{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-30_3_StR_287_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"3 StR 287/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 039\n\n3 str 287/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kolzkaufmann Otto W EEE aus Eco, Kreis\nKEED, gehoren an @. ED ED in Te (50);\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundabeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 26. Februar 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Konten des Rechts-N\n\nmittels zu tragen. ey\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nEZ\n. % 42 SER >\n. E7 u BR realer Sam a\nisllenterarenrn 2 een SEELE 105 en\n\nUn\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges- zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden, weil er im Jahre 1955 gemeinsam mit dem bereits\nrechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten v. OD\nden Sägewerksbesitzer Kr und dessen Schwiegersohn Kr\ndurch wiederholte Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zum Abschluss eines Kaufvertrages über 800 fm Buchenrundholz, zur\nHingabe von Wechseln über 6000 DM und zu Vorauszahlungen\nim Gesamtbetrage von 8000 DM veranlasst hat, ferner, weil\ner die Genannten auf die gleiche Weise zu weiteren Vorauszahlungen zu bestimmen versuchte, Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muss ohne Erfolg bleiben.\n\nDas angefochtene Urteil lässt zwar die gebotene Erörterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten\n3etruges vermissen; die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch im Ergebnis den Schuldspruch,\n\n1.) Der Angeklagte hat sich zunächst eines vollendeten Be-\n\ntruges dadurch schuldig gemacht, dass er zusammen nit v. O@-\n\nGE den Kaufliebhabern Kr und Kr@ßP der Wahrheit zuwider vorspiegelte, v. OD: besitze eigene Wälder “una\nwolle aus ihnen grössere Holzmengen abstossen, und,so . die\nGetäuschten zum Abschluss des schriftlichen Kaufvertragen'.\nvom 11. Februar 1953 über 800 fm Buchenrundhols veranlasste.\nDie entsprechenden Erklärungen hat zwar nicht der Beschwerde-\n\nführer, sondern v. Oli selbst abgegeben. Der Ange-\n\nklagte beteiligte sich jedoch unmittelbar an der Täuschung,\nindem er die Richtigkeit der unwahren Angaben des v. OE-\n@&B vestätigte. Auch hatte er v. OgiD zwei Tage vorher\nfernmündlich bei Kr@D als Waläbesitzer ausgegeben. Durch\n\nnr\n\n’ +\nR .\nwongst\ns yarı.\nN ci 7 2 EEEN R\nDER, .\nirn =\n\n>\nRE\n\nvor\n\n» Ey .\nNee\nj\n\n196\nRe ,5 4\ner.\n\n“is\n\n. ’ +\n7 ar wen ert.\n\n8,\nx\n\n.\nzo.\nPr >\n\nEn\n\nARE S,\n\n%o\n\n*.. ‘\n. “ ; 'u\n8 DI\nANNE EEE\n\nı..t\nrn nn\na\n. .% ‘\n\nN\nKRITEREN\n\nSL:\n«\n= 3- ir,\n\nER\n\ndie Behauptung eigenen Waldbesitzes erweckten er und\n\nv: OD in Kr una Kr die irrige Vorstellung,\n\ndass die baldige Lieferung des zum Kauf angebotenen Eolzes\ngesichert sei. Nach der Feststellung des Landgerichts\n\nliessen sich Kn@@® und Kr@B nur dadurch zu dem Holzkauf\nbestimmen. Schon der Abschluss dieses Vertrages stellte für\ndie Käufer einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB\ndar, weil diese sich in dem Vertrage zu einer Anzahlung\n\nvon 15 000 DN und zur Zahlung der jeweils aufgemachten\n\n\"ölzer vor deren Abfuhr verpflichteten. Der in der Vorauszehlungsverpflichtung liegende Verzicht auf die Einrede\n\ndes nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) brachte das Vermögen der Käufer in unmittelbare Gefahr; denn diese hatten\nsich gegenüber einem Manne zur Vorleistung verpflichtet,\n\nder keinerlei Gewähr für eine treue Erfüllung des Vertrages\nbot. V. OWEEEEEEB konnte weder Holz aus eigenen Forsten ‘zur\nVerfügung stellen noch hatte er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründete Aussicht, Holz in der benötigten\n\nNenge und Güte und zu entsprechend niedrigen Preisen aus\nanderen Wäldern liefern zu können. Er und der Beschwerdeführer hatten auch gar nicht den ernsten Willen, ihren vertraglichen Lieferpflichten nachzukommen. Nach der rechtlich\nunangreifbaren Überzeugung des Landgerichts war es ihrien\n\nnur darum zu tun, möglichst grosse Zahlungen aus: den Käufern 5\nherauszuholen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass u’\nein Lieferanspruch, dessen Erfüllung so fragwürdig und un- “\ngewiss war, Keinen entsprechenden Gegenwert zu den vertraglichen Pflichten der Käufer, insbesondere zu ihrer Vorleistungspflicht, deratellte. Damit aber war der Wert des\nVermögens der Käufer nach dem Vertragsabschluss geringer\n\nals vorher und für die Käufer deshalb ein Schaden im Sinne\ndes § 263 StGB eingetreten.\n\nLATS 4\nSEN ZUE\n\nZur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil\nlediglich die Bemerkung, dass die Angeklagten von vornherein darauf ausgegangen seien, Kn@@® und xr@@B durch\nnahrheitswidrige Angaben zum Abschluss des Vertrages vom\nı1l Februar 1953 sowie zur Leistung einer Anzahlung und\nweiterer Zahlungen zu veranlassen. Der Abschluss von lolzxaufverträgen mit einzelnen Forstverwaltungen oder Forstäntern und die einmalige Lieferung eines verhältnismässig\nkleinen Postens Holz hätten angesichts der gesamten Verhältnisse nur dem Zweck gedient, von der Firma Kn@® weitere\nZalılungen zu erreichen.\n\nDiese wenn auch knappen Ausführungen lassen keinen\nweifel darüber, dass sich die Angeklagten nach der Ansicht\ndes Landgerichts der Täuschung der Vertragsgegner und der\nUrsächlichkeit dieser Täuschung für den Vertragsabschluss\ntewurst waren und beides gewollt haben. Sie ergeben auch\nait ausreichender Gewissheit, dass die Angeklagten den\nfremden Vernögensschaden vorausgesehen und gebilligt haben.\nDenn aus ihnen spricht die Überzeugung der Strafkammer,\ndass die Angeklagten von Anfang an nicht gesonnen waren,\ndie vertraglich vereinbarte Eolzmenge zu den vorgesehenen\n3edingungen zu liefern. Für die Richtigkeit dieser, das’\nRevisionsgericht bindenden Überzeugung spricht, dass die\nAngeklagten es vor dem Vertragsabschluss unterlassen haben,\nsich zu vergewissern, ob sie zur Lieferung grösserer Nolzmengen aus fremder Hand zu dem später vereinbarten Preis\nimstande waren. V. OD sprach lediglich auf Veranlassung des Beschwerdeführers auf dem Einweg zu den Kaufverhsndlungen bei dem Forstamt in Sch® vor, wo er erfuhr, dass ihm nur Holz zum Preise von 63 Di je Festmeter\nangeboten werden könne. Dass die Angeklagten denn gleichwohl - ohne jede Aussicht auf eine billigere Bezugsquelle -\n\nmit Knd@D und KrB zun Verlustpreise von 55 DM abgeschlossen haben, obwohl sie eigene Gelder nicht zuschiessen\nkonnten, rechtfertigt den Schluss des Landgerichts, dass\nsie von Anfang an die gewissenhafte Erfüllung des Vertrages selbst für unmöglich hielten oder dies doch mindestens\nbilligend in Kauf nahmen. In dieser Linie liegt auch die\nweitere Tatsache, dass die Angeklagten keine Erhöhung des\nmit Knd@P und Kr vereinbarten Kaufpreises zu erreichen\nversuchten, als sie durch Nachfrage bei anderen Forstäntern\nfestgestellt hatten, dass die Einkaufspreise durchweg höher\nlagen, als der ihnen vertraglich zustehende Kaufpreis. Damit entfällt auch die Möglichkeit, dass die Angeklagten nur\ndarauf ausgegangen sind, Gelder zu erschwindeln, um sich\nzur gewissenhaften Erfüllung der Lieferpflichten instand\n\nzu setzen. .\n\nr\n\n&\n\nNach Iage der Sache war der Tatrichter auch davon\n\nüberzeugt, dass sich der Beschwerdeführer als geschäfts- Ei:\nkundiger Holzkaufmann der Vorteile des von ihm selbst ent- E\nworfenen Kaufvertrages für ihn und v- Ob und der > 3\nNachteile dieseg Vertrages für die Käufer bewusst war. 2\n\nKeiner näheren Begründung bedarf schliesslich die Annahme, dass die Angeklagten gewusst haben, dass ihnen kein\nAnspruch auf den von ihnen erstrebten Vermögensvorteil zustand. j\n\n“.\n>\n\n2.) Mech dem Vertragsabschluss übergab Kn@P den v\ndrei am 11. Mei, 25. Mei und 4. Juni 1953 fällige Wechsel ur\nüber je 2 000 DM. v. OB übergab die Wechsel noch\n\nam selben Tage dem Beschwerdeführer, der sie alsbald zur,\nBegleichung eigener Schulden oder zur Diskontierung weiter- .Ü\ngab. .‘ =\n\n..\n\n-6-\n\nIn der äntgegennahme dieser Wechsel durch v. OD\n\nund in deren Verwendung durch den Beschwerdeführer lag\neine Vertiefung des den Käufern durch den Vertragsabschluss zugefügten Schadens (vgl BGH 4 StR 574,552 vom\n\n26. März 1953 in NIW 1953, 836). Denn durch die Hingabe\nder Wechsel setzten sich die Käufer der unmittelbaren\nGefahr aus, aus den Papieren in Anspruch genommen zu\nwerden, ohne den Gegenwert in Holz zu erhalten. Die\nWechselhingabe erfolgte unter der Wirkung der Täuschung,\ndie zu dem Abschluss des Kaufvertrags geführt hatte,\n\nohne dass die Angeklagten neue Täuschungshandlungen vornahmen, Diesem Vorgang kommt daher keine selbständige Bedeutung zu, er bildet vielmehr mit der betrügerischen Erwirkung des Kaufabschlusses eine natürliche Handlungseinheit. Der Schaden ist dann durch die teilweise Einlösung\nder Wechsel weiter vergrössert worden.\n\n3.) Am 28. Februar 1953 übergab KB in Ausführung des\n\nKaufvertrages dem v. @ zwei Schecks über 1 800\nund 2 200 DM- V. O gab sie dem Beschwerdeführer\n\nweiter, der sie alsbald einlöste.\n\nDurch den Verlust dieser Beträge erlitten die Käufer\n\neinen neuen Vermögensschaden. Dem Urteil ist nicht zu ent-\n\nnehmen, ob die Strafkammer die Entgegennahme der Schecks\nals weitere, wenn auch in die Fortsetzungstat mit einbezogene Betrugshandlung zum Nachteil der Käufer oder nur\nals unselbständige Abwicklung des Eingehungsbetrugs vom\n11. Februar 1953 angesehen hat. Diese Frage kann indes\noffen bleiben, denn auch die erste Auffassung wäre rechtlich nicht zu beanstanden. V. OWEEEEED hat äie Schecka\nin jedem Falle in pflichtwidriger Aufrechterhaltung und\nAusnutzung des schon beim Vertragsabschluss erregten Irrtums in Empfang genommen. Dass das im Einverständnis des\nBeschwerdeführers erfolgt ist und dass sich v. OEN>\n\nen\n\n”\n»\n\n>\n2,\nPi\n\non\n\n‚\n“%\n\n[2 a’\nxyz PER ’\nem ee en N ar\n\n% IR\nLETIEAR DR\n\nIs\n\nz\n\n«\n”\n\n«\n\ns\nPAR\nFR .\n+ . ’ «\nx ’ nn.\n. PER B . x\nEIER ENAETTE AR “\n.... en eat MAR\n\n.—..n\n\n«\nEIRIER\nwen /\n\n. EZ\nSO ash\nEIS RE U RR\n\n .ın -\n\n—,\n\nAbermale einen Betrug begangen; denn sie spiegelten den\n\n- 17 -\n\ndurch dieses Einverständnis in seinem betrügerischen Vorgehen bestärkt gefühlt hat, ergibt sich u.a. daraus, dass\ndie beiden Angeklagten nach dem Vertragsschluss gemeinsam\ndie Leistung der Anzahlung verlangt haben.\n\n4.) In der ersten Hälfte des Kärz begaben sich der Beschwerdeführer und v. O@EEEEEw mit den Käufern zur Besichtigung von Holz in den Bezirk des Forstamts Sch,\n\nwo v OEM inzwischen 51,81 fm Buchenschwellenholz\n\nzur Lieferung an die Firma Kng@B angekauft hatte. Bei dieser\nGelegenheit gab sich v. oa im Beisein des Beschwerdeführers als Eigentümer des Waldstücks und grösserer Mengen\ngeschlagenen Holzes aus; auch erklärte er Kr und Kr,\ndass sie aus diesem Wald neben den vorgesehenen 51,81 fm\nweitere 350 fm Holz erhalten sollten. Um die gleiche Zeit\nbestellten der Beschwerdeführer und v. O@EEEMD die Käufer\nnach GEM in Bayern zur Besichtigung von Holz. vie\nführten sie dort in einen Wald, den v. OCEEEEEEMD a1: sein ;\nEigentum süßgab. Anschliessend besichtigten sie ein weiteres ‘‘®\nWalästlcky \"ade v. OB kürzlich verkauft haben wollte K\nund ans. dem End und Krße ebenfalls Holz sollten besiehen können. Kurze Zeit später, am 16. März 1953, leistete\nEr an v. OD sine weitere Anzahlung in Höhe von\n\n4 009 DM durch Hingabe eines Barschecks, den der Beschweräe-\n£ühzgt wiederum alsbald einlöste.\n\n. Durch das geschilderte Verhalten haben die Angeklagten\n\nKäufern neue Tatsachen vor, die geeignet waren, deren Irrtum über ihre Leistungsbereitschaft zu verstärken und äufkommendes Misstrauen zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer\nmachte zum Teil selbst irreführende Angaben, zum Teil °\nunterstützte er durch seine blosse Anwesenheit und sein\n\nSchweigen die Täuschungshandlungen des v. OgiB- Da\n\n}\n\n-8B-\n\ner nämlich früher dessen unwahre Angaben über umfangreichen\n„allbasitz wiederholt bestätigt hatte, mussten die Käufer,\nwie ihm nicht entgangen sein kann, sein Schweigen als Zustimmung zu den neuen Erklärungen des v. Oi auffassen Der Vermögensschaden der Käufer bestand darin, dass\nKr eine weitere Anzahlung von 4 000 DM leistete. Wenn\ndiese Zahlung auch im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarungen erfolgte, so stellte sie sich doch als neuer zusätzlicher Schaden dar. Nachder Sachlage ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass die abermalige Täuschung für\nneue Zshlung nicht mitursächlich war.\n\n5.) FEbenfalis noch im Laufe des Nonats März 1953 verlangte\nv. OD von Kn@B weitere Zahlungen, von denen er die\nFreigabe weiteren Folzes -— bis dahin waren den Käufern nur\ndie schon erwähnten 51,81 fm Buchenschwellenholz geliefert\nworden - abhängig machte. Knd® verweigerte jedoch nunmehr\ndie Zahlung weiterer Beträge.\n\nIn diesem Verhalten des v. CE ist ein Betrugsversuch zu sehen. V: OD nützte dabei nicht nur den\nbei Kn@B schon vorhandenen Irrtum aus, sondern beging. insofern eine neue Täuschung, als er es wahrheitswidrig sa\ndarstellte, als stehe Holz zum Abruf bereit und als hänge\nseine Freigabe nur noch von der verlangten Vorauszahlung\nab. Für die kitwirkung des Beschwerdeführers bei diesem\nBetrugsversuch gilt das zu Ziffer 3) Gesagte.\n\n6.) Die Zusammenfassung der mehreren, teils vollendeten\nteils versuchten Betrugshandlungen zu einer fortgesetzten\nTat ist nicht zu beanstanden, weil sich der Vorsatz der\nangeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts suf einen\nvon vornherein bestimmten, sachlich umgrenzten Erfolg gerichtet hat, nämlich den Abschluss des Kaufvertrages und\nden Eupfang möglichst umfangreicher Gelder, über die sie\nnach ihrem Belieben verfügen konnten.\n\nEROE Van ’ s\nwar x\nae en a TR\n\nx\n\n.\n“5 .%\nA Ran ne\n\nve 3 $\nvn ea \"v\n\n7.) Die vinwendungen der Revision liegen neben der Sache.\nDie Urteilsfeststellungen ergeben zwar, dass die Angeklagten\nnach dem Vertragsschluss mit verschiedenen Forstämtern in\nVerbindung getreten sind und auch einzelne Holzkaufverträge\nabgeschlossen haben. Das Landgericht hat diese Bemühungen\nindes nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne,\nsondern in rechtlich zulässiger Weise dahin ausgelegt, dass\ndie Angeklagten damit im wesentlichen nur den Zweck verfolgten, die Firma Kn@@® zu weiteren Zahlungen zu veranlassen, ohne ernstlich an eine Erfüllung ihrer Lieferpflichten zu denken. Dass die Gegenseite abredewidrig die Anzahlung nicht fristgemäss und in einem Betrag leistete, und\nspäter weitere Zahlungen überhaupt verweigerte, berührt\n\ndas Vorliegen der den Angeklagten zur last gelegten Täuschungshandlungen und ihre Ursächlichkeit für den Vermögensschaden\n\nder Firma Knd@® nicht.\n\nDer Tatsache, dass der Beschwerdeführer den schriftlichen Vertrag vom 11. Februar 1953 nicht mitunterschrieben\nhat und ans er selbst zur Firma Kn@D in keine vertraglichen Berichgigen getreten ist, kommt keine Bedeutung zu.\nEntscheidend';tet nur, ob der Beschwerdeführer mit Tätervorsatz an de nBbtrugshandlungen des v. OD teilgenommen\nhat. Dafübel din auf Grund des im Urteil festgestellten\nSachverhalta?kein Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer\nwar-derjenige, der den Betrugsplan aufbrachte, mit Kn@\ndie Verbindung anknüpfte und sich an den Vertragsverhandlungen. führend beteiligte. Er war es auch, der aus den von\nEnaip KeiSisteten Geldern den grössten Gewinn, nämlich\ninsgesaßt (6 500 + 640 DM =) 7 140 DK, zog, während von\nOD !eäiglich 8 50 DM für sich verbrauchte.\n\nDer den Käufern verursachte Vermögensschaden ist im\nUrteil ausreichend festgestellt. Er bestand einmal in der\n\n- 1 -\n\ndurch den Abschluss des Kaufvertrages eingetretenen Vermögensminderung, zum andern in der Zahlung von insgesamt\n\n12 000 Dk. Von diesem Betrag geht lediglich der Wert der\nder Firma Knd® gelieferten 51,81 fm Buchenschwellenholz\n\nin der vertraglich geschuldeten Höhe von 2 849,55 DM ab.\nDie von den Angeklagten erstrebten weiteren Zahlungen vermochte der Tatrichter ersichtlich der Höhe nach nicht zu\nbestimmen. Das ist hier kein Rechtsfehler, Für die Schuldfrage spielte dieser Betrag keine Rolle; es liegt auch kein\nAnhaltspunkt dafür vor, dass das Landgericht bei der Strafzumessung den von den Angeklagten verursachten \"grossen\nSchaden\" überhöht angesetzt hat, Bei der Bemessung der Strafe\nstanden zudem die Persönlichkeit des. Beschwerdeführers und\ndıe gefährliche’ Art seines Vorgehens im Vordergrund.\n\nDie Strafhöhe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDas landgericht hat im Urteil die Gründe ausreichend erörtert, warum es den Beschwerdeführer wesentlich strenger\nals den Kitangeklagten v. OD vestraft hat.\n\nDie Strafkammer hat es auch zu Recht abgelehnt, aus\nder in diesem Verfahren verhängten Gefängnisstrafe von zwei\nJahren und der gegen den Beschwerdeführer durch Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 6. Mai 1953 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden.\nDie dem Urteil vom 6. Mai 1953 zugrunde liegende Tat ist\nvor den Erlass eines weiteren Urteils vom 15. August 1952\nbegangen worden, durch das der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Sie\nhätte deshalb schon damals mit abgeurteilt werden können\nmit der Folge, dass aus den dann ausgesprochenen mehreren\nzinzelstrafen nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden\ngewesen wäre. Durch den Gesamtstrafenbeschluss vom 28. Oktobder 1953 wurde die unterbliebene Gesamtstrafenbildung\n\na „2 =\n\n- 11 —-\n\ngemäss § 79 stGB nachgeholt, Dass die am 6. Nai 1953 abgeurteilte Tat mit dem jetzt abgeurteilten fortgesetzten Betrug ebenfalls in einem dem § 74 StGB entsprechenden Verhältnis steht, weil der Betrug vor dem 6. Mai 1953 begangen ist, rechtfertigt nicht die Bildung einer Gesamtstrafe\nbei diesen beiden Taten. Eine solche wäre nur dann möglich und geboten, wenn die am 6. Mai 1953 abgeurteilte Tat\nnach dem Urteil vom 15. August 1952 begangen worden wäre\n(vgl RGSt 24, 185; 46, 179; BGH 3 StR 569/53 vom 16. September 1954).\n\nglanzmann Krauss Koeniger\nNartin Dr. Wiefels\n\nvom!\n\n+.\n\n. . wo ’ Ei. Dur\n. .. .\nwon ES .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/3-str-287-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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