{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-16_3_StR_317_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-16","aktenzeichen":"3 StR 317/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en\n\n“3 StR 317/54\nKassa 2285 054\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Hugo H CB , ohne festen\nWohnsitz, geboren an AD ED ir vw, zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM. ter der Bundesarwaltschatt,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Tustizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 2. September 1953\nim Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nDiebstahls im Rückfall und eines Betruges im Rückfall\nzu einer Zuchthausstrafe von insgesamt einem Jahr und\nneun Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.\n\nlit seiner Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlichrechtliche “ängel rügt, kann\nder Angeklagte nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg\nhaben.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in\nseiner Verteidigung dadurch beschränkt worden, dass ihm\ner dies drei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung\nbeantragt habe.\n\na) Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338\nNr 8 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil zu dieser\nFrage kein. Gerichtsbeschluss ergangen ist. Dies ergibt\nsich zwingend (§ 274 StPO) aus dem Sitzungsprotokoll.\n\nb) Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140\nAbs 1 Nr 2 StPO lag nicht vor, weil der Angeklagte, nachdem ihm die einen schweren Diebstahl (§ 243 Nr 3 StGB)\nannehmende Anklageschrift unter Hinweis auf das Recht,\nbinnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu\nbeantragen, am 20. Juni 1953 (B1 39 HA) zugestellt worden war, erst am 10. August 1953, also verspätet, diesen\nAntrag gestellt hat (§ 140 Abs 3 StPO).\n\nzw ue— Prese\n\nDer Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 140 Abs 1 Nr 5 StPO berufen, weil seine Untersuchungshaft, die am Tage der Hauptverhandlung schon\nlänger als drei Monate gedauert hatte, in einer anderen\nStrafsache angeordnet worden war (BGHSt 4, 308). B\n\nAuch die übrigen im Abs 1 des § 140 StPO aufgeführten Fälle notwendiger Verteidigung kommen nicht in Betracht-\n\nc) Darüber, ob im übrigen die Mitwirkung eines Verteidigers nach der besonderen Sach- und Rechtslage geboten erschien, hatte nach § 140 Abs 2 StPO der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu entscheiden. Falls der Angeklagte sich durch die Nichtbestellung eines Verteidigers\nbeschwert fühlte, musste er in der Hauptverhandlung sei- \\\nnen früheren Antrag wiederholen. Das ist nach dem Sitzungs-.} x\nprotokoll wie auch nach einer dienstlichen Äusserung des ei 2\nBerichterstatters der Strafkammer nicht geschehen. Von e 1\nAmts wegen über die Bestellung eines Verteidigers Beschluss zu fassen, bestand für das Gericht kein Anlass,\nnachdem der Angeklagte auf die Rückfrage des Vorsitzenden\nwegen seines früher gestellten Antrages keine Antwort gegeben hatte. Hiernach war der Beschwerdeführer, der schon ;\n13 mal vorbestraft und so im Strafverfahren nicht ohne Er- E %\nfahrung war, in seiner Verteidigung nicht unzulässig be- Ä\nschränkt.\n\n2. Der Beschwerdeführer will einen weiteren. Vorfah-\n\n13\nx 22\n\nrear.\n\n63\n> «\nmen.\n\nliches Gutachten über seinen Geisteszustand nicht \"einke- j\n\nm ante DE Ga AU EEE HE un ale ana am amp aefp y Ai men\n\noa. ya ehe, er\n. go ß .\n‘ PERS Ki; -:\n% an AR N AR:\n\ns\nu a\nN 4 Er\n8 Me\nEi %\n2\n„\np\nv\n\nholt worden ist. Auch mit dieser Rüge kann er nicht\ndurchdringen\n\nIn der Hauptverhandlung hat er einen solchen Beweisamtrag nicht gestellt, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll und aus der dienstlichen Äusserung des Berichterstatters der Strafkammer ergibt. Daher kann\nnicht eine unzulässige Ablehnung eines Beweisamtrages\nnach §§ 244 Abs 3 StPO vorliegen.\n\nEin Verstoss gegen die Aufklärungspflicht nach\n§ 244 Abs 2 StPO könnte gegeben sein, wenn sich dem\nGericht die Verwendung dieses Beweismittels zur Aufklärung des Geisteszustandes des Angeklagten aufdrängte.\nDafür fehlen Anhaltspunkte. Der vor der Hauptverhandlung\nvon ihm gestellte schriftliche Antrag enthielt keine\nAngaben darüber, wozu der Sachverständige gehört werden\nsollte. Auf die entsprechende Rückfrage des Vorsitzenden (Bl 47 HA} gab der Angeklagte, wie sich aus den\nAkten ergibt, keine Antwort. Im Ermittlungsverfahren\nhatte er sich nach den Akten nicht auf irgendwelche\ngeistigen Mängel berufen. Dass solche in der Hauptverhandlung erkennbar geworden wären, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat er\nseinen Antrag, ihm mildernde Umstände zuzubilligen, nur\ndarauf gestützt, seine vielen bisherigen Straftaten beruhten auf seiner unstillbaren Spiel- und Wettleidenschaft. Danach brauchte sich eine gerichtsärztliche\nUntersuchung seines Geisteszustandes dem Gericht keines“\nwegs aufzudrängen.\n\nII. Die Sachrügen\n\n1, Gegen den Schuldspruch richtet sich lediglich\ndie Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht\nhabe fehlerhafterweise nicht berücksichtigt, dass er\n\nmn an gms ann are aar aut Teen ara (ern alle ale GR dein ats ap\n\neine irrige Nichtanwendung der §§ 248 a und 264 a StGB\nrügen Der Angriff geht fehl.\n\nDie Anwendung dieser beiden die Grundtatbestände\ndes Diebstahls und des Betrugs (§§ 242 und 265 StGB)\nausschliessenden Sondertatbestände setzt die Geringwertigkeit des Gegenstandes der einzelnen Straftat voraus.\nDass unter den Begriff des \"Gegenstandes\" im Sinne des\n§ 264 a StCB auch Rechte, hier daa Recht auf mietweise\nBenutzung eines Hotelzimmers, fallen, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1953 (BGHSt\n5, 263} bejaht. Aber das Merkmal der Geringwertigkeit ist\nbei der Betrugstat wie bei der Diebstahlstat nicht gegeben, Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei dem Kreditbetrug um die Überlassung eines Hotelzimmers mit Bad im Tageswert von 16 DM für zwei\nTage und eines einfacheren Zimmers für einen Tag, bei\nder Diebstahl um die Entwendung eines Hilitärregenmantels\nund von zweihundert Zigaretten eines in demselben Hotel\nwohnenden amerikanischen Offiziers. Das Landgericht hatte\nkeinen Anlass, die Sonderstraftatbestände der §§ 248 a,\n264 a in den Urteilsgründen zu erörtern.\n\nDer Schuldspruch zeigt auch sonst keine Rechtsfehler.\nInsoweit ist daher die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nS/\n\n.\nU! nn\n\n„2 Der Angriff des Beschwerdeführers, die Rückfallvoraussetzungen seien in beiden Fällen nicht vorgelegen,\nrichtet sich gegen den Strafausspruch. Diese Rüge ist\nbegründet, weil für die zur Rückfallbegründung an zweiter Stelle herangezogenen früheren Straftaten die Zeiten der Tatbegehung und die der Verbüßung oder sonstigen Erledigung der hierwegen erkannten Strafen aus den\nUrteilsgriinden nicht zu entnehmen sind.\n\n=.\n\nBEL ©\n\nDer Senat verkennt nicht, dass wahrscheinlich die\nkückfallvoraussetzungen für den Betrug wie für den Diebstahl hier gegeben sind. Das Revisionsgericht ist jedoch\nbei seiner rechtlichen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Rückfallstrafen an die in dem angefochtenen\nUrteil selbst vom Tatrichter hierüber getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, und es ist ihm ver-\n\n. wehrt, selbständig die Lücken der Tatsachenfeststellung\naus den Vorakten zu ergänzen. Zur Nachholung dieser Feststellungen muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Wegen dieser Unsicherheit über das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen muss der Strafausspruch\nim ganzen mit den hierzu gehörenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nae a TEE EEE ZEEERFTERED TE\n\n4 ,\n\nTEEN 3\n\n1.\nfr\n“\n\n‘\nHN\n\nRi\n\nseines Revisionsamtrages nachgehrachte Antrag auf\n\"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\", der nicht.im\nSinne des § 45 StPO, sondern als Antrag auf Zurückverweisung zu neuer Sachverhandlung aufgefasst wird, erledigt. on\n\n...\n« s,\nN 8\n\n.\n\n« y 4 ..\n. „\n4 vo.\nanznann su.\nx\n\ny.:\n\n\"Krauss\n\n. > ’\nen Ps vo. >\nMertin .. ‚Maass\n. ‘ “ ‘ > .\n‘ r ones N . ®\nrer. X Ps\n.® “ ur \\ R\n„> “ ‚s I. ..n x Sauer\nan VE :\nx B\n..n N, %\n„ E + .\n’ s\n.\nR\nN 3\nR\nx ‚r ..\n: ,\n> : „ S 67\ns «\n+\n:\n.\n.\n“\nRi\n“\nf\n.\n\nDe: ,\n.. v .“ 4\n, :\nKAURE ZUR: ı 7 Se\n\nKV\n\nN;\nte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-317-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-317-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:36.891131+00:00"}}