{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-16_3_StR_239_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-16","aktenzeichen":"3 StR 239/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 2285 099 53\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nDen 07 _— -\n\nGesetzs StrFr§ 1954 § 6\n\nRechtssatzs Eine Amts- oder Dienstpflicht kann der Täter auch\ndann angenommen haben, wenn ihm bewusst war, dass\ner unrecht tat.\n\nAktenzeichen: 3 StR 239/54\n\nUrt. des BGH. v. 16. September 1954 LG Limburg a.d.Lahn\n\n3 StR _239/54\n\nIm Esnen des Volkes\n\nIn der $trafsache\ngegen\n\nden früheren Polizeiangestellten Rudolf H (EEE\naus FEB, geboren en. m ED in Tr am 1\n\nwegen Aussageerpressung u.a.\n\nhal der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter laaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Limburg an der Lahn vom 19, Januar\n1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im\nAmt (§ 340 StGB) zu einem Jahre Zuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit\neiner Verfahrensrüge und mit der allgemeinen Sachbeschwerde.\n\nDer Angeklagte führte nach den Urteilsfeststellungen im\nFebruar 1945 als Vertragsangestellter der Geheimen Staatspolizei in Limburg a.d.Lahn eine Untersuchung gegen den Bauern\nDEE; der verdächtigt wurde, im November 1944 in Hangermei--\nlingen ein durchbohrtes und mit Blut peschmiertes Hitlerbild\nöffentlich aufgestellt zu haben. Da BEEEB sich weigerte, auszusagen, fasste der Angeklagte ihn bei der Vernehmung am 4,\nFebruar 1945 an dem Schal, den BB un den Hals geknotet\ntrug, und scküttelte ihn heftig hin und her, um ihn zu einer\nAussage zu bewegen.\n\ni, Hit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend,\ndas Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nverletzt, indem es nicht ermittelt habe, inwieweit der Angeklagte über die bei einer Vernehmung erlaubten und unerlaubten Mittel unterrichtet und inwieweit er hierüber bei geinem\nDienstantritt oder später belehrt worden war.\n\nDiese Rüge ist unbegründet.\n\nAus dem Urteil ergibt sich, dass eine weitere Aufklärung\nin der angegebenen Richtung nicht geboten war. Das Landgericht\ngeht zwar davon aus, der Angeklagte sei, als er seinen Dienst\nbei der Gestapo antrat, unterrichtet worden, dass er als Vernehmungsbeamter einen Beschuldigten nicht züchtigen oder misshandeln dürfe; es unterstellt aber zu seinen Gunsten, dass er\n\nim einzelner über sein Verhalten nicht belehrt worden ist. Damit will das Landgericht, wie der Zusammenhang ergibt, sagen,\ndem Angeklagten sei nicht eingehend dargelegt worden, welche\nMassnahmen als Züchtigung oder Misshendlung anzusehen seien,\nInfoigedessen kann der Angeklaste nicht dadurch beschwert sein,\nasss Ars Landgericht nicht zu ermitteln versucht hat, in welcher Weise der Angeklagte des näheren über seine Dienstpflichten beiehrt worden ist. Dass er über das Verbot der Aussageervressung und der Körververletzung an sich unterrichtet war,\nhat dus Landgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten festgestellt\n\nIm Zusammenhang mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet\ndie Revision die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe erst in der zweiten Hauptverhandlung, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen war, vorgebracht, dass\ner seine Handlungsweise nicht für rechtswidrig gehalten habe.\nDies sei unrichtig. Auch dieser Angriff geht fehl, weil die\ntatsächlichen Feststellungen des Tatrichters für das Revisions-,\ngericht bindend sind: ?\n\n£\n:\n\nII. Die Sachbeschwerde ist nur teilweise begründet.\n\n1. Beizutreten ist dem Landgericht darin, dass die festgestellten Handlungen des Angeklagten den äusseren Tatbestand\nder Aussageerpressung (§ 343 StGB) und der Körperverletzung\nim Amt (§ 340 StGB) erfüllen. Auch dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, kann nach dem Urteil nicht zweifelhaft\nsein. Allerdings enthält es keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die Umstände\numfasste, die seine strafrechtliche Beamteneigenschaft (§ 359\nStGB) begründeten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt\nsich aber hinreichend die Überzeugung des Landgerichts, dass\n\nder Angeklagte, der als Gestapoangestellter polizeiliche Ermittlungen durchzuführen hatte, auch das Bewusstsein hatte, A\ner sei im öffentlichen Dienst des Peiches zur Wahrnehmung\nstaatshohe:tlicher Aufgaben angestellt,\n\nDas Landgericht hat das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in vollem Umfang bejaht. Dass es dabei von rechtsirrigen\nErwägungen ausgegangen wäre, trifft nicht zu, Die Ausführungen des Urteils ergeben insbesondere die Überzeugung des Tatrichters von der Unrichtigkeit der Behauptung des Angeklagten,\ner habe den Begriff der körperlichen Misshandlung verkannt\nund daher seine Tat für erlaubt gehalten,\n\nUnbegründet sind die Bedenken der Revision gegen einige\nWendungen der Urteilsgründe, z.B. die Angabendes Angeklagten\nseien schon deshalb wenig glaubhaft, weil er sie erstmals in\nder neuen Hauptverhandlung gemacht habe; es liege nahe, dass\nder Angeklagte aus persönlichen Gründen DEED zu einer Aussage bewegen wollte; es sei wenig wahrscheinlich, dass er damit\nnur Gutes habe bezwecken wollen. Diese Wendungen rechtfertigen. wenn man sie im Zusammenhang der Urteilsgründe betrachtet,\nnicht den Verdacht, dass das Landgericht von der Schuld des\nAngeklagten nicht voll überzeugt gewesen sein könnte. Denn\nabschliessend stellt es fest, der Angeklagte habe gewusst;\ndass er einen Beschuldigten nicht misshandeln durfte, und es\nsei ihm nicht zu glauben, dass er über den Begriff der Misshandlung geirrt habe.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, wenn das\nLandgericht ausführt, jedermann (also auch der Angeklagte)\nwisse, dass man einen andern nicht anfassen und hin- und herschütteln dürfe, Ein Rechtsfehler, insbesondere ein Verstoss\ngegen Deukgesetze oder zwingende Erfahrungssätze, tritt da-\n\nbei nıcht hervor.\n\nEndlich ergibt sich aus den Urteilsgründen hinreichend\ndeutlich die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte\nsein Yorgehen auch nicht etwa als ein ausnahmsweise erlaubtes Mittel angesehen hat, um den widerspenstigen Bausch zu\neiner Aussage zu bewegen.\n\nDer Schuldspruch wegen Aussageerpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung im Amt ist somit nicht von Rechtsirrtum\n\nbeeinflusst.\n\n2. Dagegen begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken insofern, als das Landgericht dem Angeklagten die Anrechnung der Internierungshaft mit der Begründung versagt hat.\ndass er sie nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit der abzuurteilenden Tat erlitten habe, Diese Erwägung ist rechtsirrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \\1 StR\n300/51 vom 20. November 1951; 4 StR 23/50 vom 27. November\n1952 u.a.) genügt für die Anrechnung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tat und der Preiheitsentziehung. Ausschliesslich braucht der Zusammenhang nicht zu sein, sonst\nkönnte die Haft, wenn sie mit mehreren Taten zusammenhängt,\nbei getrennter Aburteilung der Taten in keinem Fall angerechnet werden. Beruht die Haft auch auf anderen Taten, so kann\nsie das Gericht nach seinem Ermessen nur teilweise anrechnen.\nNickt angerechnet werden darf sie nur insoweit, als sie bereits\nauf eine andere Strafe oder auf eine Sühnemassnahme nach dem\n\nBefreiungsgesetz (vgl daselbst Art 22) angerechnet worden ist. ,\n\nIll. Das Urteil muss indes insgesamt - unter Aufrechterhaltung ::\n\nder zur Schuld- und Straffrage getroffenen Feststellungen -\naufgehoben werden, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass der\nAngeklagte durch § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 Straf-\n\nfreiheit erlangt hat. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser\nVorschrift treffen zu; auch liegt die Strafe in dem dort vorgesenenen Rahmen. Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen, namentlich ob der Angeklagte in der Annahme einer\nAmts- oder Dienstpflicht gehandelt hat. Bisher ist freilich\nnichts festgestellt, aus dem sich das ergeben könnte; doch\nkann die Frage noch nicht abschliessend beurteilt werden. Dies\nmuss dem Tatrichter überlassen werden. Er wird dabei folgendes\nzu beachten haben: Es steht zwar fest, dass der Angeklagte wissentlich Unrecht getan hat. Dennoch ist es nicht undenkbar,\ndass er geglaubt hat, durch eine Amts- oder Dienstpflicht gehalten zu sein, so zu handeln. Nach § 6 aaO soll gerade in solchen Fällen Gnade vor Recht ergehen, in denen der Täter den\nWiderstreit zwischen den von ihm erkannten Geboten der Rechtsordnung einerseits, einer von ihm angenommenen Amts- oder\nDienstpflicht andererseits fälschlich zugunsten des Gehorsans\ngegen die Amts- oder Dienstpflicht entschieden hat (vgl die Beeründung zum Regierungsentwurf des Straffreiheitsgesetzes, Bundestag 2. Wahlperiode, Drucks. 215 S 15 zu § 8), Das gilt je-\n\nArtnr =\n\n-\\ eu. = FrEP SS ZE ur\nBr - IR eh Burn\n“mn Du dio mriinieiuinä EB te router 6 DYe Paare u\n\ndoch dann nicht, wenn dem Täter nach seiner Stel..ung oder Einsichtsfähigkeit zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen,\n\nGlanzmann Krauss Busch\nMartin Maaß\n\n-\n\n7\nRe\n\n. “ !\n\nä\n\n.\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-239-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-239-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.723323+00:00"}}