{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-23_3_StR_424_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-23","aktenzeichen":"3 StR 424/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 424.54 2285 046 Cs\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1 den Melker ge si K aus iD — „m\ngeboren an W: > ‚ zur zer in erregt\nhaft,\n\n> den Autoschlosser Karl-Heinz Sch aus D\ngeboren am @. ED ED ir ve (N ), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unterschlagung u.ä»\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesriegkter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Naaß ,\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 26. April 1954 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- N\n\nmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 27. April 1954\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nk\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden: 1.) Ki als\ngefährlicher Gewöhnheitsverbrecher wegen Unterschlagung,\nHehlerei, Betrugs, Besitzes von Diebeswerkzeugen, unbefugten\nwaffenbesitzes gemäss Art 7 des Gesetzes Nr 24 der AHK vom\n30. kärz 1950 in Verbindung mit art I des Gesetzes Nr 61 der\nAHK vom 19. Juli 1951, sowie wegen Bedrohung in drei Fällen\nzu einer Gessmtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten,\n2 ) Schroer wegen Unterschlagung, liehlerei, versuchten Betrugs und schweren Diebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon drei Jahren. 3eiden Angeklagten sind die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt, auch\nist gegen beide Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden,\n\nBeide ıngeklagte haben wegen Verletzung sachlichen Rechts\nRevision eingelegt. Beide wenden sich gegen die Verurteilung\nwegen Eehlerei, \"ferner Sch» gegen die Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls und KM gegen die Verurteilung wegen\nUnterschlagung und wegen Bedrohung in drei Fällen, sowie gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.\n\nI. Hehlerei an Tabakwaren,\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen haben beide\nAngeklagten bei dem Erwerb der rund 15 000 Zigaretten und der\n‚\"srheblichen Menge\" Stumpen von zwei Unbekannten in der Nähe\nvon München zum Preise von drei Pfennigen je Stück aus den\ngesamten Umständen - der Unbekanntheit der Vorbesitzer, dem\nniedrigen Preis und der Menge - zwingend entnehmen müssen,\ndass die Vorbesitzer die Tabakwaren nur mittels einer strafbaren Handlung erlangt haben konnten. Diese Feststellung wird\nauf die Erwägung gestützt, es sei kein vernünftiger Grunä\nersichtlich, warum die unbekannten Vorbesitzer eine solche\nMenge von Tabakwaren so weit unter Wert abgaben. Dies sei\ntypisch für Menschen, die sich durch strafbare Handlungen\nin den Besitz der Waren gesetzt hätten.\n\nBeide Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, Sie\nhätten die Tabakwaren am Vorabend des Tages erworben, an\ndem infolge Steuersenkung die Preise für Tabakwaren gesenkt\nworden seien. Die Tabaksteuersenkung habe es notwendig gemacht, die Tabakwaren anders zu verpacken. Zahlreiche Firmen hätten deshalb damals Tabakwaren unter Preis angeboten,\num die Unkosten der Umpackung zu vermeiden, die ihnen teuerer “\nzu stehen gekommen wären als ein Verkauf unter Preis. Da sie\ndie Zigaretten und die Stumpen in den alten Packungen erhalten hätten, in denen sie nicht mehr hätten vertrieben\nwerden dürfen, hätten sie diese zu dem geringeren Preise erhalten, Jedenfalls sei die köglichkeit nicht ausgeschlossen,\ndass die Vorbesitzer die Tabakwaren aus diesen Grunde auf\n\nrechtmä:sigem Wege erlangt hätten.\n\n+\n\nMit diesen Ausführungen bringen die Beschwerdeführer\nneue Tatsachen vor. Dies ist in der Revisionsinstanz: unzulässig,;\nweil die revisionsgerichtliche Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzungen beschränkt ist (§ 337\nStPO).\n\nZum Tatbestand der Hehlerei gehört es, dass die Sache,\ndie der Täter an sich bringt, von einem Vormann durch eine\nsolche strafbare Handlung erworben worden ist, durch die in\nirgend einer Weise auch ein fremdes Vermögensrecht verleigk,\nworden ist. Zwar braucht der Täter weder zu wissen, mittels”\nwelcher strafbaren Handlung die Sache erlangt wurde, noch\ndie näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat zu kennen.\nErforderlich ist jedoch das Wissen, dass die Sache zur Zeit\ndes Ansichbringens mit dem Makel des Erwerbs durch strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum behaftet ist (RGSt 55,\n‚Hpteil ist nicht unmittelbar gesagt, dass die un-\n$ Verkäufer die Tabakwaren durch strafbare Ver-\n\ndie Angeklagten dies den Umständen nach hätten erkennen\nkönnen, Es wird nur schlicht von der Erlangung durch eine\nstrafbare Handlung gesprochen Dass damit jedoch nur eine\nsolche strafbare Handlung gemeint ist, durch die in frendes Eigentum eingegriffen wird. ist dem Zusammenhang der\nAusführungen zu entnehmen und unter anderem auch daraus\nzu erkennen, dass von dem \"durch die Vortat Verletzten\"\n\ngesprochen wird.\n\nDie Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Hehlerei\nbegegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken,\n\nII. Schwerer Diebstahl des Angeklagten Sch.\n\nDie Revision macht geltend, es sei ein Verstoss gegen\ndie Denkgesetze darin zu finden, dass das Landgericht festgestellt habe, der Beschwerdeführer Sch@@P habe den Personenkraftwagen gestohlen, indem er das Schloss der Wagentür mit einem Nachschlüssel oder durch ein anderes Werkzeug geöffnet habe. Nach den Feststellungen sei das Schloss\nbei Rückgabe des Wagens an den Nigentümer nicht beschädigt\ngevesen. E5 widerspreche allen technischen Erfahrungen,\nanzunehmen, ein Schloss sei auf diese Weise geöffnet worden, wenn der Sperrmechanismus völlig unbeschädigt sei.\n\nOhne Beschädigung könne die Tür nur mit einem Spezialschlüssel geöffnet werden. Dass der Angeklagte einen solchen\nbesessen habe, liege ausserhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit, Denn jedes Schloss habe einen eigenen\nSchlüssel, der vom Werk durch eine Nummer gekennzeichnet\n\nsei und den nur der Halter des Fahrzeuges bekomme. Es sei\nweder festgestellt, dass der Eigentümer seinen Schlüssel Pu:\nverloren, noeh.dass der Angeklagte vom Werk einen solchen 2\n\n2 >\n\nerhalten haf a Bezu komme, dass der Eigentümer von vi@>- |:\nEB sich nigky mit völliger Gewissheit habe daran er- Si\ninnern können, ob er an dem Tage des Diebstahls den Wagen .;\n\nabgeschlossen habe. Bu:\n\na\n\nBe\n\nan\n\nu Annan\n\nvw.\n\nRA Rn Fan “\n6° RE Yo .\n\nx\n\nDas Landgericht hat aus den Bekundungen von Winterfelds,\ndass er den Wagen regelmässig abschliesse und sich noch niemals dabei ertappt habe, dies unterlassen zu haben, ohne\nRechtsirrtum gefolgert, dass er auch am Tattage den Wagen\nabgeschlossen hat. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass\ndas Sicherheitsschloss eines Kraftwagens mit falschen\nSchlüsseln oder anderen zur ordnungsmässigen Öffnung nicht\nbestimmten Werkzeugen nicht geöffnet werden kann, ohne den\nSchloss- oder Sperrmechanismus zu beschädigen, besteht nicht,\nDie Folgerungen des Tarichters würden nur dann rechtlich\nfehlerHaft sein, wenn sie mit den Denkgesetzen oder mit\nden zwingenden, keine Ausnahme duldenden Erfahrungssätzen\nschlechthin unvereinbar wären Da dies hier nicht zutrifft,\nverfehlt der Revisionsangriff sein Ziel.\n\nIII. Unterschlagung des Volkswagens durch KB\n\nDer Beschwerdeführer KB wendet sich gegen seine Verurteilung ‚mit der ‚Behauptung, er habe den Wagen nur mitbenutzt, aber nicht zum Verkauf angeboten und sei nur nicht\nzur festgesetzten Zeit zum Vermieter des Fahrzeuges zurück-\n. gekehrt. Er habe sich also hinsichtlich des Wagens völlig\nuntätig verhalten.\n\nDies trifft jedoch nicht zu. Beide Angeklagte mieteten u\nden Wagen in TED für einen halben Tag. Beide beschlos-. B\nsen nach Ablauf der Wietzeit, den Wagen dem Vermieter nicht Be\nwieder zurückzugeben. In Ausführung dieses Entschlusses 23\nfuhren sie zunächst nach Frankfurt am Main und sodenn nach ud\nMünchen und von dort zurück nach Hanau, wobei sie sich in\nder Führung des Wagens abwechselten. Sie haben demnach gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, den Wagen im eigenen\nNutzen zu verwenden und dem Eigentümer dauernd zu’ent- *\nziehen. Mit dem Antritt der Fahrt von DEEEEEEEN nach Frank- }:\nfurt am Main haben sie den Vorsatz der rechtswidrigen Zu- 39\n\neignung in die Tat umgesetzt. Damit war die gemeinschaftliche Unterschlagung bereits vollendet, nicht erst dadurch,\n\ndass Sch in Hanau auf Grund eines nunmehr gemeinschaftlich gefassten Entschlusses den Wagen einem Geschäftsinhaber zum Kaufe anbot.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten KW wegen Unterschlagung ist demnach frei von Rechtsirrtum,\n\nIV. Die _ Bedrohungen.\n\nDie Revision des Angeklagten Kracht geltend, die\ngesamten Umstände, die das Landgericht festgestellt hat,\nerweckten berechtigte Zweifel, ob er zurechnungsfähig gewesen sei, als er nacheinander: Ki, LCD uni Ei@-\nEB 1it der Mauserpistole, die er bei sich hatte, bedrohte.\nDie Anlässe, die zu den Drohungen führten, seien nichtig\nund seine Reaktion darauf sinnlos und töricht gewesen. Nach\nden -tatrichterlichen Feststellungen sei er nach der Verübung\nder zweiten Bedrohung auf einerBank, auf die er sich setzte,\neingeschlafen. Seine Einlassung, dass er sich infolge Alkoholeinwirkung und Erschöpfung in einem Zustande der Bewusstlosigkeit befunden habe, sei demnach nicht widerlegt:\n\nDiese Ausführungen richten sich gegen die tarichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht sieht diese Einlassung\nfür widerlegt an, weil sämtliche Zeugen bekundet haben, der\nAngeklagte sei, wenn er auch einen etwas verschlafenen und .\nübermüdeten Eindruck gemacht habe, zeitlich und örtlich\ndurchaus orientiert gewesen. Es hat ferner die Überzeugung\ngewonnen, dass der Angeklagte die Drohungen mit der geladenen Pistole auch ernst gemeint hat. Im Urteil ist nicht gesagt; mit welchen Verbrechen der Angeklagte gedroht hat.\nAus dem Umstand, dass er mit der geladenen Pistole gedroht\nhat, ist jedoch die Jberzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass er in allen drei Fällen mit der Begehung eines\nTotschlages gedroht hat.\n\nIp Zr EN\nVena\n\nIR\n\n\\,\n\n-\n\n5 Ten\n\nax\na\n\n‚ \\ L\n> N “ D 2\n\n%\nSom\n\nton\n\n , Vergenen der Bedrohung eine selbständige Straftat im Sinne\n“von § 74 StGB ist, unterliegt daher keinen durchgreifenden\n\n\"rechtlichen Bedenken (BGH 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952,\n1 StR 700,753 vom 27. April 1954; R6St 59, 359 /3617). Die\n\nSomit ist der Tatbestand der Bedrohung nach der äusseren 2\nund der inneren Seite in allen drei Fällen rechtsirrtumsfrei ge\n\nangenommen\n\nDie Frage, ob sich der Angeklagte in Tateinheit mit\nden Bedrohungen einer ungenehmigten Verwendung von Waffen\nund kunition (Vergehen nach Art 1 lit a, Art 7 AtiKGes 24\nvom 30. März 1950 in der Fassung des AHKGesetzes Nr 61 in\nVerbindung mit Gruppe I lit a und b des Verzeichnisses dazu\nund in Verbindung mit Art 2 Abs 1 lit a der 10. DVO zum\nAHKGes Nr ee. oder eines unbefugten Führens von Waffen\nnach ®: 26: aba 1 Nr 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938\n\n.\nPl\nsa,\nDR\nDE:\n-.,\nPe\n3\nb\n\nschuldig \"genacht hat, kann unerörtert bleiben, weil er ze =\n\ndurch die: Ntehtanwendung dieser Vorschriften nicht beschwert\nist. nsäse Züiwiderhandlungen würden, wenn sie vorlägen,\nauch Nicht mit dem unbefugten Waffenbesitz, dessentwegen\nder Angeklagte verurteilt worden ist, in Tateinheit stehen.\nDas Vergehen des unbefugten Waffenbesitzes steht auch nicht\nmit den drei Bedrohungen in Tateinheit. Denn als der Angeklagte die Bedrohungen beging, war das Vergehen des unbefugten WaffenbesitZes bereits vollendet. Dass die Bedrohungen mit der Dauerstraftat des unbefugten Waffenbesitzes\n\nvor deren rechtlicher Beendigung zeitlich zusammentreffen,\nreicht für die Annahme der Tateinheit nicht aus. Dass der\nAngeklagte schon bei Beginn der Dauerstraftat den Vorsatz\nhatte, mit der in seinem Besitz befindlichen Waffe Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB zu verüben, ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Annahme, dass der unbefugte Waffenbesitz gegenüber den drei\n\nVerurteilung wegen dieser Straftat wird somit von dem Re- !\nvisionsangriff gegen die Verurteilung wegen der Bedrohungen hicht wit erfasst. Der Senat ist deshalb weder veranlasst noch in der Lage, die Frage zu entscheiden, ob der\nunbefugte Waffenbesitz statt nach den Vorschriften der Gesetze der Alliierten Eohen Kommission nach dem deutschen\nWaffengesetz vom 18. März 1958 hätte bestraft werden\nmüssen (vgl BGHSt 5, 1).\n\nV. Verurteilung KW nach § 20 a StGB.\n\nUnbegründet sind auch die Angriffe der Revision des\nAngeklagten K@WMB gegen seine Verurteilung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher.\n\n2\n\nwater.\n\n„er\n\n#\nN\nbi\nY\nr\nf\n\nSie meint, die zur Aburteilung stehenden Taten seien -\nkeine besonders schwerwiegenden Vergehen und überdies Gelegenheitstaten. Die in den Jahren 1946 bis 1948 verübten\nStraftaten müssten zum Teil noch als unter dem Einfluss\ndes Kriegsgeschehens und der verworrenen Nachkriegsverhältnisse begangen betrachtet werden. Der Angeklagte sei\nnoch verhältniemägßig jung und noch nicht wegen Rückfalls\nbestraft. RS\n\n4\nru. y\nBR\n\nDas Lauäggficht nat § 20.a Abs 2 StGB angewendet. Es\nist der Überzangipie, die Gesatbtwürdigung der jetzt abgeurteilten Straftaten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher' ‘sei. Der innere Hang zur Begehung von Straftaten sei sowohl in den jetzigen Straftaten wie in den, zum\nTeil schweren, Diebstählen, die er in den Jahren 1947 und\n1948 begangen hat und derentwegen er im Jahre 1949 zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt wurde, zutage getreten. In wirtschaftlicher Not habe\ner sich nicht befunden. Seine bisherige Lebensführung und\nseine Straftaten machten es auch wahrscheinlich, dass er in\nZukunft wieder Straftaten begehen und den Rechtsfrieden nicht\n\n-9_\n\nunerheblich stören werde. Damit sind die Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 20 a Abs 2 StGB ausreichend dargetan.:\n\nV{ Das Landgericht hat es zwar unterlassen, die Zuchthausstrafen in den Urteilsgründen anzugeben, in die die gegen Kg»\nwegen der drei Bedrohungen erkannten Gefängnisstrafen von je\nvier Monaten vor Festsetzung der Gesamtzuchthausstrafe unter\nAnwendung von’$&'21 StGB umgewandelt worden sind (vgl § 74 Abs 3\nStGB). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Denn\ndie ausdrückliche Erwähnung des § 21 StGB lässt hinreichend erkennen, dass as Landgericht vor Bildung der Gesamtzuchthausstrafe die Gefähgnisstrafen in der vorgeschriebenen Weise in\nZuchthausstrafen umgewandelt hat.\n\nEntsprechendes gilt von den Gefängnisstrafen, die das landgericht - neben einer Zuchthausstrafe - gegen Sch® festgesetzt hat.\n\nVII, Nach allem sind die Revisionen beider Angeklagter unbegründet.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMaaß Dr. Wiefels\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/3-str-424-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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