{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-09_3_StR_219_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"3 StR 219/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 033\n\n3 StR 219/54 Sy\n\nIn Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nAugust E WB , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nW. GE ED ir Sr Kr=: NEE. in Sieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iin\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 3. September\n1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. \"\n\nDie seit dem 3. September 1953 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nFu\n\nnn en\n\nIm Sommer 1952 waren die in diesem Verfahren bereits\nrechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten WB una\ndel Ce - SCHE übereingekommen, gemeinsam in Frankfurt\nam Main parkende Personenkraftwagen zu erbrechen und ihnen\nbrauchbar erscheinende Sachen daraus zu entwenden. In Ausführung dieses Planes bestahlen sie in der Folgezeit in’\nAbständen von einem oder mehreren Tagen insgesamt 32 Kraftwagen. An 8 Diebstählen beteiligte sich der Beschwerdeführer, nachdem zwischen ihm und den beiden Mitangeklagten\n\"Einvernehmen über die gleichverantwortliche Zusammenarbeit\nund das gemeinschaftliche Knacken von Autos hergestellt\nwar\", 7 dieser Diebstähle, an denen der Beschwerdeführer\n‚teilnahm, wurden unter erschwerenden Umständen ausgeführt,\nindem jeweils einer der Täter gewaltsam ein Wagenfenster\nentfernte (Fälle 15, 16, 17, 22 und 23 der Urteilsgründe)\noder mit einem Nachschlüssel die Wagentür öffnete (Fälle 18\nund 20). In einem Falle (21) fanden die Täter ein Wagenfenster teilweise geöffnet vor, sodass sie nur die Scheibe\nherunter zu drücken brauchten.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nBeschwerdeführer, der wegen Diebstahls in rückfallbegründender Weise vorbestraft ist, wegen gemeinschaftlichen\n‚ schweren Diebstahls im Rückfalle in sechs Fällen und wegen\n. gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall in einem\n., „ırande. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren acht\nsion verurteilt. Es hat ihm ausserdem die bürgerlichen\n\n\"Eirenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. In\neinem Falle (18) hat es von einer Verurteilung abgesehen,\nweil der Beschwerdeführer dieser. Tat im Eröffnungsbeschluss\n\nnicht beschuldigt war und nachträglich Anklage von der u\nStaatsanwaltschaft nicht erhoben worden ist.\n\nvn . Ss >\nDa Ze Ze ze Zee +\n\nSR ner\n\n-3-\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nSachbeschwerde gegen die Annahme selbständiger Straftaten\nanstelle eines fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, gegen die Versagung mildernder Umstände und gegen\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Sie muss\nohne Erfolg bleiben.\n\n1.) Der Revision ist einzuräumen, dass die äusseren\nTatumstände die Annahme von Fortsetzungszusammenhang\nzwischen einzelnen oder allen der abgeurteilten Diebstähle\nnicht ausschlossen. Von den Diebstählen, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war, wurden drei in einer Nacht\n(vom 30./31. August 1952) und vier an demselben Abend\n(des 2. September 1952) verübt. Die vier Diebstähle wurden\n\n' zudem in der Weise ausgeführt, dass die Täter auf den Vor-\n. schlag des Beschwerdeführers mit einem gemieteten Personen- :\n\nkraftwagen durch die-Strassen von Frankfurt fuhren, um\nnach geeigneten, grössere Beute versprechenden Autos Ausschau zu halten und schnell von einem Tatort zum andern\n\nzu gelangen.\n\nGleichwohl ist die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen mehrerer selbständiger Diebstähle (§ 74 StGB) nicht\nzu beanstanden. Das Landgericht hat die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ausdrücklich geprüft und einen Entschluss des Beschwerädeführers wie der Mitangeklagten,\n\"Autos zu knacken\", also eine Reihe von Diebstählen aus\nKraftwagen zu begehen, bejaht, die Annahme einer Fortsetzungstat aber mit dem Hinweis auf die Allgemeinheit\nund Unbestimmtheit dieses Entschlusses abgelehnt. Die TB-\nter hätten sich - so führt die Strafkamner in den Urteilagründen aus - die Diebstähle, in ihrer tatsächlichen Gestaltung, insbesondere hinsichtlich Zeit und Ort der Handlung sowie hinsichtlich der zu erbrechenden Wagen noch -\n\na\n\nBi.\nY\nun.\nm\n”.\n.\n\n2%\nv\n8.\nYO\nvn.\n%\n&\n\ngr NE\n\nvar\n\nWET\n\nuaccal:\n\nnicht näher vorgestellt, als sie sich zu deren Begehung\nzusammentaten.\n\nDiesen Ausführungen liegt ersichtlich die Überzeugung\ndes Tatrichters zugrunde, dass sich die Angeklagten unbeschadet ihres allgemeinen Entschlusses, in kürzerer Zeit\neine Reihe von Kraftwagen zu bestellen, jeweils erst nach\nAuffindung eines geeigneten Kraftwagens zur Begehung eines\nneuen Diebstahls entschlossen haben. Diese Überzeugung,\ndie ein Ergebnis der einer rechtlichen Nachprüfung grunäsätzlich entzogenen tatrichterlichen Beweiswürdigung ist,\nrechtfertigt die Ansicht des Landgerichts, dass Vorstellung\nund Wille der Angeklagten die in Aussicht genommenen Diebstähle nicht als Teile eines nach Gegenstand und Umfang\nsowie Ort und Umständen der Tatausführung bestimmt abge-\n‚grenzten Gesamterfolges, sondern als selbständige, wenn\nauch gleichartige und zeitlich eng zusammenhängende Tatbestandsverwirklichungen umschlossen haben. Unter diesen\nUmständen aber ist es nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn die Strafkanmer die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch bei, dem Beschwerdeführer abgelehnt\nhat. Dass er nicht wegen Bandendiebstahle (§ 243 Abs 1\nNr 6 St6B) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\n2.) Auch die Einwendungen der Revision gegen die\nStrafzumessung gehen fehl.’ Der Beschwerdeführer meint,\ndas Landgericht habe bei der Festsetzung der Freiheitsund der Ehrenstrafe nur die ihn belastenden, nicht aber\ndie ihn entlastenden Umstände-sein Geständnis, die Geringfügigkeit seines äusseren Tatbeitrages, seine Emigration\nund Unterbringung im Konzentrationslager sowie seine Notlage nach der Entlassung aus der Strafanstalt Ende Mai\n1952 - berücksichtigt. Dafür gibt das Urteil indes keinen\n\nAnhaltspunkt.\n\n$ .\n\nDer Umstand, dass das Landgericht vorhandene Strafmilderungsgründe nicht ausdrücklich im Urteil erörtert\nhat, rechtfertigt an sich schon nicht ohne weiteres den\nSchluss, dass es sie rechtsfehlerhaft nicht zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt hat. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 267 Satz 3 Abs 1 StPO sind in\nden Urteilsgründen nur die Umstände anzuführen, die für\ndie Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Abgesehen\ndavon beweist aber im vorliegenden Falle die Tatsache,\ndass die Strafkammer innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur auf die gesetzlichen Mindeaststrafen erkannt\nund aus den Einzelstrafen von 6 mal 2 Jahren Zuchthaus\nund von 1 Jahr Zuchthaus nur eine Gesamtstrafe von\n2 Jahren 8 Monaten Zuchthaus gebildet hat, unzweifelhaft, dass der Tatrichter auch den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen Rechnung getragen hat.\nDie Versagung mildernder Umstände lässt angesichts der\n\"Vorstrafen des Beschwerdeführers und seines vom Landgericht hervorgehobenen besonders starken Tatbeitrags durch’\nVorschlag der: motorisierten Diebesstreifzüge keinen '\nErnesgenemissbrauch erkonnen! Dasselbe gilt für die :\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon arei dahren.\n\nAus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten jedoch\ndie seit dem 3. September 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die - EEE,\n\nStrafe angerechnet (§ 60 StGB).\n\nGlanzmann\n\nDr. Arndt\n\nWerner\n\nMaaß\n\nU\n\nMartin\n\ns\nFR: nr “\nPRASRTEEN\n\nBERN EI\n\nne gehen\n\nEZ\n\nEP Eve Wr Zr\n\nFr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/3-str-219-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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