{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-09-09_3_StR_122_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"3 StR 122/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der an einer Äfreuzung oder Einmündung Wartepflichtige hat sich auf den ihm erkennbaren\nUmstand einzustellen, daß er ein auf der bevorrechtigten Straße berankommendes Fahrzeug\ninfolge seitlicher Blenäung durch die Sonne\nnicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.","text_plain":"de\n\nrd\nFür das Nachschlägewerk! 2285 09/\nNicht für die amtliche Sammlung!\n\n u u nn une — - .—— |\n\nGesetz: stvo § 13\n\nRechtssatz: Der an einer Äfreuzung oder Einmündung Wartepflichtige hat sich auf den ihm erkennbaren\nUmstand einzustellen, daß er ein auf der bevorrechtigten Straße berankommendes Fahrzeug\ninfolge seitlicher Blenäung durch die Sonne\nnicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.\n\nAktenzeichen: 3 StR 122/54\nUrteil des BGH vom 9. September 1954 LG Düsseldorf\n\n— —\n\nInu Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nee we en\n n . en,\nü\n\nden Kaufmann Josef H ip „aus LB, sort\ngeboren an. EmED ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrickter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der. deschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1953\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen Übertretung der gs 1, 3, 7 Abs 3, 9 Abs 2, 13,\n49 StVO entfällt.\n\nDer Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nwird aufgehoben. ;\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Unfange der Aufhebung sowie zur Verhandlung und\nEntscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur\nBewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\n. u . .\nDR x B ... \"\n“ EEE 2 Enz . . . DEE EEE EEE oo. . En . .\nSH ir Fa ı BEN rer enwnze ap 5 2 uni. a en Eh Et SIR VER 2. PETER ir a role R .r, Pr\n£ nr e in ch u \" aA mi — ie ng B 7 > N Fe 4\n\nARBE E77 001\n‘ DILT id\n\nVon Rechts wegen\n\nBe\n\nPau DIE 55\nee\n\nF}\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des §§ 1, 3, 7 Abs 3, 9 Abs 2, 13,\n49 StVO zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. äußerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbekörde untersagt worden, vor dem Ablauf von zwei Jehren\neine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem. Urteilsspruch\nliegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte befuhr am frühen Horgen des 11. Juli\n1953 mit seinem Personenkraftwagen (lüarke Borgward)die\nOberbilker Allee in Düsseldorf in Richtung Benrath. Seine\nGeschwindigkeit betrug über 50 km/st. Als er sich der\nKreuzung der Oberbilker Alle mit der Kruppstraße näherte,\nschaltete er wegen des auf der Oberbilker Allee angebrachten Schildes \"Vorfahrt auf der Eauptstraße achten!\" vom\n4. auf den 3. Gang zurück, fuhr aber immer noch mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 50 km/st in die Kreuzung ein. Auf\nder Kreuzung stieß er mit dem.auf der bevorrechtigten Kruppstraße von links kommenden Motorradfahrer ou zusammen,\nden er vorher richt gesehen hatte. Op wurde so schwer\nverletzt. daß er am nächsten Tage starb. Der Wagen des\nAngeklagten kam erst in einiger Entfernung schwer beschädigt\nzum Stehen. -\n\nDer Angeklagte hatte sich in der Hauptverbandlung vor\ndem Tatrichter dahin eingelassen, daß er den üotorradfahrer infolge Blenäung durch die von vorne links aufgehende Sonne übersehen babe. Das Lanägericht hat diese\nEinlassung als richtig anerkannt, auf Grund einer Ortsbesichtigung jedoch festgestellt, daß der Angeklagte schon\n50 - 60 m vor der Kreuzung durch äie über den Dächern der\nHäuser aufgebende Sonne geblendet worden sei. Das habe, so\n\nsum,\n\nLt.\n5.025422\n\nfrühen Morgenstunde noch fast kein Verkehr auf den Straßen\n\nin TR TEA Eee 1 Nee\n\nist im Urteil ausgeführt, den Angeklagten verpflichtet,\nseine Geschwindigkeit entscheidend herabzusetzen. Hätte\ner das getan, so hätte er den Motorradfahrer trotz der\nBlendung nicht übersehen und dann den Unfall vermeiden\nkönnen. Die Fahrweise des Angeklagten sei grob fahrlässig\ngewesen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Daß der Angeklagte das Vorfahrtrecht des auf der\nHauptstraße fahrenden Motorradfahrers OD verletzt (§ 13\nAbs 1 b oder c StVO a.F.) und dadurch dessen Tod verursacht hat, bedarf keiner näheren Begründung. Die von der\nRevision vertretene Ansicht, daß sich das Vorrecht des Benutzers der Vorfahrtstraße .dann nicht auf die ganze Breite\nder Straße erstrecke, wenn diese durch Straßenbahngeleise\nin zwei \"Fahrbahnen\" geteilt werde, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil Op nach der -bindenden Feststellung\ndes Landgerichts vorschriftsmäßig auf der für ihn rechten\nStraßenseite gefahren und erst durch den Angeklagten ver-\n\nanlaßt worden ist, zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach.\nlinks auszubiegen.\n\nIm besonderen wendet sich die Revision gegen den Vorwurf,.daß der Angeklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Auch ihre Einwendungen gegen diesen Vorwurf\nsind indes unbegründet.\n\na) Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe mit\nder vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von etwa\n50 kn/st in die Kreuzung einfahren dürfen, weil wegen der\n\nERIFRUR 0\n\ngewesen sei, berubkt auf einer Verkennung der Anforderungen,\ndie im Interesse der Verkehrssicherheit an die Sorgfaltspflicht der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichteten gestellt werden müssen. Der Wartepflichtige darf in jedem\nFalle nur so langsam an-die Kreuzung heranfahren, daß er\n\nein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug auch dann noch ungefährdet vorbeilassen kann, wenn er es erst unmittelbar bei der\nEinfahrt in die Kreuzung zu erkennen vermag. Das gilt auch\ndann, wenn wegen der Tageszeit oder aus anderen Gründen\n\nnur geringer Verkehr herrscht; denn dieser Umstand bietet\nkeine Gewähr dafür, daß bevorrechtigte und wartepflichtige Fahrzeuge nicht zur selben Zeit an der Kreuzung eintreffen und so der Gefahr eines Zusammenstoßes ausgesetzt\nsind. sie Ansicht der Revision würde in verkebhrsarmen Zeiten\nzu einer Umkehrung der gesetzlichen Vorfahrtregelung führen,\nweil der Vorfahrtberechtigte dann immer damit rechnen müßte,\nvaß ein wartepflichtiges Fahrzeug im Vertrauen auf den. ge-\n\n. ringen Verkekr auf der bevorrechtigten Straße mit über-\n\nhöhter Geschwindigkeit und ohne die gebotene Aufmerksankeit die Kreuzung überquert.\n\nb) Fehl geht auch der Angriff der Revision gegen die\nFeststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 50 km/st über die Kreuzung gefahren.\nDie Strafkammer hat im Urteil die Gründe, die sie zu dieser\nFeststellung veranlaßt haben, eingehend dargelegt. Sie\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn der Tatrichter\nin diesem Zusammenhang ausführt, durch das Herabschalten\nvom 4. auf den 3. Getriebegang sei keine echte Bremsung\nherbeigeführt worden, so wollte er damit entgegen der\nMeinung der Revision nicht tecbnischen Erfahrungssätzen\nzuwider eine Geschwindigkeitsverringerung schlechthin in\n\nTWOREERR\nne :\n\nrear untpe\n\nAbrede stellen, sondern nur zum „ausdruck bringen, aaß der\nAngeklagte nicht, wie es vor der kreuzung erforderlich ge-\n. wesen wäre, seine Geschwindigkeit durch Betätigung der\neigentlichen Bremsen, insbesondere der Fußbrense, erheblich herabgesetzt habe. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nc) Die Revision bekämpft ferner die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei auch wegen der Blendung durch '\ndie Sonne zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet gewesen. öije verweist darauf, daß der Beschwerdeführer\nin der Sicht nach vorne nicht behindert worden sei. Nach\nder Rechtsprechung aber müsse der Kraftfahrer nur dann seine Geschwindigkeit ermässigen und unter Umständen sogar\nanhalten, wenn er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht aus-\n\nreichend übersehen könne.\n\nAuch dieser Einwand greift nicht durch, Er steht in\nWiderspruch zu der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei schon 50 -\n60 m vor der Kreuzung äurch die von vorne links aufge- ®\nhende Sonne geblendet worden. Diese Art der Blendung schloß \\ vu\nes nicht aus, daß der Beschwerdeführer das auf der rechten Z\nSeite der Oberbilker Allee angebrachte Warteschild erkannte. Ob er auch den ihm auf der Oberbilker Allee auf\nder linken Straßenseite entgegekommenden Radfahrer u]\nerblickt hat, gibt das Urteil nicht an; auch das stünde\njedoch der vom Tatrichter festgestellten teilweisen Blendung nicht notwendig entgegen. Der Sinn der landgerichtlichen Feststellung geht ersichtlich dahin, daß dem Angeklagten äurch die vorne links iiber den Dächern der Häuser\naufgehende Sonne nicht jede Sicht genommen war, daß er aber\ndann geblendet wurde, wenn er seine Augen nach links vorne\noder zur Seite wandte.\n\nDiese wenn auch beschränkte Blendung verpflichtete\nihn jeüoch ort zu besonders langsamem Fahren und notfalls zun Halten, wo von links ber Hindernisse in seine\n“ Fahrbahn treten konnten, die infolge der Blenuung nicht\noder nicht rechtzeitigzu erkennen waren. Daß die von links\nauf die Kreuzung einmündende Kruppstraße, auf der trotz\ndes geringen ‘Verkehrs jederzeit ein vorfabrtberechtigtes\nFahrzeug äaherkommen konnte, für den Ängeklagten eine solche\nGefahrenstelle war, bedarf keiner näkeren Jarlegung. Das\nwar dem Angeklagten als langjährigem Kraftiahrer und Wehrmachtsfalrlshrer ohne weiteres erkennbar. Die Revision mißdeutet den Sinn des gegen den Beschwerdeführer erhobenen\nSchuldvorwurfs, wenn sie darauf hinweist, daß dieser nach\nlinks in die Äruppstraße geblickt, infolge der Blendung aber\nkeinen Verkehrsteilnehmer von dort habe kommen sehen. Der\nVorwurf des Landgerichts geht in anderer Richtung, nämlich\ndahin, daß der Angeklagte nicht schon vor der Einfahrt in\ndie Kreuzung der ihm erkennbaren Gefahr durch Herabsetzung\nseiner Geschwindigkeit Rechnung getragen hat. Dieser Vorwurf ist begründet, weii jeder nicht völlig unerfahrene\nKraftfakrer die Gefahren der Sichtbebinderung durch Sonnenblendung kennt und sich auf sie auch dann einstellt und\neinstellen. muß, wenn die Blendung nur teilweise, also\nan bestiwnten Stellen oder .nach:einer bestimmten Seite\nhin wirkt. Der Grundsatz, daß ein Verkehrsteilnehmer\nfahrlässig handelt, wenn er angesichts einer zu erwartenden\nBlendung mit unfallverhütenden Maßnahmen bis zum tatsächlichen Eintritt äer Blenäung wartet, gilt auch hier. Aus\ndiesem Grunde gehen auch die Ausführungen fehl, mit denen\ndie Revision darzutun versucht, der Angeklagte habe trotz\neiner gewissen Blendung vor der Kreuzung nicht voraus-\n\n....\n\nee.\nee : “.\nFR\n\nPP 205\n\nnn ne\n\nzone\n\nsehen können, daß er bei einem Blick in die von links\neinmündende äruppstraße völlig geblendet würde unä ein\n\nim Gegenlicht \"getarnt\" sich heranbewegendes. anderes sahrzeug nicht erkennen könne.\n\nd) Die Revision bekämpft den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schließlich auch deshalb, weil nicht auszuschliessen sei, daß der Zusammenstoß auch bei einer Geschwinäigkeit von nur 40 km/st erfolgt wäre. Die Berechnungen, die sie hierüber anstellt, liegen indes neben der\nSache. Der Angeklagte war auch nicht berechtigt, mit 40\nxm/st über die Kreuzung zu fahren, wenn er infolge der\nSonnenblendung die bevorrechtigte Sträßenicht einsehen\nkonnte. Er durfte, wie bereits ausgeführt worden ist, nur\nso langsam in die Kreuzung einfahren, daß er einen Benutzer der Äruppstraße trotz der Blenäung noch rechtzeitig\nerkennen und ihm die Vorfahrt einräumen konnte. Notfalls\nmußte er am Rande der Kreuzung ankalten, bis sich sein\nauge an die Blendung gewöhnt hatte und ihm die ungehinderte\nEinsicht in die bevorrechtigte Straße gestattete. Nur so\nwar er sicher, fremdes Vorfabrtrecht nicht zu verletzen.\n\n2.) Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende\nVorwurf der groben Fahrlässigkeit ist demnach nicht zu \\ Fr\nbeanstanden. Vorfahrtverletzungen stellen besonders dann\nschwere und gefährliche Verstöße gegen die Verkehrszucht\ndar, wenn durch deutlich sichtbare Verkehrsschilder auf\ndie Wartepflicht hingewiesen ist. Mit der gewissenkaften\nBeobachtung der Vorfahrt auf Vorfahrtstraßen (einschliesslich der nach § 13 Abs 3 StVO bevorrechtigten Straßen)\nsteht und fällt die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs\n\nan Kreuzungen und Einmündungen von Straßen ungleichen\nRangs.. alt Recht werden daher an die Sorgfalt des Wartepflichtigen gerade hier von der Rechtsprechung besonders\nhohe anforderungen gestellt. Diesen hat der ingeklagte\ndurch die hobke Geschwindigkeit von etwa 50 ku/st an sich\nschon gröblich zuwidergehandelt. Durch diese Geschwindigkeit bat er sich nämlich von vorneherein der söglichkeit\nbegeben, das Vorfahrtrecht des später verunglückten äotorradfahrers zu beachten. Die Zuwiderhandlung wirkt, wie das\nLandgericht zutreffend angenommen hat, umso schwerer, als\nder Angeklagte durch die aufgehende Sonne in der Sicht\nnach links bekindert wurde. |\n\nOb das Landgericht den Tatbestand der fahrlässigen\nVerkehrsgefährdung ss 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StVO\naus dem Gesichtspunkt der fehlenden Rüc«ksichtslosigkeit\nmit Recht verneint hat, kann dakingestellt bleiben, weil\nder Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist (BER NIW\n1954, 129 = VRS 6, 373).\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf\nnur insofern der Berichtigung, als das Landgericht nicht\n\"beachtet hat, daß § 49 StVO in der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 (BEBL I, 1201) nur noch die\n‘ Natur einer Hilfsvorschrift hat und deshalb Verkehrsübertretungen neben der Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen sind\n(BSH VRS 6, 203 und BGHSt 6, 25).\n\n3.) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Für ein Mitverschulden des getöteten Motsrraäfahrers bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.\n\nERS\n\nun,\n\nBT Sr u Het\nan en\"\n\nen\n\nveruigae a,\nEEE Ann nt ne nn Zu\n\n\"an,\nun.\n\nee ne\nu he ie\n\nH\n!\n\n4.) Dagegen ist der Ausspruch über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren bisher\nnicht ausreichend begründet. Nach der Rechtspreckung\ndes Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 5, 168 /T174 fij= VRS\n6, 21 /287) bedarf die Feststellung, daß sich der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, einer sorgfältigen Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles.\nHierbei sind außer der Art und Schwere der zur Aburteilung\nstehenden Tat auch die Persönlichkeit des Täters, seine\nbisherige Pahrrieise und sonstige Umstände, die einen\nSchluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, zu berücksichtigen. Auf diese umfassende Gesamtwürdigung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn\ndie Tat als solche ungewöhnlich schwer wiegt und unmmittelbar ein besonders hohes Haß von Verantwortungslosigkeit\n“ aufzeigt.\n\nDaß diese Voraussetzung kier vorliegt, kann trotz des\ngegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden. Der durch\ndie strafbare Fahrweise herbeigefükrte Erfolg allein ist\nhierfür nicht ausschlaggebenä (vgl BGH VRS 6, 148 /T507).\n..Die Feststellungen des Landgerichts schließen es nicht\naus, daß es sich bei der Tat des Angeklagten um ein einmaliges Versagen im Verkehr gehandelt hat, das die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht beweist (BGH 3 StR 224/54 vom 15. Juli 1954). In diesem\nZusammenhang kann erheblich sein, daß der Beschwerde-\n\n“ führer sich nach einer möglicherweise anstrengenden Ge-\n\nschäftsfahrt nur aus Gefälligieit zum Fahren bereit erklärt, sich während der Fahrt jeden Aälkohols enthalten\nund Seine zechenden Gäste zum Aufbruch gedrängt hat. Das\nUrteil läßt auch nicht ersehen, welche Fahrleistungen\n\nGer Angeklagte schon ohne Beanstandung hinter sich kat.\nWenn die Behauptung der Revision zu treffen sollte, daß\ner seit 16 Jahren viel gefahren ist, ohne bisher einen\neinzigen Unfall verursacht zu haben und wegen Verkehrsübertretung bestraft worden zu sein, so spräche das gegen\ndie Notwenäizkeit einer Entziebkung der Fahrerlaubnis.\n.Sorgfältige ürwgunzen in dieser Richtung wären besonders\ndann geboten, wenn der Angeklagte durch die Fahrerlaubnisentziehung in seiner beruflichen Tätigkeit empfindlich\ngetroffen würde (BGH aaO).\n\n5.) Zur Frage der Aussetzung der Gefängrisstrafe\n($:.23 StGB) ist in dem Urteil keine Stellung genommen.\nDas ist im Hirblick auf die Verfahrensvorschrift des\n§ 267 Abs 3 Satz. 3 StPO aus sachlichrechtlichen Gründen\nzwar nur dann zu beanstanden, wenn Umstände dafür sprechen,\ndaß der Tatrichter die Möglichkeit der Strafaussetzung\nzur Bewährung übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen\nErwägungen keinen Gebrauch gemacht hat ( vgl B&HSt 6,\n\n68 und das zur Veröffeutlickung bestimmte Urteil des BGH\nvom 29. April 1954 - 3 StR 898/53 -). Solche Uustände‘\nsind hier darin zu sehen, daß die Vorschrift des § 23\nStGB zur Zeit der Aburteilung des Ängekiagten noch neu\nwar und daß das Urteil die auch für die Prüfung dieser\nFrage gebotene Persönlichkeitswürdigung vermissen läßt.\n\n- 11 -\n\nDie ötrafkammer wird daher auch über die Frage der\n\nStrafaussetzung zur Bewährung nochmals zu befinden bLaben\n(vgl dazu BGHSt 6, 125).\n\n-Glanzmann Werner\n\nMartin\nDr. Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/3-str-122-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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