{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-14_3_StR_110_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"3 StR 110/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 5tR 110/54 2284 079 8\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Artisten Isidorus D (EEE zus C GEHE\nbei KB. geroren am @. ED EB in scheu:\n\nwegen Abgabenhinterziehung,\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter.\nOberstaatsanwalt EEE ::.. der Verhanälung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nUilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kleve vom 17, Sentember\n1955 aufgehoben, soweit es die Einziehung zollpflichtiger Waren und der zur Tat benutzten Gegenstände\nangeordnet hat,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Di\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über eine etwaige Strafaussetzung zur\nBewährung hinsichtlich der Angeklagten DEEEEB und EB,\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte DEEEED ist wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel sowie wegen gewerbsmässigen\nBandenschmuggels zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten\nGefüngnis, sowie zu zwei Geld- und zwei Wertersatzstrafen verurteilt worden. Außerdem ist die Einziehung der\n\"beschlagnalimten zollpflichtigen Waren und der zur Tat\nbenutzten Gegenstände\" angeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung\ndes sachlichen Rechts behauptet, erzielt nur einen\nTeilerfolg,\n\n1. Der im Grenzgebiet ansässige arbeitslose Angeklagte beteiligte sich zu Anfang des Jahres 1953 an zwei\nSchmugscelgängen einer fünfköpfigen Bande, die bei diesen Gelegenheiten insgesamt 60 kg Kaffee einschwärzte.\nBeim ersten Schmuggelgang wirkte er als \"Träger\" mit,\nbeim zweiten sicherte er die Kolonne als \"Vorläufer\".\nBeide Male beteiligte er sich, um die Möglichkeiten\ndes Schmuggels zu erkunden und die Lieferanten kennen\nzu lernen,\n\nDiesen Sachverhalt hat das Landgericht als Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel gewürdigt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Es braucht nicht erörtert zu\nwerden, ob der Angeklagte den Tatbestand des Bandenschmuggels (§ 401b Abs 2 Nr 1 RAbgO) als Täter oder\nals Gehilfe verwirklicht hat (BGHSt 4, 32; 3, 40);\ndurch die Verurteilung als Gehilfe ist er jedenfalls\nnicht benachteiligt. Mit Recht hat das Landgericht un-\n\ngenommen, daß er seinen Tatbeitrag \"seines Vorteils\nwegen\" (§ 398 RAbg0O) geleistet hat. Dieser Begriff\numfaßt, wie in den §§ 257 und 259 StGB, jedes eigennützige Streben. Das lag hier vor, so daß ihn nach\n\n§ 398 'RAbgO die Strafe des Täters treffen mußte,\n\n2. Um sich eine Einnahmequell.ee zu verschaffen,\nverwertete der Angeklagte in den folgenden Monaten\ndas, was er auf die erörterte Weise erfahren hatte,\nBei fünf Schmuggelgängen, die das Landgericht als Fortsetzungstat zusammengefaßt hat, wurden von ihm insgesamt\n55 kg Kaffee, 1500 g Tee, 80 Zigaretten und 400 Blatt\n' Zigarettenpapier ohne'Entrichtung von Eingangsabgaben\nin das Gebiet der Bundesrepublik eingeführt. Mehrfach ging!\nder Angeklagte allein über die Grenze, zweimal begleitete ihn ein einzelner weiterer Schmuggler, beim\nletzten Gang wirkten drei Personen in folgender \\cise\nzusammen; kin unbekannt gebliebener Begleiter des Angeklagten übernahm in Grenznähe von einem Holländer das\nSchmuggelgut, während der Angeklagte in einigem Abstand\ndie Übergabe der Waren \"sicherte\", Bei diesem Schmuggelgang wurde der Angeklagte von Zollbeamten gestellt,\n\nNach diesen Feststellungen ist der Angeklagte\nzu Recht wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels verurteilt worden. Werden mehrere strafbare Handlungen im\nFortsetzungszusammenhang begangen, wie das der Tatrichter\nmit Recht angenommen hat, so gilt der erschwerende Gesichtspunkt, der hier die letzte Einzeltat auszeichnet\n(Bandenschmuggel nach § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbg0) für die\nganze fortgesetzte Tat. Daß die Merkmale des Bandenschmuggels bei dem letzten Unternehmen vorliegen, ist\nnicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Behauptung\nder Revision ist dem Urteil zu entnehmen, daß die Über-\n\n-5-\n\ngabe der zollpflichtigen laren durch den Ilolländer\n\nin der Nähe der Grenze, also auf deutschem Gebiet, stattfand.. Hierauf kommt es im übrigen nicht einmal an; Bandenschmuggel würde auch gegeben sein, wenn die drei an\ndem Schmuggel beteiligten Personen bei der Ausführung\n\nder Tat örtlich und zeitlich so zusammenwirkten, daß\n\nder eine oder andere Beteiligte sich dabei außerhalb\n\ndes Zollgebietes befand.\n\nGegen die Annahme gewerbsmässigen Handelns bestehen ebenfalls keine Bedenken, Da der arbeitslose\nAngeklagte innerhalb eines Zeitraums von einigen Monaten\nbei fünf Gängen nicht unbeträchtliche Mengen zoll-\n»flichtiger Waren einschwärzte, um sich eine \"Gewinnauelle\" zu erschließen, so kann kein Zweifel bestehen,\ndaß nach den ganzen Umständen der Tatrichter davon\nüberzeugt war, daß er sich diese Einnabmequelle durch\nwiederholte Tatbegehung für einen längeren Zeitraum verschaffen wollte,\n\n3, In den erörterten beiden Fällen ist das angefochtene Urteil demnach im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für den Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Geld- und Wertersatzstrafen.\n\nDagegen ist die Anordnung der Einziehung \"der\nzollpflichtigen Waren und der zur Tat benutzten Gegenstände\" nicht aufrechtzuerhalten, weil sie die Gegenstände der Einziehung nicht bestimmt und unmißverständlich\nbezeichnet, Zwar läßt sich den Gründen des Urteils noch\nentnehmen, daß von den vom Angeklagten eingeschwärzten\n55 kg Kaffee 20,5 kg beschlagnahmt werden konnten,\ndie Zollbeamten ferner 500 & Tee, 80 Zigaretten und\n200 Blatt Zigamwttenpapier sicherten. Diese Sachen unterliegen demnach der Sinziehung. Das hätte aber in der\n\nUrteilsformel ausgesprochen werden müssen. Ganz ungewiß ist, was unter den zur Tat benutzten Gegenständen\nverstanden werden soll. Die Anführung der für die Einziehung allgemein in Betracht kommenden Vorschriften\nder § 8 401. RAbgO, § 40 StGB deutet allenfalls darauf\nhin, daß auch zur Beförderung benutzte Gegenstände\n\nwie Rucksäcke, Taschen usw. in Frage kommen. Deren Einziehung kann nur nach § 40 StGB ausgesprochen werden,\nsie setzt also voraus, daß diese Dinge dem Täter oder\neinem Teilnehmer zur Zeit des Urteilserlasses gehörten.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung ist demnach in\nvollem Umfang, und zwar nach § 357 StPO auch zugunsten\nder Mitverurteilten, die das Urteil nicht angefochten\nhaben, aufzuheben,\n\nNach dem Erlaß des Urteils ist durch das Dritte\nStrafrechtsänderungsgesetz die Vorschrift des § 23 StGB\nin Kraft gesetzt worden. Da nicht auszuschließen ist.\ndas das Landgericht von der Möglichkeit. dem Angcklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen,\nGebrauch gemacht hätte, wenn zur Zeit seiner Entschei-Aung die genannte Vorschrift schon gegolten hätte, so\nmuß die Sache zur Prüfung und Entscheidung dieser Frage\nen das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 2 Abs 2 StGB,\n§ 354 a StPO).\n\nDie nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils\neingetretene Gesetzesänderung ist nach § 354 a StPO einer\nGesetzesverletzung gleichzustellen. Das hat zur Folge,\ndaß die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung auch bei der Angeklagten Me nachzuholen\nist, obgleich sie keine Revision eingelegt hat (§ 357\nStPO).\n\nGlanzmann PBundesrichter Krauß Busch\nist beurlaubt und daher\nverhindert, seine Unterschrift beizufügen,\n\nGlanzmann\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/3-str-110-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/3-str-110-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.875596+00:00"}}