{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-09_3_StR_193_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"3 StR 193/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 193/54 2285 032 “\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren landwirtschaftlichen Inspektor Bernhard\ngeboren and. EEE EEE ir S- ED (OH@- .\nGEREEEEED) . |\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Glanzwann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\nale beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\nHilfsarbeiter im uittleren Justisäienst @-.\n\nals Urkundebsamter der gesonkttostene, 22\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn\nvon 9. Februar 4954 unter Aufrechterhaltung der.\nFeststellungen aufgehoben. 2\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- \\\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht gurückverwiesen. Ze\n\nVon Rechts wegen\n\nn.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Betruges zu\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte\nsich in dem Antrage, den er am 16. März 1953 über seine Gemeindeverwaltung dem Kreisausgleichsamt zur Feststellung eines Vertreibungsschadens nach § 3 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl I S 535)\nvorlegte, als ostvertriebener Eigentümer des 315 ha\ngroßen, vollständig ausgestatteten Gutes Fin\nim Kreise CD bezeichnet und diesem Antrage ein\n\numfangreiches Verzeichnis seiner angeblich verloren 4\ngegangenen Habe beigefügt. In Wahrheit war der Angeklagte niemals Eigentümer der Vermögenswerte gewesen, :\ner hatte sie nur als Gutsinspektor im Dienste des :\nEigentümers kennen gelemt. u\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision er\n\neingelegt. Das Rechtsmittel, zu dessen Begründung der\nBeschwerdeführer verfahrens- und sachlichrechtliche\nMängel geltend gemacht hat, hat nur im Hinblick auf\ndas Straffreiheitsgesetz 1954 Erfolg.\n\na\n\n+\n*\nur‘\n\nw . PS s\nx. Ar ze dZ ,\n\nPur ’s us\nDEREN .GS\n\n1.) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe\nzu Unrecht in der Vorlage des Antrages beim Ausgteichs- .. 8\namt einen Anfang der Betrugsausführung gesehen, wäh-. DRS\nrend hierin nur eine Vorbereitungshandlung zu finden\nsei, geht fehl. Die von der Revision vorgetragene\nBegründung, daß ein Antrag.nach dem Peststellungsgesetz für sich allein niemals geeignet sei, die Bewilligung von Ausgleichsleistungen nach dem 3. Teil\ndes Lastenausgleichsgesetzes (§§ 228 ff) herkeimuführen, trifft nicht das Wesentliche. Der Angeklagte\nstellte einen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichen Vermögen und\nHausrat gemäß § 3 des Reststellungsgesetzes. Nach\n\n- 3.\n\n§ 12 LAG, der wörtlich dem § 3 des Feststellungsgesetzes entspricht, in Verbindung mit § 228 Abs 1 Nr 1\nLAG erhalten Ostvertriebene für die erlittenen Vertreibungsschäden Ausgleichsleistungen. Nach § 236 LAG\nberuht deren Bewilligung in den Fällen, in denen dem\nGeschädigten auf die Leistungen ein Rechtsanspruch\nzusteht, auf der Feststellung der Schäden nach dem\nFeststellungsgesetz. Ein nach diesem Gesetz gestellter Antrag ist also die Grundlage für die Gewährung\neiner Hauptentschädigung nach den §§ 243 ff LAG. Der\nfür die Annahme einer Versuchshandlung notwendige\ninnere Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragstellers, der Täuschung der Behörden und der\nirrigen Gewährung einer Leistung ist somit gegeben.\nEntgegen der Annahme der Revision konnte der Antrag\ndes Angeklagten bei ungestörten Lauf der Dinge auch\nzu einem Vermögensschaden führen, Er ist schon in\nder unbegründeten Feststellung eines Vertreibungsschadens durch die PFeststellungsbehörde zu sehen,\nweil eine solche Peststeilung die Mittel des für\n\ndie Gewährung der Hauptentschädigung zu bildenden\nAusgleichsfonds in einer Weise gefährdet, gie\n\nschon einem Schaden gleichzuerachten ist. Daß ein\nVermögensschaden die Rolge des vom Angeklagten 8er.\nstellten Antrages sein konnte, gilt umso mehr, als\nder Angeklagte, was die Revision übersieht, zugleigh\nmit dem erörterten Peststellungsamtrage einen Antrag ‘\nauf Gewährung einer \"Bxistenzaufbaunilfe\" in Höhe von.\n5 000 DM gestellt hat. Zwar besteht auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch (§ 253 LAG), Vorausset-'\nzung für ihre Gewährung ist aber, daß der Antragsteller einen Vertreibungs- oder Kriegssachschaden\ngeltend machen kann (§ 254 LAG). Wird dem Bupfünger\neines solchen \"Aufbaudarlehns\" später der Anspruch\n\nwe +,\n\n«'®\n\n-4- T\\\n\nauf eine Hauptentschädigung zuerkannt, dann gilt die-\n\nser Anspruch in Höhe des Darlehns als erfüllt, die\n\nForderung gegen den Darlehnsnehumer gilt als nicht\n\nentstanden (§ 258 LAG). Im Hinblick auf diese Rege-\n\nlung schreibt § 255 LAG vor, daß bei der Bemessung\n\ndes Darlehns auf die Höhe des erlittenen Vertreibungsschadens und au? die Höhe des Anspruchs auf die\nHauptentschädigung zu achten ist. Aus den Vorschrif-\n\nten der §§ 255 und 258 LA@ ergibt sich also der Zu-\n\nsammenhang zwischen demmach dem Peststellungsgesetz\nermittelten Betrage eines Vertreibungsschadens und\n\nder Möglichkeit zur Eflangung eines Aufbaudarlehns, y\ndas bei Anerkennung der Hauptentschädigung als Vor- &\nauszahlung verrechnet wird. Nach diesem Zusammen- ”\nhange kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die I\nAnträge des Angeklagten ohne weiteres geeignet waren, si\n\nbei einer seinem Plane entsprechenden Fortentwick- ,\nlung eine Schädigung des Vermögens des Ausgleichs- u;\nfonds herbeizuführen. B: |\n5\n2.) Entgegen der Auffassung der Revision hatte 3\nder Angeklagte auch vor, sich durch seine Anträge 2\nungerechtfertigte Vermögenswerte zu verschaffen. Wie a\n\ndas Landgericht im einselnen näher dargelegt hat,\nging es ihm um diese Vorteile, nicht etwa darum, 1:\nsich auf diese Weise das Ansehen als @utabesitzer aha SE TR\nzu erhalten. Wie das Landgericht wit Recht annimmy..§ 0 2.1768\nist es mit einem solchen Betrugsvorsats durchaus u\nvereinbaren, daß es dem Angeklagten nach seiner B- ir\nmerkung gegenüber einer Gemeindsangestellten zweifelhaft wer, ob und in welcher Weise die Vertriebenen\n\nüberhaupt etwas erhalten würden.\n\n. ”\n\n7\nwe\n\n. gl\nva,‘ *\nRe &\n\nDie Einwendungen der Revision gegen diese Featstellungen des Landgerichts zur inmren Tatseite de®\nBetruges richten sich durchweg gegen dig.der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entdögene Bewei®-\n\n2\nr\nx\neS\nA:\nun.\n7\nie\nvs\nd\n>\na.\nS\nK\n>\nER‘;\nDr\nRZ\n...\nw\n\nFur\nes}\n\nX\n\nL2\nu.\nx\n\n-5_\n\nwürdigung des Landgerichts. Dessen. Ausführungen weisen keine Widersprüche oder sonstigen Denkfehler\nauf. Insbesondere spricht es nicht gegen den Vorsatz des Angeklagten bei Ausfüllung und Vorlage\n\nder Anträge, daß er später, nachdem ein von ihm\nbenannter Zeuge nicht ermittelt werden konnte,\n\ntrotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde keine anderen Beweismittel nannte.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht der Vorschrift des Gesetzes\n(§ 344 Abs 2 StPO) entsprechend begründet und deshalb unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\n3,) Auch die Angriffe des Beschwerdeführers gegen\ndie Niohtanwendung des § 46 Nr 1 StGB gehen fehl.\n-Die Ausführungen dea Landgerichts darüber, daB der\nAngeklagte nicht freiwillig von seinen Vorbaben\nAbstand nahm, lassen keinen Rechtsfeher erkennen.\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor: Daß der Angeklagte in seinem Antrage auf Feststellung des Vertreibungsschadens Zeugen\nbenannte, von denen er wußte, daß sie iber die Ei- E\ngentumsverhältnisse des-Gutes nichts aussagen konnten, 'S\nschloß nicht aus, daß er seinen Antrag auf Feststel- %\nlung für ausreichend und Erfolg verspreohend ansah, z\nwie das der Tatrichter angenommen hat. Nach der Über- -\ngeugung des Landgeriohts machte dem Angeklagten erst\ndie Auflage, weitere Beweismittel zu nennen, deutlich; # ’\ndaß er auf diese Weise nicht zum Ziele kommen würde.\nDeshald, also unfreiwillig, sah er von der Weiter- .\nverfolgung seines Planes ab, zumal damals dus. Er- . .,\nmittlungsverfahren gegen ihn schon in Gang gekommen?”\n\nwar.\n\n- gewogen und unter Würdigung dieser Gebichtepunkte eine\n\n-6—\n\n4.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unberechtigt. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich auf eine \"sehr\nverwerfliche Art und Weise auf Kosten der Allgemeinheit\" unrechtmäßig bereichern wollte. Mit dieser Bemerkung sollte nicht so sehr der vom Angeklagten gewählte Weg zur Täuschung der Behörden gekennzsiöhnet,\nsondern hervorgehoben werden, daß in dem Bestreben,\nin recht bedeutendem Umfang Leistungen eines Sozialgesetzes zu erlangen, eine besonders verwerfliche Gesinnung zu erblicken ist.\n\nSchließlich sind auch keine Bedenken gegen die are “\n\nStrafzumessung daraus herzuleiten, daß die Urteilsgründe nicht erörtern, ob die Möglichkeit einer Milderung\nder Strafe nach § 44 Abs 1 StGB erwogen, worden ist. Wie\naus den Urteilsgründen hervorgeht, ngt der Tatrichter\ndie Schwere der Tat und die Schuld’ dee Angeklagten ab-\n\nGefängnisstrafe von sechs Monaten für gerecht gehalten.\nDaß in diesem Zusammenhang ‚ie Möglichkeit, die Strafe\nfür den Versuch zu uMdern,: übersehen worden wäre und:\ndieser Fehler sich zum Nasliteil des Angeklagten ausge- -\nwirkt hätte, ist nicht anzunehmen.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht bei der .\nzur Großspurigkeit und Unaufrichtigkeit neigenden\nPersönlichkeit den Angeklagten die Bewilligung einer’\nStrafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, gentigen\nder Vorschrift des § 23 Abs 2 StGB.\n\n5.) Nach alledem 148t das angefochtene Urteil keine\n\nRechtsfehler erkennen, Da die Tat des Angeklagten vor B.;\n\nden 1. Dezember 1953 begangen wurde, bleibt nur u :\nprüfen, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 die Binstel-\n\n-7T-\n\nlung des Verfahrens gebietet. Im Hinblick auf die\nHöhe der erkannten Strafe kommt eine Straffreiheit\nnur in Betracht, wenn sich der Angeklagte bei seiner Straftat infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat (§ 3 Abs 1 des Straffreiheitegesetzes 1954).\nOb diese Voraussetzungen vorliegen, vor allem, ob\nder Angeklagte nach dem Verlust seiner Stellungen\nin Westpreussen und Mitteldeutschland unverschuldet\nin Not war, vermag der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen über das Schicksal des Angeklagten und seine Lebensverhältnisse zur Zeit der Tat\nnicht abschließend zu beurteilen. Die Sache muß deshalb unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur\nSchuld- und Straffrage zur weiteren Aufklärung und\nEntscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des\n\n§ 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben\nsind, an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGlanzmann Werner Martin\nDr. Arndt Maaß\n\nMr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/3-str-193-54","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/3-str-193-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.422190+00:00"}}