{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-16_3_StR_256_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-16","aktenzeichen":"3 StR 256/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"56/54 2285 034 N\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Techniker Johann Wilhelm I MB aus OEEEEEED-\n\nStB, geboren an. EEE ED in Stemummn,\n\nwegen Beihilfe zum Neineid\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Prof.Br.Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt am bei der Verkündung\nals Vertreter der Bunden-\n\nanwaltschaft, Sg\nPage im.mittleren en ;\n\nals Urkundsbeanter der’\n\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten JB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom\n12. Januar 1954, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDL ZU08en\nnn\n\nArge”\n\nPORN\na hen\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Meineid der\nbHitangeklagten SD zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und\nferner ausgesprochen worden, dass er dauernd unfähig\nist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen\nRechts geltend macht, hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte hatte zu nächtlicher Stunde in angetrunkenem Zustande der Mitangeklagten Sp zwei.\nSchläge ins Gesicht versetzt. Als ein diesen Vorgang\naus nächster Nähe beobachtender Polizeibeanter ihn daraufhin zurückdrängen wollte, kam es zwischen jenem und\ndem Angeklagten zum Handgemenge. In dessen Verlauf verletzte der Angeklagte den Polizeibeamten durch einen\nFaustschlag am Auge. In der deshalb gegen ihn vor dem\nSchöffengericht in Oberhausen stattfindenden Hauptverhandlung, in der er wegen Beamtennötigung in Tateinheit\nmit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung\nund ruhestörendem Lärm zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nWochen verurteilt wurde, sagte die SP bewusst der\nWahrheit zuwider aus, sie sei von dem Angeklagten nicht\ngeschlagen worden. Er habe lediglich nach ihr greifen\nwollen, um sie zu umarmen. Diese Aussage beschwor sie.\nSie ist deshalb wegen Meineides in Tateinheit mit Be-.\ngünstigung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Der Senat hat ihre Revision nach § 349\nAbs 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n”\n\nRe\nEu\n\nx\n\nDas Landgericht nimmt an, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Meineid der SW Aurch ein\nGeständnis zu verhindern. Diese Pflicht ergebe sich da-\n\nraus, dass es nur deshalb zu der falschen eidlichen Aus- ;\n\nsage gekommen sei, weil er trotz besseren Wissens die\nSchläge, die er der SED gegeben, abgeleugnet und\n\ne SED dadurch in die für sie gefährliche Lage gebracht habe. Indem er pflichtwirdrig den Meineid nicht\nverhindert habe, habe er zu ihm Beihilfe geleistet.\n\nDie Revision macht zunächst geltend, es könne nicht\nfür erwiesen erachtet werden, dass der Angeklagte - entgegen seiner Einlassung - trotz seines angetrunkenen Zustandes sich bewusst gewesen sei, die SW zeschlagen zu haben. Für ein solches Verhalten habe es an je-\n\nder vernünftigen Veranlassung gefehlt. Der Angeklagte sei %\n\nim täglichen Leben stets darauf bedacht gewesen, jeder\nGewalttätigkeit aus dem Wege zu gehen und sich korrekt\nzu verhalten. Wenn er gleichwohl die SB geschlagen\nhaben sollte, so müsse darin ein Anzeichen dafür gefunden werden, dass er in diesem Augenblick betrunken gewesen sei und deshalb sein Denk- und Willensvermögen nicht\nmehr unter Kontrolle gehabt habe. Die Bekundungen der\nZeugen, der Angeklagte habe trotz seiner Angetrunkenheit\ngenau gewusst, was er getan habe, seien daher nicht ge-\n‚ eignet, die dahingehenden Feststellungen des Tatrichters\naigreretütnen.\n\n> Mit diesen Ausführungen greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Das Landgericht\nhat die Frage, ob der Angeklagte infolge des vorangegangenen lang andauernden Alkoholgenusses zur Zeit, als\n\n>:\n\nPe sd\n\nun .\nras m >\nKrk Br r SG\n\nch\n\ner die SB schlug, in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt gewesen sei, geprüft und ist dabei zu dem\nSchluss gekormen, dass dies nicht der Fall gewesen ist.\nUmstände, die diese Folgerung als unmöglich erscheinen\nlassen, lässt das Urteil nicht erkennen. Es ist demnach\ndavon auszugehen, dass der Angeklagte zur Zeit der zeugenschaftlichen Vernehmung und Vereidigung der Siejock\nwusste, dass ihre Aussage falsch war.\n\nGleichwohl rechtfertigen die Feststellungen des\nLandgerichts nicht die Annahme, der Angeklagte habe\ndurch rechtspflichtwidriges Unterlassen zu dem keineid\nder SW Beihilfe geleistet. Es ist schon zweifelhaft, ob er ihre zeugenschaftliche Vernehmung dadurch\nveranlasst hat, dass er wahrheitswidrig behauptete, völlig betrunken gewesen zu sein und deshalb keine Erinne-\n\n.rung an die Vorgänge vor seiner Sistierung zu haben,\n\noder ob die Vernehmung nicht ihren Grund darin hatte,\ndass die S@MB - unabhängig von der Einlassung des\nAngeklagten - in der Anklage als Tatzeugin benannt worden war. Weiter schafft eine Partei oder ein Angeklagter allein dadurch, dass er die Vernehmung eines Zeugen\nveranlasst, noch nicht die Gefahr, dass dieser Zeuge\neinen Keineid leistet. Denn es liegt nur in der Entschliessung des Zeugen selbst, ob er seiner Zeugenpflicht\ngemäss die Wahrheit sagen will oder nicht. Vielmehr kann\nvon der Schaffung einer solchen Gefahr nur dann gesprochen werden, wenn irgend etwas Weiteres hinzutritt, das\ngeeignet ist, diese Entschliessung des Zeugen im Sinne\neines Meineides zu beeinflussen. Das hat der Senat schon\nim Urteil vom 27. September 1951 - 3 StR 629/51 - im\nAnschluss an die Entscheidung R6St 75, 271 /274/ auage-\n\nwine 4\n\nsprochen. Diese Auffassung liegt auch den\nEntscheidungen BGHSt 2, 129 /T133/1347, 3, 18 und 4,327\nzugrunde. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich. Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und der\nSiejock zur Zeit der Tat ein langjähriges Liebesverhältnis. Das Landgericht hält es deshalb für verständlich, dass die SB bestrebt war, zugunsten des Angeklagten auszusagen. Schwerwiegende Unannehmlichkeiten\nkonnten ihr aus diesem Grunde durch eine wahre Aussage\njedoch nicht erwachsen. Ein Verlöbnis bestand zwischen\n„ ihnen nicht und war auch nicht beabsichtigt. Zur Unehre\n‚3 ükonnte ihr die Bekundung, dass der Angeklagte sie ge-\n“ \"Schlagen habe, nicht gereichen. Unter diesen Umständen\nkann von einem emsthaften Widerstreit zwischen Zeugens‘pflicht und eigenem Interesse, der nach menschlicher\nErfahrung geeignet gewesen wäre, die SED zur Bekundung der Unwahrheit zu veranlassen, keine Rede sein.\nBer, Angeklagte hat deshalb durch sein Leugnen für die\na nicht die Gefahr, einen Meineid zu leisten, der\nWalt herbeigeführt, dass er rechtlich verpflichtet\nKöwesen wäre, durch ein Geständnis den Keineid zu verhindern.\n\na up rn\n\nELLE RE EEE EEE TERONEEEETTZENEEREEERTIEBNEEERZITERE FU =\n\nwugeeene-\n\nDer Angeklagte könnte sich aber einer Beihilfe zum\nMeineid durch eigenes Tun schuldig gemacht haben. Das\nwäre beispielsweise der Pall, wenn er gewusst oder doch\nfür möglich gehalten haben sollte, dass die Siejock\n. YE . ohnehin entschlossen war, der Wahrheit zuwider unter\n\nFa . nunmehr in diesen Entschluss bestärkte, indem er sie\nN wissen liess, er werde behaupten, infolge Trunkenheit\nnichts mehr zu wissen, und sich in der Hauptverhandlung\n\n4\n\nentsprechend verteidigte. Denn bei so gearteter Gestaltung der Dinge hätte er durch sein Verhalten es der\nSiejock erleichtert, den Meineidsentschluss in die Tat\numzusetzen. Der Angeklagte hätte ihr dann zur Begehung\ndes Meineides tätige Hilfe geleistet. Ob es So gewesen\nist, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. ‘Das Landgericht hat diese Möglichkeit nicht\nerörtert, weil es eine Hilfeleistung des Angeklagten\nschon darin gefunden hat, dass der Angeklagte in der\nHauptverhandlung es unterliess, durch ein Geständnis den\nMeineid zu verhindern.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung u.a.\ndahin eingelassen, er habe die SGB immer wieder angehalten, die Wahrheit zu sagen, so auch bei einer gemeinsamen Besprechung mit seinem damaligen Verteidiker;\n.dem Rechtsanwalt Dr.MED. Ob das Landgericht diese\nBehauptung für widerlegt ansieht, kann dem Urteil nicht\nzweifelsfrei entnommen werden. Zwar sagt es, die kinlassung/üss Angeklagten sei durch die Beweisaufnahme wider-\n‚legt; \"mit Ausnahme des Vorbringens, er habe die Sun\nzu der falschen Aussage nicht angestiftet. Jedoch enthält\nes keinerlei Ausführungen darüber, inwiefern jene Behauptung als widerlegt anzusehen ist, während es darlegt,\naus welchen Gründen der Behauptung beider. Angeklagten,\nJust habe die le nicht geschlagen, kein Glauben\nbeigemessen werden könne. Die Revision trägt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Einlassung vor,\nder Angeklagte habe durch Rechtsanwalt Dr Mg der\nSCRyE» Anweisung gegeben, die Wahrheit zu sagen. Dass\nDr MED ihr Aiesen Rat mit der Begründung gegeben\nhat, ihre Aussage sei für die Bestrafung des Angeklagten\n\n. .\nar are\nx Fr\n\na ri VE FEW\n\nn.xn?\n\nunerheblich, hat das Landgericht festgestellt. Die Frage, ob dies auf Veranlassung des Angeklagten geschehen\nsei, ist nicht erörtert. Sollte der Angeklagte die Veranlassung dazu gegeben oder auch selbst den Rat erteilt\nhaben, die SD solle die Wahrheit sagen, so würde\ndies entgegen der Ansicht der Revision keineswegs die\nKöglichkeit einer Beihilfe ausschliessen. Denn wenn er\nden Meineidsvorsatz der SP kannte und durch sein ;\nVerhalten gleichwohl Bedingungen für dessen Verwirklichung #\nschuf, musste in erster Linie geprüft werden, ob sein Rat\nüberhaupt ernstlich gemeint, gegebenenfalls auch, ob der\nAngeklagte die Möglichkeit des Meineides billigend in\nKayf nahm. Würde jenes verneint oder doch dieses bejaht,\nkömte der Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht in Zwei- ,\nfel gezogen werden. nn\n\n»\n|\n\nDe 3\n\nSs\neg.\nBi NS |\nwg,\n, *% RN + v\npi <\nDe > ®\n3\nar, 0 s\n\nBamaen . B\nR on. az ei\nPEN ji z 5 vie; Sales\n\n\"gs.\n\nsu\nPR 2 SER:\n\nc\n\nDie dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGlanzmann Krauss Busch\n\nMartin Maaß\n\nDE\n\nAha.\n\nvor ir\n\na...\n\n.\n\n_.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-256-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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