{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-10-07_3_StR_48_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"3 StR 48/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 077 C\n\n3_StR 48/54\n\nI Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Hausmeister Arnold vB D WB aus\nDUB. dort geboren an @. ED EB.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 19. August 1953\nim Strafausspruch aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehren--\nrechte sind ihm auf die Dauer von einem Jahr, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden,' ist ihm für dauernd aberkannt worden.\n\nSeine Revision hat nur hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge geht fehl,\n\nDer Direktor der Stadtwerke Dun: TEE, ist auf\nGrund eines am 11, August 1953 gefassten Beschlusses des\nLandgerichts am Vortage des ersten Hauptverhandlungstages,\nam 13. August 1953, durch den beauftragten Richter ais\nZeuge vernommen und vereidigt worden, weil er wegen einer\nnicht aufschiebbaren dienstlichen Tätigkeit zur Hauptverhandlung nicht erscheinen könne. Der Zeuge hatte um kommis--\nsarische Vernehmung gebeten, weii er am 14, August an wichtigen öffentlichrechtlichen Verhandlungen in MUND\nteilzunehmen habe. Am 19, August 1953, dem zweiten Tage der\nHauptverhandiung, beschloss das Landgericht die Verlesung\ndes Protckclls Über diese kommissarische Vernehmung mit\nder Begründung, der Grund der Ancränung bestehe auch jetzt\nnoch, Darauf wurde das Protokoll verlesen, Hierin sieht\ndie Revision einen Verfahrensmangel, Sie führt dazu aus,\nPB sci am 19. August wieder in Du gewesen. Der\nsrund für seine kommissarische Vernehmung habe demnach\nnicht mehr bestanden. Auch sonst habe kein Tatumstand\nvorgeiegen, der nach § 251 Abs 1 Nr 2 und 3 StPO gestattet\nhätte, das Protokoll über die Vernehmung dieses Zeugen in\nder Hauptverhandlung zu verlesen, Die Aussage des Zeugen\nsei für die Beurteilung des Gerichts von grosser Bedeutung\ngewesen.\n\nwere me\n\nu a NE Zr war ieh\n\nKeiner der Prozessbeteiligten - weder der Staatsanwalt, noch der Angeklagte, noch sein Verteidiger - haben\nausweislich des Sitzungsprotckolls dem Beschluss und\nseiner Ausführung widersprochen. Ohne dass von den Prozessbeteiligten Beweisamträge hierzu gestellt wurden wären,\nist die Beweisaufnahme in ihrem allseitigen Einverständnis geschlossen worden, Ob dieses Prozessverhalten dahin\ngewürdigt; werden kann, dass die Beteiligten mit der Verlesung einverstanden waren, und ob deshalb die Verlesung\nnach § 251 Abs 1 Nr 4 StPO gerechtfertigt wäre, auch wenn\nder ursprüngliche Grund für die kommissarische Vernehmung\nam 19. August nicht mehr bestanden haben sollte, braucht\nnicht entschieden zu werden. Auch wenn dies zu verneinen\nund die Verlesung demnach verfahrensrechtlich unzulässig\ngewesen wäre, so könnte doch das Urteil auf diesem Verfahrensmangei nicht beruhen, Die Feststellung der die Schulä\ndes Angeklagten und die Höhe der Strafe begründenden Tatumstände ist nirgends auf die Aussage des Zeugen PD\ngestützt, Die Revision trägt in dieser Richtung ebenfalls\nnichts vor. Insbesondere gibt sie nicht an, in weichem\nPunkte die Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis gehabt\nhaben sollte, wenn PD in der Hauptverhandlung persönlich vernommen worden wäre,\n\nIn der Revisionseinlegungsschrift ist weiter die Verletzung der Vorschriften der §§ 242, 244, 260, 262, 264\nund 267 StPO gerügt. Diese Rüge hat der Verteidiger jedoch\nin der Hauptverhandlung zurückgenommen.\n\n2. Die Verurteilung wegen Meineides (§ 154 StGB) wird\ndurch die tatrichterlichen Feststellungen getragen. Die\nRevision bringt hiergegen auch nichts vor. Sie rüg; nur\ndie Nichtanwendung des § 157 StGB und führt hierzu aus,\nacr Beschwerdeführer habe vor dem Tage seiner e’dlirhen\n\n- SER\n\nAussage, nämlich am 22. Oktober 1951, bei der Staatsan.-.\nnaltschaft in Duisburg gegen die Putzfrau Zwang Strafanzeige gemäss §§ 185 ff StGB erstattet, Hätte er in der\nArbeitsgerichtssache der Putzfrau E@ gegen die Stadtwerke Du@D in dem Verhandlungstermin vom 22. November\n1951 wahrheitsgemäss ausgesagt, so hätte er sich möglicherweise der Gefahr einer Bestrafung wegen dieser Anzeige ausgesetzt,\n\nDieser Revisionsangriff ist begründet,\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte die Zwang wegen falscher Anschuldigung angezeigt,\nweil. sie gegenüber der Betriebsleitung der Stadtwerke\nbehauptet hatte, er -.der Angeklagte - habe nicht nur\nsie, sondern auch andere Putzfrauen, darunter die Elias,\nunsittlich belästigt. Die Zwang ist in erster instanz\nvom Schöffengericht und in zweiter Instanz vom Landgerichı\nia Duishyurg freigesprochen worden. Wenn der Angeklagte die\nAnzeige erstattet hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nDie Zwang hat ihre den Angeklagten belastenden Angaben\nbei der Betriebsleitung am 19, September 1951 erstattet.\n\nEs ist deshalb möglich, dass er die Anzeige am 22. Oktober\n1951 bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat. Wenn er in\ndem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zeuge zugegeben hätte, die EB unsittlich belästigt zu haben, so hätte daher\ndie Gefahr hestanden, dass er seinerseits wegen falscher\nAnschuidi.gung verfolgt worden wäre. Für die Anwendung des\n\n§ 157 StGB kommt es nun allerdings darauf an, oh der Zeuge\neine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Fall\nwahrheitsgemässer Aussage befürchtet hat. Der Beschwerde--\nführer nat bestritten, falsch ausgesazt und einen Meineid\ngeleistet zu naben, Das Landgericht hätte deshaltr von sich\naus prüfen müssen, ob er nach der Sachlage die Unwahrheit:\ngssagt hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen falscher Anschuldigung abzuwenden,\n\nDarin, dass das Landgericht dies nicht getan hat,\nliegt ein Verstcss gegen das sachliche Recht (§ 157 StGB),\nder dazu zwingt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben\nund die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch darüber zu entscheiden haben,\ncb dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen ist. Die Aufhebung im Strafausspruch umfasst euch die Ne.\nbenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und\ndie Nebenfolge der Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nKraus Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-48-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-48-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.482606+00:00"}}