{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-30_3_StR_331_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"3 StR 331/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_ sth 334,54 2985 0°0 In im\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Elektrikerlehrling Dieter sus\nDEEEEEB. geboren an. iD in 3 ,\n\n2.) den Elektrikerlehrling Hermann H by m\naus IE TED, Aort geboren an. ;\n\nwegen Diebstahls\n\n%\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD “\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nEilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |\nfür Recht erkannt: |\nAuf die Revisionen der Angeklagten EB und |\n|\n|\n\nH gegen das Urteil des Landgerichts in\nDuisburg vom 16. September 1953 wird\n\n1.) das Urteil wie folgt ergänzt: !\n\nSoweit die Beschwerdeführer nicht verurteilt\nsind oder das Verfahren gegen sie nicht eingestellt ist, werden sie auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;\n\n2.) die Sache, soweit die Beschwerdeführer verur- ı\nteilt sind, zur Verhandlung und Rntscheidung |\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Be- |\nwährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel - |\nan das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn tn an en a ee rn re m en\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\na) den Angeklagten DEE zu fünf Konaten Jugendgefängnis\nwegen vollendeten Diebstahls in zehn Fällen und eines ver-\n\nsuchten Diebstahls,\n\nb) den \\ngeklagten Hp zu sechs Lonaten Jugendge-Fängnis wegen vollendeten Diebstahls in elf Fällen und\n\neines weiteren versuchten Diebstahls;\n\nia übrigen ist das gegen sie gerichtete Verfahren eingestellt worden\n\nBei den abgeurteilten Straftaten handelt es sich um\ndie Wegnahme von Kraftfahrzeugen, begangen teils allein,\nteils gemeinschaftlich in der Zeit von Ende Februar 1953\n\nbis’Ende Mai 1953.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten greifen die Verurteilung im ganzen an mit der allgemeinen Sachbeschwerde.\nDEE rügt überdies die Verletzung formellen Rechtes,\nohne jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben; insoweit ist daher seine Revision nach § 344 Abs 2\nStPO unzulässig.\n\nI. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet.\n1.) Die vollendete Wegnahme sieht das Landgericht (UA S 28)\n\nin allen Fällen zutreffend darin, dass mindestens einer der\nbeteiligten Angeklagten sich auf das Kraftrad oder in den\nKraftwagen setzte, den Kotor anlaufen liess und denn das\nKraftfahrzeug von dessen Parkplatz wegfuhr; denn er hat\ndamit dem Zigentümer die weitere tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug entzogen und zugleich seine\n\neigene Herrschaftsgewalt darüber begründet.\n\nNur versuchte Wegnahme nimmt das Landgericht im Falle 34\n(Skoda-hagen) deshalb an, weil BED un: Hin\nihren Plan, diesen Wagen gemeinsam wegzufahren, aufgaben,\nals sie die Wagentüre nicht öffnen konnten, womit sie unfreiwillig von dem noch nicht beendigten Versuch zurücktraten (vgl § 46 Nr 1 StGB). Dies ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n2 ) Die Frage, ob die Wegnahme in den Einzelfällen in\nrechtswidriger Zueignungsabsicht geschah oder ob nur ein\nunbefugtes In-Gebrauch-Nehmen eines Kraftfahrzeuges im\nSinne der Notverordnung vom 20. Oktober 1932 (die seit\n\n1 %Iktober 1953 als % 248 b in das allgemeine Strafgesetzbuch übergegangen ist) vorliegt, hat das landgericht erkennbar in allen Fällen geprüft, wiewohl es die „bgrenzung\ndieser beiden Straftatbestände in den Urteilsgründen (UA S 29)\nnur bei der Behandlung der Straftaten des litverurteilten\nKB näher darlegt. Die Beschwerdeführer, die dies bemängeln, übersehen dabei, dass nicht nur betreffend den angeklagten KB, sondern zugleich ausdrücklich hinsichtlich\nder \"übrigen Hitangeklagten\" oder \"aller Angeklagter\" dort\ntatsächliche Feststellungen getroffen und rechtliche Ausführungen zu dem Rechtsbegriff der Zueignungsabsicht 8smacht sind.\n\nDas Landgericht führt im offenbaren Anschluss an die\nRechtsprechung des Reichsgerichts aus, wer ein Kraftfahrzeug in der Absicht wegnehme, es nach vorübergehendem Gebrauch dem Eigentümer wieder zugänglich zu machen, begehe\nkeinen Diebstahl; anders liege der Fall, wenn es darauf\ndem Täter nicht ankan, er vielmehr das Fahrzeug nach 'Gebrauch irgendwo unbewacht stehenlassen, so es dem Zugriff\ndritter Personen preisgeben und seine Rückkehr zum Eigentümer dem Zufall überlassen wollte (RGSt 64, 259 „260/und\nBCHSt 5. 205 ‚2067; ebenso die Entscheidung 1 StR 35/54,\n\n-k-\n\ndie zur Veröffentlichung bestimut ist). an diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest. Die Zueignungsabsicht des Diebes\ngeht zwar dahin, den Sachwert des wegzunehmenden Gegenstandes dem Vermögen des Berechtigten zu entziehen und ihn dem\neigenen Vermögen zuzuführen, Der Straftatbestand des Diebstahls erfordert aber nicht, dass der Wille des Täters dahin\n1924 in DIZ Jg XXIX, Sp 739 „7407 mit Hinweisen; RGSt 49,\n\n405 „406,). Es genügt, dass den Täter die Vorstellung bestimmte das Fahrzeug nach dessen Wegnahme, solange es lief und\n\nes sonst dem Täter passte, wie ein Eigentümer wirtschaftlich\nzu nutzen. Nit der Lust der Angeklagten am Fahren von Kraftfahrzeugen als Beweggrund für ihr Handeln ist die Annahme\n\nder Zueignurg sabsicht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen,\nunvereinbar, da ja nach ihrer Vorstellung gerade die in Zueignungsabsicht unternommene Wegnahme des Fahrzeugs in Einzelfalle die Befriedigung dieser Lust bringen sollte.\n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsäötze hat das\nLandgericht in allen den Fällen, in denen es die beiden Beschwerdeführer nach § 242 StGB verurteilt hat, die Zueignungsabsicht als gegeben erachtet, Es hat dies in rechtlich unanfechtbarer Weise vor allem daraus geschlossen, dass die\nbeiden Angeklagten und ihre Mitverurteilten, soweit sie an\nden Einzelfällen beteiligt waren und wegen Diebstahls verurteilt wurden, am Ende ihrer Spazierfahrten jeweils weit\nentfernt vom Tatort das weggenommene Kraftfahrzeug unbewacht\nstehen liessen, weil es infolge Treibstoffmangels oder Motorenschadens nicht mehr lief oder ihnen die Weiterfahrt\naus anderen Gründen nicht mehr passte:\n\nNur die Fälle 15 und 38 hat das bandgericht nicht nach\n§ 242 StGB, sondern nach der Notverordnung vom 20. Oktober\n1932 beurteilt, jedoch das Strafverfahren eingestellt, weil\n\nni m. =\n\nlm po\n\nRn me\n\n.u\n\n.-5 -\n\nin dem ersten Fall der erforderliche Strafantrag fehlte,\nin dem anderen Fall, weil das Gericht ein unwesentliches\nNebendelikt nach § 154 Abs 2 StPO annahm. In diesen beiden\nFällen hatten die Täter nach dem festgestellten Sachverhalt das weggenommene Kraftfahrzeug nach kurzer Spazierfahrt wieder an dem Tatort abgestellt. Daraus hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten geschlossen, sie hätten\nschon zur Zeit der Wegnahme die Absicht gehabt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu einer kurzen Spazierfahrt zu\ngebrauchen und es dann dem Eigentümer wieder zugänglich\n\nza machen; unter diesen Umständen hätten sie nicht in diebischer Absicht gehandelt. Dieser Schluss ist möglich. Mt\nihm ist nicht, wie der Beschwerdeführer Hi neint,\nunvereinbar die - auf einem anderen äusseren Tathergang\nberuhenie - ännahme der Zueignungsabsicht in den übrigen,\nden beiden Beschwerdeführern als Diebstahl zur Last „elegten Fällen.\n\nDass die rechtliche Begründung für diese übrigen Fälle\nnicht bei der Erörterung jedes Einzelfalles in der Urteilsbegründung gegeben, vielmehr für alle diese gleichgelagerten Fälle eine zusammenfassende Darstellung hinsichtlich\nder Anwendung des Begriffs der Zueignungsabsicht gelegentlich der Erörterung des ersten Falles (hier in UA S 29)\nerfolgt ist, kann nicht beanstandet werden, ist vielmehr\n\nsweckmässig\n\n3.) Die Annahme der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten\n\nmen\n\nallen Zinzelfällen bedurfte nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen keiner weiteren Begründung im Urteil,\nda jeweils zur Zeit der Tat der Eigentümer des Fahrzeugs\ngerade abwesend war und so keineswegs zustimmte, auch der\nTäter nach der offenbaren überzeugung des Gerichts sich\n\nCa\n\nvorstellte, dass das Kraftfahrzeug nach Gebrauch irgendwo\nunbewacht stehengelassen und so dem Zugriff Dritter preisgegeben werde:\n\nDass die zur Zeit der Taten bereits siebzehnjährigen\nAngeklagten reif genug waren, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 RJGG), hat\ndas Landgericht zwar nicht ausdrücklich in den Gründen festgestellt. Dass es aber diese Frage sorgfältig geprüft und\nbejaht hat, lassen die bei der Strafzumessung im allgemeinen und zu den einzelnen Angeklagten (UA S 34 - 38) gemachten Ausführungen hinreichend erkennen.\n\n4 ) Zur Wittäterschaft\n\nnn nn um em\n\n8) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich folgendes:\n\nDie beiden Beschwerdeführer haben allein oder gemeinschaftlich mit anderen nur in wenigen kinzelfällen das In-Gang-Bringen und Wegfahren des Kraftfahrzeugs und damit die\nWegnahmehandlung selbst ausgeführt, und zwar\n\nEeisterkamp in den Fällen 16, 24, 25, 26, 27, 33, 35\n\nDO nur im Falle 37,\n\nDEE una HD gemeinschsftlich in den Fallen\n\n20, 32, 36 sowie in dem Fall 34 des versuchten Diebstahls.\n\nSCHE nat als Aufpasser am Tatort oder ii dessen\nnächster Nähe mitgewirkt in den Fällen 24, 27, 28, 'und 29;\ner war am Tatort anwesend, und ist nach Ingangsetzung des\nKraftfahrzeuges mitgefahren und abwechselnd am Steuer\ngesessen in den Fällen 16 und 39.\n\n- 7 -\n\nb) Nsch diesem Sachverhalt ist die Täterschaft des Tn-WB in den elf Fällen des vollendeten und in dem einen Fall\ndes versuchten Jiebstahls, wegen deren er schuldig gesprochen\n\nist, ausser Zweifel.\n\nSEE nat nur in einem Falle (37) das Tatbestandsmnerkmal der wegnahme selbst verwirklicht sowie in dem Versuchsfsll (34), in dem er gemeinsan mit Hg sich an\ndem Kraftfahrzeug, mit dem sie davonfahren wollten, beschäftigte In diesen beiden Fällen ist seine Täterschaft erkennbar geworden In den übrigen obenbezeichneten Fällen\nhat DEE äusserlich nur durch „ufpasserdienste oder\n- wie der Urteilszusammenhang ergibt - durch Bestärkung des\nWillens des Haupttäters dessen Tun gefördert.\n\n„uch in diesen weiteren Fällen hat das Landgericht gesen SED ebenso wie in allen Fällen gegen Hu\nund gegen die an deren Straftaten beteiligten Hitverurteilten\nEEE und RO nicht Beihilfe, sondern Littäterschaft angenommen mit der von den Beschwerdeführern zu Unrecht angesriffenen Begründung (UA S 31), dass diese in jedem Finzelfall die Art ihrer Beteiligung zuvor verabredet, gemäss dem\njeweiligen Tatplan zu dessen Verwirklichung bewusst und gewollt zusamnengewirkt und die Haupttat als eigene gewollt haben.\nDies schliesst das Landgericht daraus, dass alle Angeklagten\njeweils nach Verwirklichung des Tatplanes mit dem weggenommenen Fahrzeug fahren wollten, also ein eigenes Interesse an\nder erfolgreichen Durchführung des Planes hatten. Diese\nBeweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie\nist für das Revisionsgericht bindend und rechtfertigt die\n‚Amnanme der Mittäterschaft in allen Sinzelfällen nach § 47\nStGB.\n\nnn mn\n\nDie Fälle, in denen die „ngeklagten des vollendeten Diebstahls schuldig gesprochen sind, hat das Landgericht in den\nGründen mit Ziffern gekennzeichnet. Dabei sind ihm zum Teil\noffenbare Schreibfehler unterlaufen, die auf Grund der zuverlässig getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom Revisionsgericht berichtigt werden können.\n\nSo ist in der rechtlichen Yürdigung (UA S 32) der Angeklagte Ill irrig in dem Fall 23 als schuldig bezeichnet, obwohl er an dieser Tat nach dem hierfür festgestellten Sachverhalt (UA S 16) gar nicht beteiligt war. Gemeint ist offenbar der Fall 32, ar dem Hip neben\nCO nech den tatsächlichen Feststellungen (VA S 20\noben) mitgewirkt hat. Mit diesen Fall 32 ist in der rechtlichen sürdigung (UA S 37) BE richtig belastet,\nTop jeäoch insoweit irrig nicht schuldig gesprochen.\n- Ebenso ist House bei der rechtlichen fürdigung seiner\nStraftaten (UA S 32) irrig mit dem Fall 40 belastet, an dem\ner nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S 22) neben KB\ngar nicht mitgewirkt hat. Dafür ist der Fall 39 in der recktlichen Würdigung seiner Taten versehentlich nicht mit aufgeführt, obschon er an diesem Fall nach dem festgestellten\nSachverhalt (UA S 28) neben Sei > and — beteiligt j\n\nWwar- v.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Berächtigungen steht fest,\ndass die in dem Urteilsspruch richtig angegebene Anzahl der\nvollendeten Diebstahlstaten sich beziekt:\n\nSay.\na) gegen Del auf die Einzelfä ‚16, 20, 24, 27;\n28, 29, 32, 36, 37 und 39: insgedant 10 Taten,\n\nb) gegen Hoi suf die Einseifälle 16, 20, 24, 25.\n26, 27, 32, 33, 35, 36 und 393. insgesamt 11 Taten.\n\nDazu kommt noch bei beiden Angeklagten die gemeinsame\nVersuchstat des Falles 34.\n\n6 ) Zur Tatmehrheit\n\nnn nn an u a a con\n\nDie angeführten Einzelfälle, in denen die beiden Angeklagten schuldig gesprochen sind, hat das Landgericht entgegen der Annahme der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses als rechtlich selbständige Straftaten im Sinne\ndes § 74 StGB gewertet. Es begründet dies (UA S 33 unten)\ndamit, dass alle Angeklagten nach ihrer eigenen übereinstimmenden Erklärung jeweils aus der Gelegenheit und auf\nGrund des vor jeder kinzeltat neu gefassten Tatentschlusses\ngehandelt haben.\n\nDie so begründete Ablehnung des Gesamtvorsatzes als\nder Hauptgrundlage der Annahme einer fortgesetzten Handlung\nist rechtlich zu billigen. Sie entspricht durchaus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nAuch sonst lässt der Schuldspruch keine Rechtsfehler\nerkennen.\n\n7.) Nachholung der Freisprechung\n\nFehlerhaft ist es jedoch, dass das Landgericht hinsichtlich weiterer sieben Diebstahlsfälle, die dem Dei,\nund weiterer vier Diebstahlsfälle, die den Hin ie\nals Glieder einer fortgesetzten Handlung nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt und zum Gegenstand der Hauptverhanälung gemacht worden waren, in den Urteilsgründen (UA S 24)\nzwar hervorhebt, diese Angeklagten seien insoweit nicht\nüberführt, es aber ablehnt, sie freisuspreoken. Die Angeklagten haben Anspruch auf diese Freisprechüung,. nachdem\ndurch den Wegfall der noch im Eröffnungsbeschlüse angenommenen zusammenfassenden Klammer des Gesamtvorsatzes einer\nTortgesetzten Eandlung die Einzelakte dieser Kette rechtlich seibständig geworden sind, wie der Bundesgerichtshof\n\n- 10 -\n\nim anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\n\n(RGSt 57, 302 /3047) bereits entschieden hat (vgl BEH\n\n1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 in IM Ar 2 zu § 174 ziff 1\nStGB, ferner 3 StR 15/54 vom 29. ipril 1954). Diese Freispreckung kann das Revisionsgericht in Ergänzung des angefocktenen Urteils nachholen. Daneben bleibt die im Urteil\nbereits ausgesprochene Einstellung des Verfahrens in den\nFällen 15 und 38 bestehen.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch insoweit die Kostenentscheidung nach § 467 StPO zugunsten der Beschwerdeführer\nzu ändern. Zu einer Anwendung des § 467 Abs 2 StPO besteht\njedoch kein Anlass.\n\nII. Zum Strafaussvruch\n\n1.) Zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils war\n\nnn nn un Dh mn ad une mn men u) man Diem mung amm mm aus ui Gemi) mu gu arm Mia ar) GE Orte arena Ana GE dal Air ade GE AUEE ara GEme gum Smid men) Mu OA hen Grid arm MEER Meile MERD Airm Anne ana AD ar\n\nschwerdeführer, die zur Zeit ihrer Taten noch nicht 18 Jahre\nalt waren, anzuwenden.\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat richtig nach\n8% 14 dieses Gesetzes, obschon die Jugendlichen wegen mehre-\n\nrer selbständiger Straftaten schuldig gesprochen worden sind.\n\nnicht Einselstrafen festgesetzt und hieraus nach § 74 StGB\neine Gesamtstrafe gebildet, vielmehr wegen der mehreren\nhängt. Dies entspricht auch dem § 31 des neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BGB1 I, 751).\n\nZuvor hatte es nach § 4 Abs 2 des Reichsjugendgerichtsgesetzes aF, der dem § 17 Abs 2 JGG nF entspricht, zu prüfen, ob nach den gegebenen Umständen die Verhängung der\nStrafe des Jugendgefängnisses geboten war.\n\nMit diesem § 4 RJGG aF hat sich das Landgericht zwar\nin den Gründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das\n\n- 11 -\n\nUrteil lässt jedoch mit hinreichender Sicherheit erkennen,\ndass es diese Frage geprüft hat und dabei zu dem Ergebnis\ngelengt ist, dass Zuchtmittel nicht ausreichen und daher\näie Verhängung einer Jugendgefängnisstrafe geboten ist.\n\nBei der Erörterung der Strafzumessung führt es aus, dass\nbei den Taten aller Angeklagten es sich keineswegs um unüberlegte Jungenstreiche handelte. Bezüglich des Angeklagten\nSC wird auf seine Intelligenz und auf die bei seinen\nTaten gezeigte \"schädliche lleigung\" zur Begründung der\nfestgesetzten Jugendgefängnisstrafe hingewiesen. Diese\nschädlichen Neigungen des Jugendlichen sind in dem § 4\n\nRIGG aF ausdrücklich erwähnt. Von Top vwirä bei\n\nder Strafzumessung hervorgehoben, dass er wie DEE»\ngeordneten Familienverhältnissen entstamme, die Hitangeklagsten zum Teil verführt, sie zum mindesten mitgerissen\nund bei der Ausführung der Taten weiterhin tonangebend\ngeblieben und dass aus allen diesen Gründen die erkannte\nJugendgefängnisstrafe \"erforderlich\" sei. Die Frage, ob\nZuchtmittel ausreichen, hat die Jugenäkammer auch hinsichtlich der Ilitangeklagten Re und OD geprüft una\nbei diesen Jugendlichen die Frage bejaht mit Rücksicht\n\nauf deren besondere persönliche Verhältnisse. Danach kann\nkein Zweifel bestehen, dass das Landgericht auch hinsichtlich der Angeklagten SED und Hi auf Grund\nsorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, eine\nJugenigefängnisstrafe sei geboten. Ein Rechtsfehler ist\ndabei nicht zu erkennen.\n\nDie vom Landgericht gegebene Begründung trägt die\nVerhängung einer Strafe auch nach dem neuen Jugendgerichtsgesetz (vgl 17 Abs 2, 116 Abs 1 daselbst),\n\nDie 3eschwerdeführer greifen zu Unrecht die Höhe der\nerkannten Freiheitsstrafe an Sie liegt im Rahmen des § 15\n\n2\n\n- 12 -\n\nJGu aF, wonach das Mindestmass der Jugendgefängnisstrafe\nnoch drei llonate war. Die erkannte Strafe von fünf bezw.\nsechs Monaten Jugendgefängnis liegt daher nur wenig über\nder ..indeststrafe. Sie ist durch die erhebliche Anzahl\nder begangenen Kraftfahrzeugdiebstähle und bei HWD-BB zuien äurch seine führende Rolle bei Aufstellung und\nDurchführung der Tatpläne, entgegen der Keinung der Beschwerdeführer, durchaus gerechtfertigt.\n\nIn dem seit 1. Oktöber 1953 in Kraft befindlichen\nJugendgerichtsgesetz ist der Freiheitsentzug nicht mehr\nals \"Jugendgefängnis\", sondern als \"Jugendstrafe\" bezeichnet Den Urteilsspruch entsprechend zu ändern, liegt kein\nAnlass vor, da in § 119 JGG nF ausdrücklich die Jugendgefängnisstrafe der Jugendstrafe gleichgestellt ist.\n\n2.) In den §§ 20 ff des Jngendgerichtsgesetzes_neuer Fassung 4\nist vorgesehen, dass der erkennende Richter, - ähnlich wie '\ndies nach § 23 StGB für die Erwachsenen gilt -, die Frage\n\nder Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen und im Urteil\n\nzu entscheiden hat, vorausgesetzt, dass die erkannte Strafe\ndie Grenze von einem Jahr Freiheitsentzug nicht übersteigt.\nDies trifft bei den beiden Beschwerdeführern zu. Nach § 354 a\nStPO i.Verb.m. § 116 Abs 1 JGG kann diese Vergünstigung\n\nden Beschwerdeführern noch zugute kommen. In diesem Umfang\nist daher die Sache zurückzuverweisen. Zuständig ist jetzt\n\ndas Jugendschöffengericht (§§ 40, 118 Abs 1 JGG nF). 2\n\nEine Erstreckung dieser Entscheidung auf kKitverurteilte,\ndie keine Revision eingelegt haben, kommt hier nicht in Betrecht An den Taten der beiden Beschwerdeführer waren nach\nden Urteilsfeststellungen nur die Mitverurteilten KEEP und\nRe@D peteiligt. Beide können eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erlangen, KB deshalb nicht, weil er zu\nJugendgefängnis von unbestimmnter Dauer verurteilt ist,\n\nBe SE\n\n$\n\ns v\n\n= irn nn\n\n- 13 -\n\nRe@B nicht, weil er nur zu Jugendarrest verurteilt und bei\nihm von \"Strafe\" abgesehen worden ist. 3ei den übrigen Nitverurteilten fehlt der Tatzusammenhang im Sinne des § 357\n\ni Verb.m. § 3 StPO.\n\nNach allem waren beide Revisionen im wesentlichen zu\nverwerten.\n\nGlanzwann Krauss Koeniger\nWartin Dr. Wiefels\n\nev mn un Ace\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/3-str-331-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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