{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-08-26_3_StR_271_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"3 StR 271/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"32\n\n3 StR 271/54\n\ney)\nON\n\n2285 096\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mühlenkaufmenn Adolf H ED sen. aus\nHD im TED geboren an WB. US ED in VERED/ Ta\n\nwegen Betruges u.3»\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitgende Richter,\n\nOberstaatsannalt i>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n1. Februar 1954, soweit es den Angeklagten von\nder Anklage eines Betruges freispricht, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_ 26\n\nDR 7%\nvr:\n\nE Zr “r .-\n\nDer Angeklagte hatte als Mühlenbesitzer in der Mitte\ndes Jahres 1950 von der Frankfurter Großhandelsfirma kax\nICE etwa 165 t Hafer gekauft, der ihm nach und nach\ngegen Barzahlung oder Scheckhingabe abgegeben werden\nsollte. Auf Grund dieser Vereinbarung verschaffte sich\nder Angeklagte in den ersten Tagen des August 1950, jedenfalls vor dem 14. August zwei Teillieferungen gegen Hingabe von Schecks, von denen der erste über 4 504,50 DM\nam 7. August und der andere über 5 733 DM am 12. August\nausgestellt war, Beide Schecks waren zur Zeit der Hingabe wie auch zur Zeit ihrer Vorlegung bei der Bank\nnicht gedeckt. In beiden Fällen hätte die Firma Max LEE\nkeine Ware ausgehändigt, wenn ihr bei der Annahme der\nSchecks deren mangelnde Deckung bekannt gewesen wäre.\nUnter diesen Umständen war im Zeitpunkt der Hergabe der 4 Be\nWare bei der getäuschten Lieferantin die Vermögensschädigung eingetreten.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht y\nzwar den äusseren Tatbestand des vollendeten Betruges - 32\nbegangen in einer fortgesetzten Handlung - als verwirks “\nlicht erachtet, den Angeklagten jedoch mit der Begründung\nfreigesprochen, der innere Tatbestand des Betruges sei\nnicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.\n\nx > x\n\nEHESTEN,\n\n2\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.\n\nmt\n\nKine\n24 RS No “\nER: _\n\n*\n“\n\nPOLY ES\n\nII.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war sich\nder Angeklagte zur Zeit der Tat zwar bewusst, daß er durch?\ndie Hingabe der Schecks den Vertragsgegner über deren E.\nmangelnde Deckung täuschte und ihn so veranlasste, den %\nEigenbesitz an der Ware zugunsten des Angeklagten aufzugeben, ohne zugleich die im Grundvertrag zugesagte Gegenleistung in den Händen zu haben. Das Landgericht konnte :\naber nicht die volle Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz der Vermögensschädigung und in\nder Absicht, sich einen rechtswidrigen Vernögensvorteil\nzu verschaffen, gehandelt habe. Bei dieser Würdigung hat\nes sich von der Erwägung leiten lassen, der Angeklagte\nhabe zur Tatzeit die ehrliche Absicht gehabt, die Verkäuferin sväter voll zu befriedigen, er habe ihr nicht\ndauernd den Kaufpreis vorenthalten wollen.\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen den Verdacht der\nBeschwerdeführerin, die Würdigung des Landgerichts sei\nmöglicherweise durch eine irrige Auslegung der Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Vermögensschädigung\nund der Vorteilsabeicht im Sinne des § 26% StGB beeinflusst worden.\n\nBEER\n\nwi a) Mür die Annahne dee äusseren Tatbe-\n\n'standsmerkmals 'Ade Eintritte eines Vermögensschadens being\nGetäuschten ist, wie das Landgericht richtig ausführt, .\ndie etwaige spätere Wiedergutmachung des Schadens en\nunerheblich. Ebenao steht ader - entgegen der Auffassung\ndes Landgerichte - der Annahme das inneren Tat- A\nbestandsmerkmale der Vorsätslichkeit der Vermögensschädigull\nim Sinne des § 263 StGB der Umstand nicht entgegen, daß ä&\n\nder Täter bei seinem Tun sich vorstellte, er werde in der\nLage sein, den zunächst bei dem Getäuschten eintretenden\nVermögensschaden später wieder auszugleichen, und daß er\nauch gewillt war, künftig entsprechend zu handeln. Für\nden Schädigungsvorsatz genügt es, daß der Angeklagte die\nTäuschungshandlung willentlich ausführte, obschon er\n\nsich bewusst war, daß er dadurch den Getäuschten zu der\nVerfügung der ungedeckten Warenherausgabe bestimmte mit\nder Folge, daß dessen Vermögenslage jedenfalls zunächst\nsich verschlechterte. Der Betrugsvorsatz erfordert es\nnicht, daß für den Täter der Eintritt des vorgestellten\nVermögensschadensBeweggrund seines Handelns war. Daher\nkann auch der zur Zeit der Tat etwa vorhandene Wille\n\ndes Täters, den zunächst eintretenden Schaden später wieder\nauszugleichen und ‚so eine Dauerschädigung des Getäuschten zu verhindern, der Annahme des Vorsatzes der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB nicht im Wege\nstehen. on\n\nb) Neben dem Vorsatz erfordert der innere Tatbe- 2»\nstand des Betrugs allerdings noch eine gewisse Absicht 2\ndes Täters, aber nicht eine Schädigungsabsicht, sondern\nnur eine Absicht, durch sein Tun sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwischen dem Vermögensachaden\ndes Verletzten und dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil muß zwar \"Stoffgleichheit\" bestehen. Durch das\nFehlen einer Schädigungsabsicht ist aber nicht, wie es\ndas Landgericht irrigerweise anzunehmen scheint, die\nAnnahne einer Vorteilsabsicht ausgeschlossen. Diese \\ 5\nerfordert, daß der Täter mit seinem Tun das Ziel ver- Be:\nfolgte, eine. durch die Vermögensverfügung des Getäuschten\nvermittelte günstigere Gestaltung seiner eigenen Ver-\n\net. n\ntakt ern\n\nes tl?\n.* .r Bi\n>» x\n\nhatte und mist : der ihm vorgeworfenen Tat die Absicht\n\nmögenslage herbeizuführen. Dieser Beweggrund seines Handeıjf\nkann auch dann vorgelegen haben, wenn der Täter den guten #\nWillen hatte, den durch seine Tat zunächst bei dem Getäuschten bewirkten Vermögensschaden später wieder auszugleichen und so einen Dauerschaden zu vermeiden,\n\nK°.\nLe\nPRt.\n\nNach den bisherigen Feststellungen kann es nicht\nausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger\nAnwendung dieser Auslegungsgrundsätze zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gelangen wird. Daher muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\nGelegenheit haben, nochmals die Frage zu prüfen, ob der\nAngeklagte, wie er sich eingelassen hat, zur Zeit der\nHingabe der Schecks damit rechnete, daß diese zur Zeit\nihrer Vorlegung bei der Bank gedeckt sein werden. Ob\ndiese Einlassung \"widerlegt worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht ungweifelhaft erkennen. Es fehlen\ndarin Ausführungen darüber, ob gerade zur Zeit der Hingabe der Schecks er damit rechnen konnte, daß innerhalb\nder kurgen Zeit von der Ausstellung bis zur Vorlegung\nder ScheckS auf seinem Bankkonto die zur Deckung erforderlichen Gelder eingehen werden. Dieser Einlassung des\nAngeklagten scheint die vom landgericht getroffene Feststellung entgegenzustehen, daß er zu dieser kritischen 2\nZeit mit’erheblichen Zehlungsschwierigkeiten zu künpfen\n\nverfolgte, die auf diesem Wege hereingebrachte Rohware Rn\nzu verarbeiten und sich so die Mittel zu verschaffen,\n\num damit seine übrigen Gläubiger und letzlich auch die\nFirma Lehmann zu befriedigen und so den Konkurs zu vermeiden. \"Hierzu bedurfte er der von der Firma Lehmann\ngekauften Ware\", wie anschliessend im Urteil festge- K.:\nstellt ist,\n\nt\na\n©\n\nE\nDo\n5\n©\n+]\noO\nou\n®\nke)\n3\n»\nSs\nD\n8\n®\n>)\n»\nEr\no\nei\nFH\nau\n0\n»\nSs\n[+\n5\nke}\nKun\n©\nSS\noO\na\n42\nS\n=)\n©®\nri\n[ee]\n\na\npP\nPe\nE\nSs\n[)\n\nDr. Arndt\n\nKrauss\n\nMoericke\n\nDr.\n\nDr. Wiefels\n\nMenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/3-str-271-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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