{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-16_3_StR_314_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-16","aktenzeichen":"3 StR 314/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 035 7?\n\n3_StR, 314/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer August H mE au: REp/VdE. ,\ngeboren an. UEEEED ED ir vi ED /:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\n‚ Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nueendesrichter Martin\n. Bündesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung\nBundesanwalt rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n19. März 1954 mit den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe\n\nzur Bewährung ‚ausgesetzt und von der Entzie-\n\nhung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen,\n\nsr\n”\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über. KEN\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgel!)\nricht zurückverwiesen.\n\nu 2\n8 20 Saal\n\nVon Rechts wegen\n\nG ” > . .\nDar a Bar...\n\n» x\ner\nEr 322727275\n\n... tn\nDEE 0 SEHE UK Ep\n\n, Nu\nDr 7 FF ERR\n\n-\n\ne\n\n&\ny”\nr\n\ner kalte DR . x IX or “\n& RETURN En N :\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlössiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 8 Monaten\nGefängnis verurteilt worden, weil er am 25. Oktober 1953\nauf einer kurvenreichen- Straße durch verbotswidrig schnelles Fahren mit seinem Kraftraä einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraftrad herbeigeführt und dadurch\nden Tod einer Person und die Körperverletzung einer weiteren Person verursacht hat. Die Vollstreokung der Strafe\nist zur Bewährung ausgesetzt worden. Von der Entziehung\nder Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgesehen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt rechtsirrtünliche Anwendung des § 23 StGB und fehlerhafte Nichtanwendung des § 42 m StGB. Sie führt zur teilweisen Aufhebung\ndes Drteile und zur Zurückverweisung der Sache in diesem\n\nUnfäR ,\n\nen\nis: Tandgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, 4\ntfentliche Interesse die Vollstreckung der gegen\n\nl. )\n\n>\num\nww\n\nFAR\nEN\nor\n)\n®&\n<\n@®\n3\n[ı)\n“\n5\n3\nfe |\n<\n@§ 3\n7}\n®\n3\n3\n@\n)\n5\nIn.)\noa\n<<\n[>]\nB\nje +)\nu\n3\n»\n5\n$\nwa Su\n\nEr ar 23 Abe 1 Nr 1 StGB), nicht erschöpfend und\nPpicht fehlerfrei erörtert. Es führt aus, daß es\n\nSonst u$n\n> 037, Ars Na zur\nnn\n\nBetzten Freiheitsstrafe | zum Schutze der Öffentlichkeit\n“und zur’ Abschreckung swar im ‚allgemeinen für unbedingt\nerforderlich halte, daß dem Angeklagten im vorliegenden\nFalle aber doch Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\nwerde, weil er schwerkriegsbeschädigt sei und weil ihn\ndie Verbüßung der Freiheitsstrafe besonders hart treffen\nwürde. Diese Begründung erweckt im Hinblick auf die Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts rechtliche\n\nBedenken.\n\nwre\nIH\n\n'o\n©\nfe\na\nr3\n[o)\no\n®\n[= |\n<<\n5\nRe\n®\n&\n|\n@\n<\n©\nbe\n§ 8\nbr)\n©\n3\n[-}}\nr\n®\nni\no\nFR\nE\nfe?)\n©\n“4\nIn.)\n®\nLo)\n<r\na\n@\n}\n„ ‚”\n\nUNS,\nPy24\n\nx\n2\nBFN\n\n0%\n\ng\n\nv\n\nDas Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen\ndas Verschulden des angeklagten als grob und die Folgen\nder Tat als schwer bewertet, ein Mitverschulden des anderen «raftfahrers ausdrücklich verneint und auf eine\nverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe erkannt, Diese Umstände legten es nahe, auch im vorliegenden Falle ein\nöffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe,\nsei es aus dem Gesichtspunkte der Sühne für begangenes\nUnrecht, sei es aus dem der allgemeinen Abschreckung oder\naus beiden Gesichtspunkten (vgl. BGHSt 6, 125), zu bejahen. Wenn das Landgericht ein solches Interesse gleichwohl wegen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nverneinen wollte, so mußte es sich in den Urteilsgründen\nnäher darüber aussprechen, warum es diese Rücksichtnahme\nmit der Sühnebedürftigkeit der Tat und dem Strafzweck der\nAbschreckung anderer für vereinbar hielt. Der Angeklagte,\nein noch unerfahrener Motorraäfahrer, hat die ihm bekannte kurvenreiche und abschüssige Strecke trotz der Verbotsschildery; ine höhere Geschwindigkeit als 25 km/st einzuhalten, BR als der doppelten Geschwindigkeit befahren, und det noch dazu mit einer älteren Frau als Beifahrerin. Sein grob leichtfertiges Pahren hat den Tod dieser\nFrau und die Körperverletzung des Beifahrers des entgekegkoumenden Kraftradfahrere verursacht. Dieser Sachverhalt\ndrängte dazu, daß die Strafkammer ausdrücklich zu der Frage Stellung nahm, welche Wirkung es auf die Öffentlichkeit und das in ihr verwürgelte Rechtsbewußtsein ausübt,\nwenn ein Täter, der so schwere strafrechtliche Schuld auf\nsich geladen hat, von der Verbüßung jeglicher Freiheitsstrafe wwerschont bleibt. Wie das Landgericht selbst ausführt und wie auch in der oben angeführten Entscheidung\nhervorgehoben ist, wird alte Vollstreckung der Strafe gerade bei schweren Verkehfsunfällen regelmäßig ein Anliegen der Allgemeinheit sein.\n\n-4- 7\n\n2.) Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer von\nder Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB abgesehen hat, sind rechtlich angreifbar. Die Urteilsgründe\nlassen eine klare Feststellung darüber vermissen, ob sich\nder Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.\nMöglicherweise hat das Landgericht einen solchen Eignungsmangel angenommen und von der Sicherungsmaßnahme des\n\n§ 42 m StGB nur deshalb abgesehen, weil sie den Angeklagten als Schwerkriegsbeschädigten besonders hart\ntreffen würde. Das wäre fehlerhaft. Wird die mangelnde\nEignung zum Rihren von Kraftfahrzeugen festgestellt,\n\ndann darf die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb\nunterbleiben, weil sie den Zit er besonders beschwert\n\n(BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 in VRS 6, 424;\n\n5 StR 727/53 vom 9. April 1954).\n\nDas Landgericht stützt die Nichtentziehung der Fahrerlaubris auch auf die Erwägung, daß der Angeklagte sich\nden Wr zur Lehre dienen lassen und sich künftig vor-\n\n\" sichtiger verhalten werde. Nach der Entscheidung des Bun- %\n\ndesgerichtshofs vom 5. November 1953 (BEHSt 5, 168 =\n\nVRS 6, 21) setzt die Entsiehung der Fahrerlaubnis lediglich die Feststellung voraus, daB sich der Täter als ungeeignet zum Filhren von Kraftfahrseugen erwiesen nat,\nnicht auch eine besondere Feststellung des Inhalts, daß\n\ndie Belassung der Fahrerlaubnis für die Zukunft eine Ge- D\n\nfähräung der Allgemeinheit bedeuten würde (so auch BGH\n5 StR 28/54 vom 26. Märs 1954 in VRS 6, 354 /3567 und\n\n4 StR 660/53 vom 13. Mai 1954 in VRS 6, 427). Der 1.8traf- E;\n\nsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dem im Urteil vom\n25. Februar 1954 (VBS 6, 424) nicht angeschlossen; er\n\nverlangt in jedem Falle noch die besondere Prüfung, ob\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutze der Allge-\n\n.\n” A\n+\n’\n“\n‘\n5\n11\n»\n‘\n\n> w.\nDW 77 A 720 Z08\n\na.\n\n5. £\n\n“\n\nmeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich ist | 5\n(Feststellung der künftigen Ungeeignetheit zum Führen y\n\nvon Kraftfahrzeugen). Auch nach dieser Auffassung darf\njedoch bei einem Angeklagten, der durch seine Tat im\nSinne des § 42 m StGB die Allgemeinheit schuldhaft gefährdet hat, von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur\ndann abgesehen werden, wenn er nach menschlichem Ermessen die Gewähr für künftiges einwandfreies Verhalten im\nVerkehr bietet. Die bloße Möglichkeit, daß er sich in\nder Zukunft vorsichtiger verhalten werde, rechtfertigt\naber nichtdiese bestimmte Erwartung künftigen Wohlverhaltens. Mehr hat das Landgericht im vorliegenden Falle\nnicht festgestellt, wenn es \"glaubt\", der Angeklagte\nwerde sich künftig verkehrsgemäßer verhalten.\n\nDie Zeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Tatrichter im Rahmen des § 42 m Abs 3\nStGB berücksichtigen (BGH 4 StR 435/53 vom 10. Dezember\n\nKrauss Busch\n\nwunren Kuda L,. EL.\n\nKR 1 2 YES\n\n7 2\n\nE7 x\n. X wer\nmM v 220\n” er\n. >“ rn\nx\nwir\nPR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-314-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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