{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-30_3_StR_403_54_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"3 StR 403/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 053\n\n» StR 403/54\n\name an Bam an core Mn au aan an raten\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Helmut GC ED zus HEB-DNB: geboren an W. En AED in He -\n. Krs, sw.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwait bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EREEND\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstel e,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 28. Mai 1954 mit den\nFeststeilungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstraf von zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Ferner ist ihm die Fähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen 24 werden,\ndauernä aberkannt und auf drei Jahre Ehrenrechtsveriust er-\n\nkannt worden.\n\nfür\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sach-\n\nlichen Rechts,\n\nI. Verfahrensrügen ,\n\nRE TEN a np Wr\n\nI. Der Beschwerdeführer trägt vor, bei der ungenügend geklärten Sachlage hätten die kommissarisch vernommenen zeugen\n\nBED una St versönlich vor dem erkennenden Ge-\n\nricht vernommen werden müssen,\n\nHiermit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO.\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gegeben, wenn\nder Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt\noder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH vom 27.2.1951 1 StR 73/50 =\nIM Nr 1 zu § 244 Abs 2 StPO).\n\nEin solcher Fall liegt hier vor, Das Landgericht ist\nnur auf Grund einer Reihe von Beweisangeichen zur Verurtei-\n\nv\n\nRn\n=\nAS\n\nlung des Angeklagten wegen Meineids gekommen, die sich nach\nseiner Ansicht zum wesentlichen Teil aus den Angaben der kommissarisch vernommenen Zeugen StB und DEE ergeben. Diese Beweisanzeichen sind verhältnismässig entfernt;\nunter diesen Umständen lag eine weitere Sachaufklärung durch\npersönliche Vernehmung der beiden Zeugen vor dem erkennenden\nGsrı-ht zwingend nahe. Sie konnte unter Umständen zu einer\nanderen Beurteilung des Beweiswerts der Zeugenaussagen führen. Auch war der Angeklagte dann in der Tage, den Zeugen\nselbst Vorhaltungen zu den von ihm bestrittenen Punkten ihrer Aussage zu machen, Mit Rücksicht auf Inhalt und Bedeutung der Aussagen der beiden Zeugen und die Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs des Meineids hätte\ndie Strafkammer sich daher zur erneuten persönlichen Vernehmung der beiden Zeugen entschließen müssen.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO greift\ndaher durch, .\n\n2, Erst recht kommt man zu diesem Ergebnis, wenn man\nauch die Verletzung der Vorschriften der §§ 250, 251 Abs 1\nNr 3 StPO vom Beschwerdeführer als gerügt ansieht. Das erscheint deshalb möglich, weil § 251 Abs 1 Nr 3 StPO zugleich\neine besondere Verdeutlichung der in § 244 Abs 2 StPO allgemein ausgesprochenen Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung enthält.\n\n«Der Strafprozeß wird u.a. von dem Grundsatz der unmit-\n'telbaren Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung beherrscht\n(§§ 250 StPO), von dem § 251 StPO eng umgrenzte Ausnahmen zuläßt. Nach § 251 Abs 1 Nr 3 StPO darf die Vernehmung eines\n\nZeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere\n\n“\n\nKo\ns\n\n}\n\nrichterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn dem Zeugen das\nErscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung\nunter Berücksichtigung der Bedeutung, seiner Aussage nicht\nzugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorliegen (BGHSt 1, 103). Das Gericht muß nach § 251 Abs 4 StPO beschliessen, ob die Verlesung angeordnet wird, und den Grund der Verlesung bekanntgeben- j\n\nNech der Verhandlungsniederschrift hat die Strafkan-,\nmer in der Hauptverhandlung festgestellt, daß durch Beschluß\nvom 31. Dezember 1953 die kommissarische Vernehmung der .Zeu-\n\ngen Helga BE und Arthur StB angeoränet worden\n\nist und daß der Grund für die kommissarische Vernehmung bei-\n\n‚der Zeugen fortbesteht, Die Strafkammer hat dann weiter be-\n\nschlossen, die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der beiden Zeugen zu verlesen.\n\nWenn das Landgericht hier feststellt, daß der Grund für\ndie durch den Beschluß vom 31. Dezember 19553 angeordnete komnissarische Vernehmung der beiden Zeugen fortbestehe, so ist\nzu berücksichtigen, daß der genannte Beschluß entsprechend\ndem früheren Wortlaut des § 223 StPO lediglich darauf abstellte, den Zeugen könne das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen\nder Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet\nwerden Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung also\nnur festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 223 Abs 2°\nStPO noch vorgelegen haben, damit aber nicht zugleich dargelegt, daß auch die weiteren Voraussetzungen des § 251 Abs 1\nNr 53 StPO erfüllt sind. Diese Bestimmung verlangt weiter,\n\nRE\n\ny>\ne.3%\n\nE\n.\nN\nar\n. «\n\nws\nFr\nnr\n,\n%\n.\n‘s\ner\nns\nICH\nEr\nBB\ne +\n: x\n” >\nFr\n2\n.\nx\nfr\nSEES\n\ndaß die Zumutbarkeit des Erscheinens eines Zeugen und die Be- Bi;\n\ndeutung seiner Aussage gegeneinander abgewogen werden\n\n(vgl BGH vom 18,September 1952, 5 StR 439/52). Daß dies\nhier geschehen sei, kommt in dem Verlesungsbeschluß nicht\nzum Ausdruck, ebensowenig in den Urteilsgründen. Es ist daher davon auszugehen. daß die Abwägung unterblieben ist.Das\nUrteil kann hierauf beruhen,\n\nDie Rüge der Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist daher ebenfalls begründet.\n\nII. Sachrüge.\n\nDa das Urteil der Aufhebung unterliegt. erübrigt es sich,\nauf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sachrüge einzugehen, Die Strafkammer wird bei der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMartin Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/3-str-403-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/3-str-403-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.038362+00:00"}}