision macht nun geltend, es fehle bereits\nan objektiven Tatbestand des Meineides, weil das deutsche\nOberste Gericht in der sowjetischen Besatzungszone kein\nGericht im Sinne des § 154 StGB sei.\n\nMit dieser Rechtsansicht kann der Beschwerdeführer\nnicht äurchädringen. Sie ist allerdings nicht von vornherein\ndeshalb gegenstandslos, weil unmöglich angenommen werden\nkönnte, daß der thüringische Gesetzgeber oder der Gesetzgeber der gesamten sowjetisch besetzten Zone einen vor\nsowjetzonalen Gerichten geleisteten Meineid straflos lassen\nwollte. Wenn dagegen die Vorschrift des § 154 StGB in der\nin der Bundesrepublik geltenden Fassung nur die Eidesleistung vor einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen\nzusammengesetzten und nach solchen Grundsätzen amtierenden Gericht im Auge hätte, so wäre allerdings der vor\neinem sowjetzonalen Gericht geleistete Eid kein \"Eid vor\nGericht\" im Sinne dieser Vorschrift. Denn - insoweit ist\nder Revision beizutreten - es ist offenkundig, daß die Richter . an den deutschen Gerichten in der sowjetisch besetzten Zone weisungsgebundene Funktionäre der dortigen\n\nIb\n\ndespotischen Regierung und deshalb nicht unabhängig sind.\nDie Frage, ob aus diesem Grunde der in Thüringen vor einem\ndort amtierenden Gericht geleistete Weineid von einem\ndeutschen Gericht der Bundesrepublik nicht bestraft werden dürfte, erübrigt sich indessen, weil eine derartige\nEinschränkung des Begriffes \"Gericht\" weder dem Wortlaut\nnoch dem Sinn und Zweck des § 154 StGB zu entnehmen ist.\nDas ergibt sich schon daraus, daß nicht nur der Meineid\nvor Gericht, sondern auch der vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle geleistete Meineid\nohne Rücksicht auf die Zusammensetzung dieser \"Stelle\"\nunter Strafe gestellt ist, Es kommt nur darauf. an, ob der\nStelle durch Gesetz die allgemeine Befugnis zur Abnahme\nvon Eiden verliehen ist, Die Zuständigkeit hierzu bestimmt sich nach dem Recht, dem die den Eid abnehmende\nStelle untersteht. So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 3, 70 den Beamten einer fremden Gesandtschaft als zuständige Behörde im Sinne des § 154 Step:\na.f. angesehen und den vor ihm geleisteten Meineid für\nstrafbar erklärt. Auch die Vorschrift des § 4 Abs 3 Nr 6\nStGB geht davon aus, daß nicht die Zusammensetzung der Behördc, die den Eid abnimmt, sondern nur ihre Zuständigkeit hierfür für das Verbrechen des Meineides von Bedeutung ist. Denn diese Vorschrift regelt die Strafbarkeit’ des von einem Ausländer im Ausland geleisteten Eides, ohne an den Charakter der den Eid ebnehmenden ausländischen Stelle besondere Anforderungen zu stellen,\n\nDie Unhaltbarkeit der von der Revision vertretenen Ansicht\nfolgt ferner daraus, daß im Bundesgesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai\n1953 (BGBl I, 161) geregelt worden ist, wie den Ersuchen\ndeutscher Gerichte und Behörden ausserhalb des Geltungsbereiches der Bundesgesetze, d. h. also den deutschen\nGerichten der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,\nRechts- und ‘Amtshilfe zu leisten ist. Diese Erwägungen\n\nsrhließen nicht aus, daß der vor einem nicht nach rechts--\nstaatlichen Grundsätzen zusammengesetzten Gericht geleistete Eid aus anderen Gründen kein Unrecht und deshal.b\nnicht strafbar ist.\n\nNach allem kann kein Zweifel darüber bestehen, daß\nder Angeklagte mit dem falschen Eid, den er geleistet hat,\nden latbestand des § 154 StGB erfüllt hat,\n\n3. Lntgegen der Meinung der Revision hat das Land-\n\"gericht im Ergebnis zutreffend verneint, daß der Beschwerdeführer im übergesetzlichen Notstand gehandelt habe, als\ner den falschen Eid leistete. Die Revision führt hierzu\naus, da die gerichtsähnlichen Einrichtungen in einem Tyrannenstaat jeden anderen Zweck verfolgten, nur den nicht, der\n\"immanenten Gerechtigkeit\" zu dienen, so befinde sich\njedermann, der das Unglück habe, unter einem solchen\nSystem Zeugnis ablegen zu müssen und auch noch darauf\nbeeidigt zu werden, in einem chronischen Üübergesetzlichen\nNotstand, weil der Konflikt zwischen dem Rechtsgut der\nwahrheit und dem der persönlichen Integrität dem Wesen\ndes Tyrannenstaates eigentümlich und nicht wegdenkbar sei.\n\nDem kann nicht beigepflichtet werden.\n\nEin Konflikt der angedeuteten Art wird in aller Regel\nnicht vorhanden sein, wenn es sich um Strafverfahren ohne\nJeden politischen Einschlag, weder in sachlicher noch in\npersönlicher Beziehung, handelt. Er könnte sich nur dann\nergeben, wenn mit einer Strafe gerechnet werden muß,\ndie so Üübermässig hart ist, daß sie außer allem Verhältnis\nzur wahren Rechtslage stehen und deshalb Unrecht darstellen würde (BGHSt 4, 66/707). Die Frage, ob in einem\nsolchen Falle derjenige, der zur Entlastung des Angeklagten einen Heineid leistet, sich auf Üübergescetzlichen\n\nAN\n\nNotstand berufen kann, braucht hier nicht entschieden\n\nzu werden. Der Beschwerdeführer hat den falschen Eid\ngeleistet, um von sich die Gefahr einer strafrechtlichen\nVerurteilung abzuwenden. Er war als Entlastungszeuge von\nder Verteidigung kenannt worden. Indem er Umstände ableugnete, die nach der Überzeugung des Landgericht mindestens geeignet waren, das Verhalten des Angeklagten\n\nDr. KB in den Augen der sowjetzonalen Richter in\n\neinem milderen Lichte erscheinen zu lassen, hat er zu\ndessen Ungunsten ausgesagt. Der Schauprozeß war auf Vernichtung der politisch nicht genehmen Angeklagten angelegt. Die Verurteilung bedeutete für Dr. KW eine\nLeibes-, und gleicherweise sogar eine Lebensgefahr, die\numso größer war, je härter. die Strafe ausfiel. Das landgericht glaubt die Möglichkeit nicht ausschließen zu\nkönnen, daß auch für den Beschwerdeführer, obwohl er ein\nführendes Mitglied der SED war, angesichts der politischen\nVerbältnisse in der sowjetisch \\ıbesetzten Zone die Gefahr\neiner Verhaftung und Verurteilung gleichzeitig eine Gefahr:\nfür Leib oder Leben oder beides bedeutete. Die Lage war\nalso so, daß der Beschwerdeführer vor der Entscheidung\nstand, ob er, um sich vor einer ihm drohenden Gefahr des\nLeibes oder Lebens zu erretten, den Meineid leisten und\ndamit die Dr. KB drohende Leibes- und Lebensgefahr\nverwirklichen helfen sollte. Die beiden Rechtsgüter, die\nsich in dieser Konflikt&lage gegenüberstanden, waren\n\n' gleichwertig. Aus diesem Grunde lag ein übergesetzlicher Notstand nicht vor. Ein solcher ist nur dann\ngegeben, wenn ein höherwertiges Gut in Widerstreit mit\neinem geringerwertigen Gut tritt (RGSt 61, 242 /2547).\n\n4. Das Landgericht verneint auch einen Notstand des\nAngeklagten nach § 54 StGB. Es nimmt an, daß die Gefahr\nder Verhaftung und Verurteilung und die damit verbundene\n\nLeibes- oder gar Lebensgefahr Tür den Beschwerdeführer im Augenblicke seiner Zeugenaussage und Bidesleistung nicht \"gegenwärtig\" im Sinne des § 54 gewesen sei.\n\nEs sieht seine Schutzbehauptung, er wäre bei\nwahrheitsgemäßer Aussage sofort verhaftet und auf die\nAnklagebank verbracht worden, für widerlegt an. Es\nhat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, er würde sich mit der wahrheitsgemäßen Aussage, Dr. KM hate ihm schon im Frühjahr 1949 erklärt, in den Kisten befinde sich Büromaterial der\nFrankfurter Aypothekenbank, nicht in dem Ausmaße belastet haben, daß dies zu seiner sofortigen Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung geführt hätte.\nIhm hätte nur der Vorwurf gemacht werden können, daß\ner sich nicht über den Inhalt der Kisten genaue Kenntnis verschaftt habe, Ein solcher Vorwurf hätte, selbst\nbei der in sowjetzonalen Schauprozessen geübten Gerichtspraxis nicht die Maßnahmen zur Folge gehabt,\ndie er befürchtet haben wolle. Schon aus politischen\nGründen wäre ein sofortiges Vorgehen gegen ihn als\nführendes SED-Nitglied, der als Zuschauer und Begleiter des thüringischen Ministerpräsidenten dem\nSchauprozeß anwohnte, nicht in Betracht gekommen.\n\nDiese Erwägungen und Folgerungen beruhen\nnicht, wie die Revision meint, auf einer Verkennung\nder offenkundigen Verhältnisse in der sowjetzonalen\nRechtspflege. Das Landgericht hat gerade nicht übersehen, daß ein Verhalten, wie es der Beschwerdeführer\nin der Angelegenheit der eingelagerten Kisten an\nden Tag gelegt hatte, nach den Gepflogenheiten der sowjetzonalen Polizei- und Justizorgane rechtsstaatswidrige saunahmen gegen den \"Schuldigen\" auszulösen ge-\n\nAd\n\n- 10 -\n\neignet war. ls ist aber gleichwohl auf Grund der Beseisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß in diesem\nbesonders gelagerten Falle gegenüber diesem \"Schuldigen\"\nsofortige Maßnahmen dieser Art nicht zu befürchten gewesen wären. Das ist trotz der gerade bei diesen Schauprozessen geübten Nichtbeachtung rechtsstaatlicher\nGrundsätze seitens der sowjetzonalen Strafverfolgungsbehörden nicht unmöglich. Die dahingehende Feststellung\ndes Landgerichts verstößt mithin nicht. gegen zwingende,\n\nkeine Ausnahme duldende Erfahrungssätze.\n\nGeht man hiervon aus, so ist die Annahme des\nLandgerichts gerechtfertigt, die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr der Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung. sei zur Zeit der Leistung des Meineides noch nicht gegenwärtig gewesen. Denn der Eintritt des drohenden Übels stand dann nicht unmittelbar bevor (vgl BGHSt 5, 371 ff). Die Feststellung des\nLandgerichts, der Beschwerdeführer hätte mit einer\nsofortigen Verhaftung und strafgerichtlichen Verfolgung nicht zu rechnen gehabt, hat mithin zur Verneinung\nder Frage geführt, ob er bei der Leistung des Meineides\nim entschuldigenden Notstand gehandelt hat, Diese\nFeststellung hat das Landgericht aber ersichtlich\neuch auf Grund der Aussagen der Zeugen Dee,\nKo und - besonders — Bee getroffen. Da der\nBeschwerdeführer sich dahin verteidigte, daß er bei\nwahrheitsgemäßer Aussage sofort verhaftet worden wäre,\nerforderte die Bedeutung der Aussagen dieser Zeugen, °\ndaß sie in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden\nGericht vernommen wurden. Dadurch, daß das Landgericht\nstatt dessen sich auf die Verlesung der Protokolle über\ndie kommissarische Vernehmung beschränkt hat, hat es\ngegen die Vorschrift des § 251 Abs 1 Nr 3 SLPO und\ngegen die \"flicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244\n\nem mm\n\nEEE re T\n\nne mn\n\nB PP WU Wo\nnn —n\n\nnee\n\n- 11 -\n\nAbs 2 StPO) verstoßen. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Dies zwingt\nzu seiner Aufhebung nebst den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen.\n\n5. Sollte die neue Verhandlung wiederum ergeben,\ndaß die Gefahr der Verhaftung im Augenblicke der Eidesleistung noch nicht gegenwärtig gewesen ist, so wird\nmit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer sie nicht gleichwohl für gegenwärtig\ngehalten hat. Im angefochtenen Urteil wird dies zwar\nverneint. Die Feststellungen, auf die sich diese\nAnnahme stützt, sind jedoch nicht frei von Widerspruch.\nBinerseits wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei\ndie Situation - nämlich daß er mit seiner sofortigen\nVerhaftung und strafrechtlichen Verfolgung nicht zu\nrechnen hatte - auch klar gewesen. Er habe lange genug\nim sowjetzonalen politischen und wirtschaftlichen Leben an führender Stelle gestanden und sei geistig\ngewandt genug gewesen, um die Sachlage. richtig zu erfassen und zu wissen, daß ihm der Weg zum Verlassen\nder sowjetischen Besatzungszone noch nicht verschlossen war, auch wenn er eine wahrheitsgemäße Aussage erstattete und beeidigte. Mit diesen die Annahme\neines vermeintlichen Notstandes ausschliessenden Feststellungen stehen jedoch im Widerspruch die an anderer -— vorhergehender - Stelle gemachten Ausführungen, der Beschwerdeführer habe, als das Oberste Gericht\nseine zeugenschaftliche Vernehmung beschlossen hatte,\nden Verhandlungsraum verlassen müssen. Er habe etwa eine\nhalbe Stunde Zeit gehabt, bis er als Zeuge aufgerufen und vernommen worden sei. Während dieser Zeit habe\ner sich überlegt, was er auszusagen habe, und versucht,\nseine Situation zu übersehen. Dies sei ihm allerdings\nnicht restlos gelungen. Bei der Mitteilung der Straf-\n\nda\n\n- 12 -\n\nzumessungserwägungen wird ferner angeführt, die\n\nhalbe Stunde, die ihm zur Überprüfung seiner Lage zur\nVerfügung stand, habe angesichts des zutreffenden bedeutsamen Entschlusses nicht ausgereicht, um zu einer\nbis ins letzte hinein durchdachten Abwägung der für\nsein Verhalten bei Erstattung der Aussage maßgeblichen\nBeweggründe zu gelangen.Wenn dem so gewesen wäre,\n\nso würde die Möglichkeit nicht auszuschliessen sein,\ndaß er nicht erkannt hat, er habe bei wahrheitsgemäßer\nAussage mit seiner alsbaldigen Verhaftung nicht zu\n\nrechnen und folglich hinreichend Gelegenheit, der in der\n\nFerne liegenden Gefahr durch Flucht nach dem Westen\nzu entgehen. In diesem Falle könnte er - irrtümlich -\nangenommen haben, einer gegenwärtigen Gefahr gegenüber-\n\nzustehen, aus der ihm als einziger Ausweg blieb, falsch\n\nauszusagen und zu schwören, Diese irrige Annahme würde\nden Beschwerdeführer allerdings nur dann von Strafe\nbefreien, wenn sie entschuldbar wäre. Wenn der Irrtum\nauf Fahrlässigkeit beruhte, so käme Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides in Betracht.\n\nGlanzmann Bundesrichter Krauß ist Busch\nbeurlaubt und daher\nverhindert, seine Unterschrift beizufügen;\n\nGlanzmann\n\nMaaß Dr. «iefels\n\n\"er.\n\n+ 2 207\n\nmn\n\nnern e\n\n2er.\n\nTeinmeni. 2 TTLI.\n\nbi Fr =\n\n. -\n. ass euer Tr\n\nwere -\n\nnt ei ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/3-str-161-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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